Art. 39, 62, 115 OR; civil liability of legal persons for organ acts. Die juristische Person ist als Verbandsperson im Zivilrecht deliktsfähig; Handlungen ihrer Organe sind ihr selbst zuzurechnen, sofern diese in ihrer Organstellung handeln. Es ist dabei unerheblich, ob das Organ innerhalb oder ausserhalb seiner Befugnisse handelt, solange die Handlung als Organhandlung erscheint. Die Vertretertheorie vermag die Haftung für unerlaubte Handlungen nicht allgemein auszuschliessen. Art. 62 OR regelt die Haftung für Angestellte und Arbeiter und äussert sich nicht zur Zurechnung von Organhandlungen; aus Art. 39 und 115 OR folgt kein Ausschluss der deliktischen Haftung juristischer Personen. Wird die Klage einzig wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen, ohne Sachurteil, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur materiellen Entscheidung zurückzuweisen (consid. 3-5).
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem An trag auf Gutheißung der Klage. C. In der heutigen Verhandlung in der vom Präsidenten eröffnet worden ist, es sei nur über die Frage der Passivlegiti mation zu verhandeln hat der Vertreier der Klägerin seinen Berufungsantrag erneuert und dabei speziell auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vor instanz angetragen. Der Vertreter der Beklagten hat den Antrag auf Abweisung der Berufung gestellt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
zu haben. .... 12. Die Mitglieder des Syndikates, welche Inhaber oder Verwalter einer Apotheke sind, verpflichten sich, keine Assistenten oder Verwalter anzustellen, welche in einer Ge nossenschaftsapotheke Stellung angenommen und versehen haben, wenn nicht der Vorstand aus besondern Gründen über jeden einzelnen Fall entscheidet. Die Klägerin erblickt nun in dieser Gründung des beklagten Syndikates in Verbindung mit dem von diesem ihr gegenüber ausgeübten Boykott eine widerrechtliche Handlung im Sinne der Art. 50 ff. OR und hat die Bekagte auf Schadenersatz mit den aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbe gehren belangt. Die erste Instanz (das Bezirksgericht St. Gallen) hat die Klage abgewiesen, weil es an den Requisiten der Wider rechtlichkeit und des Schadens fehle. Das eingangs wiedergegebene Urteil der II. Instanz dagegen vor welcher der Vertreter der Beklagten auf Befragung ausdrücklich deren Deliktsfähigkeit be stritten hatte beruht auf der Auffassung, die Beklagte sei, als juristische Person, nicht deliktsfähig: einzig diese Frage ist von der Vorinstanz entschieden. Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin. 2. Das angefochtene Urteil unterliegt der Prüfung des Bundes gerichtes, weil die Klage definitiv abgewiesen ist, es sich also um ein Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG handelt. Wenn die Klägerin heute hat vortragen lassen, die Beklagte habe die Deliktsfähigkeit vor der I. kantonalen Instanz überhaupt nicht bestritten, so ist das unerheblich, nachdem die II. Instanz diese Frage behandelt und entschieden hat; denn es ist offenbar eine Frage des kantonalen Prozeßrechtes, ob die Vorinstanz die Beklagte durch Parteibefragung zur speziellen Bestreitung ihrer Delikts fähigkeit und damit ihrer Passivlegitimation veranlassen durfte, und eine Verletzung von Bundesrecht, auf welche einzig die Be rufung gestützt werden kann (Art. 57 OG), liegt hierin nicht. 3. In der Sache selbst ist zunächst aus den Statuten und dem Reglemente des beklagten Syndikates ohne weiteres ersichtlich, daß es einzig oder doch vornehmlich zu dem Zwecke gegründet worden ist, die Klägerin im wirtschaftlichen Konkurrenzkampfe durch das Kampfmittel des Boykotts zu schwächen und womöglich zu vernichten. Die Schädigung ist also, sofern das beklagte Syn dikat willensfähig ist, von ihm gewollt und beabsichtigt; es han delt sich nicht um ein außerkontraktliches Verschulden der Ange stellten oder des Vorstandes des beklagten Syndikates, sondern zum Klagefundament werden Handlungen dieses Syndikates selbst gemacht: die Konstituierung des Syndikates, dessen Verfassung, das in Ausführung der Statuten erlassene Reglement und die Ausführung des Reglementes bilden die Rechtsakte, auf die die Klage gestützt wird. Es fragt sich nun, ob für diese Rechtshand lungen das Syndikat selber belangt werden kann, oder aber nur dessen Mitglieder oder allfällig die Vorstandsmitglieder einzeln. Wird nun diese Frage zunächst abgesehen von den positiven Be stimmungen des OR aus der Natur der juristischen Personen - daß die beklagte Genossenschaft eine solche ist, steht außer Zweifel und aus den Rechtsbeziehungen, in denen dte Beklagte insbe sondere steht, beantwortet, so ist zu sagen: Nach der früher auch im Civilrecht nahezu unbestritten herrschenden Theorie, wo nach die juristische Person als fingierte Persönlichkeit anzusehen ist, kann ihr Handlungs und damit Deliktsfähigkeit nicht zuge sprochen werden; für Schädigungen, die eine juristische Person ausübt, können nur deren Vertreter belangt werden, und die juristische Person selbst nur auf Grund des Stellvertretungs verhältnisses, aus dem Gesichtspunkte der Haftung für fremdes Verschulden, soweit dieses gesetzlich oder auf Grund des gemeinen Rechts anerkannt ist, wozu vorab gehört, daß der Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis gehandelt hat; aus letzterem aber folgt, daß der Vertreter in den meisten Fällen nur persönlich haften wird, da seine Vollmacht selten auf eine unerlaubte Hand lung gerichtet sein wird. Dieser Theorie ist die Organ oder Körperschaftstheorie gegenübergetreten, wie sie namentlich von Gierke begründet worden ist. Nach dieser Theorie ist die ju ristische Person keine Fiktion, kein bloßes Gedankengebilde, son dern ein real existierendes Wesen, das handelt mittelst seiner Or gane; die Handlungen der Organe sind Handlungen derselben nicht innerhalb ihrer Individualsphäre, sondern innerhalb ihrer Soztalsphäre, und verpflichten daher nicht (oder nicht ausschließlich die Organe als Einzelne, sondern die Gesamtheit, den Verband. (Vergl. hierüber jetzt erschöpfend: E. Hafter, Die Delikts und Straffähigkeit der Personenverbände, Berlin, 1903.) Nur die letzte Theorie beruht auf einer richtigen Erfassung des Wesens der
juristischen Person und zeigt sich den Erscheinungen des Lebens gegenüber gewachsen und zureichend. Das ist denn auch die Auf fassung, die schon dem Vorentwurf des eidgenössischen Justizde partementes zum Schweiz. ZGB zu Grunde gelegt wurde (Art. 74 und 75) und die nun auch in den zur Zeit von beiden eidgenössischen Räten schon behandelten Entwurf des Bundes rates der Sache noch unverändert übergegangen ist (Art. 65 und 66); Huber begründet in seinen Erläuterungen zum Vorentwurf
die Fiktionstheorie zurückgewiesen hat: es dürfte wohl (trotz der vom Vertreter der Beklagten im heutigen Vortrage hiegegen er hobenen Bedenken) eine logische Folge jenes Entscheides sein, nun auch die civilrechtliche Deliktsfähigkeit der juristischen Personen anzuerkennen. 4. Ist so die eivilrechtliche Deliktsfähigkeit der juristischen Personen als Postulat des modernen Verkehrs und Rechtslebens anzuerkennen und folgt sie aus der richtigen Erfassung der Natur der gedachten Rechtssubjekte, so dürfte sie dennoch nicht auf die Beklagte angewendet werden, wenn, wie deren Vertreter heute insbesondere eingehend darzutun versucht hat, das schweiz. OR der Annahme der civilrechtlichen Deliktsfähigkeit der juristischen Personen positiv entgegenstünde; dieser Standpunkt ist daher nun mehr noch zu erörtern. Angerufen werden in dieser Hinsicht die Bestimmungen des ON über Stellvertretung, speziell Art. 39, sodann Art. 62 und 115 OR; endlich die Vorschriften des OR über die Organe der Genossenschaften. Was nun zunächst Art. 62 OR betrifft, so hat das Bundesgericht allerdings in seinem Ur teile vom 20. Dezember 1890 i. S. Liechti gegen Bürgergemeinde Aarberg (A. S., Bd. XVI, S. 814 Erw. 3) ausgeführt, die juristischen Personen seien deliktsunfähig; eine gesetzliche Verant wortlichkeit für Delikte ihrer Organe, gemäß Art. 62 OR, treffe sie nur dann, wenn sie ein Gewerbe betreiben. Allein Art. 62 OR handelt nur von der Haftung für Angestellte und Arbeiter, läßt aber die Stellung der Organe ganz außer Betracht; zu der Frage, ob Handlungen der Organe als Handlungen der juristischen Personen selber zu betrachten seien, nimmt er gar keine Stellung. Es ist auch zu beachten, daß in allen Fällen, die das Bundes gericht bisher zu beurteilen hatte, eine deliktische Handlung eines Angestellten oder Vertreters in Frage stand, die nicht als Organ handlung zu betrachten war; vergl. spez. bundesg. Entsch., XXI, S. 566; XX, S. 1121 f. Erw. 4. Im vorliegenden Falle aber handelt es sich ganz zweifellos um Organhandlungen, da hier auch Handlungen der Generalversammlung der Beklagten selber mit zum Klagefundament gemacht werden. Für Handlungen, wie sie den Gegenstand des heutigen Prozesses bilden, würde aber so gar die Vertretungstheorie, d. h. diejenige Theorie, die zwar die Rechtsperfönlichkeit der juristischen Personen anerkennt, ihnen aber die Handlungsfähigkeit abspricht und sie nur durch Vertreter handeln läßt (vgl. Hafter, a. a. O., S. 37 f. sub III), zur Haftung des Beklagten gelangen müssen: Denn auch nach dieser Theorie muß der Vertretene haften, soweit der Vertreter innerhalb seiner Voll macht gehandelt hat; nun ist aber gar nicht behauptet (und offen bar mit Recht nicht), daß die eingeklagten Handlungen, soweit sie Handlungen der Vertreter sind, nicht im Umfang der von der Beklagten erteilten Vollmacht erfolgt seien. (Vergl. auch Entsch. d. Reichsg. in Civils., Bd. XAXI, S. 249.) Damit sind auch die übrigen Einwendungen der Beklagten erledigt, denn es kann dann nicht aus dem Gegensatze des Wortlautes in Art. 62 und 115 OR gefolgert werden, das Gesetz habe eine Haftung juristischer Per sonen für ihre Vertreter nur bei kontraktlichen Verhältnissen sta tuieren wollen. Auch die gesetzliche Stellung der Vorstandsmit glieder der Genossenschaft steht übrigens der Annahme der Kör perschaftstheorie nicht entgegen, und Art. 39 OR verweist gerade auf diese Stellung, kann also nicht angerufen werden dafür, daß das OR nicht Organe sondern nur Vertreter kenne. Endlich ist zu sagen, daß dies nicht ein konträrer, sondern nur ein kontra diktorischer Gegensatz ist. 5. Ist demnach im Gegensatz zum angefochtenen Urteile die Deliktsfähigkeit der Beklagten für die zum Gegenstand des Pro zesses gemachten Handlungen und damit ihre Partei und Pro zeßfähigkeit anzuerkennen, so ist das angefochtene Urteil aufzu heben und der Streit, da über die Sache selbst kein Urteil der letzten kantonalen Instanz vorliegt, die Sache also nicht zum End entscheide reif ist, an diese Instanz zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 21. September 1905 aufgehoben und die Sache zur neuen Ent scheidung an diese Instanz zurückgewiesen wird.