Art. 99 SchKG; Art. 188 OR; disputed claim attached in debt enforcement and payment to the debt collection office. Art. 99 SchKG governs the ordinary case of an undisputed creditor relationship and does not, as such, exclude the debtor’s duty to deposit under Art. 188 OR when the entitlement to the claim is contested. Payment to the enforcement office is not necessarily liberating where the debtor knows of competing claims. A subsequent cantonal judgment differing from an earlier one in connected proceedings is not arbitrary merely because it adopts another legal qualification, provided the dispositive effect of the earlier judgment is not contradicted (consid. 1-3).
Geißmann gegen Lüthy.
Wohlen, im Betrage von zirka 2000 Fr. gepfändet worden sei und daß allfällige Zahlungen seinerseits, des Rekurrenten, nur dann Gültigkeit hätten, wenn sie ans Betreibungsamt geleistet würden (diese Pfändung, welche sich auf die Betreibung eines von Fürsprech Meyer vertretenen Gläubigers Pfister bezog, war, wie es scheint, schon im Mai 1900 erfolgt) - mit und später Zuschrift vom 8. Juli 1901 von den Rekursbeklagten Sophie und Marie Lüthy in Wohlen, den Schwestern Heinrich Lüthys, die Mitteilung, daß jene Schadenersatzforderung samt sämtlichen rückfälligen Kosten mit 1. Februar 1900 an sie, die Rekurs beklagten, übergegangen sei, da sie dem Bruder für deren Kapital betrag zur Verfügung gestanden und sich für sämtliche Prozeß kosten verpflichtet hätten, und daß er, der Rekurrent, deshalb bei Verfall den Gesamtbetrag an sie zu bezahlen habe. Am 17. De zember 1901 wurde die immer noch pendente Schadenersatzforde rung des weitern für eine seit September 1901 in Betreibung gesetzte Ansprache von Anna Wildis Erben in Wohlen an H. Lüthy gepfändet. Durch Urteil vom 22. April 1902 entschied das Obergericht des Kantons Aargau den Prozeß Lüthy Geißmann letztinstanzlich dahin, daß es soweit hier von Belang- den Beklagten (Rekurrenten) Geißmann zur Bezahlung einer Ent schädigung von 300 Fr., nebst Prozeßkosten im Gesamtbetrage von 462 Fr. 40 Ets. an den Kläger Lüthy verurteilte. In der Folge wurde die gegen denselben hängige Betreibung Pfister durch Abfindung dieses Gläubigers unter ausdrücklicher Zustimmung der Rekursbeklagten mit jenem Entschädigungsbetrage von 300 Fr. erledigt. Anna Wildis Erben aber verlangten und erwirkten für ihre in Betreibung stehende Forderung eine Nachpfändung an der dem Schuldner Lüthy zugesprochenen Prozeßkostenforderung von 2 Fr. 40 Cts. und stellten am 24. Juli 1902 mit Bezug hierauf das Verwertungsbegehren. Von den beiden Pfändungen vom 17. Dezember 1901 und 11. Juli 1902 machte das Be treibungsamt dem Rekurrenten nach dessen eigener Angabe eben falls Anzeige gemäß Art. 99 SchKG, und ferner gab es ihm, wie aus den Akten hervorgeht, am 31. Juli 1902 auch von dem eingelangten Verwertungsbegehren Kenntnis. Hierauf zahlte der Rekurrent den fraglichen Prozeßkostenbetrag an das Betrei bungsamt, und dieser händigte ihn am 9. August 1902 der be treibenden Gläubigerschaft, Anna Wildis Erben, unter Anzeige an den Schuldner H. Lüthy aus. Nun erhoben aber die heutigen Rekursbeklagten gegen Anna Wildis Erben Klage auf Heraus gabe dieses Betrages unter Berufung auf die ihnen von H. Lüthy am 1. Februar 1900 ausgestellte Forderungsabtretung; gleich zeitig verkündeten sie dem heutigen Rekurrenten, sowie dem Be treibungsbeamten von Wohlen, Otto Breitschmid, den Streit. Durch Urteil vom 28. März 1903 hieß das Obergericht des Kantons Aargau die Klage mit wesentlich folgender Argumenta tion gut: Der Schuldner Geißmann hätte zwar, weil die Frage, wem die Forderung zustehe, streitig gewesen sei, die Schuldsumme gerichtlich hinterlegen können; doch müsse nach Analogie des Art. 188 OR angenommen werden, er habe, weil vom Betrei bungsamt zur Zahlung aufgefordert, an dieses rechtsverbindlich zahlen dürfen. Das Betreibungsamt aber hätte die Summe nicht ohne weiteres an die Beklagtschaft aushändigen sollen; es wäre vielmehr als gesetzlicher Vertreter des Schuldners gemäß Art. 188 OR verpflichtet gewesen, dieselbe zu deponieren, bis die vorlie genden Parteien den Streit über ihre beidseitigen Ansprüche an dem Gelde ausgefochten gehabt hätten. Das ungesetzliche und un vorsichtige Verhalten des Betreibungsbeamten könne jedoch den Klägern (Rekursbeklagten) nicht zum Nachteile gereichen, sondern es sei diesen als den durch ihre Abtretungsurkunde ausgewiesenen rechtmäßigen Gläubigern unbenommen, ihren Anspruch, welcher nach der Praxis dem für dingliche Ansprüche vorgesehenen Ein spruchsverfahren während der Betreibung nicht unterstehe, nach träglich noch geltend zu machen und das von der Beklagtschaft zu Unrecht Bezogene zurückzufordern. Allein beim Versuche der Vollstreckung dieses Urteils, dessen Anfechtung auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses wegen Rechtsverweigerung seitens der Beklagtschaft vom Bundesgericht durch Entscheid vom 14. Sep tember 1903 abgewiesen wurde, erhielten die Rekursbeklagten von Anna Wildis Erben am 1. Oktober 1903 einen leeren Pfand schein. In der Folge belangten sie den Rekurrenten Geißmann In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.)
nebst dem Betreibungsbeamten Breitschmid mit dem Rechtsbegehren, die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit pflichtig zu er klären, ihnen den Betrag von 462 Fr. 40 Cts. nebst Zins à 5 % seit 9. August 1902 zu bezahlen und ihre bisherigen Prozeßkosten von 270 Fr. 20 Cts. (richterliche Feststellung vorbehalten), nebst Zins à 5% seit 5. Januar 1904 zu ersetzen. In diesem Pro zesse erkannte das Obergericht des Kantons Aargau am 26. Mai 1905: I. a) Die Klage ist, soweit sie sich gegen Otto Breitschmid richtet, als eine unbegründete abgewiesen. Die Klägerinnen haben dem Beklagten Breitschmid die Parteikosten beider Instanzen, mit zusammen 126 Fr. 20 Cts. zu ersetzen. II. a) Der Beklagte Hans Geißmann ist schuldig, den Kläge rinnen zu bezahlen:
laut und vernünftigen Sinne des Gesetzes nicht vereinbar, komme der Befeitigung desselben gleich und bedeute daher in ihrer Anwendung gegenüber dem Rekurrenten eine Willkür, vor welcher jenen der Grundsatz der Rechtsgleichheit und des richterlichen Gehörs (Art. 4 BV) schützen müsse. Im weiteren stütze sich das Obergericht auf die Zuschrift der Rekursbeklagten, Schwestern Lüthy, an den Rekurrenten mit der Anzeige der Forderungsab tretung und nehme (allerdings nicht ausdrücklich, aber still schweigend) an, daß dieser Zuschrift gegenüber die Weisung des Betreibungsamtes die Wirkung nach Art. 99 SchKG nicht gehabt habe. Hievon könnte jedoch verständigerweise überhaupt nur die Rede sein, sofern die Anzeige der Rekursbeklagten vor derjenigen des Betreibungsamtes erfolgt wäre; dies habe offenbar dem Ober gericht vorgeschwebt an der Stelle, wo es erkläre, die Forderung sei als eine streitige nicht unter Art. 99 SchKG, sondern unter Art. 188 OR gefallen, während es an anderer Stelle selbst kon statiere, daß die Weisung des Betreibungsamtes der frühere (der Zuschrift der Rekursbeklagten tatsächlich um acht Monate voraus gehende) Akt gewesen sei. Auch dies qualifiziere sich als eine Rechtsverweigerung. Endlich liege eine dritte Willkür darin, daß das obergerichtliche Urteil den Prozeß auf eine völlig andere Grundlage gestellt habe, als die, auf der er instruiert worden sei. Die Rekursbeklagten hätten gestützt auf das frühere Urteil des Obergerichts vom 28. März 1903, welches den Betreibungs beamten als zur Ablieferung des Geldes an den betreibenden Gläubiger nicht befugt und diesen letztern als nicht anspruchsberech tigt erklärt habe auf Vergütung des ihnen dort zugesprochenen aber in der Folge nicht erhältlichen Betrages geklagt; ihre Klage speziell gegenüber dem Rekurrenten habe auf zwei Voraussetzungen beruht: einmal auf der urteilsmäßigen Feststellung, daß der aus bezahlte und nun zahlungsunfähige Gläubiger das Geld ohne Rechtsgrund empfangen habe, und sodann ferner auf der An nahme, daß der Rekurrent ihre Zuschrift vor der Weisung des Betreibungsamtes erhalten hätte. Nun habe das Obergericht in dem angefochtenen Entscheide das Vorhandensein der beiden Vor aussetzungen verneint; es habe bezüglich der ersten sein früheres Urteil als unrichtig, d. h. den Betreibungsbeamten als zur Aus händigung des Geldes berechtigt erklärt und damit implicite die Berechtigung des ausbezahlten Gläubigers, das Geld anzunehmen und zu behalten, anerkannt, folglich könne es nicht einen Rück erstattungsanspruch der Rekursbeklagten jenem gegenüber und also auch nicht den hieraus abgeleiteten Anspruch derselben gegenüber dem Rekurrenten zulassen. Trotz diesem Wegfall ihrer Grundlage aber habe das Obergericht in Abänderung derselben die Klage gegenüber dem Rekurrenten geschützt. C. Die Rekursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. Ihr Anwalt betont wesentlich, daß die Anderung der Rechtsauffassung des Obergerichts im vorliegenden gegenüber dem Urteile vom 28. März 1903 keineswegs eine Willkür und Rechts verweigerung bedeute und daß insbesondere die dem heutigen Urteil zu Grunde liegende Auffassung dem Verhältnis zwischen Art. 99 SchKG und Art. 188 OR durchaus gerecht werde und sich jeden falls sehr wohl vertreten lasse, übrigens abgesehen von dem in zwischen eingetretenen Wechsel in der Besetzung des Gerichts (Ein tritt von drei neuen Mitgliedern) wohl namentlich durch die Anderung der bundesgerichtlichen Praxis bezüglich der Zulassung des Verfahrens nach den Art. 106 und 109 SchKG bei gepfän deten Forderungen veranlaßt worden sei. Das Obergericht des Kantons Aargau hat unter Bestreitung des Vorwurfs der Willkür zur Erklärung der beiden widersprechend begründeten Urteile ebenfalls auf die in der Zwischenzeit erfolgte Anderung der Besetzung des Gerichts hingewiesen; in Erwägung:
Gläubiger direkt zahlen müßte und sich derart durch Zahlung von seiner Schuldpflicht befreien könnte, m. a. W. der Art. 99 SchKG lasse die in Art. 188 OR statuierte Verpflichtung des Schuldners, im Falle eines ihm bekannten Streites um die Gläubigerschaft zu seiner Befreiung die Schuldsumme, statt ihrer Ausbezahlung an einen der Ansprecher, gerichtlich zu hinterlegen, unberührt. Diese Annahme verstößt weder gegen den Wortlaut des Art. 99 SchKG, noch gegen die Logik dieser Bestimmung, wie schon die Erwägung zeigt, daß bei gegenteiliger Auffassung derselben der Art. 188 OR teilweise, bezüglich gepfändeter Forderungen, still schweigend außer Kraft gesetzt wäre, eine Interpretation, die jedenfalls nicht als näher liegend bezeichnet werden kann, als die vom Obergericht vertretene. Somit kann gewiß von Verkehrung einer klaren Gesetzesvorschrift in ihr Gegenteil, von willkürlicher Behandlung des Rekurrenten vor dem Gesetze in Verletzung des Art. 4 BV, nicht die Rede sein. 2. Mit der vorstehenden Ausführung findet auch der zweite Beschwerdepunkt des Rekurrenten betreffend die Beiziehung der an ihn ergangenen Anzeige der Rekursbeklagien von der Forderungs abtretung zur Verneinung der Zahlungspflicht des Rekurrenten gegenüber dem Betreibungsamte auf Grund des Art. 99 SchKG ohne weiteres seine Erledigung. Das Obergericht mußte auf die Tatsache jener Anzeige vom 8. Juli 1901, welche unzweifelhaft die hier streitige Prozeßkostenforderung mit umfaßt, abstellen; denn daraus, in Verbindung mit der Tatsache der (für die gleiche Prozeßkostenforderung faktisch erst später, im Juli 1902, nach der erst diese Forderung beschlagenden Nachpfändung in der Be treibung der Erbschaft Wildi und sodann wiederum nach deren Verwertungsbegehren) an den Rekurrenten erfolgten Mitteilungen des Betreibungsamtes, erhellte ja die Kenntnis des Rekurrenten in dem hiefür maßgebenden Momente seiner Zahlung an das Betreibungsamt vom Bestrittensein der Gläubigerschaft der For derung, welche Kenntnis eben die nach dem oben gesagten zulässige Anwendung des Art. 188 OR seitens des Obergerichts voraus setzt und daher festzustellen war. 3. Es kann sich somit nur noch fragen, ob eine willkürliche gegen Art. 4 BV verstoßende Behandlung des Rekurrenten aus dem Widerspruche des heute angefochtenen mit dem früheren Urteile des Obergerichts vom 28. März 1903 sich ergebe. Hierauf nämlich zielt der Rekurrent ab mit seiner letzten Beschwerde behauptung, daß das Obergericht vorliegend die Basis der auf das frühere Urteil abstellenden Klage in unzulässiger Weise ge ändert habe. Nun haben aber die Rekursbeklagten in ihrer Re kursbeantwortung zutreffend geltend gemacht, ihre Klage gegen den Rekurrenten habe sich darauf gestützt, daß der Rekurrent seine Zahlung an das Betreibungsamt in Mißachtung der Vorschrift des Art. 188 OR geleistet habe und deshalb durch dieselbe nicht befreit worden sei, und diesen Standpunkt gerade habe das Ober gericht geschützt. In der Tat hat der kantonale Richter mit seiner r Begründung des früheren Urteils widersprechenden heutigen Annahme, daß der Betreibungsbeamte zur Aushändigung des ihm vom Rekurrenten einbezahlten Geldes an den betreibenden Gläu biger, Anna Wildis Erben, befugt gewesen sei, nicht, wie der Rekurrent behauptet, implicite die Berechtigung dieses Gläubigers, das Geld anzunehmen und zu behalten, anerkannt. Denn er hat ja die fragliche Befugnis des Betreibungsbeamten nicht etwa aus der materiellen Legitimation jenes Gläubigers als Bezugsberech tigten, sondern vielmehr lediglich aus dem rein äußern, formellen Umstande abgeleitet, daß dem Betreibungsbeamten in seiner amt lichen Stellung das Geld eben zu Handen des Gläubigers abge liefert worden sei und nur in diesem Sinne habe abgeliefert werden können. Folglich ist jedenfalls das Dispositiv des früheren Urteils und das ihm zu Grunde liegende entscheidende Motiv die Feststellung, daß der betreibende Gläubiger materiell nicht bezugs berechtigt gewesen sei , mit dem den Rekurrenten betreffenden heute angefochtenen Urteilsdispositive keineswegs unvereinbar und kann deshalb von Willkür des vorliegenden Entscheides auch in dieser Hinsicht nicht gesprochen werden; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.