BGE 31 II 788
BGE 31 II 788Bge11.05.1851Originalquelle öffnen →
Kantonsgericht allerdings mit dem Hinweis auf die Verpflichtungs¬ erklärung der Beklagten vom Jahre 1851 begründet worden. Allein diese Verpflichtung, deren Wirkungen sich überdies, wenn sie privatrechtlicher Natur wäre, gemäß Art. 882 OR nicht nach eidgenössischem, sondern nach kantonalem Rechte beurteilen würden, ist nicht der Gemeinde Fetan, sondern dem Kleinen Rate, als Vertreter des Kantons, abgegeben worden und beschlug eine Leistung nicht des Civil=, sondern des öffentlichen Rechts, und konnte daher keine privatrechtlichen Verpflichtungen zwischen den heutigen Parteien begründen. Ebensowenig kann es sich aber selbstverständlich bei der Norm des Art. 12 des Straßengesetzes vom Jahre 1882, auf welche die klagende Partei ihren Anspruch in zweiter Linie stützte und auf die auch das kantonale Gericht abgestellt hat, um Privatrecht handeln. Auf dem gleichen Standpunkt stehen denn auch die Re¬ kurskläger, wie aus ihrem ersten und prinzipalen Berufungsan¬ trage hervorgeht. Die Folge dieser Auffassung des streitigen Rechtsverhältnisses ist nun aber nicht, wie sie, ihrem ersten Berufungsantrage nach zu schließen, annehmen, die, daß das Bundesgericht das ange¬ fochtene Urteil aufzuheben hat, sondern nur die, daß es auf die Berufung überhaupt nicht eintreten kann, da eine Berufung ans Bundesgericht nur in Civilstreitigkeiten möglich ist und nur da¬ rauf gestützt werden kann, daß die Entscheidung des kantonalen Gerichtes auf einer Verletzung des Bundesrechtes beruhe. Weder handelt es sich aber nach dem gesagten um eine Civilrechtsstreitigkeit, noch ist dadurch, daß der kantonale Civilrichter diesen Anstand entschieden, Bundesrecht verletzt worden; denn es besteht keine Norm des eidgenössischen Rechtes, wonach Administrativstreitig¬ keiten von den Kantonen nicht auch den Civilgerichten zur Er¬ ledigung zugewiesen werden könnten. Die Kantone sind in dieser Frage des Prozeßrechtes und der Gerichtsorganisation vollständig frei, und selbst wenn, was aus den Akten nicht ersichtlich ist, im Kanton Graubünden die Civilgerichte zur Behandlung von Ad¬ ministrativsachen nicht zuständig sein sollten, so wäre im vor¬ liegenden Falle nach dem gesagten nur kantonales, nicht aber eidgenössisches Recht verletzt. Da nun die Berufungsanträge II und III nur für den Fall gestellt worden sind, als das Bundesgericht, entgegen der Auf¬ fassung der Rekursklägerinnen, das vorliegende Verhältnis als civilrechtlicher Natur betrachten sollte, so ist auf sie, nach dem gesagten, ohne weiteres nicht mehr einzutreten. Auch die andere Frage ist nicht weiter zu erörtern, ob nicht das zweite Rechtsbe¬ gehren der Gemeinde Fetan, auf Bezahlung der ihr seit dem Jahre 1882 für die Unterhaltung der Brücken und Wuhre ent¬ standenen Kosten durch die beklagten Gemeinden eivilrechtlichen Charakter gehabt und die Zuständigkeit des Bundesgerichts be¬ gründet hätte. Denn einmal sind in dieser Beziehung keinerlei Rechtsbegehren gestellt — die sämtlichen drei Anträge beziehen und sich nur auf die Frage der Unterhaltungspflicht sodann wäre zu sagen, daß über dieses Klagebegehren ein defini¬ tives Haupturteil noch gar nicht vorliegt, da das Kantonsgericht sich vorbehalten hat, den genauen Betrag der zu erstattenden Kosten erst später, nach Einholung einer Expertise, sofern eine Einigung der Parteien nicht zu stande kommen sollte, festzusetzen. 2. (Rechtzeitigkeit der Berufung?) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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