nahm (A. S. d. bg. E., Bd. XXVI, 1, S. 229 u. 230), sondern um eine persönliche Klage prozeßrechtlicher Natur, bei welcher Streitgegenstand das Recht des betreibenden Gläubigers ist, ein bestimmtes Vermögensobjekt zur Befriedigung für seine in Betreibung gesetzte Forderung zu verwenden (vergl. Jäger, Das Bundesgesetz betr. Schuldbetreibung und Konkurs, S. 189 sub rechtliche Natur der Widerspruchsklage ; ferner Weber und Brüstlein Reichel, Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, S. 129 f. und 133). Der Streitwert bemißt sich daher nicht einfach nach dem Schätzungs werte der gepfändeten Sache, aber auch nicht einfach nach der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern nach diesen beiden Werten: es muß, damit der für ein bestimmtes Rechts mittel erforderliche Streitwert als gegeben erscheine, sowohl die in Betreibung gesetzte Forderung, als auch das Pfändungsobjekt den gesetzlichen Minimalstreitwert erreichen. Beträgt z. B. die in Be treibung gesetzte Forderung weniger als 2000 Fr., so hat die Gutheißung der Klage des Drittansprechers für den betreibenden Gläubiger, auch wenn das Pfändungsobjekt viel mehr wert ist, im schlimmsten Falle, d, h. wenn keine andern pfändbaren Ver mögensobjekte vorhanden sind, den Nachteil zur Folge, daß er in dieser Betreibung für seine Forderung von weniger als 2000 Fr. leer ausgeht; ist aber das Pfändungsobjekt weniger als 2000 Fr. wert, so hat die Gutheißung der Klage für den Pfändungs gläubiger höchstens den Nachteil, daß er in dieser Betreibung an seine Forderung soviel weniger erhält, als der Wert jenes Pfän dungsobjektes beträgt. Entsprechend verhält es sich mit dem In teresse des als Dritiansprecher Auftretenden: wird seine Klage abgewiesen, so erleidet er einen 2000 Fr. erreichenden Nachteil nur dann, wenn sowohl der Wert des Pfändungsobjektes, als auch der Betrag der Forderung, für welche dieses gepfändet wurde, 2000 Fr. erreicht. Ist das Pfändungsobjekt weniger als 2000 Fr. wert, so kann ihm infolge Verwertung desselben in einer Betrei bung auch kein höherer Wert entgehen; ist dagegen das Pfän dungsobjekt zwar mehr als 2000 Fr. wert, beträgt aber die For derung, für welche es gepfändet wurde, weniger als 2000 Fr., so ist er in der Lage, durch Befriedigung des betreibenden Gläu bigers die Freigabe der Sache zu erwirken oder doch, falls er der Betreibung freien Lauf läßt, sein Recht auf den Mehrerlös der selben geltend zu machen (vergl. Jäger, a. a. O. sub Streit wert, sowie die daselbst zitierten; über die Praxis kantonaler Ge richte vergl. Blätter für zürch. Rechtssprechung, 1902, S. 221), m vorliegenden Falle, wo das Pfändungsobjekt teilbar ist und die Forderungen, für welche dasselbe gepfändet wurde, nur unge ähr ein Siebtel von dessen Wert betragen, wird es voraussichtlich überhaupt nur zu einer Partialverwertung kommen, so daß also bezüglich der nicht verwerteten Stücke im Schatzungswerte von zirka 4000 Fr. die Lage der Berufungskläger die gleiche sein wird, wie wenn, was allein das richtige gewesen wäre, diese Stücke gar nicht gepfändet worden wären. 2. Darnach ist denn der vom Bundesgericht noch in seiner Entscheidung vom 18. November 1904 in Sachen Silingardi gegen Lenz Cie. (A. S. d. bg. E. Bd. XXX, 1, Nr. 81) auf gestellte Satz, daß bei Widerspruchsklagen der Streitwert sich nach dem Werte des streitigen Objektes richte, dahin richtig zu stellen, daß darauf nur dann abgestellt werden kann, wenn das Eigen tumsrecht (nicht ein Pfandrecht) im Streite liegt und der Wert des betreffenden Objektes geringer ist als die Forderung des den Drittanspruch bestreitenden pfändenden Gläubigers, daß dagegen der Wert dieser Forderung entscheidend ist, wenn das gepfändete Objekt die Forderung, für welche es gepfändet ist, an Wert übersteigt, oder m. a. W. daß der für die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels in Betracht kommende Streitwert stets durch den kleinern jener beiden Werte dargestellt wird. Wird an dem gepfändeten Gegenstand nicht Eigentum, sondern nur ein Pfand recht beansprucht, so ist es natürlich der Wert dieses Pfandrechts, der in Vergleichung mit dem Werte der Forderung des pfänden den Gläubigers zu setzen ist. Im vorliegenden Falle ist die Forderung, für welche gepfändet wurde, der kleinere der beiden Werte; ihr Betrag ist es daher welcher den für die Berufung in Betracht kommenden Streitwert darstellt: derselbe beträgt, wie diese Forderung, 435 Fr., also weniger als die nach Art. 59 OG erforderlichen 2000 Fr.; beschlossen: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.