Art. 56 f. OG; active standing in a claim by heirs under an insurance policy payable to the insured's estate depends on whether the claimant has become a true heir; the question whether acceptance of the inheritance must be pleaded in the complaint, and whether a later pleading may cure the defect, is governed by cantonal procedural and inheritance law. Where the cantonal court dismisses the action for insufficient substantiation of heir status, the Federal Court is bound by that ground and need not examine further objections, even if they might otherwise be decisive in federal-law terms.
Klage ohne Rücksicht auf dessen ursprüngliche Begründetheit desi nitiv zurückzuweisen; 2. Es sei der Kläger mit dem Schlusse seiner Klage abzu weisen, erkannt
bloß gesetzliche Erben in der Person der ..... drei Ge schwister, und daß die beiden, welche ursprünglich als Kläger auftraten, sich den ihren Miterben zukommenden Anspruch gegen den Beklagten hatten zedieren lassen (vergl. Art. 24 27). Aus Art. 16 vernimmt man nebenbei noch, daß über den Nachlaß des Gottlieb Ruch ein amtliches Güterverzeichnis aufgenommen wurde. Diese Momente genügen jedoch nicht zur Herstellung der Aktivlegitimation der Kläger. Es ergibt sich daraus nur, daß die Kläger die Eigenschaft von gesetzlichen Erben hatten und daß ihnen die Erbschaft des Gottlieb Ruch anfiel. Dagegen fehlt es in der Klage an der Behauptung, daß die Kläger die ihnen angefallene Erbschaft tatsächlich angenommen haben und dadurch gemäß Satz 513 C wirkliche Erben geworden seien, eine Be hauptung, welche zur Substanziierung der Klage unbedingt er forderlich gewesen wäre, weil niemand zur Annahme einer Erb schaft verpflichtet ist, und weil nur der wirkliche Erbe in alle Rechte und Verbindlichkeiten, welche zur Verlassenschaft gehören, eintritt (vergl. Satz. 513, 514, 632, 633, 641 C). Die be zügliche, erst in der Replik aufgestellte Behauptung ist, wie be reits erwähnt, klagverstärkend und muß daher außer Betracht gelassen werden. Ist aber nicht in gesetzlicher Weise behauptet und demnach natürlich auch nicht bewiesen, daß der Kläger fak tisch den Gottlieb Ruch beerbt habe, so gebricht es schon am ersten für eine Gutheißung der Klage unerläßlichen Moment: am Nachweis dafür, daß dem Kläger die eingeklagte Forderung wirklich jemals zugestanden habe und noch zustehe, d. h. am Nachweis der Aktivlegitimation. Diese Tatsache führt notwendiger weise zur Abweisung der Klage. 2. Es ist der Vorinstanz darin beizustimmen, daß die Aktiv legitimation des Klägers nur auf seiner Eigenschaft als gesetzlicher Erbe des Versicherten Gottlieb Ruch beruhen kann; denn die Ver sicherung lautet für den Todesfall auf keine bestimmte Person; als Berechtigter ist also anzusehen die vermögensrechtliche Persön lichkeit des Versicherungsnehmers, und die Versicherungssumme gehört beim Tode des Versicherungsnehmers zu dessen Nachlaß. (Vergl. Lewis Lehrbuch des Versicherungsrechtes, 29, S. 322; Ehrenberg, Handbuch I, S. 461.) Nun ist klar, daß die Frage, ob der Kläger in der Klage seine Qualität als gesetzlicher Erbe rechtsgenügend behauptet habe, und die weitere, ob eine bezügliche Behauptung zur Klage gehöre und nicht erst in der Replik auf gestellt werden dürfe, in keiner Weise vom eidgenössischen Recht, sondern ausschließlich vom kantonalen Recht Prozeßrecht und Erbrecht beherrscht wird; erbrechtlich ist die Frage, ob zum Erwerbe der Erbenqualität der Antritt der Erbschaft gehöre, pro zeßrechtlich die andere, ob eine dahingehende Behauptung schon in der Klage aufgestellt sein müsse und eine erst in der Replik aufgestellte Behauptung nicht berücksichtigt werden dürfe. Zwar hat der Kläger in seiner Berufungserklärung und auch was wohl einzig erheblich ist noch heute ausgeführt, die schriftliche Begründung des angefochtenen Urteils entspreche in diesem Punkte der mündlich ausgesprochenen Ansicht des Gerichtes nicht; eine Abweisung der Klage aus diesem Grunde sei nicht erfolgt. Allein das Bundesgericht hat sich natürlich an die schriftliche Begründung des Urteils zu halten, von der anzunehmen ist, sie spreche die Ansicht des Gerichtes aus, und von der das ohne weiteres zu gelten hat. Daran scheitert aber offenbar die Berufung. Denn wenn auch das Bundesgericht in allen übrigen Punkten - Klage verwirkung, Frage des versicherungspflichtigen Unfalles, Frage des groben Verschuldens zu einem von der Ansicht der Vor instanz abweichenden, dem Kläger günstigen Resultate gelangen würde, so könnte die Berufung trotzdem nicht zum Ziele führen, da es bei der Abweisung der Klage aus dem genannten prozeß und erbrechtlichen Grunde der mangelnden Substanziierung der Aktivlegitimation notwendig sein Bewenden haben muß. Die Er örterung aller jener Fragen fällt damit als überflüssig und das Endresultat nicht beeinflussend dahin, und die Berufung ist aus diesem Grunde abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen, und es hat damit beim Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 26. Oktober 1904 in allen Teilen sein Bewenden.