- Arteil vom 1. November 1905
in Sachen Verner Oberlandbahnen, A.-G., Kl., gegen
Eidgenossenschaft, Bekl.
Streitigkeit über die Auslegung einer Eisenbahnkonzession: Begriff
des « Reinertrages » als Voraussetzung einer Taxreduktion. Unzu¬
ständigkeit des Bundesgerichts, wenn und weil über die Tax¬
reduktion konzessionsgemäss die Bundesversammlung zu entscheiden
hat. Eisenbahnges. Art. 35; 39 Abs. 2; Art. 48 Ziff. 2 06.
A. Die Konzession der Berner Oberlandbahnen vom 29. April
1887 enthält in Art. 24 die Bestimmung: „Wenn die Bahn¬
„unternehmung drei Jahre nacheinander einen 6 % übersteigenden
„Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession
„zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismäßig herab¬
„zusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundes¬
„rate und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet dar¬
„über die Bundesversammlung.“ Dieselbe Vorschrift findet sich in
der Konzession für die Schynige Platte=Bahn, die der Berner
Oberland=Bahngesellschaft gehört und von ihr betrieben wird.
Über die Anwendung dieser Konzessionsbestimmung ergab sich
zwischen dem Bundesrat und der Klägerin eine Meinungsver¬
schiedenheit hinsichtlich der Frage, wie das Wort „Reinertrag“
auszulegen sei. Der Bundesrat wollte darunter den Ertrag des
Aktienkapitals verstanden wissen und erachtete, da in den Jahren
1901, 1902 und 1903 von der Klägerin mehr als 6 % Divi¬
dende ausgerichtet worden war, die konzessionsmäßige Voraus¬
setzung für die Taxreduktion als ergeben. Die Klägerin dagegen
vertrat den Standpunkt, daß mit dem „Reinertrag der Bahnunter¬
nehmung“ der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebs¬
ausgaben nach Abzug der Verwendungen in Abschreibungsrech¬
nung und unter Prozenten des Reinertrags das Verhältnis des
Einnahmeüberschusses zum konzessionsmäßigen Anlagekapital ge¬
meint sei. Nach den Berechnungen der Klägerin blieb ihr Rein¬
ertrag in diesem Sinn bisher unter 6 0
B. Mit Klage vom 31. März 1905 haben die Berner Ober¬
landbahnen gegen den schweiz. Bundesrat als Vertreter der Eid¬
genossenschaft beim Bundesgericht folgende Klagebegehren gestellt:
Das Bundesgericht wolle erkennen:
- Daß unter dem „Reinertrag der Bahnunternehmung“ in
rt. 24 der Konzession der Klägerin vom April 1887 zu ver¬
stehen ist der Überschuß ihrer Bahnbetriebseinnahmen über ihre
Bahnbetriebsausgaben nach Abzug der Verwendungen in Ab¬
schreibungsrechnung, und unter den Prozenten dieses Reinertrages
das prozentuale Verhältnis dieses Einnahmeüberschusses zu dem
konzessionsmäßigen Anlagekapital.
- Daß eine Reduktion der Taxen von der Klägerin erst ver¬
langt werden kann, wenn drei Jahre nacheinander ihre Bahn¬
betriebseinnahmen nach Abzug der Bahnbetriebsausgaben und der
für die Erneuerung der Anlage bezw. den Erneuerungsfonds ge¬
machten Verwendung mehr als 6 % ihres konzessionsmäßigen
Anlagekapitals abwerfen sollten.
Die Klägerin leitet die Kompetenz des Bundesgerichts zur Ver¬
handlung und Beurteilung der Klage aus Art. 39 Ab. 2 des
BG über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember
1872 her.
C. Der Bundesrat hat beantragt, es sei die Klage wegen In¬
kompetenz abzuweisen, weil es sich nicht um eine privatrechtliche
Streitigkeit im Sinne des Art. 39 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes
von 1872 oder des Art. 48 Ziff. 2 des OG handle, und weil
die Zuständigkeit des Bundesgerichts sich auch nicht aus einer
Spezialbestimmung ergebe, vielmehr in Art. 24 der Konzession
ausdrücklich die Bundesversammlung als letzte entscheidende In¬
stanz in Bezug auf die Herabsetzung der Transporttaxen vor¬
gesehen sei.
D. u. E. (Formelles.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit der Klage verlangt die Klägerin, daß das Bundesge¬
richt den Begriff des „Reinertrags der Bahnunternehmung“ im
Sinne des Art. 24 der Konzession dahin bestimme, daß damit
der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
nach Abzug der Verwendungen in Abschreibungsrechnung zu ver¬
stehen sei, und durch Feststellungsurteil — für den Bundesrat
(und eventuell die Bundesversammlung) verbindlich — erkenne,
daß eine Taxreduktion ihr erst auferlegt werden kann, wenn der
also bestimmte Reinertrag während drei Jahren nacheinander mehr
als 6 % des konzessionsmäßigen Anlagekapitals beträgt. Die
Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der Klage und
zum Erlaß eines solchen Urteils leitet die Klägerin aus Art. 39
Abs. 2 des BG betr. Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom
- Dezember 1872 her, wonach alle privatrechtlichen Streitig¬
keiten zwischen dem Bund und einer Eisenbahngesellschaft vor
dem Bundesgericht auszutragen sind. Die Klägerin vertritt die
Auffassung, daß durch die Tarifbestimmungen der Konzession für
sie ein Privatrecht gegenüber dem Bunde und dessen Behörden
auf Bezug der konzessionsmäßigen Taxen begründet worden und
daß eine Differenz zwischen dem Bundesrat und ihr über die
Auslegung der Konzession hinsichtlich der Voraussetzungen der
Tarifreduktion eine privatrechtliche Streitigkeit im Sinne der
letztgenannten Gesetzesbestimmung sei.
- Nun braucht die Frage hier nicht erörtert zu werden,
Tarifbestimmungen einer Eisenbahnkonzession überhaupt geeignet
sein können, ein Privatrecht des Konzessionärs zu bringen, das
nicht nur bei Eingriffen der Bundesverwaltungsbehörden einen
Anspruch der Bahngesellschaft auf Schadenersatz entstehen ließe,
sondern auch gegen diese Behörde in ihrer Eigenschaft als Auf¬
sichtsinstanz auf dem Civilweg vor Bundesgericht direkt durch¬
zusetzen wäre. Denn wenn man auch diese Frage bejahen wollte,
(wie es z. B. Meili, Das Recht der modernen Verkehrs= und
Transportanstalten, S. 27, zu tun scheint), so könnte doch vor¬
liegend die Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht angenommen
werden, aus folgenden Gründen: In Art. 24 der Konzession der
Klägerin ist der Entscheid über die Herabsetzung der Transport¬
taxen ausdrücklich der Bundesversammlung vorbehalten, falls dies¬
falls eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesell¬
schaft nicht erzielt werden kann. Diese Bestimmung könnte, auch
wenn man sich auf den gedachten Standpunkt stellen würde, doch
unmöglich, wie es seitens der Klägerin geschieht, dahin ausgelegt
werden, daß nur das Maß der Herabsetzung, nicht aber die
Frage, ob die konzessionsmäßigen Voraussetzungen für die Herab¬
setzung gegeben seien, in die Kognition der Bundesversammlung
als entscheidende Behörde fallen solle, und daß daher über die
letztere Frage, insofern sie streitig sein sollte, vorerst ein Urteil
des Bundesgerichts provoziert werden müßte. Eine solche Be¬
schränkung der Entscheidungsbefugnis der Bundesversammlung
fände schon im Wortlaut der Konzession, nach welchem der Ent¬
scheid über die Herabsetzung der Taxen der Klägerin schlechthin
der Bundesversammlung anheimgestellt ist, keinerlei Stütze. Dazu
käme die Erwägung, daß die Frage nach den konzessionsmäßigen
Voraussetzungen der Taxreduktion und speziell nach dem Begriff
des Reinertrags im Sinne des Art. 24 lediglich eine Vorfrage
für den Entscheid über die Herabsetzung ist und daß nach allge¬
meinem Grundsatz die in einer Sache kompetente Behörde auch
befugt sein muß, die für den Entscheid präjudiziellen Vorfragen
zu lösen, wie denn auch z. B. in der schweizerischen Gerichts¬
praxis (im Gegensatz zum französischen Recht) wohl allgemein
anerkannt ist, daß der Civilrichter eine öffentlich=rechtliche und der
Administrativrichter eine privatrechtliche Vorfrage selbständig beant¬
worten kann. Es würde jeder Anhaltspunkt dafür fehlen, daß
vorliegend abweichend von dieser Regel durch die Konzession die
Vorfrage der Kognition der Bundesversammlung als entscheidender
Instanz entzogen werden sollte, ganz abgesehen davon, daß eine
solche Einschränkung ihrer Entscheidungsbefugnisse auf das Maß
der Tarreduktion der Stellung der Bundesversammlung als der
obersten Landesbehörde gewiß nicht entsprechen würde.
3. Ist danach durch Art. 24 der klägerischen Konzession mit
dem endgültigen Entscheid über die Herabsetzung der Transport¬
taxen auch derjenige über die Frage nach den konzessionsmäßigen
Voraussetzungen der Herabsetzung der Bundesversammlung an¬
heimgegeben und erscheint daneben nach der Konzession ein
Prüfungsrecht des Bundesgerichts hinsichtlich der letztern Frage
selbstverständlich als ausgeschlossen, so möchte vielleicht vom Stand¬
punkt aus, daß die konzessionsmäßigen Tarifbestimmungen ein
Privatrecht begründen können, noch der Einwand erhoben werden,
daß durch eine bloße Vorschrift der Konzession, also durch einen
nicht allgemein verbindlichen Bundesbeschluß der Klägerin der von
Gesetzes wegen bestehende Rechtsweg nicht verschlossen werden
konnte. Allein dieser Einwand würde auf einer unrichtigen Voraus¬
setzung beruhen. Wenn man nämlich auch annehmen wollte
was hier, wie bereits bemerkt, dahingestellt bleiben soll —, daß
konzessionsmäßige Tarifbestimmungen ein nach Art. 39 Abs. 2
Eisenbahngesetz auf dem Civilwege gegenüber dem Bunde, und
zwar direkt, nicht nur durch Schadenersatzklage verfolgbares Privat¬
recht begründen können, so wäre doch keinenfalls anzuerkennen,
daß solche Bestimmungen unter allen Umständen ein Privatrecht
in diesem Sinne begründen müssen. Aus dem Eisenbahngesetz, das
(in Art. 35) die Frage der Transporttarife nur aus dem Ge¬
sichtspunkte der Tarifhoheit des Bundes regelt, könnte dies sicher¬
lich nicht gefolgert werden, und die Klägerin stellt ja auch für
das behauptete Privatrecht nicht auf das Gesetz, sondern aus¬
schließlich auf die Konzession ab. Und was die Konzessionen an¬
betrifft, so muß es dem Bunde bei deren Erteilung, natürlich im
Rahmen des Gesetzes, prinzipiell freistehen, welches Maß und
welche Art von Rechten und Befugnissen er dem Konzessionär
verleihen will. Die Frage nach Art und Inhalt der verliehenen
Rechte ist daher immer zunächst eine solche der Auslegung der
Konzession. Ist nun in dieser, wie vorliegend in Bezug auf die
Taxreduktion, der endgültige Entscheid über Differenzen zwischen
dem Bundesrat und der Bahngesellschaft hinsichtlich gewisser kon¬
zessionsmäßiger Befugnisse der letztern der Bundesversammlung
vorbehalten, so ist damit gesagt, daß die fraglichen Befugnisse der
Bahngesellschaft nicht im Sinne eines eventuell im Wege des
Civilprozesses vor Bundesgericht (direkt) geltend zu machenden
Rechts gewährt sind. Durch Art. 24 der Konzession ist also der
Klägerin nicht der ihr von Gesetzes wegen hinsichtlich der Streitig¬
keiten über die Voraussetzungen der Tarifreduktion allfällig offen¬
stehende Rechtsweg verschlossen, sondern es ist dadurch der Inhalt
der fraglichen Befugnisse der Klägerin in einer Weise bestimmt
worden, welche die Annahme eines Privatrechts im angegebenen
Sinne und die Qualifikation des Streites über die Voraussetzungen
der Taxreduktion als privatrechtliche Streitigkeit im Sinne des
Art. 39 Abs. 2 Eisenbahngesetzes ausschließt. Ob im übrigen durch
eine Konzession die nach Gesetz bestehende richterliche Kompetenz
zu Gunsten derjenigen der politischen Bundesbehörden beseitigt
werden könnte, bedarf im vorliegenden Fall wiederum keiner Er¬
örterung.
Nach diesen Ausführungen kann auf die Klage wegen In¬
kompetenz des Bundesgerichts nicht eingetreten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts
nicht eingetreten.