- Arteil vom 3. November 1905
in Sachen Lombard, Odier Cie., Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Colin-Roch, Kl. u. Ber Bekl.
Berufung an das Bundesgericht, Voraussetzungen: Streitwert. Be
rechnung des Streitwertes bei Vindikation von Inhaberpapieren,
speziell von Bundesobligationen und Titeln einer eidgenössischen
Eisenbahnrente. Art. 59, 53 Abs. 3, 54 Abs. 1 0G.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 29./30. Juni 1905 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern über die Rechtsbegehren:
a) Der Klage:
Die Beklagten seien verpflichtet, das Eigentumsrecht der Klä
gerin an folgenden auf der Amtsgerichtsschreiberei Bern liegenden
Inhaberpapieren anzuerkennen und deren Verabfolgung an die
Klägerin zu dulden, nämlich:
- Obligation Nr. 8679 der 3 %igen schweizerischen Bundes
anleihe vom 30. Juli 1897, auf 1000 Fr. lautend, nebst zuge
hörigen Coupons, Couponbogen und Talon;
- Titel Nr. 16,079 von Serie I litt. a der 3%igen schwei
zerischen Eisenbahnrente, d. d. 1. September 1890, nebst zuge
hörigen Coupons, Couponbogen und Talon.
b) Der Verteidigung:
- Die Klägerin sei mit ihren sämtlichen Rechtsbegehren ab
zuweisen."
- Eventuell: Für den Fall, daß das Gericht die Klägerin
als Eigentümerin der Titel mit Zubehörden und der Coupons und
diese als gestohlen anerkennen sollte, sei zu erkennen, die Klägerin
sei zur Behändigung der Titel samt Zubehörden und der Coupons
nur berechtigt gegen Vergütung an die Beklagten des von diesen
dafür bezahlten Preises.
erkannt:
Der Klägerin ist das Rechtsbegehren ihrer Klage zugesprochen.
Die Klage war am 5. Oktober 1901, die Klagebeantwortung
am 9. November 1901 eingereicht worden.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten, unter Wiederauf
nahme ihrer vor der kantonalen Instanz gestellten Anträge die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Die Klägerin beantragt
Abweisung der Berufung und erhebt in formeller Beziehung die
aus Erwägung 1 und 2 hienach ersichtlichen Einwendungen.
C. In Beantwortung einer Anfrage des Instruktionsrichters
hat die eidgenössische Wertschriftenverwaltung über den Kurs
wert der schweizerischen Eisenbahnrente folgende Zahlen mitgeteilt:
Pariser Börse:
Basler Börse:
Marchzins ab 1. September 1901
Offeriert zu: Verlangt zu:
im Kurs inbegriffen.
99 50
- Oktober
bezahlt
- 3.4. 5. 6. 7.8.
100 50
- Oktober
99-
- Oktober
- 7.8.
98-
101 25
9. Oktober
98 50
11.
99
12.
1905.
1905.
Marchzins ab 1. Mai 1905 im Kurs
Offeriert zu: Verlangt zu
inbegriffen.
bezahlt:
24. Juni
98 75
25.26.27.28.
30. Juni
100 25
29. u.30. Juni
8. August
- Juli.
100 75
2. 8. Juli.
10.
9. August 99 40
Die beiden streitigen Titel sind vom Instruktionsrichter zu den
Akten des Prozesses bezogen worden. Sie lauten beide auf den
Inhaber. Die Überschrift des Rententitels lautet: 3% schwei
zerische Eisenbahnrente. Aus dem Texte desselben sind folgende
Bestimmungen hervorzuheben:
Die eidgenössische Finanzverwaltung beurkundet hiemit, daß
der Inhaber dieses Titels eine jährliche Rente von dreißig Franken
zu fordern hat, zahlbar am 1. Januar, 1. Mai und 1. September
jeden Jahres.
Der Bundesrat behält sich jederzeit das Recht vor, mittelst
Voranzeige von 12 Monaten die emittierte Rente al pari ins
gesamt oder teilweise, jedoch in Mindestbeträgen von 30,000 Fr.
Rente gleich 1,000,000 Fr. (eine Million) Kapital abzulösen ;
in Erwägung:
- (Rechtzeitigkeit der Berufung.)
- Was die von der Berufungsbeklagten aufgeworfene, übrigens
von Amtes wegen zu prüfende Frage betrifft, ob der für die
Berufung an das Bundesgericht erforderliche Streitwert ge
geben sei, so ist hierüber, da die Parteien darüber nicht einig
sind, in analoger Anwendung von Art. 53 Abs. 3 (vergl. Art.
59 Abf. 2) OG nach freiem richterlichem Ermessen auf summa
rischem Wege zu entscheiden.
Den Streitgegenstand bilden zwei Inhaberpapiere, deren eines
direkt auf 1000 Franken Kapital lautet und deren anderes in
sofern ebenfalls einen Nominalwert von 1000 Fr. besitzt, als die
Rente von 30 Fr., zu deren Bezug es berechtigt, in der Über
schrift desselben als eine 3 %ige bezeichnet wird und als im
Texte 30,000 Fr. Rente einem Kapital von 1,000,000 Fr.
gleichgestellt werden. Nun besteht aber keine Vorschrift des Orga
nisationsgesetzes, wonach bei Inhaberpapieren oder überhaupt bei
Wertpapieren für die Berechnung des Streitwertes unter allen
Umständen deren Nominalwert maßgebend wäre; vielmehr hat
hier, wie bereits angedeutet, immerhin unter Vorbehalt von Art. 54
Abs. 1 OG (vergl. weiter unten) das freie richterliche Ermessen
Platz zu greifen.
Wenn nun zwar, wie bemerkt, bei Wertpapieren für die Be
rechnung des Streitwertes nicht unter allen Umständen deren
Nominalwert maßgebend ist, so ist immerhin bei den in casu
streitigen Papieren zu beachten, daß mit Rücksicht auf die Person
des Schuldners, die Schweizerische Eidgenossenschaft, der aller
dings niedrige Zinsfuß von 3%, für sich allein genommen, es
nicht rechtfertigen würde, bei der Berechnung des Streitwertes
von der Zugrundelegung des Nominalwertes Umgang zu nehmen,
Bezüglich des ersten der streitigen Papiere, des Obligationentitels.
bei welchem der Schuldner sich zur Rückzahlung des Kapitals
verpflichtet hat, kann denn auch füglich gesagt werden, der Streit
wert decke sich mit dem Nominalwert. Anders verhält es sich mit
der schweizerischen Eisenbahnrente: hier hat sich der Schuldner
bloß das Recht der Ablösung durch Auszahlung des Nominal
wertes vorbehalten, nicht aber die Verpflichtung hiezu auferlegt.
Dieser Umstand hat notwendigerweise einen gewissen wertmindern
den Einfluß, so daß daher nicht ohne weiteres auf den Nominal
wert des Titels abgestellt werden darf, sondern der Kurswert
desselben festzustellen ist. Der Kurs der schweizerischen Eisenbahn
rente betrug nun aber, wie den eingezogenen Erkundigungen
(vergl. Fakt. C hievor) zu entnehmen ist, zur Zeit der An
hängigmachung des Rechtsstreites, d. h. im Oktober 1901, an der
in Betracht kommenden schweizerischen Börse (derjenigen von
Basel) weniger als 100¼, d. h. weniger als 1000 Fr. Dabei
ist allerdings, den schweizerischen Börsenusanzen entsprechend
der (in dem laufenden Coupon verkörperte) Marchzins nicht
mitgerechnet; es sind aber nach der ausdrücklichen Vorschrift von
Art. 54 Abs. 1 OG bei der Berechnung des Streitwertes Zinsen
und Früchte gerade nicht zu berücksichtigen, und diese Ge
setzesbestimmung ist, da sie sich nicht nur auf Ansprüche einer
Prozeßpartei gegen die andere, sondern auch auf Ansprüche gegen
Drittpersonen bezieht, im Gegensatz zum zweiten Absatz desselben
Artikels, auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Ebenfalls mit Rücksicht auf Art. 54 Abs. 1 OG dürfen so
dann auch solche Coupons, welche zu Beginn der Litispendenz
zwar fällig,, aber noch nicht eingelöst waren, nicht zum Kurs
wert hinzugerechnet werden. Noch viel weniger kann schließlich
davon die Rede sein, die auf den laufenden Coupon folgenden
Coupons, sowie den Talon, zum Wert des Haupttitels hinzuzu
rechnen; denn der Wert dieser Nebenpapiere ist schon begrifflich
im Kapitalwert enthalten.
Betrug somit der Wert des Rententitels zur Zeit der An
hängigmachung des Rechtsstreites weniger als 1000 Fr., der
Wert der beiden streitigen Papiere zusammen also weniger als
2000 Fr., so kann nach Art. 59 Abs. 1 OG auf die vorlie
gende Berufung wegen mangelnden Streitwertes nicht eingetreten
werden. Darauf, ob im Jahre 1899 durch Verkauf der beiden
Titel ein Erlös von 2019 Fr. 95 Cts., wie die Beklagten in
der Berufungsinstanz behaupten, oder aber ein solcher von nur
1994 Fr. 25 Cts., wie es in der Hauptverteidigung der Beklag
ten hieß, erzielt worden sei, kommt selbstverständlich nichts an;-
beschlossen:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.