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Arteil vom 3. März 1905 in Sachen
Clement und Genossen, Kl. u. Ber. Kl., gegen Weber,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Auslegung einer Garantieverpflichtung und der ihr zu Grunde liegen
den Hauptverpflichtung. Vertrag über den Anfall einer Erb
schaft, oder persönliches terminiertes Zahlungsversprechen, wenn
versprochen wird, aus einem künftigen Erbteil eine Schuld zu zah
len? Tragweite des Art. 76 OR.
A. Durch Urteil vom 6. Januar 1904 hatte das Bezirksgericht
Plessur die Klage, die gerichtet ist auf:
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gerichtliche Anerkennung einer Schuld des Weber Mory
neben E. Weber und Albert Weber Stehlin im Gesamtbetrage
von 5500 Fr. plus Zinsen. Genaue Präzision nach allen Rich
tungen vorbehalten.
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Bezahlung resp. Sicherstellung ;
abgewiesen.
Die von den Klägern gegen dieses Urteil ergriffene Appella
tion ist vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom
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Oktober 1904 abgewiesen worden.
B. Gegen das Urteil des Kantonsgericht haben die Kläger
rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt, mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger
den Berufungsantrag wiederholt und begründet.
Der Vertreter des Beklagten hat auf Erscheinen vor Bundes
gericht verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Dem Rechtsstreit liegt folgender Tatbestand zu Grunde:
Der Beklagte ist ein Sohn des am 21. Juli 1900 verstorbenen
Rentiers Karl Weber Unholz, welcher als Intestaterben eine
Witwe und fünf Kinder hinterlassen hat, worunter einen Karl
Weber Rudin, der jetzt in Paterson, Nord Amerika, wohnhaft ist.
Dieser hatte in den 1890er Jahren in Arosa gewohnt und bei
der Graubündner Kantonalbank verschiedene Darlehen gegen Bürg
schaft erhoben. Für ein Darlehen von 3000 Fr., erhoben am
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Februar 1898, hatten ihm Bürgschaft geleistet der Kläger
L. Clement, ferner Dr. Rüedi, sowie Präsident Schmid, letzterer
mit Rückbürgschaft des Klägers Dr. Schäuble; der Schuldner
Weber Rudin hatte diesen Bürgen am 1. Februar 1898 die
schriftliche Erklärung ausgestellt, daß sie berechtigt sein sollten,
die verbürgte Summe, im Falle daß sie den Bürgschein einlösen
müßten, samt Zinsen und Spesen aus dem väterlichen Erbe zu
entnehmen. Für ein weiteres Darlehen, erhoben am 27. Sep
tember 1898, von 2500 Fr., hatte der Kläger Zollinger nebst
vier andern Bürgen Bürg und Selbstzahlerschaft geleistet. Im
rühjahr 1899 geriet der Schuldner Weber Rudin in Konkurs,
und die Bürgen mußten der Darlehensgeberin Zahlung leisten.
Am 15. März 1899 stellte Weber Rudin die Erklärung aus, er
sei damit einverstanden, daß von seinem anwartschaftlichen
Vermögen durch die Sachverwalter den Herren Dr. Rüedi,
Dr. Schäuble und L. Clement ... die Summe von 3000 Fr.
..... ausbezahlt wird, sobald der Konkurs vollendet ist.
Es scheinen dann Verhandlungen zwischen den Bürgen einerseits,
dem Hauptschuldner und dessen Geschwistern anderseits stattge
funden zu haben, speziell darüber, ob nicht die Bürgen von einer
Eingabe im Konkurse absehen sollten. So schrieb Ernst Weber
in Riehen, ein Bruder des Beklagten, am 2. April 1899 an
Dr. Rüedi, er solle nicht eingeben , er habe die Angelegenheit
seines Bruders Karl im Familienrate besprochen und man sei in
Anbetracht der großen Schuldenlast 2c. zu der Meinung gelangt,
keine weitere Summe für den Karl auszugeben und den Kon
kurs gehen zu lassen. Dagegen seien sie bereit, auf die von
Karl gemachten Vorschläge einzugehen, d. h. es muß die etwas
ungeschickt abgefaßte Erklärung von Karl abgeändert werden und
zwar in dem Sinne: Erklärung. Der Unterzeichnete erklärt sich
damit einverstanden, daß die von den nachstehend verzeichneten
Herren verbürgte Summe von 2500 Fr. (und 3000 Fr.) auch
trotz meinem Konkurse nach Erhalt des mir einst zufallenden an
wartschaftlichen Vermögens ausbezahlt wird. Diese Erklärung hat
nur seine Gültigkeit, wenn die betreffenden Bürgen oder Bürg
schaftskreditoren keine Eingabe an das Konkursamt machen. Am
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April 1899 sodann stellte der Schuldner Karl Weber Rudin fol
gende Erklärung aus: Der Unterzeichnete, nachdem er schon vor
längerer Zeit seinen Bürgschaftsgläubigern Indemnität schriftlich
garantierte, im Falle, daß ein Konkurs über ihn ausbrechen
würde, und denselben die Vollmacht erteilte, sich aus dem elter
lichen Erbteil schadlos zu halten, erklärt hiemit, daß die zwei
Bürgschaftsscheine (folgt Aufzählung) samt Zinsen und Kosten
nach dem Ableben des Vaters ausbezahlt werden sollen. Die
Gläubiger, um sich sicher zu stellen, wünschen, daß die Herren
Brüder des Karl Weber Rudin (folgt Nennung) sowie Herr
Jonathan Wenk Weber in Riehen als Schwager des Karl
Weber Rudin die Vollstreckung dieses Übereinkommens garan
tieren und ihre Unterschrift der des Herrn Karl Weber Rudin
folgen lassen. Der Beklagte, sowie die andern Brüder Ernst
Weber und Alb. Weber Stehlin, haben diese Erklärung mitunter
zeichnet. Am 17. Juli 1899 schrieb Ernst Weber in Riehen an
Dr. Rüedi: In Antwort ... teile ich Ihnen mit, daß Sie
und die beiden übrigen Bürgen für den Betrag von 3060 Fr.
von uns (Geschwistern des Karl) die Zusicherung erhalten haben,
daß obiger Betrag dereinst von dem meinem Bruder Karl zu
fallenden Vermögen den Bürgen zugeteilt werde. Mehr können
wir nicht tun. .... Bei dem Tode des Vaters Weber ergab
sich ein Reinvermögen desselben von 215,667 Fr. 61 Cts., von
dem die Witwe 2, die Kinder ½ erhielten, so daß der Anteil
jeden Kindes 14,377 Fr. 84 Cts. betrug. An seinem Anteil hatte
indessen Karl Weber Rudin schon 12,491 Fr. vorempfangen, so
daß er bei der Erbteilung bloß noch 1886 Fr. 84 Cts. zugeteilt
erhielt. Auch diesen Betrag verwendete er nicht zur Bezahlung der
Bürgen. Auf eine Aufforderung des Klägers Zollinger hin, die
Sache zu ordnen, schrieb der Beklagte am 12. April 1901: Die
Verhälinisse zu Hause sind der Art, daß momentan nicht daran
zu denken ist, weitere Schulden für Karl zahlen zu können.
Sobald das Land wieder im Wert steigt und solches verkauft
werden kann, wird es unser erstes sein, die verbürgten Schulden
zu begleichen.
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Die beiden die Klage abweisenden Urteile der kantonalen
Instanzen beruhen auf der Erwägung, die Garantieverpflichtung
des Beklagten und der andern zwei Brüder des Karl Weber
Rudin die von der zweiten Instanz ausdrücklich nicht als
Bürgschaft bezeichnet wird sei abhängig vom Bestehen einer
Hauptschuld, d. h. der Gültigkeit der im Übereinkommen vom
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April 1899 übernommenen Verpflichtung des Weber Rudin.
Nun qualifiziere sich dieses Übereinkommen als ein Vertrag über
eine noch nicht angefallene Erbschaft; als solcher aber sei sie ge
mäß 518 des Graub. PG ungültig; damit falle auch die Ga
rantieverpflichtung der Mitunterzeichner dahin. Die zweite Instanz
führt dann noch aus, eine Schuldanerkennung, die aus den
Briefen des Beklagten an die Kläger gefolgert werde, wäre jeden
falls nur unter der Voraussetzung erfolgt, daß die Vereinbarung
vom 6. April 1899 zu Recht bestehe.
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Wenn die Annahme der kantonalen Instanzen, die Ver
pflichtung des Karl Weber Rudin, die sich gegenüber der Ver
pflichtung des Beklagten als Hauptverpflichtung darstellt, qualifi
ziere sich als Verpflichtung aus erbrechtlichen Verhältnissen, richtig
wäre, so könnte gemäß Art. 76 OR das Bundesgericht den
Entscheid der Vorinstanz, der diese Verpflichtung auf Grund kan
tonalen Privatrechts als ungültig erklärt, nicht überprüfen, und
die Berufung wäre damit ohne weiteres abzuweisen, da die für
die Gültigkeit der Verpflichtung des Beklagten präjudizielle Frage
alsdann von der kantonalen obern Instanz endgültig entschieden
wäre. Und müßte angenommen werden, auch die Verpflichtung
des Beklagten stelle sich als Verpflichtung aus erbrechtlichen Ver
hältnissen dar, so wäre die Folge die, daß das Bundesgericht
wegen Nichtanwendbarkeit des eidgen. Rechts auf die Berufung
nicht eintreten könnte. Es ist daher zu prüfen, ob die Schuld
verpflichtung des Beklagten erbrechtliche Verhältnisse zum Gegen
stand habe. Denn wie in der bundesgerichtlichen Praxis feststeht
ergreift der in Art. 76 OR ausgesprochene Grundsatz der An
wendbarkeit kantonalen Rechts nicht bloß diejenigen Beziehungen,
welche direkt aus erbrechtlichen Verhältnissen hervorgehen, sondern
wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem Erbrecht
auch die Verträge, welche erbrechtliche Verhältnisse zum Gegen
stand haben, mit Inbegriff der Verträge über die Veräußerung
von Erbschaften oder Erbschaftsanteilen, sogar wenn sie bereits
angefallene Erbschaften betreffen. (A. S. XXII, S. 441; XXIV,
VYT
2, S. 275; vergl. auch A. S. XAIX, 2, S. 422 f. Erw. 3.)
Und da der zwischen den Klägern und dem Beklagten abge
schlossene Vertrag die Vollstreckung des zwischen den Klägern und
dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Vertrages garantiert, so ist
die Frage, ob jener Vertrag erbrechtliche Verhältnisse zum Gegen
stand habe, dann zu bejahen, wenn das beim Vertrage zwischen
den Klägern und dem Gemeinschuldner der Fall ist.
4. Ist somit die rechtliche Natur und Bedeutung dieses letztern
Vertrages ins Auge zu fassen, so bezieht er sich zunächst seinem
Wortlaut nach nicht auf erbrechtliche Verhältnisse. Wozu sich der
Gemeinschuldner in der Erklärung vom 6. April 1899 ver
pflichtet, ist streng genommen nichts weiteres, als daß die zwei
Bürgscheine samt Zins und Kosten nach dem Ableben des Vaters
ausbezahlt werden sollen. Eine gewisse Beziehung zu erbrechtlichen
Verhältnissen erhält diese Verpflichtung nur durch den einleitenden
Nebensatz nachdem er schon vor längerer Zeit seinen Bürgschafts
gläubigern die Vollmacht erteilte, sich aus dem elterlichen Erbteil
schadlos zu halten. Zur Entscheidung darüber nun, ob aus
diesem Nebensatz zu schließen sei, daß die Übereinkunft des Ge
meinschuldners mit den Klägern nicht bloß dahin gegangen
daß die Schulden aus der Bürgschaft nach dem Ableben des
Vaters ausbezahlt werden sollen, sondern daß die Meinung war,
einen Vertrag über den Erbteil des Gemeinschuldners abzuschließen,
den Klägern Rechte am Erbteil einzuräumen, ist die Vorgeschichte
der Übereinkunft von Wichtigkeit. Es handelte sich, wie die Par
teien beidseitig anerkennen, darum, die Kläger, welche die verbürgte
Schuld des Gemeinschuldners bezahlt hatten, zu veranlassen, ihre
Regreßforderung im Konkurse nicht anzumelden. In der ur
prünglichen Erklärung des Gemeinschuldners nun, vom 15. März
1899, war allerdings eine Anweisung auf dessen Erbteil ent
halten. Allein diese Meinung wurde abgelehnt mit Brief des
Ernst Weber vom 2. April 1899, und die definitive Erklärung
vom 6. April 1899 ging dann nur noch dahin, der Gemein
chuldner verpflichte sich, den Klägern ihre Regreßforderung zu
bezahlen, sobald ihm sein Erbteil werde angefallen sein, und diesen
Erbteil zur Zahlung zu verwenden. Irgend welche Rechte an dem
väterlichen Erbteil des Gemeinschuldners werden damit den Bürgen
nicht eingeräumt. Da das eidg. Recht ein jus ad rem nicht kennt,
so sind alle Stipulationen, eine Schuld aus einem gewissen Ver
mögen zu zahlen, als persönliches Zahlungsversprechen zu be
handeln. Über den Erbteil wird in keiner Weise disponiert
der Stipulation, aus dem Erbteil zu zahlen, und es handelt
also nicht um einen Vertrag über erbrechtliche Verhältnisse, son
dern, wie der Vertreter der Kläger richtig ausgeführt hat, um
nichts anderes, als um ein terminiertes Zahlungsversprechen. Das
einzige, worin rechtlich die Verbindung mit dem Erbteil besteht,
ist, daß die Kläger mit dem Anfall des Erbteils die Fälligkeit
der Forderung behaupten, sie einklagen konnten; allein die Klage
konnte nicht anders als auf Bezahlung der Schuldsumme lauten:
ein Klagebegehren des Inhaltes, der Beklagte (d. h. der Haupt
schuldner) sei verpflichtet, die verbürgte Summe von 5500 Fr.
aus seinem Erbteil zu bezahlen, wäre unhaltbar und nicht exe
quierbar. Auch diese Erwägung zeigt, daß das Übereinkommen
in seinem prinzipalen Teil lediglich als terminiertes Zahlungs
versprechen aufzufassen ist. Die Besonderheit besteht dann nur noch
darin, daß weiter bestimmt ist, die Schuld sei im gedachten Zeit
punkte jedenfalls in dem Betrag zu zahlen, den der Erbteil
ausmachen werde. Ist aber dieses Übereinkommen kein Vertrag
über erbrechtliche Verhältnisse, so entfällt damit die Ansicht der
Vorinstanz, daß es nach 518 Graub. PG ungültig sei, da es
alsdann nicht vom kantonalen, sondern vom eidg. Recht beherrscht
wird, und es fragt sich bloß noch, wie die Intercession des Be
klagten und seiner Mitunterzeichner aufzufassen sei.
5. Nun garantieren die Mitunterzeichner die Vollstreckung
der Hauptobligation; und da nun diese Hauptobligation nur die
beschränkte Bedeutung eines terminierten Zahlungsversprechens
hat, so muß das Garantieversprechen die gleiche Einschränkung
erleiden. Die Garantie bedeutet daher rechtlich nicht mehr, als das:
daß die Brüder Weber dafür einstehen, daß der Hauptschuldner
den Klägern ihre Forderung bezahlen werde, sobald ihm der
väterliche Erbteil angefallen sei, und zwar zahlen werde aus diesem
Erbteil. Da nun auf den Gemeinschuldner und Hauptverpflichteten
nur ein Erbteil von 1886 Fr. 84 Cts. fiel, ist der Beklagte
diesen Betrag zu zahlen schuldig, nachdem, wie nicht bestritten ist,
der Hauptschuldner nicht mehr in Europa belangbar ist (Art. 493
OR). Einen höhern Betrag hat der Beklagte auch nie anerkannt,
wenn er auch seine Schuldpflicht nie ausdrücklich bestritten hat.
Fraglich könnte nur noch sein, ob nicht die Garantieschuld unter
den drei Mitunterzeichnern zu teilen sei. Allein eine Einrede nach
dieser Richtung hat der Beklagte nie erhoben.
6. Zins ist von Erhebung der Klage an zu sprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird teilweise gutgeheißen und das Urteil des
Kantonsgericht von Graubünden vom 14. Oktober 1904 dahin
abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, den Klägern
1886 Fr. 84 Ets. nebst 5 % Zinsen seit Mai 1902 zu be
zahlen.