- Arteil vom 17. November 1905 in Sachen
Leutwyler, Rev. Kl., gegen Huber Menke, Rev. Bekl.
Revision bundesgerichtlicher, in der Berufungsinstanz erlassener Civil
urteile. Art. 95 ff. 0G, Art. 192 ff., spez. 192 Ziff 2 BCP. Neue
entschiedene Beweismittel, die als Revisionsgrund dienen, sind nur
Beweismittel für Tatsachen, die im früheren Prozesse schon vorge
bracht worden sind ; neue Tatsachen und Beweismittel für neu vor
gebrachte Tatsachen sind ausgeschlossen.
A. Durch Urteil vom 15. September 1900 hat das Bundes
gericht unter Abweisung einer Berufung des damaligen Beklagten
und heutigen Revisionsklägers folgendes Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich bestätigt: Der Beklagte ist verpflichtet, die
dem W. Hauser zum Schweizerhof in Luzern im August 1896
verkauften zwei Marken Poste locale ohne Kreuzeinfassung
zurückzunehmen und den Kaufpreis von 2500 Fr. nebst 5¼
Zins seit 15. Oktober 1896 an die Klägerin zu bezahlen.
Die von der Klägerin gestellte Rechtsfrage hatte gelautet: Ist
der zwischen dem Beklagten und W. Hauser zum Schweizerhof
in Luzern im August 1896 abgeschlossene Kaufvertrag betr. zwei
Marken Poste locale ohne Kreuzeinfassung als aufgehoben
zu erklären und ist der Beklagte verpflichtet, den Kaufpreis von
2500 Fr. nebst 5 % Zins seit 15. Oktober 1896 an die Klä
gerin zu bezahlen?"
Das Urteil des Bundesgerichtes beruht auf der Annahme fol
genden Tatbestandes:
Im Sommer 1896 übergab der Beklagte H. Leutwyler in
Zürich, der sich u. a. mit dem An und Verkauf von alten
Briefmarken befaßt, der heutigen Klägerin F. Menke Huber,
Briefmarkenbörse Zürich , zwei alte, angeblich ungebrauchte
schweizerische Briefmarken Poste locale, ohne Kreuzeinfassung,
Type 33 und 34, zusammenhängend, zum Verkaufe. Der Ehe
mann der Klägerin sandte die Marken am 4. August 1896 dem
damaligen Prüfungskommissär des schweiz. Philatelistenvereins,
W. Hauser in Luzern, zur Begutachtung und zum allfälligen
Ankauf, wobei er mitteilte, der Preis sei 2500 Fr., zahlbar in
zirka 2 Monaten; er habe mit dem Eigentümer der beiden
Marken Rücksprache genommen. Den Namen des Eigentümers
nannte er nicht. Hauser stellte folgendes Zeugnis aus: 2 zu
sammenhängende ungebrauchte Poste locale, ohne Kreuzein
fassung, Type 33 und 34, echt. Am 5. August telegra
phierte Hauser der Klägerin: Habe Stück behalten. Au
dieses Telegramm setzte sodann der Beklagte am 6. August fol
gende Notiz: Abschluß für 2500 Fr. netto à zirka 2 Mo
nate; die 2 Poste locale ohne Umrandung, welche laut dieser
Depesche und Briefkopie an Herrn Hauser in Luzern verkauft
sind für 2500 Fr., sind Eigentum des Herrn Hans Leutwyler
und ist der Betrag sofort nach Eingang an denselben auszu
händigen. Herr Menke hat solche nur für H. Leutwyler ver
kauft. Herr Menke hat bei Eingang des Geldes noch 150 Fr.
Provision zu bekommen. Am 15. Oktober 1896 stellte als
dann der Beklagte eine Quittung aus, lautend: Bescheinige
heute von Herrn Menke Huber die Summe von 2250 Fr.
netto erhalten zu haben als Saldo für die verkauften 2 Poste
locale ohne Einfassung an Herrn W. Hauser laut seinem
Prüfungsschein. Hauser suchte dann die streitigen Marken
im Januar 1898 durch Vermittlung des Rechtsagenten Hänseler
zu verkaufen. Hänseler bot sie einem gewissen Reich Langhans
in Bern an. Letzterer ließ sie in Berlin auf photographischem
Wege prüfen, und dabei ergab sich, daß die beiden Marken durch
Tintenstriche entwertet gewesen, die Tintenstriche jedoch wieder
ausgewaschen waren; der Kauf kam infolgedessen nicht zustande.
Hauser verlangte daraufhin Wandelung des Kaufes und trat
seine Ansprüche hieraus an die heutige Klägerin ab (laut Zes
sionsschein vom 3. Juli 1899).
Außerdem stellte das Bundesgericht auf folgende, in der Klage
behaupteten, vom Beklagten zwar bestrittenen, von der Vorinstanz
aber gestützt auf das Beweisverfahren als richtig angenommenen
Tatsachen ab: daß die von Hauser dem Hänseler übergebenen
Marken, die als entwertet erkannt wurden, identisch seien mit
den dem Hauser vom Beklagten durch Vermittlung des Menke
im August 1896 gelieferten; daß der Beklagte die Marken als
ungebraucht garantiert habe; daß er aber zum mindesten gewußt
haben müsse, daß sie in Tat und Wahrheit schon beim Verkaufe
vom August 1896 entwertet gewesen seien.
Sodann wurde ausgeführt: Wenn der Beklagte geltend mache,
Hauser habe die Entwertung der Marken gekannt, so sei dem
gegenüber zu bemerken, daß dafür in den Akten gar nichts vor
liege; und seiner Behauptung, er habe die Marken nie unter
Zusicherung als ungebraucht verkauft, sei entgegenzuhalten, daß
er das zwar vielleicht nicht ausdrücklich mit diesen Worten getan
habe, wohl aber tatsächlich, indem er die Marken wissentlich durch
Menke Huber unter Bezugnahme auf den Prüfungsschein Hausers
verkaufen ließ, in welchem die Marken ausdrücklich als ungebraucht
bezeichnet waren. Bezüglich des Kaufpreises habe die Vorinstan,
in durchaus nicht aktenwidriger Weise, gestützt auf die Ausfage
Hausers und auf die Notiz des Beklagten auf dem Telegramm
vom 6. August 1896, angenommen, er habe 2500 Fr. betragen;
auch das sei eine tatsächliche Feststellung, an die das Bundes
gericht gebunden sei. Zu erörtern bleibe daher nur noch der vom
Beklagten speziell vor der Vorinstanz erhobene Einwand, die Klä
gerin sei zur vorliegenden Klage nicht legitimiert, weil sie ihrer
seits die streitigen Marken vom Beklagten gekauft und sie dann
an Hauser verkauft habe, so daß also dieser letztere keinen An
spruch gegen den Beklagten besessen und daher einen solchen auch
nicht an die Klägerin habe abtreten können. Nun ergebe sich
aber aus der Notiz des Beklagten auf dem Telegramm vom
6. August 1896 sowie aus seiner Quittung vom 15. Oktober
gleichen Jahres, daß die Klägerin keineswegs, wie der Beklagte
behaupte, von diesem fest gekauft habe; dem Beklagten gegenüber
sei also die Klägerin jedenfalls nicht als Käuferin aufgetreten.
Vielmehr habe die Klägerin als Stellvertreterin des Beklagten ge
handelt, woraus sich ergebe, daß der Käufer (Hauser) dem Be
klagten gegenüber einen Wandelungsanspruch besessen habe. Nach
dem daher Hauser diesen Anspruch an die Klägerin abgetreten
habe und gegen die Abtretung als solche keinerlei Einwendungen
erhoben worden seien, sei die Klägerin auf Grund derselben zur
Klage legitimiert. Alsdann aber müsse mit Rücksicht auf den
vorliegenden Tatbestand das vorinstanzliche Urteil ohne weiteres
bestätigt werden.
B. Diesem Urteil ist seitens des Beklagten durch Auszahlung
der Urteilssumme an den Anwalt, welcher die Klägerin im Pro
zesse vertreten hatte, nachgelebt worden.
C. Mit Eingabe vom 7./13. Dezember 1904 ersucht der Be
klagte um Revision des sub A wiedergegebenen bundesgerichtlichen
Urteils, indem er den Antrag stellt: Es sei das genannte Urteil
aufzuheben und es sei der Revisionspetent berechtigt zu erklären,
im Sinne des Art. 195 BEP auf Abänderung des früheren
Urteils und Rückerstattung der gemachten Leistungen zu klagen.
Zugleich erklärt der Revisionskläger, die beiden Briefmarken Poste
locale der Revisionsbeklagten zur Verfügung zu stellen.
In rechtlicher Beziehung wird das Revisionsgesuch auf Art. 95
ff. OG und 192 Ziff. 2 ff. CPO gestützt.
In tatsächlicher Beziehung wird ausgeführt: Am 30. April
1903 habe der Revisionskläger bei der Staatsanwaltschaft Zürich
eine Strafklage wegen Betrugs gegen den Ehemann der Revi
sionsbeklagten eingereicht; die hierauf durchgeführte Untersuchung
habe folgende neue entschiedene Beweismittel und Tatsachen er
geben, deren Beibringung dem Revisionskläger im früheren Ver
fahren unmöglich gewesen wäre:
- Daß der Ehemann Menke die zwei Briefmarken am 26. Ja
nuar 1899 auf Grund eines Zeugnisses des W. Hauser, wonach
dieselben ungebraucht seien, für 2250 Fr. an einen gewissen Ober
holzer als ungebraucht verkauft hatte
- Daß Oberholzer diese Marken am 3. Mai 1899 der Firma
Menke zurückgegeben habe, weil sie gewaschen seien;
- Daß erst zwei Tage nach diesem Verkauf an Oberholzer,
nämlich am 28. Januar 1899, Hauser eine Quittung ausgestellt
habe, laut der er von Menke Huber 7000 Fr. für seine ihm zum
Verkaufe übergebenen ungebrauchten Schweizermarken erhalten
habe (aus einem Vermerk auf dieser Quittung, der von Menkes
Hand herrühre, ergebe sich, daß unter diesen Marken auch die
zwei Poste locale gewesen seien, um welche sich der frühere
Prozeß gedreht habe);
- Daß Hauser am 5. Juni 1903 vor Statthalteramt Luzern
erklärt habe, es habe Menke die zwei Poste locale gegen Rück
zahlung von 2500 Fr. zurückgenommen.
Speziell dafür, daß Menke bei seinem Verhör ausdrücklich er
klärt habe, er habe zwecks Verkaufs an Dritte und auch beim
Verkauf an Oberholzer ein Zeugnis von Hauser dafür gehabt,
daß die Marken ungebraucht seien, beruft sich der Revisionskläger
auf alt Bezirksanwalt Nauer als Zeugen.
Sodann ergebe sich des weitern aus einem von U. Reich
Langhans verfaßten Artikel in der schweiz. Briefmarkenzeitung
vom Februar 1899 (welcher ebenfalls bei den Akten der Straf
untersuchung liegt) folgendes:
Daß diese Poste locale von Willy Hauser an der Genfer
Briefmarkenausstellung als ungebraucht ausgestellt waren, daß
sie aber damals von der Jury mit einem Preise nicht bedacht
wurden, weil sie gewaschen seien;
Daß später in den Jahren 1897 und 1898 Herr Hänseler
in Luzern diese Marken im Auftrag des Herrn Hauser und mit
einem Zeugnis des letztern begleitet, daß sie ungebraucht seien,
zu verkaufen suchte, daß aber diese Marken von verschiedenen
Seiten wieder an Hänseler zurückkamen mit dem Bemerken, die
Marken seien gewaschen und daß also Herr Hauser wissen
mußte, und zwar bevor er die Marken an Menke zurückverkaufte
und bevor dieser sie an Oberholzer, gestützt auf das Zeugnis
Hausers, daß sie ungewaschen seien, weiter verkaufte, daß sie
tatsächlich gewaschen waren und daß er mit der Ausstellung eines
derartigen Zeugnisses einen Betrug ermöglichte.
In einer Unterredung mit Fürsprech Albisser in Luzern habe
sodann Hauser am 28. Oktober 1904 zugegeben, daß er gewußt
habe, daß Menke die zwei Poste locale an Dritte verkaufen
wolle und an Oberholzer verkaufen könne und verkauft habe.
Schließlich habe der Revisionskläger Anfangs November 1904
von einem Brief Hänselers an Menke d. d. 6. September 1900
Kenntnis erhalten, welcher folgende Worte Hänselers enthalten
habe: Sonst werde ich dann in Sachen Leutwyler ans hohe
Bundesgericht den Sachverhalt schreiben und mein Zeugnis in
gehöriger Form ergänzen. Der Revisionskläger offeriert Beweis
durch Hänseler als Zeugen dafür, daß die von ihm angedrohte
Ergänzung seines Zeugnisses sich nur darauf beziehen könne, daß
er gewußt habe, entweder, daß Hauser die zwei Marken von
Menke mit dem Bewußtsein, daß sie gewaschen seien, erworben
habe, oder aber, daß Hauser diese Marken dem Menke nie zurück
geboten, sondern mit andern in freier Vereinbarung verkauft habe
und zwar fest; auf etwas anderes könne sich diese Ergänzung
nicht beziehen. Durch diese beiden Beweismittel (das Geständnis
Hausers gegenüber Fürsprech Albisser und den Brief Hänselers)
sei die im ersten Prozeß erhobene Einrede der mangelnden Aktiv
legitimation der Klägerin erstellt.
D. Die Revisionsbeklagte beantragt Abweisung des Revisions
gesuches. Sie erhebt in erster Linie die Einrede der mangelnden
Passivlegitimation und bestreitet sodann die im Revisionsgesuch
behaupteten Tatsachen, deren Schlüssigkeit und rechtzeitige Geltend
machung.
E. Die Akten der im Jahre 1903 von der Bezirksanwaltschaft
Zürich infolge Anzeige seitens des Revisionsklägers gegen den
früheren Ehemann der Revisionsbeklagten durchgeführten Straf
untersuchung po. Betrug , welche am 26. Juni 1903 mangels
Schuldbeweises dahingestellt worden ist (wovon der Revisionskläger
gleichen Tages in Kenntnis gesetzt wurde), sind zu den Akten
des Revisionsprozesses bezogen worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die von der Revisionsbeklagten erhobene Einrede der
mangelnden Passivlegitimation erscheint als unbegründet.
Denn selbst wenn es richtig ist, was allerdings der Fall zu sein
scheint, daß Aktiven und Passiven der Firma E. Menke Huber,
Briefmarkenbörse im April 1900 von dem damaligen Ehemann
der Revistonsbeklagten, von welchem sie seither geschieden worden
ist, übernommen worden waren, so könnte sich daraus höchstens
ergeben, daß der Revisionskläger das Recht gehabt hätte, sein
Revisionsgesuch gegen den frühern Ehemann der Revisionsbeklagten
zu richten, nicht aber daß er verpflichtet war, sich an diesen zu
halten. Letzteres wäre erst dann der Fall, wenn der Nevisionskläger
die Revisionsbeklagte aus dem mit dem streitigen Briefmarkenkauf
zusammenhängenden Schuldverhältnis entlassen hätte, was indessen
nicht einmal behauptet wird.
- (Ausführung, daß die formelle Zulässigkeit des Revisions
gesuches zweifelhaft sei, unter Hinweis auf den Entscheid vom
- Oktober 1905 in Sachen Banque d Escompte et de Dé
pôts, oben Nr. 100, S. 776.)
- Wie das Buudesgericht in konstanter Praxis erkannt hat,
(vergl. A. S. d.bg. E., Bd. XXV, 2, S. 745, Bd. XXVIII, 2,
S. 172, Bd. XXX, 2, S. 182 f., Erw. 2, S. 624, Erw. 1,
sowie das Urteil in Sachen Banque d Escompte et de Dépôts
gegen Kindler Cie. vom 13. Oktober 1905, Erw. 3) kann
ein Revisionsgesuch nach Art. 192, Ziff. 2 CPO nur mit der
nachträglichen Auffindung entschiedener, früher nicht beizubringen
der Beweismittel für schon früher behauptete Tatsachen,
nicht aber für seit dem Urteil eingetretene oder doch seit dem Ur
teile entdeckte Tatsachen, begründet werden und zwar können Tat
sachen der letztern Art sogar dann nicht zur Revision des Urteils
führen, wenn dieselben durch Beweismittel erhärtet werden wollen,
deren Beibringung dem Revisionskläger im frühern Verfahren
unmöglich gewesen war: Art. 192, Ziff. 2 bezieht sich schlechthin
nur auf neue Beweismittel für diejenigen Tatsachen, welche schon
im früheren Prozesse behauptet worden waren.
Nun enthält allerdings das vorliegende Revisionsgesuch u. a.
eine Behauptung, welche bereits im frühern Verfahren vom heu
tigen Revistonskläger aufgestellt worden war: die Behauptung
nämlich, daß Hauser die Entwertung der beiden Poste-locale-
Briefmarken schon im Sommer 1896, als er dieselben von Menke
bezw. vom Revisionskläger erwarb, gekannt habe. Allein es ist
nicht einzusehen, inwiefern diese Behauptung mit den heutigen
Beweisofferten, welche sich alle auf spätere Tatsachen beziehen, in
Zusammenhang gebracht werden könnte. Sämtliche anerbotenen
Beweise sind ja darauf gerichtet, darzutun, daß Hauser, entgegen
der Auffassung des Bundesgerichts am 3. Juli 1899, gar keinen
Anspruch auf Wandelung des Kaufes vom August 1896 mehr
besessen habe, welchen er an die heutige Revisionsbeklagte hätte
abtreten können, indem nämlich Hauser, wie sich aus der Quit
tung Menkes d. d. 28. Januar 1899 ergebe, die beiden Marken
schon vorher wieder veräußert hatte, und zwar, wie er gegenüber
Fürsprech Albisser gestanden habe, in dem Bewußtsein, daß die
selben an Oberholzer, eventuell auch an andere Personen, als
ungebraucht weiterverkauft zu werden bestimmt seien. Dagegen
enthält das vorliegende Revisionsgesuch keine einzige Beweis
offerte, welche irgendwie zur Entkräftung der dem Urteile des
Bundesgerichtes zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen
betr. den Kauf vom August 1896 geeignet erscheinen könnte. Dies
gilt insbesondere auch von der beantragten Einvernahme Hänselers,
welcher nach der eigenen Darstellung des Revisionsklägers erst in
den Jahren 1897 und 1898 mit den fraglichen Marken zu tun
hatte und dessen Drohung gegenüber Menke sich daher nur auf
die Entschleierung dessen, was sich in den Jahren 1897 1899
ereignet haben mag, nicht aber auf die Vorgänge im August 1896
beziehen könnte.
Was sodann die ebenfalls im Nevisionsgesuch aufgestellte Be
hauptung betrifft, Hauser habe die beiden Marken durch Hänseler
zu verkaufen gesucht, dieselben seien aber an Hänseler zurückge
kommen, mit dem Bemerken, sie seien gewaschen, so ist dies eine
Tatsache, welche dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegt wor
den ist (ob der Versuch von Hänseler mehreremal unternommen
wurde oder nur einmal, ist irrelevant) und welche übrigens im
frühern Prozesse von der Gegenpartei geltend gemacht worden
war, wie sie denn auch keineswegs zu Gunsten der Auffassung
des Revisionsklägers spricht. Diese Tatsache ist daher zur Be
gründung des Revisionsgesuches durchaus ungeeignet.
Alle übrigen im Revisionsgesuch zum Beweise verstellten Tat
sachen sind solche, welche im früheren Verfahren nicht behauptet
worden waren, sei es, daß dieselben sich überhaupt noch nicht er
eignet hatten, sei es, daß der heutige Revisionskläger es unterlassen
hatte oder nicht in der Lage gewesen war, dieselben schon damals
geltend zu machen. Dabei kommt für den Entscheid über das vor
liegende Revisionsgesuch nichts darauf an, ob in den Fällen, wo
der Revisionskläger auf die Akten der im Jahre 1903 gegen
Menke durchgeführten Strafuntersuchung (vergl. Fakt. E hievor)
sich beruft, sowie im Falle des angeblich von Hauser gegenüber Für
sprech Albisser abgelegten Geständnisses , als Gegenstand des
Beweises jene frühern, aus der Zeit vor dem bundesgerichtlichen
Urteil datierenden Tatsachen, wie z. B. der Verkauf Hauser Menke
und der Verkauf Menke Oberholzer, betrachtet werden, oder aber
die einzelnen in der Strafuntersuchung bezw. gegenüber Fürsprech
Albisser abgegebenen Erklärungen der beteiligten Personen (die
sog. Geständnisse Hausers und Menkes inbegriffen), Erklärungen
welche genau genommen (vergl. Heusler im Archiv f. civ. Praxis,
Bd. LXII, S. 209 ff.) selber Tatsachen sind und unter Um
ständen Indizien für jene frühern Tatsachen bilden könnten.
Bei der erstern Annahme ist das Revisionsgesuch aus dem Grunde
abzuweisen, weil es sich auf Tatsachen stützt, welche sich zwar
vor dem Urteile ereignet hatten, deren Geltendmachung aber im
frühern Verfahren unterblieben war; bei der zweiten Annahme
dagegen ist das Gesuch deshalb abzuweisen, weil es sich auf Tat
sachen stützt, welche sich überhaupt erst seit dem Urteil ereignet
haben und als solche natürlich vor dem Urteil gar nicht geliend
gemacht werden konnten: bei beiden Annahmen muß somit das
Revisionsgesuch abgewiesen werden, weil der Revisionskläger keine
neuen Beweismittel für schon früher behauptete Tatsachen
anbietet, sondern Tatsachen beweisen will, die er erst heute be
hauptet.
4. Im übrigen mag noch bemerkt werden, daß bezüglich der in
den Akten der Strafuntersuchung vom Jahre 1903 aufgefundenen
Beweismittel die in Art. 193 CPO zur Anhängigmachung des
Revisionsgesuches gesetzte Frist von drei Monaten seit Entdeckung
des Revisionsgrundes nicht eingehalten wäre; denn abgesehen da
von, daß der Revisionskläger den Gang der Strafuntersuchung,
die er selber veranlaßt hatte, genau verfolgt hatte, hat er von
den sämtlichen Akten der Strafuntersuchung spätestens von der
Mitteilung des Einstellungsbeschlusses, also vom 26. Juni 1903
an, Einsicht nehmen können. Die Ansicht des Revisionsklägers,
die gesetzliche Frist habe bezüglich aller Beweismittel erst mit dem
Tage zu laufen begonnen, an welchem er von dem Geständnis
Hausers gegenüber Fürsprech Albisser Kenntnis erhalten habe,
weil erst durch dieses Geständnis die Sachlage vollkommen ab
geklärt worden sei, ist als unrichtig zu bezeichnen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.