- Entscheid vom 6. Februar 1906 in Sachen Spitzmüller.
Widerspruchsklage: Liegt in casu eine genügende Anmeldung von
Drittansprüchen vor, um das Betreibungsamt zur Durchführung des
Verfahrens nach Art. 106 ff. SchKG zu veranlassen? Art. 8 Abs. 2
eod. Sistierung der Betreibung auf Grund eines hängigen
Widerspruchsverfahrens; Kompetenz der Gerichte, nicht der Auf
sichtsbehörden. Art. 107 Abs. 2 SchKG.
I. Mit Zahlungsbefehl Nr. 2517 des Betreibungsamtes Gott
lieben hob C. Vollmars Witwe in Zell gegen die Rekurrentin,
Magdalena Spitzmüller und deren Ehemann Karl Spitzmüller
für einen Forderungsbetrag von 125 Fr. und Zinsen Betreibung
an. Beide Betriebenen erklärten Rechtsvorschlag, welcher gegenüber
beiden durch provisorische Rechtsöffnung beseitigt wurde. Am
- April 1905 vollzog das Betreibungsamt gegenüber beiden ge
meinsam und unter Aufnahme einer einzigen Pfändungsurkunde
eine provisorische Pfändung, die sich auf verschiedene Mobilien
erstreckte. Laut einer Bescheinigung des Betreibungsbeamten d. d.
- Dezember 1905, welche die Eheleute im Beschwerdeverfahren
vor den kantonalen Instanzen produziert hatten und deren Rich
tigkeit der Beamte im Verfahren vor Bundesgericht auf Anfrage
bestätigte, gab der Ehemann beim Pfändungsvollzug die Erklärung
ab: er besitze persönlich kein Vermögen, sondern alles gehöre
seiner Ehefrau.
Die beiden Ehegatten reichten beim Bezirksgericht Kreuzlingen
Aberkennungsklage ein. In einer Verhandlung vom 7. September
1905 anerkannte der Ehemann für sich die betriebene Forderung,
worauf das Gericht entschied: die Klage sei, soweit er in Be
tracht komme, abgewiesen. In Bezug auf die Rekurrentin wurde
verfügt, vorerst einen Bericht des Großherzoglich Badischen Amts
gerichts Gengenbach (bei dem über die betriebene Forderung ein
Prozeß geführt worden war) einzuholen über die Frage der Ver
pflichtungsfähigkeit der Rekurrentin nach dortigem Rechte. In
folgedessen lief der Aberkennungsprozeß für die Rekurrentin weiter.
Gestützt auf die gegen den Ehemann Spitzmüller ergangene
Klagabweisung stellte die betreibende Gläubigerin gegen ihn das
Verwertungsbegehren, worauf das Amt die Steigerung auf den
- Dezember 1905 anordnete. Nunmehr führten die Eheleute
Spitzmüller Beschwerde, indem sie Sistierung der Verwertung ver
langten, da noch ein Vindikationsprozeß bezüglich der Pfän
dungsobjekte obschwebe.
II. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab.
Die untere Aufsichtsbehörde hält für entscheidend, daß in der
Pfändungsurkunde kein Vindikationsanspruch, auch kein solcher
der Ehefrau enthalten sei. Der am 3. Januar 1906 ergangene
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde pflichtet dem bei, indem
er noch ausführt: Die eingelegte Bescheinigung des Betreibungs
beamten (siehe oben) habe keinen amtlichen Charakter; wenn der
angemeldete Eigentumsanspruch nicht in der Pfändungsurkunde
vorgemerkt worden sei, so hätte hiegegen innert Frist Beschwerde
erfolgen sollen; mangels einer gehörigen Anmeldung sei die Ver
wertung zulässig.
III. Mit ihrem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse
stellt Frau Spitzmüller vor Bundesgericht den Antrag: den Vor
die Sache ins Vindikations bezw.
entscheid aufzuheben und
Pfändungspendenzverfahren gemäß Art. 106 ff. zu verweisen .
Die Vorinstanz beantragt Abweisung des Rekurses.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Betrieben werden die Rekurrentin und ihr Ehemann als
Mitschuldner und es sollte deshalb richtigerweise gegen jede Partei
eine besondere Betreibung geführt werden. Danach ist es speziell
unrichtig gewesen, wenn das Amt gegen die Eheleute gemeinsam
eine Pfändung vorgenommen und verurkundet hat. Dies vermag
indessen daran nichts zu ändern, daß, soweit der einheitliche Pfän
dungsakt gegen den Ehemann als betriebenen Schuldner sich
richtet und die gepfändeten Gegenstände gegenüber ihm als Exe
kutionsobjekte behandelt werden wie es nunmehr durch die
Anordnung der nur gegen den Ehemann zulässigen Verwertung
geschieht , die Ehefrau sich in der Stellung eines Dritten
nach Art. 106 ff. befindet, der sich unter den gesetzlichen Voraus
setzungen der Einbeziehung von Gegenständen in ein Betreibungs
verfahren widersetzen kann. Daß die Gegenstände, an welchen die
Rekurrentin Eigentumsrecht beansprucht, auch ihr gegenüber pfän
dungsrechtlich verhaftet sind, spielt hier nach der Lage des Falles
keine Rolle.
2. Hierauf gestützt ist nun zu prüfen, ob die Rekurrentin ihre
Drittansprüche in gültiger Weise angemeldet habe, um die Ver
pflichtung des Amtes zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens
zu begründen. Die beiden kantonalen Instanzen verneinen das
aus dem lediglich formellen Grunde, weil die fraglichen Ansprüche
nicht in der Pfändungsurkunde vorgemerkt sind. Nun hat aller
dings eine solche Vormerkung gesetzlich zu erfolgen, und kommt
ihr für den Nachweis, daß der Anspruch des Dritten wirklich
angemeldet worden ist, eine besondere Beweiskraft zu (Art. 8
Abs. 2 SchKG). Dagegen besitzt die Verurkundung im Pfän
dungsprotokoll weder konstitutiven Charakter, derart, daß eine
Inmeldung nur durch diese Verurkundung gültig oder perfekt
würde, noch schließt das Gesetz die Möglichkeit aus, die behaup
tete Anmeldung, welche nicht durch das Pfändungsprotokoll sich
dartun läßt, in anderer Weise nachzuweisen. Dieser Nachweis ist
aber hier geleistet worden durch die Bescheinigung des Betrei
bungsamtes, welche die Vorinstanz in materieller Hinsicht, d. h.
was ihre Glaubwürdigkeit und Richtigkeit anbetrifft, nicht in
Frage gestellt hat. Aus ihr läßt sich entnehmen, daß der Ehe
mann beim Pfändungsvollzug die gepfändeten Gegenstände als
Eigentum seiner Frau bezeichnet hatte, womit nach Art. 106 die
Eigentumsansprüche der Rekurrentin als richtig angemeldet gelten
müssen.
Demzufolge hätte aber das Amt bereits damals der Anmel
dung durch Einleitung des Widerspruchsverfahrens (Art. 106/109)
Folge geben sollen. Seine Pflicht, in dieser Weise vorzugehen,
besteht auch gegenwärtig noch fort, da das Amt nicht etwa eine
im gegenteiligen Sinne lautende Verfügung getroffen hat, welche
die Rekurrentin unangefochten gelassen hätte, vielmehr sich mit
der Vornahme einer ihm obliegenden Amtshandlung im Verzug
befindet.
Der Rekurs ist somit dahin gutzuheißen, daß entsprechend
der Fassung des Beschwerdeantrages vor Bundesgericht -
das
Betreibungsamt bezüglich der von der Rekurrentin geltend ge
machten Drittansprüche zur Durchführung des Verfahrens nach
Art. 106/109 angewiesen wird. Soweit dagegen die Beschwerde
gleich
laut den Anträgen vor den kantonalen Instanzen
zeitig Sistierung der Verwertung verlangt, kann sie in der Haupt
sache nicht geschützt werden. Denn die Sistierung der Betreibung
auf Grund eines hängigen Widerspruchsverfahrens kommt nach
Art. 107 Abs. 2 SchKG dem Richter zu. Dagegen sind die
Betreibungsbehörden befugt und rechtfertigt es sich auch vor
liegenden Falles, die Verwertung vorläufig soweit hinauszu
schieben, bis die Rekurrentin in der Lage sein wird, eine richter
liche Verfügung betreffend die Sistierung zu erwirken.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.