Art. 111 SchKG; Art. 59 OG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 OG; Streitwert bei antizipierter Anschlußpfändung. Bei der nach Art. 111 Abs. 3 SchKG erhobenen Streitigkeit bestimmt sich der für die Berufungszulässigkeit maßgebende Streitwert nicht nach dem Nominalbetrag der bestrittenen Forderung, sondern nach dem höchstens aus den gepfändeten Vermögensobjekten erzielbaren und dem streitigen Gläubiger zuzuweisenden Betrag. Massgebend ist das im Zeitpunkt der Klageerhebung bestehende maximale wirtschaftliche Interesse der Parteien. Reicht der gepfändete Erlös nicht an die gesetzliche Streitwertgrenze heran, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die von der Forderung der Gegenpartei ausgehende Gegenargumentation vermag den Streitwert nicht zu erhöhen, da nur das Verwertungsobjekt, nicht der Forderungsnominalbetrag, entscheidend ist.
pfändung für einen Frauengutsanspruch von 9500 Fr. anzu erkennen? und die Gegenrechtsfrage der Beklagten: st nicht gerichtlich zu erkennen, die von der Klägerin in der Betreibung Nr. 190 (Schuldner: Joh. Wiser; Gläubiger: Die Beklagten) geltend gemachte Anschlußpfändung für eine Frauen gutsansprache von 9500 Fr. sei als unzulässig abzuweisen? erkannt: Die Klage ist geschützt. B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei die Klage der Gegenpartei als unbegründet abzuweisen und die von ihr bean spruchte Anschlußpfändung als unzulässig zu erklären. C. (Anträge der Klägerin.) Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sub Streitwert , sowie Amtl. Samml. d. bg. Entsch., Bd. XXIX, 2, S. 762) abgesehen sich stets nach der Höhe der bestrittenen Forderung richtet, und zwar auch dann, wenn im konkreten Falle vorauszusehen ist, daß die auf diese Forderung entfallende Konkurs dividende den Betrag von 2000 Fr. bezw. 4000 Fr. nicht er reichen wird, oder sogar bereits feststeht, daß sie denselben nicht erreicht hat; denn (vergl. Amtl. Samml. d. bg. Entsch., Bd. XXVI, 2, S. 192) die Frage des Streitwertes kann nicht durch die Zufälligkeit beeinflußt werden, daß sich ein Kollokationsstreit über die Liquidation der Aktiven hinauszieht; vielmehr müssen für die Beantwortung derselben überall die nämlichen Faktoren maß gebend sein. Bei Kollokationsstreitigkeiten im Pfändungsverfahren trifft dieser Gesichtspunkt nicht zu. Immerhin ist hier zwischen dem Normalfalle (demjenigen des Art. 148) und dem in Art. 111 Abs. 3 vorgesehenen Falle zu unterscheiden. Im Normalfalle kann es überhaupt erst nach der Verwertung zu einem Kollokations streite kommen, so daß also schon im Momente der Klagerhebung feststeht, welcher Teil des Erlöses auf die bestrittene Forderung entfällt: es liegt deshalb kein Grund vor, vom Interesse der Klagpartei am Ausgang des Prozesses abzusehen, und in rein formeller Weise auf den Nominalbetrag der bestrittenen Forderung abzustellen. Das Bundesgericht ist denn auch in einem neuern Entscheide (s. Bd. XXX, 2, S. 356, Erw. 2) davon ausgegangen, daß im Falle des Art. 148 der Streitwert sich nach demjenigen Teil des Erlöses bemißt, der dem Beklagten durch die Klage ent zogen werden will. Anders verhält es sich mit demjenigen antizipierten Kollo kationsstreit, welcher auf Grund von Art. 111 Abs. 3 angehoben wird, und um welchen es sich in casu handelt: hier beginnt der Kollokationsprozeß zwar vor der Verwertung, aber immerhin nach der Pfändung, an welcher der Gläubiger, dessen Anspruch bestritten wird, teilzunehmen verlangt, sowie meistens auch nach der durch die Anmeldung der streitigen Forderung veranlaßten Ergänzungspfändung. Wenn daher in dem für die Bemessung des Streitwertes maßgebenden Zeitpunkte (vergl. Art. 59 OG) zwar in der Regel noch nicht feststeht, welchen Teil des Erlöses die Klagpartei für sich beansprucht und auf welchen genauen Betrag sich demnach das Interesse der Parteien am Ausgang des Prozesses beläuft, so steht doch bereits fest, welches das Maxi mum dessen ist, was der Klagpartei vom Betreibungsamte geteilt und vom bestreitenden Gläubiger entzogen werden kann und welches also im Maximum das Interesse der klagenden Partei am Ausgang des Prozesses ist. Es erscheint somit als durchaus gerechtfertigt und im Sinne von Art. 53 Abs. 3 OG liegend, die Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht in Fällen dieser Art davon abhängig zu machen, daß der Wert der gepfändeten Vermögensobjekte mindestens 2000 Fr. betrage, eine Lösung, welche übrigens bereits in einem frühern Urteile des Bundes gerichts (Bd. XXIV, 2, S. 11, Erw. 2) angedeutet worden ist. Im vorliegenden Falle konnte beim Schuldner mangels weiterer Aktiven (von einigen seither aus der Pfändung gefallenen Mo bilien im Schätzungswerte von 232 Fr. abgesehen) schon an läßlich der ersten Pfändung nur ein Lohnguthaben im Betrage von 1200 Fr. gepfändet werden, und auch die Ergänzungs pfändung ergab kein besseres Resultat. Es stand somit schon da mals fest, daß sowohl bei Gutheißung als bei Abweisung der Klage keine Partei mehr als jenen Betrag werde erhalten können, und es war daher die Möglichkeit der Berufung an das Bundes gericht gemäß Art. 59 OG von vornherein ausgeschlossen. 6. Zur Vermeidung dieser Konsequenz erklären die Beklagten und Berufungskläger nun nachträglich, ihr Interesse bestehe dar feststellen zu lassen, daß die Klägerin weder jetzt noch in Zu kunft für ihre Frauengutsforderung je an einer gegen ihren Ehe mann gerichteten Lohnpfändung teilnehmen dürfe . Demgegenüber ist zu bemerken, daß die Frage, ob die Anschlußpfändung zulässig sei, im vorliegenden Prozesse nur mit Wirkung für die am Rechte stehenden Parteien oder doch jedenfalls nur für die Gläubiger der in Betracht kommenden Gruppe entschieden werden konnte. Unstichhaltig ist sodann auch die Argumentation der Berufungs kläger, wonach die untere Grenze des Streitwertes deshalb 2400 Fr. betrage, weil die Klägerin, um die gepfändeten 1200 Fr. völlig absorbieren zu können, verlangen müsse, mit wenigstens 2400 Fr. zur Teiknahme an der Pfändung zugelassen zu werden : nicht darum handelt es sich, wie groß der Nominal betrag der streitigen Forderung sein müsse, um ein gegebenes
Verwertungsobjekt völlig absorbieren zu können, sondern darum, wie groß das Verwertungsobjekt sei, welches von einer Forderung deren Nominalbetrag gegeben ist, absorbiert werden kann. Was schließlich die sogenannte obere Grenze des Streitwertes betrifft, welche nach der Auffassung der Berufungskläger durch die Höhe der Forderung der Beklagten hergestellt wird, so ist der Umstand, daß diese Forderung 2531 Fr. 95 Cts. beträgt - selbst bei angloger Anwendung von Art. 250, Abs. 3, Satz 3 - ebensowenig geeignet, den Streitwert zu erhöhen, wie es der Umstand war, daß die Forderung der Klägerin mehr als 1200 Fr. betrug. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.