- Arteil vom 1. November 1905
in Sachen Gebrüder Dreifuß, Bekl., W. Kl. u. Ber. Kl., gegen
Gebrüder Fischer, Kl., W. Bekl. u. Ber. Bekl.
Nachahmung eines Musters ? Art. 24, Z. 1 MMG. Rechtsgrundsätze
und tatsächliche Feststellungen; Stetlung des Bundesgerichts als Be
rufungsinstanz.
A. Durch Urteil vom 22. Mai 1905 hat das Handelsgericht
des Kantons Aargau über die Rechtsbegehren:
a) der Klage
- Der Beklagten sei vom Gerichte zu untersagen, das Bändel
muster in Beilage 4 weiter herzustellen und zu verkaufen, über
haupt die geschützten Muster Nr. 10,625 und Nr. 10,775 weiter
nachzumachen.
- Die Beklagten seien zu verurteilen, den Klägern allen
Schaden zu ersetzen, der diesen durch den Verkauf des eingeklagten
Musters bezw. der Nachahmung ihrer Muster Nr. 10,625 und
Nr. 10,775 seit dem 30. November 1904 entstanden ist und noch
entstehen sollte.
b) der Antwort:
Die Klage sei abzuweisen, und folgender Widerklage:
- Der den Widerbeklagten verliehene Musterschutz für die
Depots Nr. 10,625 und 10,775 sei als ungültig zu erklären und
es sei den Widerbeklagten gestützt auf Depot Nr. 10,585 der
Widerkläger zu untersagen, diese Artikel noch weiter zu fabrizieren.
seien zu verurteilen, den Widerklägern
- Die Widerbeklagten
allen Schaden zu ersetzen, welcher diesen durch den Verkauf der
unter Nr. 10,625 und 10,775 in Bern deponierten Artikel seit
- Dezember 1904 entstanden ist, oder noch entstehen wird.
erkannt:
- Den Beklagten wird gerichtlich untersagt, das Bändelmuster
in Klagbeilage 4 weiter herzustellen und zu verkaufen, über
haupt die geschützten Muster Nr. 10,625 und Nr. 10,775 weiter
nachzumachen.
- Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern allen Schaden
zu ersetzen, der diesen durch den Verkauf des eingeklagten Musters
beziehungsweise die Nachahmung ihrer Muster Nr. 10,625 und
Nr. 10,775 seit dem 30. November 1904 entstanden ist und noch
entstehen sollte.
- Die Widerklage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten und Widerkläger
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes
gericht eingelegt mit den Anträgen:
- Unter vollständiger Aufhebung des handelsgerichtlichen Ur
teils seien die Klagbegehren der Gebrüder Fischer abzuweisen und
die Widerklagbegehren zuzusprechen.
- Eventuell sei unter Zurückweisung der Sache an die kanto
nale Instanz eine Expertise über die Frage der Gleichheit bezw.
Verschiedenheit der in Betracht fallenden Muster der Parteien
anzuordnen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten
und Widerkläger diese Berufungsanträge erneuert und begründet.
Der Vertreter der Kläger und Widerbeklagten hat Abweisung
der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagten haben am 4. März 1904 beim eidg. Amt
für geistiges Eigentum elf Musterbänder für Geflecht und
Hutfabrikation, Nr. 20 30, hinterlegt (Hinterlegungsnummer
10,585). Am 12. gleichen Monats haben die Kläger ein Bändel
muster (Depotnummer 10,625) hinterlegt (ihre Nr. 9052), dessen
charakteristisches Bild nach der Klage das folgende ist: Flache,
schmale, gepreßte Streifen, die aus Seide hergestellt sind, laufen,
leere Räume zwischen sich lassend, in wellenförmigen, gewundenen
Linien neben und übereinander, in der Art von langgestreckten
Achten, die sich beständig kreuzen; und es sind die Bändchen da, wo
sie sich kreuzen, etwas gerafft. Das ganze bietet das Bild einer
leichten, luftigen, gewellten und sehr zierlichen Borde von äußerster
Geschmeidigkeit. Am 28. April 1904 haben die Kläger (unter
Depotnummer 10,775) weitere Exemplare in vollkommener Aus
führung hinterlegt. Da die Kläger im November 1904 zu bemerken
glaubten, daß die Beklagten eine Nachahmung ihrer Muster auf den
Markt bringen, haben sie nach erfolgloser Mahnung die vorliegende
Klage mit den aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren erhoben.
Die Beklagten stützten ihren Abweisungsschluß und ihre Wider
klage darauf: sie hätten nicht das Muster der Kläger nachgeahmt,
sondern dieses Muster sei selber gegenüber den Mustern der Be
klagten (Hinterlegungsnummer 10,585), speziell Nr. 27 30,
nichts neues; die von den Beklagten auf die Markt gebrachte
Ware stelle sich als Ausführung des von ihnen hinterlegten
Musters, nicht als Nachahmung der klägerischen Muster dar. Die
Vorinstanz hat als feststehend angenommen, daß die von den Be
klagten auf den Markt gebrachte Ware mit dem klägerischen
Muster (Nr. 9052) identisch sei und daß daher die Nachahmungs
klage begründet sei, falls nicht die Widerklage geschützt werden
müsse. Diese aber hat sie unter eingehender Vergleichung der in
Frage stehenden Muster abgewiesen.
- Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, daß die Haupt
klage ohne weiteres gutzuheißen ist, falls nicht die Widerklage
begründet erklärt werden muß. Denn daß die von den Beklagten
auf den Markt gebrachten Bändel, die die Veranlassung zur
Klage gegeben haben, mit dem klägerischen Muster durchaus
identisch sind, erhellt auf den ersten Blick. Allerdings bestehen
Unterschiede, wie die Vorinstanz ausführt, darin, daß die Kreuzung
der Linien nur dreifach, anstatt, wie beim Muster der Kläger,
vierfach ist, und daß die Raffung weniger deutlich ist. Allein die
Vorinstanz erklärt, durch diese Unterschiede werde keine Anderung
erreicht, die einen neuen Gesamteindruck hervorrufe oder eine Ver
schiedenheit vom Muster 9052 der Kläger, die nur bei sorgfältiger
Prüfung wahrgenommen werden könne; jeder Fachmann werde
die Ware der Beklagten als eine mehr oder weniger gelungene
Kopie des Depot 9052 der Kläger bezeichnen. Eine weitere von
den Klägern eingelegte Ware der Beklagten sodann (Widerklage
Antwortbeilage 2) sei geradezu eine Nachahmung, eine sklavische
Kopie dieses Musters der Kläger. An diesen Ausführungen ist
zunächst der rechtliche Ausgangspunkt: das, worauf es ankommt,
damit Nachahmung vorliege, richtig. Bei der Frage, ob Nach
ahmung eines Musters vorliege, ist der Gesamteindruck, den die
beiden Muster auf das Auge des Beschauers ausüben, entscheidend
Unterschiede, die nur bei sorgfältiger Vergleichung wahrgenommen
werden können, schließen den Begriff der Nachahmung nach der
ausdrücklichen Bestimmung des Art. 24, Ziff. 1 MMG nicht
aus. Dabei wird allerdings darauf abzustellen sein, daß bei der
Frage der Identität das Urteil beteiligter Verkehrskreise und der
letzten Abnehmer der Ware maßgebend ist; ob bei diesen Kreisen
der Gesamteindruck ein verschiedener ist, muß entscheidend sein.
Und wenn nun die Vorinstanz, offenbar gestützt auf ihre eigene
Fachkenninis oder doch auf die Fachkenntnis eines ihrer Mit
glieder, die Frage der Nachahmung für die Fachkreise bejaht, so
ist sie damit auch für das Bundesgericht entschieden. Damit er
ledigt sich auch Berufungsantrag 2 der Beklagten: ob die Vor
instanz sich für befugt und befähigt halten darf, eine derartige
Frage, wie die Frage der Gleichheit oder Verschiedenheit von
Mustern von sich aus, ohne Zuziehung einer Expertise, zu ent
scheiden, ist eine Frage des kantonalen Prozeßrechts; im vor
liegenden Falle würde die Anordnung einer Expertise übrigens
geradezu einen Einbruch in das kantonale Prozeßrecht bedeuten,
das, wie der Vertreter der Kläger mit Recht hervorgehoben hat,
in 56 HGO vorsieht, daß in derartigen Fällen ohne Expertise
zu entscheiden sei.
3. Fragt es sich nunmehr, ob gemäß Widerklagebegehren 1 die
Muster 10,625 und 10,775 der Kläger ungültig zu erklären
seien, so ist diese Frage davon abhängig, ob Muster 9052 der
Kläger identisch sei mit den von den Beklagten am 4. März
1904, also vor der Hinterlegung des klägerischen Musters hinter
legten Mustern, so daß das Muster der Kläger im Zeitpunkte
der Hinterlegung nicht mehr neu im Sinne des Art. 12,
Ziff. 1 MMG war; ein anderer Nichtigkeitsgrund ist von den
Beklagten nicht angerufen. Mit der Vorinstanz ist bei dieser
Frage davon auszugehen, daß nur die hinterlegten Muster der
Beklagten, nicht die von ihnen im Prozeß eingelegten sog. Aus
führungen oder Verbesserungen der hinterlegten Muster den Maß
stab für die Beurteilung abgeben können. Des weitern ergibt die
Betrachtung der Muster der Beklagien, daß die Frage der Iden
tität überhaupt nur hinsichtlich der Nr. 27 30 der Beklagten
aufgeworfen werden kann, während Nr. 20 26 von vornherein
außer Betracht fallen, da das klägerische Muster 9052 ganz
augenscheinlich einen von ihnen durchaus verschiedenen Eindruck
macht und es auch auf einer ganz andern Grundidee beruht, was
hier im einzelnen nicht näher ausgeführt zu werden braucht.
Übrigens haben die Beklagten selber in den dem Prozesse voraus
gegangenen Verhandlungen einzig auf Muster 27 und 28 abge
stellt, dessen Ausführung die von den Klägern verfolgten Waren
darstellen und die in Nr. 9052 von den Klägern nachgeahmt
sein sollen. (Beilage z. Duplik z. Widerklage, Dossier S. 147.)
Von jenen einzig in Betracht fallenden Nummern 27 30 der
Beklagten hat sodann die Vorinstanz die Frage der Gleichheit
des klägerischen Musters 9052 mit ihnen speziell bei Nr. 28
untersucht, als bei demjenigen Muster, das nach der Zahl der
sich kreuzenden Linien am meisten Ähnlichkeit mit Muster 9052
der Kläger aufweist. Die Vorinstanz gibt nun zunächst folgende
Beschreibung dieser beiden Muster Nr. 28 aus Depot 10,585
der Beklagten, Nr. 9052 aus Depot 10,625 und 10,775 der
Kläger : Nr. 28 wird gebildet aus parallel laufenden Wellen
linien, von denen je die Hälfte die andere Hälfte derart kreuzt,
daß in den Rändern je eine Linie nur von einer, sämtliche
übrigen Linien von zwei Linien gekreuzt werden. Durch diese
Art der Kreuzung entstehen Augen, zwischen denselben aber
keine geschlossenen Rauten. Das Material ist verhältnismäßig
breite Bändel. Das ganze Band ist flach; es ist auch gaufriert.
Nr. 9052 ist ebenfalls gebildet aus parallel laufenden Wellen
linien, von denen auch die Hälfte die andere kreuzt, jedoch zum
Unterschied von Nr. 28 derart, daß die Mehrzahl der Linien
von je vier andern Linien gekreuzt wird, an den Rändern aber
je eine Linie nur von zwei und je zwei Linien nur von drei
andern Linien gekreuzt werden. Auch hier entstehen durch die
Kreuzung Augen, aber außerdem zwischen denselben doppelte
Rauten. Das Material ist schmale Bändel. Das Band ist nich
gaufriert, es zeigt eine deutliche Raffung. Gegenüber Nr. 28
macht es den Eindruck des leichten, luftigen. Sie findet sodann,
das Muster 9052 der Kläger weise gegenüber dem angezogenen
Nr. 28 der Beklagten folgende Unterschiede auf, welche
eine neue, eigenartige ästhetische Wirkung hervorbringen
- die häufigere Kreuzung der Linien und damit die Rauten
bildung zwischen den Augen; 2. die Raffung, die offenbar das
Resultat der häufigeren Kreuzung ist; 3. die schmalen Bändel;
- die Unterlassung der Gaufrierung. Der leicht wahrnehmbare
Unterschied bestehe darin: 1. Im Muster 28 der Beklagten
werden die Bändel je von zwei andern Bändeln gekreuzt und
zwischen den Augen bilden sich keine Rauten, während im
Muster der Kläger die Bändel, mit Ausnahme der äußersten
drei auf jeder Seite, von je vier andern Bändeln gekreuzt
werden und sich durch die häufigere Kreuzung zwischen den
Augen doppelte Rauten bilden. 2. Die Muster der Beklagten
sind flach, mehr infolge der zweifachen Kreuzung, als der Gau
frierung; das Muster 9052 hat dagegen eine ausgesprochene
Raffung. 3. Die Bändel in Nr. 28 der Beklagten sind ver
hältnismäßig breit, sie geben dem Muster den Charakter
des Schwerfälligen, Massiven, bei Muster 9052 sind sie dagegen
schmal, sie lassen daher das durchbrochene, den à jour-Effekt
besser hervortreten und machen das Gesamtbild luftig, gefällig.
Der neue, originelle, ästhetische Effekt werde charakterisiert
durch das infolge der häufigeren Kreuzung und der Rauten
dichter, mehr geflechtartig gewordene Bild, das aber trotzdem nicht
schwerer, sondern durch die schmalen Bändel luftiger, graziöser
werde und durch die Raffung ein reliefartiges Gepräge erhalte.
Diese Ausführungen über die zwischen den Mustern tatsächlich
bestehenden Unterschiede sind nun tatsächlicher Natur. Wenn so
dann die Vorinstanz aus den von ihr aufgeführten Unterschieden
die Wirkung eines neuen originellen ästhetischen Effektes ab
leitet, so geht sie von einem richtigen Rechtsgrundsatz aus, insofern
ihre Ausführung dahin zu verstehen ist, dieser neue ästhetische
Effekt sei etwas vor der Hinterlegung durch die Kläger in den
beteiligten Verkehrskreisen nicht bekanntes gewesen, während
es allerdings rechtirrtümlich wäre, wenn sie damit sagen wollte,
zu den Erfordernissen eines gültigen Mustes gehöre eine neue
schöpferische Idee. (Vergl. Amtl. Samml. d. bg. E. XXIX, 2. T.,
S. 367.) Unter Zugrundlegung jenes richtigen Rechtsgrundsatzes
über die Erfordernisse der Neuheit aber sind die Ausführungen
der Vorinstanz im übrigen vor Bundesgericht unanfechtbar, und
ist zu sagen, daß das klägerische Muster in der Tat den Mustern
der Beklagten gegenüber als neu erscheint. Zu betonen ist dabei
nur noch, daß auf die Gleichheit der Motive ein entscheidendes
Gewicht nicht zu legen ist; die einzelnen Motive sind bei derartigen
für einen besondern Zweck bestimmten Mustern meist mehr oder
weniger dieselben und überhaupt nicht in unendlicher Zahl vor
handen, wogegen die Gruppierung der Motive den für die Neuheit
erforderlichen neuen, d. h. bisher nicht bekannten, ästhetischen Ge
samteindruck hervorzurufen geeignet ist. Was endlich den Antrag
auf Anordnung einer Expertise betrifft, so gilt auch hier das in
Erw. 2 i. f. gesagte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 1905 in
allen Teilen bestätigt.