- Arteil des Kassationshofes vom 13. Februar 1906
in Sachen Hafner,
Kassat. Kl., gegen Bucher Manz, Kassat. Bekl.
Bindende Kraft des die Patentnichtigkeitsklage abweisenden Zivil
urteils für den Strafrichter im Patentverletzungsprozesse. Art.
30 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 Pat.-Ges. Rechtskraft bundesgerichtlicher
Zivilurteile. Art. 101 0G. Verletzung eidgenössischen Rechts.
Art. 163 0G.
A. Durch Urteil vom 15. November 1905 hat die III. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Anklage:
Bucher hat in den Monaten August und September 1903
bei der Firma R. Hachdanz in Offenburg 141 Stück Obst
mühlen anfertigen lassen, welche die kennzeichnenden Eigentüm
lichkeiten des eidgenössischen Patentes Nr. 11,841 des Adolf
Hafner, Mechaniker in Richterswil, das folgenden Anspruch
hat: Eine Obstmühle, dadurch gekennzeichnet, daß der den Ein
fülltrichter und die Speisewalze enthaltende Oberteil und der die
Schaber enthaltende kastenförmige Unterteil scharnierbar mit dem
Arbeitswalzengestell verbunden sind, so daß sie zwecks Freilegung
der inneren Bestandteile auf bezw. niedergeklappt und auch bei
Herausnahme des Scharnierbolzens ganz vom Walzengestell ent
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fernt werden können, enthalten, indem der Fülltrichter und der
Oberteil, ersterer für sich allein und beide zusammen um je
einen Scharnierbolzen aufgeklappt werden können.
Von diesen Obstmühlen, die Bucher in der oben angegebenen
Zahl in zwei verschiedenen Größen (60 Stück kleinere Sorte
und 81 Stück große Sorte) geliefert erhielt, hat derselbe bis
zum 23. Oktober 1903 in Niederwenigen und auf seinen Filialen
in Neunkirch, Bonstetten, Altstätten, Eschenbach, Bazenheid,
Egnach und Lachen 110 Stück verkauft. Hiedurch hat sich der
Angeklagte schuldig gemacht der Verletzung des Bundesgesetzes
über die Erfindungspatente, Art. 24 Ziff. 2 und 3
erkannt:
Der Angeklagte ist eines Vergehens nicht schuldig und wird
freigesprochen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Damnifikat rechtzeitig und in
richtiger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht
(Art. 160 ff. OG) eingelegt, mit dem Antrage, es sei zu er
kennen:
- Die Kassationsbeschwerde sei begründet und es werde dem
gemäß das Urteil der III. Appellationskammer des Obergerichts
vom 15. November 1905 aufgehoben.
- Die Akten werden zu neuer Entscheidung an die kantonale
Instanz zurückgewiesen.
C.
D. Der Kassationsbeklagte hat auf Abweisung der Kassations
beschwerde angetragen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Der Kassationskläger, der Inhaber des schweizerischen Pa
tentes Nr. 11,841 für eine schweizerische Obstmühle ist, reichte
im September 1902 gegen den Kassationsbeklagten Strafanzeige
wegen Patentverletzung ein, die zu der in Fakt. A wiedergegebenen
Anklage führte; der Kassationskläger machte im Strafprozeß ad
häsionsweise einen Entschädigungsanspruch wegen Patentverletzung
geltend. In der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gerichte
Instanz (Bezirksgericht Dielsdorf), am 18. März 1903, stellte
der Vertreter des Kassationsbeklagten den eventuellen Antrag,
der Strafprozeß sei zu sistieren bis nach Erledigung eines gegen
den Kassationskläger am 5. März 1903 beim Friedensrichter
amte Richterswil angehobenen Zivilprozesses über die Frage der
Nichtigkeit des Patentes. Das Bezirksgericht Dielsdorf beschloß
hierauf, der Strafprozeß werde sistiert bis nach Erledigung des
Zivilprozesses betreffend Nichtigkeit des Patentes des Kassations
klägers, und setzte dem Kassationsbeklagten Frist an, um sich
darüber auszuweisen, daß die Zivilklage beim Handelsgericht ein
gereicht und an Hand genommen worden sei; da das Handels
gericht sich unzuständig erklärte, reichte der Kassationsbeklagte die
Nichtigkeitsklage beim Bezirksgericht Horgen ein. Die Nichtigkeits
klage wurde darauf gestützt, daß die patentierte Erfindung zur
Zeit der Anmeldung nicht neu und daß sie überhaupt keine Er
findung sei. Das Bezirksgericht Horgen hat die Nichtigkeitsklage
mit Urteil vom 16. Dezember 1903 abgewiesen, und das Bundes
gericht hat dieses Urteil in der Hauptsache, in Abweisung der
vom Nichtigkeitskläger (Kassationsbeklagten) dagegen ergriffenen
Berufung, bestätigt (mit Ausnahme des nicht mehr im Streite
liegenden Patentanspruches 2). (BGE 30 II Nr. 15 S. 108 ff.)
Nach Erlaß des bundesgerichtlichen Urteils wurde das Strafver
fahren wieder aufgenommen; der Vertreter des Kassationsbe
klagten trug in der Hauptverhandlung vom 25. Mai 1904
namentlich auf Aktenvervollständigung an und produzierte eine
Reihe neuer Akten, aus denen die Nichtigkeit des Patentes des
Kassationsklägers hervorgehen sollte. Das Bezirksgericht Diels
dorf erklärte jedoch mit Urteil vom 24. August 1904 ohne Akten
vervollständigung den Kassationsbeklagten der Patentverletzung
schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 200 Fr.,
unter Verweisung der Zivilansprüche ad separatum. Über die
beantragte Aktenvervollständigung führte dieses Urteil aus: Auf
das Begehren des Angeklagten (Kassationsbeklagten) um neue
Beweiserhebungen sei nicht einzutreten, denn es sei nach der
Aktenlage nicht einzusehen, daß für den Angeklagten eine wesent
lich günstigere Situation geschaffen würde, auch wenn ihm die
angetragenen Beweise gelingen würden. Bezüglich der Patent
fähigkeit der Erfindung des Damnifikaten hätten sich die zu
ständigen richterlichen Behörden in bejahendem Sinne ausgespro
chen und daher die vom Angeklagten erhobene Klage auf Nichtig
erklärung des Patentes abgewiesen; dabei sei von beiden Instanzen
die Behauptung des Angeklagten, daß das, was der Damnifikat
als Erfindung geltend mache, gar nicht patentiert worden sei, als
unzutreffend zurückgewiesen worden, und ebenso hätten die Gerichte
erklärt, es sei nicht richtig, daß die Erfindung durch frühere Kon
struktionen des Angeklagten antezipiert sei. Das Bezirksgericht
sei nach Prüfung der Akten ebenfalls vollständig dieser Ansicht
Vor Appellationskammer, an welche der Angeklagte (Kassations
beklagte) die Hauptappellation erklärte während der Kassa
tionskläger anschlußweise Gutheißung des Schadenersatzanspruches
beantragte trug jener eventuell auf Aktenergänzung durch neue
Expertise über die Frage der Neuheit und des Vorliegens einer
Erfindung an. Die Appellationskammer hat diesem Begehren
entsprochen, hat zweimalige Expertise angeordnet und ist hierauf
da die von ihr als entscheidend betrachtete Expertise Ramel dahin
ausfiel, es handle sich beim Patente des Kassationsklägers nicht
um eine Erfindung , zu dem eingangs mitgeteilten freisprechenden
Urteile gelangt.
2. Über das Verhältnis des bundesgerichtlichen Urteils, das
die Nichtigkeitsklage des Kassationsbeklagten abgewiesen hat, zum
Strafprozesse, und seine Stellung zu jenem Urteile führt das
angefochtene Urteil aus: Es ergibt sich die Frage, ob dieses
Zivilurteil unter allen Umständen für den Strafrichter bindend
sei. Wäre die Nichtigkeitsklage gutgeheißen worden, so könnte
in dieser Beziehung ein Zweifel nicht bestehen. Alsdann hätte
das Strafverfahren ohne weiteres eingestellt werden müssen, weil
dann die Zivilgerichte in allgemein verbindlicher Weise festgestellt
hätten, daß das Patent nicht zu Recht bestehe. Zweifelhaft ist
die Frage im vorliegenden Falle, wo die Zivilgerichte zur Ab
weisung der Nichtigkeitsklage gekommen sind. Hier kann es sich
fragen, ob nicht der Strafrichter die Frage der Nichtigkeit einer
selbständigen Prüfung zu unterwerfen habe und ob er sie gege
benenfalls im gegenteiligen Sinne entscheiden dürfe. Die Frage
wird aber in letzterem Sinne zu entscheiden sein, schon aus dem
einfachen Grunde, weil der Strafrichter berechtigt ist, jene In
zidentfrage selbständig zu entscheiden. Zweckmäßigkeitsgründe
öffentlich rechtlicher Natur mögen allerdings dafür sprechen, daß
der Strafrichter, wenn immer möglich, den Entscheid des Zivil
richters anerkenne und sich mit demselben nicht in Widerspruch
setze, aber auf das Recht der selbständigen Aktenwürdigung darf
er dann nicht verzichten, wenn das Zivilurteil mit seiner eigenen
Überzeugung im Widerspruch steht, und namentlich darf er dann
nicht einfach auf das Zivilurteil abstellen, wenn ihm ein an
deres, vollständigeres Aktenmaterial zur Verfügung steht als
seiner Zeit dem Zivilrichter. Das letztere wird hauptsächlich
dann zutreffen, wenn, wie hier, es dem Nichtigkeitskläger aus
rein prozessualen Gründen nicht möglich war, dem Zivilrichter
das gleiche vollständige Aktenmaterial zur Verfügung zu stellen.
Im vorliegenden Falle war der Angeklagte in der Lage, nach
träglich noch eine Anzahl von Obstmühlen älterer Konstruktion
beizubringen, hergestellt längst vor der Patentierung der Obst
mühle des Damnifikaten, bei denen sich die Speisewalze ebenfalls
schon im abhebbaren oberen Teil der Obstmühle befindet, um
damit darzutun, daß die Argumentation der Zivilinstanzen, daß
die patentierte Obstmühle des Damnifikaten gerade in dieser Be
ziehung eine originelle Konstruktion aufweise, unrichtig sei.
Hiezu hatte er im Zivilprozesse keine Gelegenheit, weil er nicht
darauf vorbereitet war, daß diese angeblich originelle Konstruk
tion als Gegenstand des Patentanspruches bezeichnet werden
könnte. Die Strafinstanzen verfügen also tatsächlich über ein
reichhaltigeres Vergleichsmaterial, als es den Zivilinstanzen zur
Verfügung stund, und es mußte deshalb dem Strafrichter umso
eher gestattet sein, die Frage der Nichtigkeit des Patentes einer
erneuten Prüfung zu unterwerfen. In dieser Argumentation
erblickt der Kassationskläger eine Verletzung des Patentgesetzes,
speziell der Art. 1 und 24 ff. Das Zivilurteil sei präjudiziell
für den Strafrichter; keine der beiden Parteien habe das bundes
gerichtliche Urteil durch ein Rechtsmittel mehr anfechten können
auch sei der Strafprozeß ja gerade zur Durchführung des Zivil
prozesses sistiert worden. Dem Kassationskläger stehe daher die
exceptio rei judicatae zu. Demgegenüber führt der Kassations
ir den Straf
beklagte aus, die Präjudizialität des Zivilurteils
richter werde mit Unrecht geltend gemacht: weder die zürcherische
noch die eidgenössische Gesetzgebung kenne eine die Präjudizialität
vorschreibende Bestimmung; auch die heutige Doktrin und Praxis
stehe auf dem gegenteiligen Standpunkt. Die Gutheißung der
Nichtigkeitsklage wirke aus dem Grunde anders, weil dann das
Patent gelöscht werden müsse und also die Grundlage für die
Patent Nachahmungsklage wegfalle. Eventuell läge in der Nicht
beachtung des Grundsatzes der Präjudizialität höchstens eine Ver
letzung eines Grundsatzes des Prozeßrechtes, also des kantonalen
Rechtes, worauf eine Kassationsbeschwerde nicht gestützt werden
könne. Der Strafrichter sei vollständig frei, die Nichtigkeit des
Patentes incidenter zu prüfen, trotz Vorhandenseins eines Zivil
urteiles, das sich darüber ausspreche. Die Kassationsbeschwerde
beschlägt sonach die Frage, ob eidgenössisches Recht dadurch ver
letzt sei, daß die Vorinstanz erklärt, das bundesgerichtliche Urteil
vom 29. März 1904, das die Patentnichtigkeitsklage des Kassa
tionsbeklagten abgewiesen hat, sei für sie, in ihrer Stellung als
Strafrichter, nicht bindend, und daß sie trotz jenem bundes
gerichtlichen Zivilurteile neue Beweise über die Frage der Nichtig
keit des Patentes des Kassationsklägers im Sinne des Nicht
vorhandenseins einer Erfindung und des Mangels der Neuheit
des Patentes zugelassen und diese neuen Beweise als entschei
dend angesehen hat.
3. Zur Beurteilung dieser Frage ist vorab notwendig, Inhalt
und Tragweite jenes bundesgerichtlichen Zivilurteils zu bestimmen.
Nun hat dieses Urteil die vom Kassationsbeklagten gegen den
Kassationskläger auf Nichtigerklärung des Patentes Nr. 11,841
gerichtete Klage, die als negative Feststellungsklage zu charakteri
sieren ist, abgewiesen, mit der Begründung, die vom damaligen
Kläger (jetzigen Kassationsbeklagten) geltend gemachten Nichtig
keitsgründe der Nichtneuheit der Erfindung und des Nichtvor
handenseins einer Erfindung treffen nicht zu. Dieses Urteil ist
erfolgt während der Suspension des vom Kassationskläger gegen
den Kassationsbeklagten angehobenen Strafprozesses wegen Patent
verletzung, und es ist damit eine Einwendung des Kassations
beklagten abgewiesen worden, welche er im Strafprozesse als
Verteidigungsgrund geltend gemacht hatte. Der Entscheid des
Bundesgerichts, der die Nichtigkeitsklage und damit implicite jene
Einwendung des Kassationsbeklagten als unbegründet abgewiesen
hat, ist in Rechtskraft erwachsen, und nach den allgemeinen
Grundsätzen über die Rechtskraft eines Zivilurteils ist es nun
ausgeschlossen, daß unter denselben Parteien dieselbe Frage noch
mals zum Gegenstande des Rechtsstreites gemacht werde; die
selbe Frage bedeutet aber bei Patentnichtigkeitsklagen die Frage
der Nichtigkeit des Patentes aus einem schon im frühern Prozesse
geltend gemachten Nichtigkeitsgrunde. (Vergl. Kohler, Handbuch
des deutschen Pat. Rechts, 2. Aufl. S. 387.) Die Rechtskraft
äußert sich materiell in der bindenden Kraft des Urteilsinhaltes
nicht nur im entschiedenen Prozeß, sondern in jedem Prozeß vor
irgend einem Gericht zwischen denselben Parteien über die gleiche
Sache; sie hat die Wirkung, den Parteien die exceptio rei
judicatae zu verleihen, und die andere, daß das Entschiedene kraft
seiner bindenden Autorität als wahr entschieden zu gelten hat
(res judicata pro veritate habetur); das in jenem Nichtig
keitsprozeß Entschiedene kann nicht nochmals Gegenstand der Ent
scheidung werden. Aus diesen Grundsätzen die als unbestritten
gelten dürfen folgt nun freilich nicht ohne weiteres, daß auch
der Strafrichter im Patentverletzungsprozeß schlechthin an das
Zivilurteil über die Nichtigkeit des Patentes, zumal wenn die
Nichtigkeitsklage abgewiesen ist, in dem Sinne gebunden sei, daß
es für die Parteien im Strafprozeß die Wirkung einer rechts
kräftig entschiedenen Sache haben müsse. Denn im Strafprozeß
sind ja Parteien nicht der vormalige Patentnichtigkeitskläger und
dessen Prozeßgegner, sondern der Staat und der Angeklagte; der
Patentnichtigkeitsbeklagte in casu der heutige Kassationskläger
ist nur Geschädigter und höchstenfalls Privatstrafkläger; und
der Anspruch, der im Strafprozeß verfolgt wird, ist der Straf
anspruch des Staates, nicht irgend ein Zivilanspruch. Wohl ist
jene Vor und Incidentfrage der Nichtigkeit des Patentes rechts
kräftig entschieden für die Parteien des dortigen Prozesses; aber
fraglich ist, ob sie es auch sei für den Staat, der den staatlichen
Strafanspruch verfolgt. Hier, im Strafprozesse, bildet die Vor
frage der Nichtigkeit des Patentes nur ein notwendiges Glied in
der Entscheidungskette, die zur Bejahung oder Verneinung des
Strafanspruchs führt: ein nichtiges Patent ist nicht fähig,
Veranlasser eines staatlichen Strafrechts zu werden (Kohler,
S. 359 f.); und es erhebt sich nun das Bedenken, ob der Zivik
richter dadurch indirekt über den Strafanspruch solle entscheiden
können, daß er ein Urteil über eine Voraussetzung des Strafan
pruches die Gültigkeit des Patentes mit bindender Kraft
auch für den Strafrichter soll fällen können. Trotz dieses Be
denkens führen aber folgende Erwägungen zur Annahme der
bindenden Kraft des Zivilurteils in Patentnichtigkeitsprozessen
für den über die Patentverletzung urteilenden Strafrichter. Zu
nächst ist zweifellos (und wird auch von der Vorinstanz und dem
Kassationsbeklagten zugegeben), daß das die Nichtigkeitsklage gut
heißende Zivilurteil allgemein, gegen jedermann, wirkt, also auch
bindend ist für den Strafrichter; denn die Nichtigerklärung wirkt
allgemein und hat die Löschung des Patentes zur Folge. Die
Abweisung der Nichtigkeitsklage schafft nun freilich Rechtskraft
nur unter den Parteien und nur bezüglich der geltend gemachten
Nichtigkeitsgründe, und aus der bindenden Kraft des die Nichtig
keitsklage gutheißenden Urteils folgt daher nicht mit logischer
Notwendigkeit auch die bindende Kraft des Abweisungsurteils.
Wohl aber fällt folgendes ausschlaggebend in Betracht: Im vor
liegenden Falle ist der Strafprozeß gerade zu dem Zwecke einge
stellt worden, daß vorerst über die zivilrechtliche Vorfrage der
Nichtigkeit des Patentes vom zuständigen Zivilrichter entschieden
werde; der Strafrichter hat sich also der Zuständigkeit zur Prü
fung dieser zivilrechtlichen Vorfrage begeben, offenbar von der
Erwägung ausgehend, daß die Zivilgerichte besser in der Lage
seien als das Strafgericht, jene Frage zu beurteilen, und bessere
Gewähr für eine richtige Beurteilung bieten. Es handelt sich ja
auch in der Tat hiebei um eine rein zivilrechtliche Frage, und
Erwägungen ähnlicher Natur haben bekanntlich manche Gesetzgebung
veranlaßt, für die Nichtigkeitsfrage überhaupt nur den Zivilrichter
oder ein spezielles Forum zuständig zu erklären und dem Straf
richter den (Inzident ) Entscheid darüber zu entziehen. (S. insbe
sondere jetzt auch das deutsche Recht; Kohler, a. a. O., S. 362
ff.) Das eidgenössische Patentgesetz geht nun allerdings nicht so
weit. Wohl schreibt Art. 30 Abs. 1 den Kantonen die Bezeichnung,
einer einzigen Instanz vor für die zivilrechtlichen Streitigkeiten
wegen Patentnachahmung und Art. 10 Abs. 2 verweist auch die
Nichtigkeitsklagen vor dieses Forum. Allein die bundesgerichtliche
Praxis hat stets angenommen, daß das Bundesgesetz der Beurteilung
der Nichtigkeitsfragen incidenter durch den Strafrichter nicht entge
genstehe, wobei freilich der Entscheid nur für die betreffenden Par
teien Recht schaffe. Dort, wo die Verweisung der Nichtigkeits
frage an den Zivilrichter (oder ein Spezialforum) und dessen
ausschließliche Zuständigkeit Gesetz ist, muß nun mit Gewißheit
angenommen werden, daß das Zivilurteil über die Nichtigkeits
frage auch für den Strafrichter bindend sein muß: würde doch
andernfalls der Zweck jener Gesetzesvorschrift, die ausschließliche
Zuständigkeit des Zivilrichters, nicht erreicht. (Weiß, Konnexe
Zivil und Strafsachen, S. 538; vergl. auch Renouard
Traité des brevets d inventions, N° 216 p. 453 et suiv.)
das aber richtig, so muß auch die Verweisung der Nichtigkeits
frage an den Zivilrichter durch den Strafrichter selbst die gleiche
Wirkung haben; der Strafrichter will sich ja auch durch diese
Verweisung dem Entscheide jener Frage gerade entziehen, und es
ist deshalb als sein Wille anzusehen, den Entscheid des Zivil
richters über die Nichtigkeitsfrage als ihn bindend zu erachten,
wobei gleichgültig ist, ob die Nichtigkeitsklage schon vor Anhebung
des Strafprozesses erhoben war oder nicht. Diese Bindung liegt
aber auch und das ist ausschlaggebend im Willen des
Patentgesetzes selber. Denn indem es für die Nichtigkeitsklage ein
einziges Forum vorschreibt (Art. 10 Abs. 2), geht es von dem
Grundgedanken aus, daß dieses Gericht ein Zivilgericht
das ordentliche zur Beurteilung der Nichtigkeitsfrage zuständige
Gericht und die Entscheidung derselben durch das Strafgericht nur
die Ausnahme sein soll. Es muß daher dem Entscheide dieses
ordentlichen Zivilgerichtes auch für den Strafrichter dieselbe auto
ritative Kraft zuerkennen, die er hätte, wenn die Nichtigkeitsfrage
der Beurteilung des Strafrichters gänzlich entzogen wäre. Es
die in der Theorie und
fällt endlich auch die Erwägung -
Praxis zur Grundlage der freien Stellung des Strafrichters ge
macht wird : daß der Angeklagte ein Interesse daran habe,
daß der Strafrichter alle Voraussetzungen des Patentanspruches
frei prüfe, in den Fällen weg, wo der Angeklagte selbst (wie
hier der Kassationsbeklagte) die Zivilgerichte zur Beurteilung einer
ivilrechtlichen Vorfrage angegangen hat. Die bindende Kraft des
Zivilurteils über die Nichtigkeitsklage, auch insofern es diese ab
weist, für den Strafrichter ist somit aus dem eidgenössischen
Patentgesetze abzuleiten. Damit ist zugleich gesagt, daß in dem
diesen Satz mißkennenden Urteil der Vorinstanz eine Verletzung
eidgenössischen Rechts liegt, und da diese für den Entscheid der
Vorinstanz kausal ist, so ist die Kassationsbeschwerde begründet
und das angefochtene Urteil aufzuheben.
4. Ist in den bisherigen Erörterungen nur die Stellung des
Strafrichters und das Verhältnis des Strafprozesses zur Nichtig
keitsklage in Erwägung gezogen, so wird nun aber das ge
wonnene Resultat ganz unabweisbar, wenn berücksichtigt wird,
daß der Kassationskläger nicht nur Strafanzeige erstattet und so
mit den Anstoß zu einer staatlichen Straf Anklage gegeben hat,
sondern daß er auch als Zivilkläger gegen den Kassationsbe
klagten auftritt; der Umstand, daß das durch Adhäsion an den
Strafprozeß geschah, schließt nicht aus, daß der Kassationskläger
als eigentlicher Kläger, der Kassationsbeklagte als eigentlicher
Beklagter in einem Zivilprozeß anzusehen sind. Als solche nun sind
diese Parteien identisch mit den Parteien des Nichtigkeitsprozesses
(wenn auch mit umgekehrten Parteirollen), und es gilt daher
hinsichtlich der Rechtskraft des Urteils im Nichtigkeitsprozesse für
diese Parteien alles in Erwägung 3 eingangs gesagte; es steht somit
fest, daß für diese Parteien durch das bundesgerichtliche Urteil
im Nichtigkeitsprozesse die Nichtigkeitsfrage soweit es die dort
geltend gemachten Nichtigkeitsgründe betrifft rechtskräftig ent
schieden worden ist im Sinne der Verneinung der Nichtigkeit.
Es würde somit der Rechtskraft dieses Urteils widerstreiten, wenn
der damalige Kläger in einem gewöhnlichen Zivilprozeß über
Patentnachahmung die gleiche Frage der Nichtigkeit des Patentes
nochmals aufrollen und, entgegen dem rechtskräftigen Urteile,
neue Beweise für die gleichen Nichtigkeitsgründe vorbringen
würde: dem stünde zweifellos die exceptio rei judicatae ent
gegen. Was aber für den gewöhnlichen Zivilprozeß gilt, muß
ganz ebenso gelten für den im Adhäsionsprozeß vor dem Straf
richter geltend gemachten Zivilanspruch; an der Natur des An
spruches wird ja durch die Adhäsion nichts geändert, und der
Geschädigte darf dadurch, daß er die Adhäsion ergreift, nicht
schlechter gestellt sein, als wenn er einen selbständigen Zivilpro
zeß neben oder statt dem Strafprozeß durchführen würde. Die
Beiseiteschiebung des rechtskräftigen Zivilurteils über die Nichtig
keitsfrage durch die Vorinstanz und die Zulassung neuer Beweise
gegen dasselbe bedeutet daher eine Verletzung der Rechtsnormen
über die Rechtskraft von Zivilurteilen. Diese Verletzung invol
viert aber ihrerseits sowohl da es sich um ein Urteil in
einem Palentnichtigkeitsprozesse handelt eine Verletzung der
dem eidgenössischen Patentgesetze innewohnenden Normen, als auch
da das rechtskräftige Urteil vom Bundesgericht ausgeht
eine Verletzung der Normen über die Rechtskraft bundesgericht
licher, in der Berufungsinstanz erlassener Zivilurteile (Art. 101
OG), und nach diesen beiden Richtungen eine Verletzung eidge
nössischen Rechtes. Daß auch letztere Verletzung mittelst der
Kassationsbeschwerde gerügt werden kann, ergibt sich aus Art.
163 OG, wonach Kassationsgrund die Verletzung jeder eidge
nössischen Rechtsvorschrift nicht nur einer materiellen ist.
Jene Verletzung muß aber ebenfalls zur Aufhebung des ange
fochtenen Urteils führen, und zwar in toto; wenn auch das
Urteil nur den staatlichen Strafanspruch verneint, und ein neuer,
selbständiger Zivilprozeß über die Patentnachahmung dadurch wohl
ausgeschlossen wäre, so fußt es eben doch in toto auf einer Ver
letzung der angeführten Rechtsnormen.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird begründet erklärt, demgemäß
das Urteil der III. Appellationskammer des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 15. November 1905 aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung an diese Instanz zurückgewiesen.