Art. 65, 67, 79 Abs. 1 OG; Fristbeginn der Berufung und Bestimmung des Mitteilungsdatums bei Zustellung an den Anwalt; die Berufungsfrist läuft ab schriftlicher Mitteilung des Urteils, wobei bei Eröffnung an den Rechtsanwalt der Tag der Ablieferung der Notifikationsurkunde im Büro massgebend ist, nicht der spätere Zeitpunkt persönlicher Kenntnisnahme oder Bescheinigung durch den Anwalt. Die kantonale Form der Eröffnung bestimmt zwar das Zustellungsverfahren nach Art. 63 OG, die bundesrechtliche Qualifikation des Mitteilungsdatums für Art. 65 OG und die Prüfung der Fristwahrung obliegt jedoch ausschliesslich dem Bundesgericht (Art. 79 Abs. 1 OG). Wird die Berufung erst nach Ablauf der zwanzigtägigen Frist eingereicht, ist auf sie nicht einzutreten.
des klägerischen Anwalts, wenn auch in Anwesenheit dieses Letztern, abgegeben worden war. Das eine Doppel enthielt am Schlusse die vom Bevollmächtigten des Klägers zu unterzeichnende Erklärung: Ein Doppel hievon rechtverbindlich angenommen. Bern, den 8. August 1905. Der Bevollmächtigte:.. Am folgenden Tage gelangte dieses Doppel, vom Vertreter des Klägers unterschrieben, aber mit abgeändertem Datum (9. August statt 8. August) an die Kanzlei der Polizeikammer zurück. In ihrem an das Bundesgericht gerichteten Begleitschreiben zur Be rufung und zu den Akten des Prozesses spricht sich die Polizei kammer über das Datum der Urteilsmitteilung nicht aus. 3. Bei dieser Sachlage könnte zunächst die Frage aufgeworfen werden, ob in der Entgegennahme der das korrigierte Datum aufweisenden Empfangsbescheinigung seitens der Polizeikammer oder deren Sekretariats nicht vielleicht eine stillschweigende Zu stimmung zu der Auffassung des Berufungsklägers liege, wonach als Datum der schriftlichen Mitteilung des Urteils der 9. August zu gelten hätte. Allein abgesehen davon, daß aus dem Verhalten der Polizeikammer bezw. ihres Sekretariats nicht ohne weiteres auf ein Einverständnis mit der Abänderung des Datums ge schlossen werden könnte, ist namentlich zu beachten, daß es sich bei Art. 65 OG um eine Vorschrift des eidgenössischen Rechts handelt, und daß es nach Art. 79, Abs. 1 OG Sache des Bundesgerichts ist, zu prüfen, ob die Berufung in der gesetzlichen Frist eingelegt worden sei. Obwohl also die Form der Urteilsmitteilung innerhalb des in Art. 63, Abs. 4 OG aufge stellten Rahmens durch das kantonale Recht bestimmt wird, und obwohl zuzugeben ist, daß bezüglich der kantonalrechtlichen Folgen der Urteilsmitteilung eine andere Lösung denkbar und bundesrechtlich nicht zu beanstanden wäre, so muß es doch unter allen Umständen ausschließlich Sache des Bundesgerichts bleiben, zu bestimmen, welcher Tag bei dieser oder jener vom kantonalen Rechte gewählten Form als Tag der Urteilsmitteilung im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes zu gelten habe. 4. Im vorliegenden Falle hat die Mitteilung des Urteils in der in Art. 63, Ziff. 4, Abs. 3 OG vorgesehenen Form statt gefunden. Das Datum der schriftlichen Mitteilung des Urteils im Sinne von Art. 65 OG fällt daher hier zusammen mit dem Datum der schriftlichen Eröffnung an die Parteien, daß das Urteil beim Gerichte zu ihrer Einsicht aufliege , und es fragt sich somit, ob als Datum der schriftlichen Eröffnung an einen Anwalt derjenige Tag zu betrachten sei, an welchem die Notifi kationsurkunde auf dessen Bureau abgegeben wurde, oder aber derjenige Tag, an welchem der Anwalt von der Notifikation per sönlich Kenntnis genommen hat bezw. an welchem Kenntnis ge nommen zu haben er bescheinigt hat. Diese Frage ist nun zweifellos im Sinne der ersten Alternative zu entscheiden. Denn es kann nicht der Sinn des Bundesgesetzes sein, daß es im Be lieben eines Anwaltes stehen solle, die bundesrechtlichen Wirkungen einer Notifikation dadurch hinauszuschieben, daß er von einer auf seinem Bureau abgegebenen Urkunde, so lange es ihm ratsam scheint, einfach keine Kenntnis nimmt. Auch auf eine allfällige Abwesenheit des Anwalts von seinem Bureau kann hier kein aus schlaggebendes Gewicht gelegt werden; denn wenn der Anwalt die Obhut seines Bureaus einem Angestellten überläßt, so ist anzu nehmen, dieser Angestellte sei auch zur rechtsverbindlichen Ent gegennahme von Notifikationen wenn auch vielleicht nicht immer zur Ausstellung einer diesbezüglichen Bescheinigung befugt. 5. Da nach dem gesagten im vorliegenden Falle die Be rufungsfrist am 8., und nicht erst am 9. August, zu laufen be gonnen hat, und da somit als erster nach Art. 41, Abs. 1 OG mitzuzählender Tag der 9., und nicht der 10. August, zu be trachten ist, als zwanzigster Tag also der 28., und nicht der 29. August, so stellt sich die laut Erwägung 1 hievor am 29. August ergriffene Berufung als verspätet dar; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.