- Arteil vom 7. Oktober 1905 in Sachen
Klopfenstein, Kl. u. Ber. Kl., gegen Meyer, Bekl. u. Ber. Bekl.
Berufung an das Bundesgericht: Frist. Art. 65, 41, Abs. 1 0G.
Datum der Mitteilung des angefochtenen Urteils. Ausschliessliche
Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts, nicht des judex a quo hier
über; Art. 79, Abs. 1 0G. Als Tag der schriftlichen Eröffnung an
einen Anwalt ist der Tag zu betrachten, an welchem die Notifi
kationsurkunde auf dessen Bureau abgegeben worden ist, nicht
der Tag, an welchem der Anwalt persönlich von der Notifikation
Kenntnis genommen hat. Art. 63 Z. 4 Abs. 3 0G.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Durch Urteil des Polizeirichters von Bern, vom 24. De
zember 1904, wurde eine von Klopfenstein gegen Meyer ange
strengte, mit einem Entschädigungsbegehren von 2000 Fr. ver
bundene Verleumdungsklage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger die Appellation an
die Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes. Im
obergerichtlichen Termin beantragte er Zusprechung des von ihm
gestellten Entschädigungsbegehrens.
Die Polizeikammer erkannte hierauf mit Urteil vom 7. Juni
1905: In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wird die
Civilpartei I. Klopfenstein mit ihrem Entschädigungsbegehren
gegenüber Fritz Meyer abgewiesem.
C. Gegen das zweitinstanzliche Urteil hat der Kläger in einer
vom 28. August datierten Eingabe mit Begründung die Berufung
an das Bundesgericht erklärt. Er beantragt, es sei in Abände
rung des angefochtenen Urteils das von ihm gestellte Entschädi
gungsbegehren zuzusprechen.
Über das Datum der Berufungserklärung vergl. Erwägung 1
hienach; über die Mitteilung des den Gegenstand der Berufung
bildenden Urteils an den Vertreter des Klägers vergl. Er
wägung
in Erwägung:
- Nach Art. 65 und 67 OG hat die Berufung binnen
zwanzig Tagen, von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an
gerechnet, durch Einreichung einer schriftlichen Erklärung bei dem
Gerichte, welches das Urteil erlassen hat, zu erfolgen. Im vor
liegenden Falle ist die Berufungserklärung, wie sich aus einer
Bescheinigung des Sekretärs der Polizeikammer vom 29. August,
in Verbindung mit einer Zuschrift desselben vom 5. Oktøber 1905,
ergibt, am 29. August bei dem genannten Gerichte eingelangt
und zwar ohne Vermittlung der Post, so daß also dieses, und
nicht etwa ein früheres Datum (vergl. Art. 41 OG, Abs. 3 i. f.),
als Tag der Berufungseinreichung zu gelten hat.
- Wird hievon ausgegangen, so erscheint die vorliegende Be
rufung nur unter der Voraussetzung als rechtzeitig ergriffen, daß
die schriftliche Mitteilung des Urteils im Sinne von Art. 65 OG
frühestens am 9. August stattgefunden habe.
Nun hat allerdings der Vertreter des Berufungsklägers die
rechtsverbindliche Annahme einer an ihn gerichteten Notifikation
im Sinne von Art. 63, Ziff. 4, Abs. 3 OG erst unterm
- August bescheinigt. Allein es steht auf Grund einer Erklärung
des Sekretärs der Polizeikammer vom 6. September fest, daß die
Notifikation in zwei Doppeln schon am 8. August im Bureau
des klägerischen Anwalts, wenn auch in Anwesenheit dieses
Letztern, abgegeben worden war. Das eine Doppel enthielt am
Schlusse die vom Bevollmächtigten des Klägers zu unterzeichnende
Erklärung:
Ein Doppel hievon rechtverbindlich angenommen.
Bern, den 8. August 1905.
Der Bevollmächtigte:..
Am folgenden Tage gelangte dieses Doppel, vom Vertreter des
Klägers unterschrieben, aber mit abgeändertem Datum (9. August
statt 8. August) an die Kanzlei der Polizeikammer zurück. In
ihrem an das Bundesgericht gerichteten Begleitschreiben zur Be
rufung und zu den Akten des Prozesses spricht sich die Polizei
kammer über das Datum der Urteilsmitteilung nicht aus.
3. Bei dieser Sachlage könnte zunächst die Frage aufgeworfen
werden, ob in der Entgegennahme der das korrigierte Datum
aufweisenden Empfangsbescheinigung seitens der Polizeikammer
oder deren Sekretariats nicht vielleicht eine stillschweigende Zu
stimmung zu der Auffassung des Berufungsklägers liege, wonach
als Datum der schriftlichen Mitteilung des Urteils der 9. August
zu gelten hätte. Allein abgesehen davon, daß aus dem Verhalten
der Polizeikammer bezw. ihres Sekretariats nicht ohne weiteres
auf ein Einverständnis mit der Abänderung des Datums ge
schlossen werden könnte, ist namentlich zu beachten, daß es sich
bei Art. 65 OG um eine Vorschrift des eidgenössischen
Rechts handelt, und daß es nach Art. 79, Abs. 1 OG Sache
des Bundesgerichts ist, zu prüfen, ob die Berufung in der
gesetzlichen Frist eingelegt worden sei. Obwohl also die Form
der Urteilsmitteilung innerhalb des in Art. 63, Abs. 4 OG aufge
stellten Rahmens durch das kantonale Recht bestimmt wird, und
obwohl zuzugeben ist, daß bezüglich der kantonalrechtlichen
Folgen der Urteilsmitteilung eine andere Lösung denkbar und
bundesrechtlich nicht zu beanstanden wäre, so muß es doch unter
allen Umständen ausschließlich Sache des Bundesgerichts bleiben,
zu bestimmen, welcher Tag bei dieser oder jener vom kantonalen
Rechte gewählten Form als Tag der Urteilsmitteilung im Sinne
von Art. 65 des Bundesgesetzes zu gelten habe.
4. Im vorliegenden Falle hat die Mitteilung des Urteils in
der in Art. 63, Ziff. 4, Abs. 3 OG vorgesehenen Form statt
gefunden. Das Datum der schriftlichen Mitteilung des Urteils
im Sinne von Art. 65 OG fällt daher hier zusammen mit dem
Datum der schriftlichen Eröffnung an die Parteien, daß das
Urteil beim Gerichte zu ihrer Einsicht aufliege , und es fragt
sich somit, ob als Datum der schriftlichen Eröffnung an einen
Anwalt derjenige Tag zu betrachten sei, an welchem die Notifi
kationsurkunde auf dessen Bureau abgegeben wurde, oder aber
derjenige Tag, an welchem der Anwalt von der Notifikation per
sönlich Kenntnis genommen hat bezw. an welchem Kenntnis ge
nommen zu haben er bescheinigt hat. Diese Frage ist nun
zweifellos im Sinne der ersten Alternative zu entscheiden. Denn
es kann nicht der Sinn des Bundesgesetzes sein, daß es im Be
lieben eines Anwaltes stehen solle, die bundesrechtlichen Wirkungen
einer Notifikation dadurch hinauszuschieben, daß er von einer auf
seinem Bureau abgegebenen Urkunde, so lange es ihm ratsam
scheint, einfach keine Kenntnis nimmt. Auch auf eine allfällige
Abwesenheit des Anwalts von seinem Bureau kann hier kein aus
schlaggebendes Gewicht gelegt werden; denn wenn der Anwalt die
Obhut seines Bureaus einem Angestellten überläßt, so ist anzu
nehmen, dieser Angestellte sei auch zur rechtsverbindlichen Ent
gegennahme von Notifikationen wenn auch vielleicht nicht
immer zur Ausstellung einer diesbezüglichen Bescheinigung
befugt.
5. Da nach dem gesagten im vorliegenden Falle die Be
rufungsfrist am 8., und nicht erst am 9. August, zu laufen be
gonnen hat, und da somit als erster nach Art. 41, Abs. 1 OG
mitzuzählender Tag der 9., und nicht der 10. August, zu be
trachten ist, als zwanzigster Tag also der 28., und nicht der
29. August, so stellt sich die laut Erwägung 1 hievor am
29. August ergriffene Berufung als verspätet dar;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.