- Arteif vom 16. Dezember 1905
in Sachen Dürrenmatt, Bekl., W. Kl. u. Ber. Kl., gegen
Ducken, Kl., W. Bekl. u. Ber. Bekl.
Unerlaubte Handlung, Art. 50 OR. Parlamentarische Immunität
(eines bern. Grossratsmitgliedes). Umfang der Immunität, Art. 64 OR.
Verhältnis von Bundesrecht und Kantonalrecht. Ueberprüfungsbefug
nis des Bundesgerichts als Berufungsinstanz. Widerrechtlichkeit
von Pressartikeln. Mass der Genugtuung bei gegenseitigen wider
rechtlichen Pressartikeln. Art. 55 OR.
A. Durch Urteil vom 21. September 1905 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern (II. Abteilung) über
die Rechtsbegehren:
- der Klage:
Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger, ge
stützt auf Art. 50 und 55 OR die Summe von 5000 Fr. als
Schadenersatz zu bezahlen.
- der Verteidigung:
a) Ulrich Dürrenmatt sei nicht schuldig, sich vor den Gerichten
auf die von Oncken gegen ihn gerichtete Klage einzulassen. Das
gegen ihn vor den Gerichten eingeleitete Verfahren sei nicht
statthaft.
b) Oncken sei mit dem Schlusse seiner gegen Dürrenmatt ge
richteten Klage abzuweisen.
- der Widerklage:
Oncken sei schuldig, wegen der dem Dürrenmatt zugefügten
Injurien die gesetzliche Entschädigung zu bezahlen (gefordert
5000 Fr.).
erkannt:
- Der Beklagte ist mit seinem Nichteintretensschlusse abge
wiesen.
- Dem Kläger ist sein Klagebegehren zugesprochen in einem
Betrage von 500 Fr.; soweit dasselbe weiter geht, ist der Kläger
damit abgewiesen.
- Der Beklagte ist mit seinem Widerklagebegehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte und Widerkläger recht
zeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht
griffen, unter Wiederaufnahme obiger Anträge 2 a, 2 b und 3.
C. In der heutigen Verhandlung haben der Vertreter des Be
rufungsklägers Gutheißung und der Vertreter des Berufungsbe
klagten Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem vorwürfigen Rechtsstreite liegen die vom Beklagten am
- Dezember 1898 im Schoße des bernischen Großen Rates
anläßlich der Beratung einer Vorlage betreffend den Neubau der
Hochschule gehaltene, im Urteile der Vorinstanz, soweit auf den
Kläger bezüglich, wiedergegebene Rede, sowie folgende im angefoch
tenen Urteile in extenso wiedergegebene Zeitungsartikel zu
Grunde:
- ein Artikel des Klägers in Nr. 362 des Bund vom
- Dezember 1898, betitelt Erklärung
- ein solcher des Beklagten in Nr. 105 der Berner Volks
zeitung vom 31. Dezember 1898, betitelt Herr Professor Dr.
August Oncken in Bern
- ein solcher des Klägers in Nr. 3 des Bund vom 3. Ja
nuar 1899, betitelt Dürrenmatt noch einmal
- ein solcher des Beklagten in Nr. 1 der Berner Volks
zeitung vom 4. Januar 1899, betitelt: Herr Professor Dr.
August Oncken zum zweiten Mal .
Der Hauptinhalt der vom Beklagten in seiner Rede und in
seinen beiden Zeitungsartikeln gegen den Kläger erhobenen Vor
würfe besteht darin, daß der Kläger an der philosophischen Fa
kultät der Universität Bern eine ausgedehnte Doktorhutindustrie
betreibe, wie denn auch in Studentenkreisen anderer Hochschulen
zu hören sei, man promoviere in Bern nicht nur Doktoren der
Nationalökonomie, sondern auch solche der Nationalonckonomie
Hiemit hänge wohl der unnatürlich starke Besuch der Universität
zusammen. Die Doktorhutindustrie habe sich erst entwickelt, seit
die Doktoren der Nationalökonomie florierten. Es seien zwar
von den Behörden gegen jene Doktorhutindustrie Maßnahmen er
griffen worden, aber gerade das deute darauf hin, daß hier Ab
hülfe Not getan habe.
Über die beiden Zeitungsartikel des Klägers vergl. Erw. 4 hienach.
- Die Vorinstanz hat den vom Beklagten unter Berufung
auf Art. 30 bern. KV vom 4. Juni 1893 (Art. 31 derjenigen
vom 31. Juli 1846) und die daselbst garantierte Immunität der
Großratsmitglieder begründeten Nichteintretensschluß deshalb ab
gewiesen, weil der Kläger nur die beiden Zeitungsartikel des Be
klagten, nicht auch die von ihm im bernischen Großen Rate ge
haltene Rede, deretwegen er allerdings nicht belangt werden könne,
zum Gegenstand seiner Klage gemacht habe; auf Zeitungsartikel
beziehe sich aber die in Art. 30 KV garantierte parlamentarische
Immunität unter keinen Umständen. Was die Zeitungsartikel
des Klägers betreffe, so sei derselbe zu einer Abwehr gegenüber
dem vom Beklagten in seiner Rede geführten Angriff berechtigt ge
wesen. Die Behauptung des Beklagten, die Rede eines Volksver
trers dürfe von niemanden als Beleidigung oder Verleumdung
charakterisiert werden, gehe in dieser Allgemeinheit viel zu weit.
Wenn auch die Gesetzgebung aus staatspolitischen Gründen der
Garantie der parlamentarischen Redefreiheit das Interesse des ein
zelnen Bürgers insofern unterordne, als sie ihm den Weg der
gerichtlichen Klage gegen bezügliche Angriffe versage, so folge
daraus noch keineswegs, daß der Betreffende nunmehr solchen
Angriffen schutzlos preisgegeben sei, sondern es müsse ihm unbe
nommen bleiben, dagegen in geeigneter Weise, speziell auch durch
das Mittel der Presse, zu reagieren. Der Kläger könne sich daher
insofern, als er widerklageweise für den scharfen Ton seiner Zei
tungsartikel verantwortlich gemacht werden wolle, trotz dem
Prinzip der parlamentarischen Immunität auf die in der Rede
des Beklagten liegende Provokation berufen. Durch die vom Klä
ger eingeschlagene scharfe Tonart werde bloß das Verschulden des
Beklagten ein wenig gemildert.
Mit dieser Argumentation ist der Appellations und Kassa
tionshof des Kantons Bern jedenfalls nicht über den in Art. 64
OR enthaltenen Vorbehalt des kantonalen Rechtes hinausge
gangen. Denn einerseits bezieht sich dieser Vorbehalt nicht nur
auf öffentliche Beamte und amtliche Verrichtungen im engern
Sinne, sondern auch auf Mitglieder einer gesetzgebenden Behörde
und Außerungen derselben im Schoße dieser Behörde (vergl. A. S.
d. bg. E., Bd. XX, S. 852), und anderseits hat die Vorinstanz
eine Immunität des Beklagten, welcher unbestrittenermaßen Mit
glied des bernischen Großen Rates ist, nur bezüglich der von ihm
im Schoße des Rates gehaltenen Rede anerkannt, nicht aber auch
bezüglich der seither vom Beklagten publizierten Zeitungsartikel,
was allerdings eine bundesrechtlich unzulässige Ausdehnung der
Immunität gewesen wäre.
Nun behauptet aber der Beklagte, die Vorinstanz habe das
zmmunitätsprinzip in unzulässiger Weise eingeschränkt und
zwar sowohl durch Nichtanwendung desselben auf die vom Be
klagten publizierten Zeitungsartikel, welche doch mit seiner im
Großen Rate gehaltenen Rede in unverkennbarem Zusammenhang
gestanden hätten, als auch dadurch, daß dem Kläger gestattet
worden sei, sich zur Entschuldigung für seinen außerparlamenta
rischen Angriff auf die in jener Rede liegende Provokation zu
berufen.
Was die erste dieser beiden Behauptungen betrifft, so erweist
sich dieselbe als von vorneherein unstichhaltig; denn, wie bereits
angedeutet, wäre die Ausdehnung der parlamentarischen Immuni
tät auf Zeitungsartikel, auch wenn diese mit einer parlamentari
schen Rede in Zusammenhang stehen, bundesrechtlich unzulässig,
weil über den Vorbehalt des Art. 64 OR hinausgehend. Anders
verhält es sich mit der Frage, ob es nicht eine Verkennung des
mmunitätsprinzipes bedeute, die Berufung auf die parlamenta
rische Immunität, wie es in casu geschehen, nur gegenüber der
gerichtlichen Klage, nicht aber auch gegenüber einer Einrede
zuzulassen. Hierüber bestehen in der Tat in der Doktrin verschie
dene Ansichten (vergl. Seidler, Die Immunität der Mitglieder
der Vertretungskörper, S. 81 ff. einerseits, Hubrich, Die parla
mentarische Redefreiheit, S. 346 ff., sowie die daselbst S. 346
und Anm. 89 zitierte Literatur und reichsgerichtliche Praxis
anderseits), und es wäre auch vom Standpunkt des Bundesrechts
gegen die Ausdehnung der Immunität auf die Fälle, wo eine im
Parlament gefallene Außerung, weil in derselben eine Provokation
liege, zum Gegenstande einer Einrede gemacht wird, zweifellos
nichts einzuwenden; denn in Art. 64 ON werden abweichende
Bestimmungen über die Ersatzpflicht der öffentlichen Beamten
schlechthin und nicht nur über deren gerichtliche Belangung
vorbehalten. Da indessen durch das vorliegende Urteil das Im
munitätsprinzip in einschränkender Weise interpretiert worden ist,
so hat dadurch jedenfalls kein eidgenössischer Rechtssatz verletzt
werden können; denn Art. 64 OR bestimmt nur den Rahmen,
innerhalb dessen solche abweichende Vorschriften des kantonalen
Rechtes zulässig sind; soweit letzteres also innerhalb dieses Rah
mens bleibt, entzieht sich dessen Auslegung der Prüfung des
Bundesgerichts. Ob aber durch das angefochtene Urteil eine Be
stimmung des kantonalen Rechts, insbesondere Art. 30 KV
verletzt worden sei, hat das Bundesgericht als Berufungsinstanz
nicht zu untersuchen. Auch wenn es sich, wie hier, um Fragen
des kantonalen Verfassungsrechtes handelt, welche als solche
auf demn Wege des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesge
richt gebracht werden könnten, und diese Fragen von präjudizieller
Bedeutung für den Ausgang eines Civilprozesses sind, ist das
Bundesgericht als Berufungsinstanz zur Entscheidung derselben
nicht kompetent. Die Analogie mit Streitigkeiten aus dem Ge
bieie des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und aus dem Gebiete der Staatsverträge, welche
allerdings vom Civilgerichtshof entschieden werden, wenn sie sich
im Zusammenhang mit einem Civilprozeß erheben, trifft im vor
liegenden Falle deshalb nicht zu, weil hier kantonales öffent
liches Recht in Frage steht, dessen Anwendung durch das Bun
desgericht als Berufungsinstanz prinzipiell ausgeschlossen ist, wäh
rend es sich dort um Bundesrecht handelt, für das nur aus
besonderen Gründen der staatsrechtliche Rekurs als das ordent
liche Rechtsmittel vorgeschrieben wurde.
3. Ist somit davon auszugehen, daß der Beklagte für die
beiden von ihm publizierten, gegen den Kläger gerichteten Zei
tungsartikel in vollem Maße, und für die von ihm im bernischen
Großen Rate gehaltene Rede insoweit civilrechtlich verantwort
lich ist, als der Kläger und Widerbeklagte sich zur Rechtfertigung
seines eigenen Verhaltens auf eine in jener Rede liegende Provo
kation beruft, so kann, was die Frage der Widerrechtlichkeit
betrifft, keinem Zweifel unterliegen, daß die Außerungen des Be
klagten geeignet waren, den Kläger in der öffentlichen Meinung
herabzusetzen; denn es wurde der Kläger durch jene Außerungen
geradezu des Mißbrauchs seiner akademischen Stellung zu gewinn
süchtigen Zwecken bezichtigt. Der diesbezügliche vom Beklagten
angetretene Wahrheitsbeweis ist, wie sich aus den für das Bun
desgericht verbindlichen, weil keineswegs aktenwidrigen, Feststel
lungen der Vorinstanz ergibt, vollkommen mißglückt: weder be
stand ein Zusammenhang zwischen der akademischen Tätigkeit des
Klägers einerseits und der im Verwaltungsbericht pro 1897 be
prochenen Notwendigkeit einer Revision des für die philosophische
Fakultät der Universität Bern geltenden Prüfungsreglementes im
Sinne der Erschwerung der Promotion anderseits, noch hatte der
heftige Angriff, den Professor Forster im schweiz. Handelskourier
vom 30. Juni 1897 führte und der verschiedenen Streitschriften
rief, irgend etwas mit dem Kläger oder dessen Fach zu tun: der
Kläger war nicht Mitglied der philosophischen Fakultät, sondern
wurde bloß als Fachexperte zu den Sitzungen derselben beigezogen,
wenn ein Kandidat Nationalökonomie als Hauptfach gewählt
hatte, was in den Jahren 1890 1895 nur bei 16 von 390
Promotionen der Fall war, und es hat sich schließlich auch als
unrichtig herausgestellt, daß der Kläger auf einen Artikel der
Neuen Zürcher Zeitung vom 8. April 1898, in welchem ihm
die Schuld an der angeblich übermäßigen Zahl der juristischen
Doktorpromotionen zugeschrieben wurde, nicht reagiert habe, wobei
noch zu bemerken ist, daß der Hinweis auf diesen Zeitungsartikel
auch sonst durchaus ungeeignet war, den Beklagten zu entlasten,
indem jener Artikel sich nämlich nur auf die Promotionen an der
juristischen Fakultät bezog, der Beklagte aber den Kläger mit
den Vorgängen an der philosophischen Fakultät in Zusammen
hang gebracht hatte.
Steht demnach fest, daß der dem Kläger vom Beklagten ge
machte ehrenrührige Vorhalt jeglichen tatsächlichen Untergrundes
entbehrte, so ist damit sowohl die Widerrechtlichkeit der vom Be
klagten gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe als auch das Ver
schulden des Beklagten erstellt; denn dieser hat keinerlei Mo
mente geltend gemacht, aus welchen geschlossen werden könnte, daß
er sich in Bezug auf die Richtigkeit des von ihm gegen den
Kläger erhobenen Vorwurfes in einem entschuldbaren Irrtume
befunden habe.
- Nun sind allerdings auch seitens des Klägers gegenüber
dem Beklagten ehrverletzende Außerungen gefallen (so der Aus
druck erlogene Vorwände in dem ersten und die Ausdrücke
Frechheit und lügnerische Bosheit in dem zweiten Artikel des
Klägers). Allein die Beschimpfung des Beklagten durch den Klä
ger ist unmittelbar durch das widerrechtliche Verhalten des Be
klagten in seiner Großratsrede bezw. in seinem ersten Zeitungs
artikel provoziert worden. Nachdem aber einmal feststeht (vergl.
Erw. 2 hievor), daß der Kläger sich trotz der vom Beklagten in
Anspruch genommenen parlamentarischen Immunität einrede
weise auf jene Rede berufen kann, muß gesagt werden, daß der
Kläger durch die Rede des Beklagten in viel höherem Grade ver
letzt werden mußte und verletzt worden ist, als der Beklagte durch
den vom Kläger in seinem ersten Artikel gebrauchten Ausdruck
erlogene Vorwände , ebenso wie der erste Zeitungsartikel des
Beklagten einen unvergleichlich stärkeren Angriff auf die Ehre
des Gegners enthielt, als der zweite Zeitungsartikel des Klägers.
Der Artikel des Klägers war nur in der Form beleidigend, wäh
rend derjenige des Beklagten ihm ehrenrührige Handlungen vor
warf. Davon schließlich, daß der Beklagte sich seinerseits deshalb
ebenfalls auf Provokation berufen dürfte, weil seine beiden Zei
tungsartikel nichts anderes als Erwiderungen auf die Artikel des
Klägers gewesen seien, kann selbstverständlich keine Rede sein
denn abgesehen davon, daß, wie bereits bemerkt, die Angriffe des
Beklagten jeweilen in höherem Grade verletzend waren, als die
Angriffe des Klägers, ist nicht zu übersehen, daß der erste Zei
tungsartikel des Klägers ja, als auf Provokation des Beklagten
hin erfolgt, außer Betracht fällt und also nicht seinerseits als eine
Provokation seitens des Klägers behandelt werden darf, und daß
in analoger Weise der erste Zeitungsartikel des Beklagten eine
zweite Provokation des Klägers bedeutete, weshalb auch der zweite
Artikel des Klägers, weil auf Provokation hin erfolgt, insofern
ebenfalls außer Betracht fällt, als der Beklagte darin eine Pro
vokation zu seinem zweiten Zeitungsartikel erblicken möchte.
Kann somit von einer selbständigen widerrechtlichen Handlung
des Klägers keine Rede sein (woraus sich die Abweisung der
Widerklage ergibt) und ist auch ein Mitverschulden des Klägers
an dem ihm durch den Beklagten zugefügten Schaden als aus
geschlossen zu bezeichnen, so sind dagegen die in dem zweiten Zei
tungsartikel des Klägers enthaltenen, die Person des Beklagten
betreffenden ehrenrührigen Ausdrücke immerhin insofern bei der
Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen, als angenommen
werden muß, daß der Kläger durch den Gebrauch dieser Ausdrücke
dem Beklagten ebenfalls einen gewissen Schaden zugefügt hat,
welch letzterer einen Teil des dem Kläger vom Beklagten durch
dessen ersten Zeitungsartikel zugefügten Schadens ausgleicht. Zu
Lasten des Beklagten bleibt aber auch dann noch der weitaus
größere Teil des dem Kläger durch den ersten Zeitungsartikel des
Beklagten zugefügten Schadens, sowie die ganze durch den zweiten
Artikel des Beklagten bewirkte widerrechtliche Verletzung des
Klägers.
- Was schließlich Art und Größe des dem Kläger erwach
senen Schadens betrifft, so ist der Vorinstanz sowohl darin bei
zupflichten, daß ein materieller Schaden nicht nachgewiesen ist,
als auch darin, daß bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des
vorliegenden Falles (einschließlich der im zweiten Zeitungsartikel
des Klägers enthaltenen Beleidigung des Beklagten) eine Genug
tuungssumme von 500 Fr. als angemessen erscheint.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Ap
pellations und Kassationshofes des Kantons Bern (II. Abteilung)
vom 21. September 1905 bestätigt.