- Arteil vom 8. Dezember 1905 in Sachen
Burckhardt-Keller Cie., Bekl. u. Ber. Kl., gegen Wiser,
Kl. u. Ber. Bekl.
Berufung an das Bundesgericht; Zulässigkeit: Streit über das Recht
der Ehefrau, eine Frauengutsforderung im Wege der Anschluss
pfändung geltend zu machen. Art. 111 SchKG. Streitwert. Art. 59.
Abs. 2, 53 Abs. 3 0G.
A. Durch Urteil vom 6. September 1905 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsfrage der Klägerin:
Ist nicht gerichtlich zu erkennen, die Beklagten haben die
von der Klägerin in der Betreibung Nr. 190 (Schuldner: Joh.
Wiser; Gläubiger: die Beklagten) geltend gemachte Anschluß
pfändung für einen Frauengutsanspruch von 9500 Fr. anzu
erkennen?
und die Gegenrechtsfrage der Beklagten:
st nicht gerichtlich zu erkennen, die von der Klägerin in der
Betreibung Nr. 190 (Schuldner: Joh. Wiser; Gläubiger: Die
Beklagten) geltend gemachte Anschlußpfändung für eine Frauen
gutsansprache von 9500 Fr. sei als unzulässig abzuweisen?
erkannt:
Die Klage ist geschützt.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei die Klage der
Gegenpartei als unbegründet abzuweisen und die von ihr bean
spruchte Anschlußpfändung als unzulässig zu erklären.
C. (Anträge der Klägerin.)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie aus den sub A hievor wiedergegebenen Rechtsbegehren
der Parteien ersichtlich ist, hat die Klägerin in einer von den
Beklagten gegen ihren Ehemann angehobenen Betreibung im
Wege der Anschlußpfändung einen Frauengutsanspruch von
9500 Fr. geltend gemacht. Der Bestand dieser Forderung ist im
Verlaufe des Prozesses von den Beklagten anerkannt worden,
ebenso ist die beklagtische Forderung von 2531 Fr. 95 Cis.
nicht bestritten: streitig ist zur Zeit einzig und allein noch das
von der Klägerin in Anspruch genommene Recht, ihre Forderung
im Wege der Anschlußpfändung geltend zu machen. Gemäß
Pfändungsurkunde vom 13. März 1905 und Anschlußpfändungs
urkunde vom gleichen Tage konnte beim Schuldner (außer einigen
seither aus der Pfändung gefallenen Mobilien im Schatzungs
werte von 232 Fr.) nur ein Lohnguthaben von 1200 Fr.
(100 Fr. per Monat, auf die Dauer eines Jahres) gepfändet
werden.
- (Rechtzeitigkeit der Berufung.)
- Hinsichtlich des anzuwendenden Rechtes fällt in Betracht,
daß die Beklagten und Berufungskläger den Bestand der kläge
rischen Forderung anerkennen und der Klägerin lediglich das
Recht der Anschlußpfändung im Sinne von Art. 111 SchKG
bestreiten, indem sie behaupten, es bestehe ein Satz des eidgenös
sischen Rechts, wonach an Lohnpfändungen kein Anschluß
Sinne von Art. 111 stattfinden könne, und dieser Rechtssatz
im vorliegenden Falle verletzt worden. Es ist somit dem Erforder
nis des Art. 57 OG, wonach die Berufung nur mit einer Ver
letzung eidgenössischen Rechtes begründet werden kann,
Genüge geleistet.
- Ob das angefochtene Urteil als Haupturteil in einer
Civilrechtsstreitigkeit zu betrachten sei und ob daher die
Kompetenz des Bundesgerichts auch hinsichtlich der in Art. 56
und 58 OG aufgestellten Erfordernisse gegeben wäre, sowie, ob
r Beurteilung der heute allein noch streitigen Frage überhaupt
die Gerichte und nicht vielmehr die Aufsichtsbehörden
zuständig wären, braucht hier nicht erörtert zu werden; denn, wie
sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, kann auf
die vorliegende Berufung jedenfalls mangels des gesetzlichen Streit
wertes nicht eingetreten werden.
- Was nämlich diesen letztern Punkt betrifft, so ist davon
auszugehen, daß der Streitwert grundsätzlich durch das
(nach Maßgabe von Klage und Antwort zu ermittelnde) ver
mögensrechtliche Interesse der Klagpartei am Ausgang des Pro
zesses bestimmt wird (wie denn auch gemäß Art. 53 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 OG bei Uneinigkeit der Parteien
über diesen Punkt das freie richterliche Ermessen entscheidet) und
daß von diesem Grundsatz nur dann abzuweichen ist, wenn ent
weder schon das Gesetz eine Ausnahme von demselben statuiert
(vergl. Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2, Satz 2, sowie Art. 60,
Abs. 2 OG) oder aber die Ermittlung des Interesses der Par
teien im einzelnen Falle bezw. in der Mehrzahl der Fälle einer
bestimmten Kategorie untunlich oder unsicher ist.
Aus diesem letztern Grunde hat das Bundesgericht in konstanten
Praris (vergl. Amtl. Samml. d. bg. Entsch., Bd. XIX, S. 840,
Erw. 2, Bd. XXIII, S. 185, Erw. 1, Bd. XXVI, 2, S. 192)
allerdings daran festgehalten, daß bei Kollokationsstreitig
keiten im Konkurse der für die Eintretensfrage in Be
tracht kommende Streitwert von den Fällen, wo nur streitig
ist, in welcher Klasse ein Gläubiger anzuweisen sei, bezw. ob er
ein Pfandrecht habe oder nicht (vergl. Jäger, Anm. 4 zu Art. 148,
sub Streitwert , sowie Amtl. Samml. d. bg. Entsch., Bd. XXIX,
2, S. 762) abgesehen sich stets nach der Höhe der bestrittenen
Forderung richtet, und zwar auch dann, wenn im konkreten Falle
vorauszusehen ist, daß die auf diese Forderung entfallende Konkurs
dividende den Betrag von 2000 Fr. bezw. 4000 Fr. nicht er
reichen wird, oder sogar bereits feststeht, daß sie denselben nicht
erreicht hat; denn (vergl. Amtl. Samml. d. bg. Entsch., Bd. XXVI,
2, S. 192) die Frage des Streitwertes kann nicht durch die
Zufälligkeit beeinflußt werden, daß sich ein Kollokationsstreit über
die Liquidation der Aktiven hinauszieht; vielmehr müssen für die
Beantwortung derselben überall die nämlichen Faktoren maß
gebend sein.
Bei Kollokationsstreitigkeiten im Pfändungsverfahren trifft
dieser Gesichtspunkt nicht zu. Immerhin ist hier zwischen dem
Normalfalle (demjenigen des Art. 148) und dem in Art. 111
Abs. 3 vorgesehenen Falle zu unterscheiden. Im Normalfalle kann
es überhaupt erst nach der Verwertung zu einem Kollokations
streite kommen, so daß also schon im Momente der Klagerhebung
feststeht, welcher Teil des Erlöses auf die bestrittene Forderung
entfällt: es liegt deshalb kein Grund vor, vom Interesse der
Klagpartei am Ausgang des Prozesses abzusehen, und in rein
formeller Weise auf den Nominalbetrag der bestrittenen Forderung
abzustellen. Das Bundesgericht ist denn auch in einem neuern
Entscheide (s. Bd. XXX, 2, S. 356, Erw. 2) davon ausgegangen,
daß im Falle des Art. 148 der Streitwert sich nach demjenigen
Teil des Erlöses bemißt, der dem Beklagten durch die Klage ent
zogen werden will.
Anders verhält es sich mit demjenigen antizipierten Kollo
kationsstreit, welcher auf Grund von Art. 111 Abs. 3 angehoben
wird, und um welchen es sich in casu handelt: hier beginnt der
Kollokationsprozeß zwar vor der Verwertung, aber immerhin
nach der Pfändung, an welcher der Gläubiger, dessen Anspruch
bestritten wird, teilzunehmen verlangt, sowie meistens auch nach
der durch die Anmeldung der streitigen Forderung veranlaßten
Ergänzungspfändung. Wenn daher in dem für die Bemessung
des Streitwertes maßgebenden Zeitpunkte (vergl. Art. 59 OG)
zwar in der Regel noch nicht feststeht, welchen Teil des Erlöses
die Klagpartei für sich beansprucht und auf welchen genauen
Betrag sich demnach das Interesse der Parteien am Ausgang des
Prozesses beläuft, so steht doch bereits fest, welches das Maxi
mum dessen ist, was der Klagpartei vom Betreibungsamte
geteilt und vom bestreitenden Gläubiger entzogen werden kann und
welches also im Maximum das Interesse der klagenden Partei
am Ausgang des Prozesses ist. Es erscheint somit als durchaus
gerechtfertigt und im Sinne von Art. 53 Abs. 3 OG liegend, die
Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht in Fällen dieser
Art davon abhängig zu machen, daß der Wert der gepfändeten
Vermögensobjekte mindestens 2000 Fr. betrage, eine Lösung,
welche übrigens bereits in einem frühern Urteile des Bundes
gerichts (Bd. XXIV, 2, S. 11, Erw. 2) angedeutet worden ist.
Im vorliegenden Falle konnte beim Schuldner mangels weiterer
Aktiven (von einigen seither aus der Pfändung gefallenen Mo
bilien im Schätzungswerte von 232 Fr. abgesehen) schon an
läßlich der ersten Pfändung nur ein Lohnguthaben im Betrage
von 1200 Fr. gepfändet werden, und auch die Ergänzungs
pfändung ergab kein besseres Resultat. Es stand somit schon da
mals fest, daß sowohl bei Gutheißung als bei Abweisung der
Klage keine Partei mehr als jenen Betrag werde erhalten können,
und es war daher die Möglichkeit der Berufung an das Bundes
gericht gemäß Art. 59 OG von vornherein ausgeschlossen.
6. Zur Vermeidung dieser Konsequenz erklären die Beklagten
und Berufungskläger nun nachträglich, ihr Interesse bestehe dar
feststellen zu lassen, daß die Klägerin weder jetzt noch in Zu
kunft für ihre Frauengutsforderung je an einer gegen ihren Ehe
mann gerichteten Lohnpfändung teilnehmen dürfe . Demgegenüber
ist zu bemerken, daß die Frage, ob die Anschlußpfändung zulässig
sei, im vorliegenden Prozesse nur mit Wirkung für die am Rechte
stehenden Parteien oder doch jedenfalls nur für die Gläubiger
der in Betracht kommenden Gruppe entschieden werden konnte.
Unstichhaltig ist sodann auch die Argumentation der Berufungs
kläger, wonach die untere Grenze des Streitwertes deshalb
2400 Fr. betrage, weil die Klägerin, um die gepfändeten
1200 Fr. völlig absorbieren zu können, verlangen müsse, mit
wenigstens 2400 Fr. zur Teiknahme an der Pfändung zugelassen
zu werden : nicht darum handelt es sich, wie groß der Nominal
betrag der streitigen Forderung sein müsse, um ein gegebenes
Verwertungsobjekt völlig absorbieren zu können, sondern darum,
wie groß das Verwertungsobjekt sei, welches von einer Forderung
deren Nominalbetrag gegeben ist, absorbiert werden kann.
Was schließlich die sogenannte obere Grenze des Streitwertes
betrifft, welche nach der Auffassung der Berufungskläger durch
die Höhe der Forderung der Beklagten hergestellt wird, so ist
der Umstand, daß diese Forderung 2531 Fr. 95 Cts. beträgt -
selbst bei angloger Anwendung von Art. 250, Abs. 3, Satz 3 -
ebensowenig geeignet, den Streitwert zu erhöhen, wie es der
Umstand war, daß die Forderung der Klägerin mehr als
1200 Fr. betrug.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.