- Arteil vom 27. März 1906 in Sachen Riedl.
Stellung des Auslieferungsrichters zur Schuldfrage. Auslieferung
wegen Bigamie. Art. 1 ; 2, Abs. 1 Z. 10 Ausl.-Vertrag zwischen der
Schweiz und Oesterreich-Ungarn. Art. 1 Abs. 2 eod.; Oesterr. StGB
208; zürch. StGB 118. Art. 1 Abs. 3 Ausl.-Vertrag ; Oesterr.
StGB 36; zürch. StGB 3 litt. c. Die Bigamie ist nach zürch.
StGB kein Dauerdelikt, zürch. StGB 31 itt. a.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Mit Note vom 26. Februar 1906 hat die k. k. österreichisch
ungarische Gesandtschaft in der Schweiz beim schweizerischen
Bundesrate die Auslieferung des in Zürich wohnenden öster
reichischen Staatsangehörigen Josef Riedl nachgesucht, gestützt
auf einen Steckbrief des k. k. Kreisgerichts Eger (Böhmen) vom
- Dezember 1905, worin Riedl als des Verbrechens der Doppel
ehe nach 206 StGB dringend verdächtig bezeichnet wird. Das
Auslieferungsbegehren beruft sich auf Art. 2 Ziff. 10 des Staats
vertrages zwischen Österreich Ungarn und der Schweiz vom
- März 1896. Aus den ihm beigelegten Akten ergibt sich fol
gender Tatbestand: Der im Jahre 1870 geborene Josef Riedl, von
Graslitz in Böhmen, katholischer Konfession, wurde am 15. August
1896 mit der ebenfalls katholischen Marie Schramek in Wien,
wo er sich damals als Komptoirist aufhielt, ehelich getraut. Am
- März 1898 bewilligte das k. k. Bezirksgericht Josefsstadt in
Wien den Ehegatten Riedl die einverständliche Scheidung von
Tisch und Bett. Am 26. Juni 1905 ging Josef Riedl vor dem
Standesbeamten des Bezirks Fulham in der Grafschaft London
die Ehe ein mit Petronella Luisa Augusta Bayerlein. Der von
Riedl vorgewiesene Trauschein bezeichnet diesen unter der Rubrik
Condition als geschiedenen Gatten der Maria Riedl, vormals
Schramek, gibt jedoch seine Staatsangehörigkeit und Konfession
nicht an. Er trägt die Beglaubigung der Unterschrift des Standes
beamten durch das deutsche Generalkonsulat in London und dar
unter die amtliche Bestätigung des k. k. österreichisch ungarischen
Generalkonsulates in London, daß das Dokument ein nach eng
lischem Gesetze gültiger Heiratsschein sei.
B. Der Angeschuldigte Riedl, welcher auf Grund des erwähnten
Steckbriefes am 2. März 1906 in Zürich, wo er laut Bescheini
gung des städtischen Zentralkontrollbureaus seit dem 16. April
1904 ununterbrochen seinen Wohnsitz hatte, verhaftet worden
war, hat sich der Auslieferung widersetzt, mit der Begründung:
Vorab habe er seine zweite Ehe in guten Treuen abgeschlossen,
d. h. er sei der Meinung gewesen, daß nach englischen Gesetzen
ein zu Tisch und Beit getrennter österreichischer Staatsangehöriger
eine neue Ehe gültig eingehen könne, und habe dem Standesamt
in London über seine Verhältnisse getreuen Aufschluß erteilt, es
fehle ihm somit der zum Verbrechen der Doppelehe erforderliche
Dolus. Sodann seien die österreichischen Gerichte zur Verfolgung
dieses Verbrechens nicht kompetent, weil es allfällig nicht in
Österreich, sondern in London, eventuell auch in Zürich begangen
wäre. Endlich sei die Auslieferung nach dem angerufenen Staats
vertrage auch aus dem Grunde nicht zulässig, weil die Bigamie
nach 118 des zürcherischen StGB nur mit Arbeitshaus bis
zu fünf Jahren (dessen Minimum gemäß 7 daselbst sechs Mo
nate sei) bestraft werde, während die Auslieferung nur zu ge
statten sei, wenn die Strafe im Minimum ein Jahr betrage.
C. Die schweizerische Bundesanwaltschaft gelangt in ihrem
Gutachten zu dem Schlusse, es sei dem Auslieferungsbegehren zu
entsprechen;
in Erwägung:
- Nach feststehender Praxis hat sich das Bundesgericht als
Auslieferungsgerichtshof im Sinne des Art. 23 und 24 des BG
betr. die Auslieferung gegenüber dem Auslande, vom 22. Januar
1892, mit der Frage, ob sich der Auszuliefernde des Vergehens,
auf welches sich das Auslieferungsbegehren bezieht, schuldig ge
macht habe, ob insbesondere die subjektiven Erfordernisse für seine
Verurteilung vorliegen, nicht zu befassen, sondern vielmehr, neben
den Formalien des Auslieferungsverfahrens, welche hier zu keiner
Bemerkung Anlaß geben, materiell nur zu prüfen, ob hinsichtlich
der dem Auszuliefernden zur Last gelegten Handlung die Voraus
setzungen für die Gewährung der Auslieferung nach Maßgabe
des zitierten Bundesgesetzes, eines einschlägigen Staatsvertrages oder
einer Gegenrechtserklärung gegeben seien. Demnach fällt vor
liegend der Einwand des Angeschuldigten, daß ihm der zu seiner
Verurteilung erforderliche Dolus fehle, als unerheblich ohne wei
teres außer Betracht. Dagegen ist zu untersuchen, ob die Aus
lieferungsbedingungen zutreffen, welche der für den Fall maß
gebende Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich
Ungarn, vom 10. März 1896, in Art. 1 Abs. 1 3 aufstellt.
Und zwar hat diese Untersuchung von Amtes wegen zu geschehen,
ohne Rücksicht darauf, ob von dem Angeschuldigten entsprechende
Einwendungen erhoben werden, da in diesem Auslieferungsver
fahren, wie das Bundesgericht bereits in seinem Auslieferungs
entscheide vom 21. Oktober 1903 in Sachen Thieme (Erw. 3)
festgestellt hat, nicht nur die Rechte des auszuliefernden Indivi
duums gegenüber dem die Auslieferung nachsuchenden Staate,
sondern auch die Rechte des um die Auslieferung ersuchten Staates
zu prüfen und zu wahren sind.
- Nun bestreitet der Angeschuldigte vorab mit Recht nicht,
daß ein Auslieferungsdelikt im Sinne des Art. 1 Abs. 1 des ge
nannten Vertrages in Frage stehe. In der Tat erfüllt der Tat
bestand, auf den sich die gegen ihn eingeleitete Strafverfolgung
stützt, die Begriffsmerkmale der in Art. 2 Ziff. 10 des Vertrages
unter den Auslieferungsdelikten aufgeführten strafbaren Handlung
der mehrfachen Ehe ( polygamie ), welche natürlich die
zweifache Ehe , bezw. Bigamie , wie sie der im Haftbefehl an
gerufene 206 des österreichischen Strafgesetzes, sowie 118 des
StGB für den Kanton Zürich (Ausgabe vom 6. Dezember
- mit der wesentlich identischen objektiven Begriffsbestimmung
des Abschlusses einer neuen Ehe seitens einer bereits anderweitig
gültig verehelichten Person unter Strafe stellen, begrifflich in sich
schließt. Denn die vom Angeschuldigten im Jahre 1896 mit
Marie Schramek in Wien eingegangene, zweifellos rechtsgültige
Ehe war im Zeitpunkte seines zweiten, laut der erwähnten Be
scheinigung des österreichischen Generalkonsulates ebenfalls rechts
gültigen Eheabschlusses mit Petronella Bayerlein in London, am
- Juni 1905, nicht aufgelöst, da die Scheidung der Ehegatten
Riedl Schramek von Tisch und Bett durch den Beschluß des k. k.
Bezirksgerichts Josefsstadt in Wien, vom 4. März 1898, gemäß
111 des österreichischen allgemeinen BGB, wonach das Band
einer gültigen Ehe zwischen katholischen Personen nur durch den
Tod des einen Ehegatten getrennt werden kann, diese Wirkung
nicht hatte und die geschiedene Frau Marie Riedl Schramek, wie
aktenmäßig feststeht, am Tage jenes zweiten Eheabschlusses des
Angeschuldigten noch am Leben war.
- Ferner ist auch die Voraussetzung des Art. 1 Abs. 2 des
Auslieferungsvertrages gegeben, wonach die Auslieferung nur
wegen solcher strafbaren Handlungen stattzufinden hat, welche
in der Gesetzgebung des die Auslieferung begehrenden, sowie
des um die Auslieferung ersuchten Staates mit einer ein
jährigen Freiheitsstrafe oder mit einer schwereren Strafe bedroht
sind. Die Strafe der zweifachen Ehe (Bigamie) ist nämlich laut
208 des österreichischen Strafgesetzes Kerker von einem bis auf
fünf Jahre und laut 118 des zürcherischen Strafgesetzbuches,
das als Recht des Verhaftungsortes des Angeschuldigten schweize
rischerseits maßgebend ist, Arbeitshaus bis zu fünf Jahren, wo
bei das Minimum, gemäß 7 daselbst, allerdings nur sechs
Monate beträgt. Allein dieser letztere Umstand wird vom Ange
schuldigten mit Unrecht zur Bestreitung der Auslieferungspflicht
angerufen. Seine Argumentation, daß die vorstehende Vertrags
bestimmung bei Erwähnung der einjährigen Freiheitsstrafe als
Strafgrenze das Strafminimum im Auge habe, verträgt sich schlech
terdings nicht mit dem Wortlaute des Originaltextes jener Be
stimmung: L extradition n aura lieu que pour une action
punissable qui, d après la legislation de l'Etat requérant
et de l Etat requis, peut entraîner une peine d un an d em
prisonnement ou une peine plus grave. Denn die Wen
dung ... peut entraîner . .. zwingt zu der Auslegung,
daß die Möglichkeit der Verhängung einer einjährigen Freiheits
strafe, d. h. eben wie die Bundesanwaltschaft zutreffend geltend
macht das gesetzliche Straf maximum von dieser Höhe,
genügt (vergl. hiezu das bereits erwähnte Präjudiz in Sachen
Thieme, Erw. 4).
4. Endlich fällt da das fragliche Auslieferungsdelikt in
England, durch den Abschluß der zweiten Ehe in London, somit
in einem dritten Staate, begangen worden ist noch die Be
stimmung des Art. 1 Abs. 3 des Auslieferungsvertrages in Be
tracht, welche die Zulässigkeit der Auslieferung für solche Fälle an
die Bedingungen knüpft, daß
a. die Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten die gerichtliche
Verfolgung des Delikts gestatten, auch wenn es im Auslande
verübt worden ist, und
b. es dem um die Auslieferung ersuchten Staate nicht obliegt,
den Delinquenten vor seine eigenen Gerichte zu stellen oder an
die Regierung desjenigen Staates auszuliefern, auf dessen Gebiet
die strafbare Handlung begangen worden ist.
Nun ist das Zutreffen der Voraussetzung sub. lit. a mit der
Bundesanwaltschaft ohne weiteres zu bejahen. Denn der Einwand
des Angeschuldigten, daß Österreich zu seiner Aburteilung mangels
eines inländischen Begehungsortes des ihm zur Last gelegten Ver
brechens nicht kompetent sei, wird widerlegt durch die Vorschrift
des 36 österr. StG, wonach ein Untertan des österreichischen
Kaisertums Verbrechen, die er im Auslande begangen hat, bei
Betretung im Inlande der offenbar die vom Auslande be
willigte Auslieferung gleichzustellen ist nach dem österreichischen
Gesetz, unter Einrechnung der allfällig bereits im Auslande für
das Verbrechen erlittenen Strafe, zu bestrafen ist. Und das StGB
des Kantons Zürich statuiert eine ähnliche Strafverfolgungsmög
lichkeit, indem laut seinem 3 danach zu beurteilen sind: c. an
dere (sc. als die unter der voraufgehenden lit. b erwähnten,
außerhalb des Kantons gegen diesen oder dessen Angehörige be
gangenen) Verbrechen und Vergehen, welche außerhalb des Kan
tons von Angehörigen desselben begangen worden sind, sofern
die zuständige auswärtige Behörde im Falle der Nichtausliefe
rung die hierseitige Beurteilung verlangt.
Was sodann die Voraussetzung unter lit. b oben betrifft, so
besteht jedenfalls eine Verpflichtung der Schweiz zur Auslieferung
des Angeschuldigten an England wegen des in London vollzogenen
Abschlusses der zweiten Ehe nicht, da der geltende Auslieferungs
vertrag zwischen der Schweiz und Großbritannien vom 26. No
vember 1880 das Verbrechen der Bigamie nicht als Auslieferungs
delikt vorsieht. Allein auch zu eigener Beurteilung des Angeschul
digten ist die Schweiz nach richtiger Auslegung des maßgebenden
zürcherischen Strafrechts nicht verpflichtet. Für diese Verpflichtung
könnte nur die allgemeine Kompetenznorm des 3 lit. a StGB
des Kantons Zürich in Betracht fallen, laut welcher nach dem
Gesetze zu beurteilen sind alle auf dem Gebiete des Kantons von
Inländern oder Ausländern verübten Verbrechen. Der Kanton
Zürich wäre also gegebenen Falls zu strafrechtlichem Einschreiten
verpflichtet, sofern nach dem in Frage stehenden Sachverhalte das
Verbrechen der Bigamie im Sinne des 118 StGB auch auf
dem Kantonsgebiete begangen sein sollte. Die Beantwortung
dieser Frage hängt ab vom Entscheide darüber, ob der Tatbestand
der Bigamie als mit der Eingehung der zweiten Ehe abgeschlossen,
oder aber weiterhin auch durch die bloße Tatsache des Fort
bestehens der Doppelehe konsumiert zu betrachten ist. Nun spricht
die fast ausschließlich herrschende moderne Strafrechtstheorie
speziell die Doktrin der deutschen, mit der zürcherischen wesentlich
übereinstimmenden Strafrechts Kodifikation der Bigamie im
Sinne der ersteren Alternative den Charakter eines sog. Dauer
deliktes ab (vergl. z. B. Garraud, Traité du droit pénal
français, V S. 173 Ziffer 1900; Hälschner, Lehrbuch des ge
meinen deutschen Strafrechts, II S. 478/79; Binding, idem,
Ziffer 4; v. Liszt, idem,besonderer Teil I 157 S. 108
- Aufl. S. 238 und 392; Olshausen, Komm. z. Reichs
StGB, Anm. 5 zu 171; Entsch. d. Reichs Ger. 15 S. 261/62).
Und dieser allgemein herrschenden Auffassung gemäß ist, in Er
mangelung einer abweichenden kantonalen Gerichtspraxis, auch
das zürcherische StGB auszulegen, für welches allerdings
Zürchers Kommentar (Anm. Nr. 4 zu 118) den gegen
teiligen Standpunkt vertritt. Für jene Auffassung streitet nämlich
vorab in unverkennbarer Weise der Wortlaut des 118, wonach
ein Ehegatte, welcher im Bewußtsein .... eine neue Ehe
eingeht", sich der Bigamie schuldig macht. Dazu aber kommt
hauptsächlich noch folgende Erwägung: Von einem Dauerdelikt
kann, wie die zitierten Autoren, insbesondere Hälschner, an
nehmen, nur die Rede sein, wo sich der verbrecherische Wille des
Täters jederzeit neu verwirklicht, wo die Fortdauer des vom
Täter geschaffenen rechtswidrigen Zustandes durch seinen fortgesetzt
hierauf gerichteten Willen bedingt ist. Dies trifft jedoch bei der
Bigamie nicht zu. Denn bei diesem Delikt in seiner angegebenen
Bedeutung ist der rechtswidrige Wille des Täters mit der Ein
gehung der zweiten Ehe zur abschließenden Verwirklichung gelangt.
Der durch diese Willensverwirklichung erzeugte, allerdings fort
dauernd objektiv rechtswidrige Zustand ist vom fernern Willen
des Täters wesentlich unabhängig; er besteht kraft des Gesetzes
und kann nur nach Maßgabe der einschlägigen Gesetzesbestim
mungen (Auflösung der zweiten Ehe durch den Tod eines Gatten,
eventuell durch gerichtliche Nichtigerklärung) wieder beseitigt werden.
Folglich kann das Bestehen dieses Zustandes für sich allein zur
Erfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes, der unzweifelhaft einen
schuldhaften Willen (rechtswidrigen Vorsatz) des Täters erfordert,
nicht genügen. Der Umstand, daß nach verschiedenen Strafgesetz
gebungen, so insbesondere auch nach 118 Abs. 2 StGB des
Kantons Zürich, die Verjährung der Strafverfolgung bezüglich
der Bigamie ausnahmsweise nicht schon mit der Vollendung des
strafbaren Tatbestandes, sondern erst mit dem Zeitpunkte zu laufen
beginnt, in welchem die eine der beiden Ehen aufgelöst oder für
ungültig erklärt worden ist, in welchem also der rechtswidrige
Zustand ein Ende nimmt, vermag die erörterte Auffassung nicht
zu widerlegen. Denn wenn die singuläre Verjährungsbestimmung
auch ihren Grund in der Annahme des Gesetzgebers haben sollte,
daß sich die Bigamie als Dauerdelikt qualifiziere, so würde dies
keineswegs, wie Zürcher anzunehmen scheint, dazu zwingen, das
Gesetz in diesem, seinem Wortlaute nach dem gesagten gar nicht
entsprechenden Sinne auszulegen, da einem bloßen Motiv des
Gesetzgebers an sich, und namentlich im Widerspruche mit dem
Gesetzestexte, natürlich keine entscheidende Bedeutung beizumessen
ist (vergl. hiezu den bereits zitierten Entscheid des Reichsgerichts).
Die Bejahung des Dauerdeliktes würde denn auch die vom prak
tischen Standpunkte aus offenbar zu weitgehende Folge haben,
daß eine in Bigamie lebende Person während des Bestehens der
beiden Ehen an jedem Orte ihres Aufenthaltes ohne weiteres
strafrechtlich belangt werden könnte. Demnach ist die Verpflichtung
des Kantons Zürich zur Verfolgung des Angeschuldigten zu ver
neinen, und es erscheint damit die in Rede stehende letzte Voraus
setzung für die Zulässigkeit der Auslieferung ebenfalls als ge
geben. Folglich hat die Auslieferung des Angeschuldigten gemäß
Art. 24 des Bundes Auslieferungsgesetzes stattzufinden;
erkannt:
Die Einsprache des Josef Riedl gegen seine Auslieferung wird
abgewiesen, und es hat die Auslieferung stattzufinden.