Bankruptcy warning invalid during pending objection action

BGE 32 I 195Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I22.11.1905Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Meier, Schmid Cie. appealed against a bankruptcy warning issued by the Altdorf debt enforcement office while their denial action was still pending after provisional legal opening. The Federal Supreme Court held that bankruptcy proceedings may not be threatened before the claim has become definitively enforceable, which occurs only after final resolution of the denial action. It therefore set aside the warning as invalid. The Court further noted that, in this situation, the authorities could not make the inventory of assets dependent on a prior bankruptcy warning.

Omnilex-Regeste

Art. 38 Abs. 2, 83 Abs. 3, 159 SchKG; bankruptcy warning during pending denial action: a bankruptcy warning may be issued only after the claim has become definitively enforceable. After provisional legal opening, enforceability remains merely limited and anticipatory until the denial action is finally decided against the debtor. A warning issued before that time is invalid and must be annulled. Art. 163 Abs. 1 sentence 2 SchKG does not apply in this constellation; the granting and taking of an inventory of assets may not be made dependent on a prior bankruptcy warning. On that point, the supervisory authorities are not the competent organs to decide (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 27. Februar 1906 in Sachen Meier, Schmid Cie. Konkursandrohung und Aberkennungsklage. Eine Konkursandro hung, die während der Hängigkeit des Aberkennungsprozesses er lassen wird, ist ungültig; Art. 38 Abs. 2, 83 Abs. 3, 159 SchKG. Aufnahme des Güterverzeichnisses in diesem Falle; Art. 163 Abs. 1 Satz 2 SchKG. Inkompetenz der Aufsichtsbehörden. I. Gegen die rekurrierende Firma Meier, Schmid Cie. (Kommanditgesellschaft) hatte G. Bohrans für eine Forderung von 15,000 Fr. beim Betreibungsamt Altdorf Betreibung einge leitet. Der erhobene Rechtsvorschlag wurde durch provisorische Rechtsöffnung beseitigt, worauf die Betriebene Aberkennungsklage

einreichte. Der Gläubiger verlangte nun vor Erledigung dieser Klage die Konkursandrohung, wie es scheint, in Rücksicht da rauf, daß ohne vorher erwirkte Androhung des Konkurses das Konkursgericht nach urnerischer Praxis ein Begehren, die Auf nahme des Güterverzeichnisses anzuordnen, abschlägig bescheiden würde. Am 22. November 1905 erließ dann das Betreibungsamt gegen die Rekurrentin die verlangte Konkursandrohung. Meier, Schmid Cie. beschwerten sich mit dem Antrage um Aufhebung derselben, wurden aber von der kantonalen Aufsichts behörde mit Entscheid vom 8. Januar 1906 abgewiesen. II. Diesen Entscheid haben die Betriebenen, Meier, Schmid Cie. mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse unter Erneuerung ihres Beschwerdebegehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Die kantonale Aufsichtsbehörde schließt auf Abweisung des Rekurses. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Zu entscheiden ist, ob die angefochtene Konkursandrohung vom 22. November 1905 deshalb unzulässig und als ungültig aufzu heben sei, weil sie während der Hängigkeit des Aberkennungs prozesses erlassen wurde. Die Frage muß aus folgenden Gründen bejaht werden: Die Konkursandrohung ist der Akt, durch welchen die Schuldbetreibung, nachdem sie mit dem Zahlungsbefehl be gonnen hat, auf dem Wege des Konkurses fortgesetzt wird (Art. 38 Abs. 2 und 159 SchKG); sie ist deshalb, wie die Pfändung im Pfändungsverfahren, erst zulässig, nachdem die betriebene For derung definitive Vollstreckbarkeit erlangt hat. Solche erlangt sie aber im Falle, wo es nach erfolgtem Rechtsvorschlag und bewilligter provisorischer Rechtsöffnung zum Aberkennungs prozesse gekommen ist, erst damit, daß die Aberkennungsklage zu Ungunsten des Aberkennungsklägers ihre rechtskräftige Erledigung (durch Urteil, Klagrückzug rc.) findet: erst damit wird nach Art. 83 Abs. 3 die Rechtsöffnung eine endgültige und also die Forderung zu einer definitiv vollstreckbaren. Mit der vorange gangenen provisorischen Rechtsöffnung ist für die Forderung bloß eine beschränkte Vollstreckbarkeit bewirkt, die sich bei der Konkurs betreibung in der antizipierten Zulassung des Güterverzeichnisses äußert als Analogon der ebenfalls den Charakter einer anti zipierten vorsorglichen Maßnahme tragenden provisorischen Pfän dung , die aber noch nicht dazu berechtigt, dem Schuldner wegen Nichtbezahlung der noch illiquiden Forderung den Konkurs anzudrohen. Hieraus ergibt sich anderseits notwendiger Weise die Konsequenz, daß Art. 163 Abs. 1 Satz 2 im Falle des Art. 83 Abs. 1 nicht zutrifft, in diesem Falle also die Bewilligung und die Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht von der vorherigen Erwirkung einer Konkursandrohung abhängig gemacht werden darf (vergl. Weber Brüstlein Reichel, Art. 159 Note Art. 162 Note 3; Jäger, Art. 83 Note 6). Unter diesem Ge sichtspunkte betrachtet sind allerdings, soweit es sich wenigstens um die Bewilligung der Verinventierung handelt, nicht die Auf sichtsbehörden die kompetenten Amtsstellen, um die vorwürfige Frage zu prüfen und zu entscheiden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit die angefochtene Konkursandrohung vom 22. November 1905 aufgehoben.

Schlagwörter

debt enforcementbankruptcy warningdenial actionprovisional legal openingdefinitive enforceabilityinventory of assetssupervisory authority

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a bankruptcy warning issued while an objection action is pending is valid.

Extrahierter Entscheid

No. A bankruptcy warning may be issued only once the claim has become definitively enforceable; during the pending denial action it is invalid.

Extrahierte Begründung

Bankruptcy warning is the act by which proceedings continue by bankruptcy and is admissible only after definitive enforceability. In a case with provisional legal opening followed by a denial action, final enforceability arises only when that action is finally resolved against the debtor. Provisional legal opening grants only limited, anticipatory enforceability and does not yet justify a bankruptcy warning.

Kernrechtsfrage

Whether the prior bankruptcy warning is a prerequisite for ordering or admitting the inventory of assets.

Extrahierter Entscheid

No. In this situation, the inventory procedure may not be made dependent on a prior bankruptcy warning.

Extrahierte Begründung

Because Art. 163(1) sentence 2 does not apply where only provisional legal opening exists, the granting and taking of an inventory cannot be conditioned on a preceding bankruptcy warning.

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