Geißmann gegen Lüthy.
- Arteil vom 25. Januar 1906 in Sachen
Art. 99 SchKG; Verhältnis zu Art. 188 OR. Willkürliche Auslegung?
-Widerspruch zwischen zwei von derselben Behörde in konnexen
Sachen erlassenen Urteilen?
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Der Rekurrent Hans Geißmann in Wohlen erhielt, wäh
rend er mit dem Zimmermeister Heinrich Lüthy daselbst, der ihn
für eine Schadenersatzforderung von 2000 Fr. eingeklagt hatte,
im Prozesse lag, zunächst am 20. November 1900 vom
Betreibungsamte Wohlen die schriftliche Anzeige, daß die einge
klagte Forderung Lüthys, auf Begehren Fürsprech Meyers in
AS 32 1 1906
Wohlen, im Betrage von zirka 2000 Fr. gepfändet worden sei
und daß allfällige Zahlungen seinerseits, des Rekurrenten, nur
dann Gültigkeit hätten, wenn sie ans Betreibungsamt geleistet
würden (diese Pfändung, welche sich auf die Betreibung eines von
Fürsprech Meyer vertretenen Gläubigers Pfister bezog, war, wie
es scheint, schon im Mai 1900 erfolgt) -
mit
und später
Zuschrift vom 8. Juli 1901 von den Rekursbeklagten Sophie
und Marie Lüthy in Wohlen, den Schwestern Heinrich Lüthys,
die Mitteilung, daß jene Schadenersatzforderung samt sämtlichen
rückfälligen Kosten mit 1. Februar 1900 an sie, die Rekurs
beklagten, übergegangen sei, da sie dem Bruder für deren Kapital
betrag zur Verfügung gestanden und sich für sämtliche Prozeß
kosten verpflichtet hätten, und daß er, der Rekurrent, deshalb bei
Verfall den Gesamtbetrag an sie zu bezahlen habe. Am 17. De
zember 1901 wurde die immer noch pendente Schadenersatzforde
rung des weitern für eine seit September 1901 in Betreibung
gesetzte Ansprache von Anna Wildis Erben in Wohlen an
H. Lüthy gepfändet. Durch Urteil vom 22. April 1902 entschied
das Obergericht des Kantons Aargau den Prozeß Lüthy Geißmann
letztinstanzlich dahin, daß es soweit hier von Belang-
den
Beklagten (Rekurrenten) Geißmann zur Bezahlung einer Ent
schädigung von 300 Fr., nebst Prozeßkosten im Gesamtbetrage
von 462 Fr. 40 Ets. an den Kläger Lüthy verurteilte. In der
Folge wurde die gegen denselben hängige Betreibung Pfister durch
Abfindung dieses Gläubigers unter ausdrücklicher Zustimmung der
Rekursbeklagten mit jenem Entschädigungsbetrage von 300 Fr.
erledigt. Anna Wildis Erben aber verlangten und erwirkten für
ihre in Betreibung stehende Forderung eine Nachpfändung an der
dem Schuldner Lüthy zugesprochenen Prozeßkostenforderung von
2 Fr. 40 Cts. und stellten am 24. Juli 1902 mit Bezug
hierauf das Verwertungsbegehren. Von den beiden Pfändungen
vom 17. Dezember 1901 und 11. Juli 1902 machte das Be
treibungsamt dem Rekurrenten nach dessen eigener Angabe eben
falls Anzeige gemäß Art. 99 SchKG, und ferner gab es ihm,
wie aus den Akten hervorgeht, am 31. Juli 1902 auch von
dem eingelangten Verwertungsbegehren Kenntnis. Hierauf zahlte
der Rekurrent den fraglichen Prozeßkostenbetrag an das Betrei
bungsamt, und dieser händigte ihn am 9. August 1902 der be
treibenden Gläubigerschaft, Anna Wildis Erben, unter Anzeige
an den Schuldner H. Lüthy aus. Nun erhoben aber die heutigen
Rekursbeklagten gegen Anna Wildis Erben Klage auf Heraus
gabe dieses Betrages unter Berufung auf die ihnen von H. Lüthy
am 1. Februar 1900 ausgestellte Forderungsabtretung; gleich
zeitig verkündeten sie dem heutigen Rekurrenten, sowie dem Be
treibungsbeamten von Wohlen, Otto Breitschmid, den Streit.
Durch Urteil vom 28. März 1903 hieß das Obergericht des
Kantons Aargau die Klage mit wesentlich folgender Argumenta
tion gut: Der Schuldner Geißmann hätte zwar, weil die Frage,
wem die Forderung zustehe, streitig gewesen sei, die Schuldsumme
gerichtlich hinterlegen können; doch müsse nach Analogie des
Art. 188 OR angenommen werden, er habe, weil vom Betrei
bungsamt zur Zahlung aufgefordert, an dieses rechtsverbindlich
zahlen dürfen. Das Betreibungsamt aber hätte die Summe nicht
ohne weiteres an die Beklagtschaft aushändigen sollen; es wäre
vielmehr als gesetzlicher Vertreter des Schuldners gemäß Art. 188
OR verpflichtet gewesen, dieselbe zu deponieren, bis die vorlie
genden Parteien den Streit über ihre beidseitigen Ansprüche an
dem Gelde ausgefochten gehabt hätten. Das ungesetzliche und un
vorsichtige Verhalten des Betreibungsbeamten könne jedoch den
Klägern (Rekursbeklagten) nicht zum Nachteile gereichen, sondern
es sei diesen als den durch ihre Abtretungsurkunde ausgewiesenen
rechtmäßigen Gläubigern unbenommen, ihren Anspruch, welcher
nach der Praxis dem für dingliche Ansprüche vorgesehenen Ein
spruchsverfahren während der Betreibung nicht unterstehe, nach
träglich noch geltend zu machen und das von der Beklagtschaft
zu Unrecht Bezogene zurückzufordern. Allein beim Versuche
der Vollstreckung dieses Urteils, dessen Anfechtung auf dem Wege
des staatsrechtlichen Rekurses wegen Rechtsverweigerung seitens
der Beklagtschaft vom Bundesgericht durch Entscheid vom 14. Sep
tember 1903 abgewiesen wurde, erhielten die Rekursbeklagten von
Anna Wildis Erben am 1. Oktober 1903 einen leeren Pfand
schein. In der Folge belangten sie den Rekurrenten Geißmann
In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.)
nebst dem Betreibungsbeamten Breitschmid mit dem Rechtsbegehren,
die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit pflichtig zu er
klären, ihnen den Betrag von 462 Fr. 40 Cts. nebst Zins à 5 %
seit 9. August 1902 zu bezahlen und ihre bisherigen Prozeßkosten
von 270 Fr. 20 Cts. (richterliche Feststellung vorbehalten), nebst
Zins à 5% seit 5. Januar 1904 zu ersetzen. In diesem Pro
zesse erkannte das Obergericht des Kantons Aargau am 26. Mai
1905:
I. a) Die Klage ist, soweit sie sich gegen Otto Breitschmid
richtet, als eine unbegründete abgewiesen.
Die Klägerinnen haben dem Beklagten Breitschmid die
Parteikosten beider Instanzen, mit zusammen 126 Fr.
20 Cts. zu ersetzen.
II. a) Der Beklagte Hans Geißmann ist schuldig, den Kläge
rinnen zu bezahlen:
- 462 Fr. 40 Cts. samt Zins à 5% seit 9. August
1902;
- (Parteikosten des gegenwärtigen Prozesses.)
b) (Gerichtskosten.
Aus der Begründung dieses Urteils ist hervorzuheben: Ent
gegen der in den Motiven des obergerichtichen Urteils vom
- März 1903 vertretenen Auffassung habe der Beklagte Breit
schmid trotz seiner Kenntnis des Anspruchs der Klägerinnen, mit
Rücksicht auf die damals herrschende (vom Bundesgericht aller
dings seither geänderte) Praxis der Nichtzulassung des gesetzlichen
Widerspruchsverfahrens bei Forderungspfändungen, das Recht
gehabt, die streitige, ihm vom Beklagten Geißmann einbezahlte
Summe der betreibenden Gläubigerschaft, Anna Wildis Erben,
auszuhändigen; er sei weder verpflichtet, noch auch nur berechtigt
gewesen, das Bezahlte zurückzubehalten oder hinter Recht zu
legen"; denn die Einzahlung sei ihm ja gerade zu Handen des
betreibenden Gläubigers, und nicht zu Handen eines Drittan
sprechers gemacht worden; folglich sei er den Klägerinnen nicht
haftbar. Der Beklagte Geißmann dagegen sei durch seine Zahlung
an das Betreibungsamt von seiner Schuldpflicht nicht befreit
worden. Da ihm damals, zufolge der an ihn ergangenen Anzeigen,
bekannt gewesen sei, daß sowohl die Klägerinnen, als auch die
Erben Wildi auf die fragliche Forderung Anspruch machen, daß
diese somit eine streitige sei, so hätte er nicht Zahlung leisten,
sondern unter Berufung auf die Streitigkeit der Forderung die
Zahlung verweigern oder noch besser den Betrag hinter Recht
legen sollen (Art. 188 OR), aber nicht beim Betreibungsbeamten,
sondern beim Gerichtspräsidenten . Durch die Zahlungsleistung
an den Betreibungsbeamten habe er dem betreibenden Gläubiger,
dessen Interessen jener zu vertreten habe, bezahlt; mit der Hinter
legung des Betrages beim Gerichtspräsidenten aber wäre er nach
jeder Richtung gedeckt gewesen und hätte ruhi,
gewärtigen können,
wer im Streite der Forderungsansprecher den Sieg davon tragen
die strikte Auf
würde. Der Hinweis auf Art. 99 SchKG und
forderung des Betreibungsamtes, nur bei ihm zu bezahlen, ver
möge seine Zahlung nicht zu rechtfertigen. Denn Art. 99 SchKG
sage nicht, daß der Schuldner einer verpfändeten Forderung unter
allen Umständen rechtsgültige Zahlung an das Betreibungsamt
leisten könne, sondern nur, daß er unter keinen Umständen an
einen andern, als an den Betreibungsbeamten, Zahlung leisten
dürfe, wenn er rechtsgültig von seiner Schuldpflicht befreit werden
wolle. Somit habe der Beklagte Geißmann dafür einzustehen, daß
seine Zahlung nicht den nach dem obergerichtlichen Urteil vom
- März 1903 bezugsberechtigten Klägerinnen zugekommen sei,
er habe diesen also für den ihnen derart entgangenen Betrag von
462 Fr. 40 Cts. Ersatz zu leisten; dagegen habe er ihnen die
Kosten des Prozesses gegen die Erben Wildi nicht zu ersetzen,
weil er nicht dafür verantwortlich sei, daß die Klägerinnen zuerst
jene ins Recht gefaßt hätten.
B. Gegen das vorstehende Urteil des Obergerichts hat der
Beklagte Geißmann rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen und Aufhebung jenes Urteils beantragt.
In der Rekursschrift ist wesentlich ausgeführt: Bei Leistung seiner
Zahlung an das Betreibungsamt habe der Rekurrent der bestimmt
und kategorisch lautenden Vorschrift des Art. 99 SchKG gemäß
gehandelt und sich dadurch, auf Grund derselben Vorschrift, von
seiner Schuldpflicht befreit. Diese Vorschrift aber habe das Ober
gericht vorliegend auf dem Wege der Interpretation in ihr Ge
genteil verkehrt, die obergerichtliche Auslegung sei mit dem Wort
laut und vernünftigen Sinne des Gesetzes nicht vereinbar,
komme der Befeitigung desselben gleich und bedeute daher in ihrer
Anwendung gegenüber dem Rekurrenten eine Willkür, vor welcher
jenen der Grundsatz der Rechtsgleichheit und des richterlichen
Gehörs (Art. 4 BV) schützen müsse. Im weiteren stütze sich das
Obergericht auf die Zuschrift der Rekursbeklagten, Schwestern
Lüthy, an den Rekurrenten mit der Anzeige der Forderungsab
tretung und nehme (allerdings nicht ausdrücklich, aber still
schweigend) an, daß dieser Zuschrift gegenüber die Weisung des
Betreibungsamtes die Wirkung nach Art. 99 SchKG nicht gehabt
habe. Hievon könnte jedoch verständigerweise überhaupt nur die
Rede sein, sofern die Anzeige der Rekursbeklagten vor derjenigen
des Betreibungsamtes erfolgt wäre; dies habe offenbar dem Ober
gericht vorgeschwebt an der Stelle, wo es erkläre, die Forderung
sei als eine streitige nicht unter Art. 99 SchKG, sondern unter
Art. 188 OR gefallen, während es an anderer Stelle selbst kon
statiere, daß die Weisung des Betreibungsamtes der frühere (der
Zuschrift der Rekursbeklagten tatsächlich um acht Monate voraus
gehende) Akt gewesen sei. Auch dies qualifiziere sich als eine
Rechtsverweigerung. Endlich liege eine dritte Willkür darin, daß
das obergerichtliche Urteil den Prozeß auf eine völlig andere
Grundlage gestellt habe, als die, auf der er instruiert worden sei.
Die Rekursbeklagten hätten
gestützt auf das frühere Urteil
des Obergerichts vom 28. März 1903, welches den Betreibungs
beamten als zur Ablieferung des Geldes an den betreibenden
Gläubiger nicht befugt und diesen letztern als nicht anspruchsberech
tigt erklärt habe auf Vergütung des ihnen dort zugesprochenen
aber in der Folge nicht erhältlichen Betrages geklagt; ihre Klage
speziell gegenüber dem Rekurrenten habe auf zwei Voraussetzungen
beruht: einmal auf der urteilsmäßigen Feststellung, daß der aus
bezahlte und nun zahlungsunfähige Gläubiger das Geld ohne
Rechtsgrund empfangen habe, und sodann ferner auf der An
nahme, daß der Rekurrent ihre Zuschrift vor der Weisung des
Betreibungsamtes erhalten hätte. Nun habe das Obergericht in
dem angefochtenen Entscheide das Vorhandensein der beiden Vor
aussetzungen verneint; es habe bezüglich der ersten sein früheres
Urteil als unrichtig, d. h. den Betreibungsbeamten als zur Aus
händigung des Geldes berechtigt erklärt und damit implicite die
Berechtigung des ausbezahlten Gläubigers, das Geld anzunehmen
und zu behalten, anerkannt, folglich könne es nicht einen Rück
erstattungsanspruch der Rekursbeklagten jenem gegenüber und also
auch nicht den hieraus abgeleiteten Anspruch derselben gegenüber
dem Rekurrenten zulassen. Trotz diesem Wegfall ihrer Grundlage
aber habe das Obergericht in Abänderung derselben die Klage
gegenüber dem Rekurrenten geschützt.
C. Die Rekursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses
angetragen. Ihr Anwalt betont wesentlich, daß die Anderung der
Rechtsauffassung des Obergerichts im vorliegenden gegenüber dem
Urteile vom 28. März 1903 keineswegs eine Willkür und Rechts
verweigerung bedeute und daß insbesondere die dem heutigen Urteil
zu Grunde liegende Auffassung dem Verhältnis zwischen Art. 99
SchKG und Art. 188 OR durchaus gerecht werde und sich jeden
falls sehr wohl vertreten lasse, übrigens abgesehen von dem in
zwischen eingetretenen Wechsel in der Besetzung des Gerichts (Ein
tritt von drei neuen Mitgliedern) wohl namentlich durch die
Anderung der bundesgerichtlichen Praxis bezüglich der Zulassung
des Verfahrens nach den Art. 106 und 109 SchKG bei gepfän
deten Forderungen veranlaßt worden sei.
Das Obergericht des Kantons Aargau hat unter Bestreitung
des Vorwurfs der Willkür zur Erklärung der beiden widersprechend
begründeten Urteile ebenfalls auf die in der Zwischenzeit erfolgte
Anderung der Besetzung des Gerichts hingewiesen;
in Erwägung:
- Was vorab die Auslegung des Art. 99 SchKG und die
Auffassung über dessen Beziehung zu Art. 188 OR betrifft
erscheint der vom Rekurrenten dem Obergericht gegenüber er
hobene Vorwurf der Willkür und Rechtsverweigerung keineswegs
als gerechtfertigt. Es läßt sich im Sinne der obergerichtlichen Ar
gumentation sehr wohl annehmen, der Art. 99 SchKG habe nur
die normale Situation einer Forderung, d. h. den Fall unbe
strittener Gläubigerschaft, im Auge, die darin vorgesehene
Anzeige des Betreibungsamtes verpflichte also den Schuldner, an
das Amt zu zahlen, und erkläre diese Zahlung als einzig rechts
wirksam nur, soweit jener ohne den Eintritt der Pfändung an den
Gläubiger direkt zahlen müßte und sich derart durch Zahlung von
seiner Schuldpflicht befreien könnte, m. a. W. der Art. 99 SchKG
lasse die in Art. 188 OR statuierte Verpflichtung des Schuldners,
im Falle eines ihm bekannten Streites um die Gläubigerschaft
zu seiner Befreiung die Schuldsumme, statt ihrer Ausbezahlung
an einen der Ansprecher, gerichtlich zu hinterlegen, unberührt.
Diese Annahme verstößt weder gegen den Wortlaut des Art. 99
SchKG, noch gegen die Logik dieser Bestimmung, wie schon die
Erwägung zeigt, daß bei gegenteiliger Auffassung derselben der
Art. 188 OR teilweise, bezüglich gepfändeter Forderungen, still
schweigend außer Kraft gesetzt wäre, eine Interpretation, die
jedenfalls nicht als näher liegend bezeichnet werden kann, als die
vom Obergericht vertretene. Somit kann gewiß von Verkehrung
einer klaren Gesetzesvorschrift in ihr Gegenteil, von willkürlicher
Behandlung des Rekurrenten vor dem Gesetze in Verletzung des
Art. 4 BV, nicht die Rede sein.
2. Mit der vorstehenden Ausführung findet auch der zweite
Beschwerdepunkt des Rekurrenten betreffend die Beiziehung der an
ihn ergangenen Anzeige der Rekursbeklagien von der Forderungs
abtretung zur Verneinung der Zahlungspflicht des Rekurrenten
gegenüber dem Betreibungsamte auf Grund des Art. 99 SchKG
ohne weiteres seine Erledigung. Das Obergericht mußte auf die
Tatsache jener Anzeige vom 8. Juli 1901, welche unzweifelhaft
die hier streitige Prozeßkostenforderung mit umfaßt, abstellen;
denn daraus, in Verbindung mit der Tatsache der (für die gleiche
Prozeßkostenforderung faktisch erst später, im Juli 1902, nach
der erst diese Forderung beschlagenden Nachpfändung in der Be
treibung der Erbschaft Wildi und sodann wiederum nach deren
Verwertungsbegehren) an den Rekurrenten erfolgten Mitteilungen
des Betreibungsamtes, erhellte ja die Kenntnis des Rekurrenten
in dem hiefür maßgebenden Momente seiner Zahlung an das
Betreibungsamt vom Bestrittensein der Gläubigerschaft der For
derung, welche Kenntnis eben die nach dem oben gesagten zulässige
Anwendung des Art. 188 OR seitens des Obergerichts voraus
setzt und daher festzustellen war.
3. Es kann sich somit nur noch fragen, ob eine willkürliche gegen
Art. 4 BV verstoßende Behandlung des Rekurrenten aus dem
Widerspruche des heute angefochtenen mit dem früheren Urteile
des Obergerichts vom 28. März 1903 sich ergebe. Hierauf
nämlich zielt der Rekurrent ab mit seiner letzten Beschwerde
behauptung, daß das Obergericht vorliegend die Basis der auf
das frühere Urteil abstellenden Klage in unzulässiger Weise ge
ändert habe. Nun haben aber die Rekursbeklagten in ihrer Re
kursbeantwortung zutreffend geltend gemacht, ihre Klage gegen
den Rekurrenten habe sich darauf gestützt, daß der Rekurrent seine
Zahlung an das Betreibungsamt in Mißachtung der Vorschrift
des Art. 188 OR geleistet habe und deshalb durch dieselbe nicht
befreit worden sei, und diesen Standpunkt gerade habe das Ober
gericht geschützt. In der Tat hat der kantonale Richter mit seiner
r Begründung des früheren Urteils widersprechenden heutigen
Annahme, daß der Betreibungsbeamte zur Aushändigung des ihm
vom Rekurrenten einbezahlten Geldes an den betreibenden Gläu
biger, Anna Wildis Erben, befugt gewesen sei, nicht, wie der
Rekurrent behauptet, implicite die Berechtigung dieses Gläubigers,
das Geld anzunehmen und zu behalten, anerkannt. Denn er hat
ja die fragliche Befugnis des Betreibungsbeamten nicht etwa aus
der materiellen Legitimation jenes Gläubigers als Bezugsberech
tigten, sondern vielmehr lediglich aus dem rein äußern, formellen
Umstande abgeleitet, daß dem Betreibungsbeamten in seiner amt
lichen Stellung das Geld eben zu Handen des Gläubigers abge
liefert worden sei und nur in diesem Sinne habe abgeliefert
werden können. Folglich ist jedenfalls das Dispositiv des früheren
Urteils und das ihm zu Grunde liegende entscheidende Motiv
die Feststellung, daß der betreibende Gläubiger materiell nicht bezugs
berechtigt gewesen sei , mit dem den Rekurrenten betreffenden
heute angefochtenen Urteilsdispositive keineswegs unvereinbar und
kann deshalb von Willkür des vorliegenden Entscheides auch in
dieser Hinsicht nicht gesprochen werden;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.