- Arteil vom 15. Dezember 1905 in Sachen
Société coopérative des pharmacies populaires de Genève,
Kl. u. Ber. Kl., gegen
Syndikat für die Interessen der Schweizerischen Pharmacie,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Klage aus unerlaubter Handlung, gerichtet gegen eine Genossenschaft.
Deliktsfähigkeit der juristischen Personen (Genossenschaften).
Art. 39, 62, 115, 695 ff. OR.
A. Durch Urteil vom 21. September 1905 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsfrage der Klägerin:
Ist nicht gerichtlich zu erkennen:
- Es habe die Beklagte der Klägerin 12,000 Fr., eventuell
die nach richterlichem Ermessen festgestellte Summe, sowie 5%
Zins seit 28. Dezember 1903 anzuerkennen und zu bezahlen;
- es sei die Klägerin berechtigt erklärt, auf Kosten der Be
klagten das in dieser Angelegenheit gefällte Gerichtsurteil in der
Schweiz. Wochenschrift für Chemie und Pharmacie und wei
teren vom Gerichte bezeichneten drei schweizerischen Zeitungen zu
publizieren?"
und die Gegenrechtsfrage der Beklagten:
Ist nicht die Klage in allen Teilen abzuweisen?
erkannt:
Die Klage ist mangels Passivlegitimation abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem An
trag auf Gutheißung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung in der vom Präsidenten
eröffnet worden ist, es sei nur über die Frage der Passivlegiti
mation zu verhandeln hat der Vertreier der Klägerin seinen
Berufungsantrag erneuert und dabei speziell auf Aufhebung des
angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vor
instanz angetragen.
Der Vertreter der Beklagten hat den Antrag auf Abweisung
der Berufung gestellt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Die Klägerin ist eine in Genf niedergelassene Genossen
schaft im Sinne des 27. Titels des schweizerischen Obligationen
rechts, die aus den sociétés de secours mutuels en cas de
maladies besteht und zum Zwecke hat: de fournir aux socié
tés de secours mutuels ainsi qu'à leurs membres et au
public en général, des médicaments dans les meilleures
conditions de qualité et de prix . Mitglied der Genossen
schaft kann auch jede société philanthropique sein. In Genf
selbst wurden seit dem Jahre 1891 von der Klägerin fünf Volks
apotheken ( Pharmacies populaires ) gegründet und in Be
trieb gesetzt; in den Jahren 1901 und 1902 wurden auch in
Schaffhausen und Chaux de Fonds solche von der Klägerin ins
Leben gerufen. Im Jahre 1902 wurde nun das beklagte Syndikat,
das ebenfalls eine Genossenschaft mit Ausschluß der persönlichen
Haftbarkeit der Mitglieder ist, gegründet. Dieses Syndikat ver
folgt den allgemeinen Zweck, diejenigen Vorkehren zu treffen,
die zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Pharmacie
geeignet sind. Es hat folgende besondere Zwecke:
- Die organische Ordnung der Beziehungen zwischen den
schweizerischen Apothekern und ihren Lieferanten und den Erlaß
von Vorschriften, welche die Syndikatsmitglieder im Verkehre zu
beobachten haben (Syndikatsreglement)
- Die sachgemäße Intervention bei Gründung solcher neuer
Apotheken und verwandter Geschäfte, für die kein lokales Be
dürfnis besteht im besondern, und bei Handänderungen derartiger
Geschäfte überhaupt
- Die Ausarbeitung und periodische Kompletierung einer Sta
tistik über das in der Schweiz tätige diplomierte Apothekerper
sonal;
4, die Ausarbeitung allgemein gültiger Tarife für die Abgabe
der Medikamente an gemeinnützige Anstalten und an Kranken
kassen
- Die Bekämpfung unrationeller Verkaufspreise;
- Die Einrichtung eines zentralen Informationsbureaus zum
Zwecke der Plazierung des Apothekerpersonals, sowie zum Zwecke
der Vermittlung des An und Verkaufes von Apotheken und ver
wandter Geschäfte. (Art. 2 der Statuten vom 13. Nov. 1904).
Laut Art. 4 der Statuten steht der Beitritt zum Syndikat offen
den in der Schweiz praktizierenden Apothekern, ihren Lieferanten,
den in der Schweiz bestehenden Apothekervereinen und sonstigen
Interessenten der Pharmacie. Das Syndikat hat seinen Sitz
am Wohnorte des jeweiligen Präsidenten des Vorstandes (Art. 1
Abs. 2). Das Reglement der Beklagten enthält folgende hier er
heblichen Bestimmungen: 8. Die Mitglieder des Syndikates
verpflichten sich, weder direkte noch wissentlich indirekte geschäft
liche Verbindung mit bestehenden oder in Gründung begriffenen
Genossenschaftsapotheken anzuknüpfen oder zu unterhalten. 9.
Die Mitglieder verpflichten sich, dem Vorstand und speziell dem
Verwalter die für die Syndikatsinteressen nötigen Auskünfte
über Personalien, Verhältnisse und Vorkommnisse zu geben, so
wie von sich aus Meldung zu machen über Mutationen im
diplomierten Personal der Geschäftsleitung oder Vorkommnisse,
die zu kennen dem Syndikat von Nutzen sein könnten. 10.
Die Mitglieder der Apothekerbranche verpflichten sich, keine Be
züge bei solchen Lieferanten zu machen, welche sich geweigert
haben, dem Syndikat beizutreten, oder keine formelle, vom Vor
stand als genügend erachtete Erklärung abgegeben haben, an die
bestehenden oder in Gründung begriffenen Genossenschaftsapo
theken weder direkt noch wissentlich indirekt zu liefern.
- Die diplomierten Apotheker des Syndikates verpflichten
sich, keine Verwalter oder sonstigen Stellen in einer Genossen
schaftsapotheke anzunehmen, sowie ihre Apotheken keiner Ge
nossenschaft oder deren Strohmänner zu verkaufen, ohne im
Falle einer Existenzfrage die Beihülfe des Syndikates nachgesucht
zu haben. .... 12. Die Mitglieder des Syndikates, welche
Inhaber oder Verwalter einer Apotheke sind, verpflichten sich,
keine Assistenten oder Verwalter anzustellen, welche in einer Ge
nossenschaftsapotheke Stellung angenommen und versehen haben,
wenn nicht der Vorstand aus besondern Gründen über jeden
einzelnen Fall entscheidet. Die Klägerin erblickt nun in dieser
Gründung des beklagten Syndikates in Verbindung mit dem
von diesem ihr gegenüber ausgeübten Boykott eine widerrechtliche
Handlung im Sinne der Art. 50 ff. OR und hat die Bekagte
auf Schadenersatz mit den aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbe
gehren belangt. Die erste Instanz (das Bezirksgericht St. Gallen)
hat die Klage abgewiesen, weil es an den Requisiten der Wider
rechtlichkeit und des Schadens fehle. Das eingangs wiedergegebene
Urteil der II. Instanz dagegen vor welcher der Vertreter der
Beklagten auf Befragung ausdrücklich deren Deliktsfähigkeit be
stritten hatte beruht auf der Auffassung, die Beklagte sei, als
juristische Person, nicht deliktsfähig: einzig diese Frage ist von
der Vorinstanz entschieden. Hiegegen richtet sich die Berufung der
Klägerin.
2. Das angefochtene Urteil unterliegt der Prüfung des Bundes
gerichtes, weil die Klage definitiv abgewiesen ist, es sich also um
ein Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG handelt. Wenn
die Klägerin heute hat vortragen lassen, die Beklagte habe die
Deliktsfähigkeit vor der I. kantonalen Instanz überhaupt nicht
bestritten, so ist das unerheblich, nachdem die II. Instanz diese
Frage behandelt und entschieden hat; denn es ist offenbar eine
Frage des kantonalen Prozeßrechtes, ob die Vorinstanz die Beklagte
durch Parteibefragung zur speziellen Bestreitung ihrer Delikts
fähigkeit und damit ihrer Passivlegitimation veranlassen durfte,
und eine Verletzung von Bundesrecht, auf welche einzig die Be
rufung gestützt werden kann (Art. 57 OG), liegt hierin nicht.
3. In der Sache selbst ist zunächst aus den Statuten und
dem Reglemente des beklagten Syndikates ohne weiteres ersichtlich,
daß es einzig oder doch vornehmlich zu dem Zwecke gegründet
worden ist, die Klägerin im wirtschaftlichen Konkurrenzkampfe
durch das Kampfmittel des Boykotts zu schwächen und womöglich
zu vernichten. Die Schädigung ist also, sofern das beklagte Syn
dikat willensfähig ist, von ihm gewollt und beabsichtigt; es han
delt sich nicht um ein außerkontraktliches Verschulden der Ange
stellten oder des Vorstandes des beklagten Syndikates, sondern
zum Klagefundament werden Handlungen dieses Syndikates selbst
gemacht: die Konstituierung des Syndikates, dessen Verfassung,
das in Ausführung der Statuten erlassene Reglement und die
Ausführung des Reglementes bilden die Rechtsakte, auf die die
Klage gestützt wird. Es fragt sich nun, ob für diese Rechtshand
lungen das Syndikat selber belangt werden kann, oder aber nur
dessen Mitglieder oder allfällig die Vorstandsmitglieder einzeln.
Wird nun diese Frage zunächst abgesehen von den positiven Be
stimmungen des OR aus der Natur der juristischen Personen -
daß die beklagte Genossenschaft eine solche ist, steht außer Zweifel
und aus den Rechtsbeziehungen, in denen dte Beklagte insbe
sondere steht, beantwortet, so ist zu sagen: Nach der früher auch
im Civilrecht nahezu unbestritten herrschenden Theorie, wo
nach die juristische Person als fingierte Persönlichkeit anzusehen
ist, kann ihr Handlungs und damit Deliktsfähigkeit nicht zuge
sprochen werden; für Schädigungen, die eine juristische Person
ausübt, können nur deren Vertreter belangt werden, und die
juristische Person selbst nur auf Grund des Stellvertretungs
verhältnisses, aus dem Gesichtspunkte der Haftung für fremdes
Verschulden, soweit dieses gesetzlich oder auf Grund des gemeinen
Rechts anerkannt ist, wozu vorab gehört, daß der Vertreter im
Rahmen seiner Vertretungsbefugnis gehandelt hat; aus letzterem
aber folgt, daß der Vertreter in den meisten Fällen nur persönlich
haften wird, da seine Vollmacht selten auf eine unerlaubte Hand
lung gerichtet sein wird. Dieser Theorie ist die Organ oder
Körperschaftstheorie gegenübergetreten, wie sie namentlich von
Gierke begründet worden ist. Nach dieser Theorie ist die ju
ristische Person keine Fiktion, kein bloßes Gedankengebilde, son
dern ein real existierendes Wesen, das handelt mittelst seiner Or
gane; die Handlungen der Organe sind Handlungen derselben
nicht innerhalb ihrer Individualsphäre, sondern innerhalb ihrer
Soztalsphäre, und verpflichten daher nicht (oder nicht ausschließlich
die Organe als Einzelne, sondern die Gesamtheit, den Verband.
(Vergl. hierüber jetzt erschöpfend: E. Hafter, Die Delikts und
Straffähigkeit der Personenverbände, Berlin, 1903.) Nur die letzte
Theorie beruht auf einer richtigen Erfassung des Wesens der
juristischen Person und zeigt sich den Erscheinungen des Lebens
gegenüber gewachsen und zureichend. Das ist denn auch die Auf
fassung, die schon dem Vorentwurf des eidgenössischen Justizde
partementes zum Schweiz. ZGB zu Grunde gelegt wurde (Art.
74 und 75) und die nun auch in den zur Zeit von beiden
eidgenössischen Räten schon behandelten Entwurf des Bundes
rates der Sache noch unverändert übergegangen ist (Art. 65 und
66); Huber begründet in seinen Erläuterungen zum Vorentwurf
- Heft, S. 58 f., diese Regelung treffend folgendermaßen: Sie
(die juristischen Personen) handeln durch ihre Organe, die nicht
als Vertreter oder Vormünder aufgefaßt werden dürfen, sondern
in ihrer Organstellung den Willen der Person direkt ausdrücken
und also auch Handlungen der juristischen Person selber voll
ziehen. Diese Auffassung hat ihre praktische Bedeutung. Faßt
man die Organe nämlich nicht als solche, sondern als Vertreter
auf, so ergibt sich daraus die Folge, daß unerlaubte Handlungen
von den juristischen Personen niemals begangen werden können.
Die Vollmacht wird in gültiger Weise niemals auf eine uner
laubte Handlung gehen. Juristische Personen mit rechtswidrigem
Zwecke sind überall und von vornherein nichtig. Würde aber
von den Organen etwas Unerlaubtes beschlossen oder verübt,
ohne Vollmacht, so könnte dieses nur die handelnden Einzelper
sonen selber angehen. Man kann sich denken, wie wenig diese
Ordnung zu befriedigen vermöchte: Die juristischen Personen
würden auch mit Hinsicht auf die vermögensrechtlichen Folgen
aus unerlaubten Handlungen ihrer Organe jederzeit unbehelligt
bleiben, und nur die Einzelpersonen hätten zu haften. Ganz an
ders bei der vom Entwurf vertretenen Auffassung. Ist das
Organ wirklich als solches ein Teil der Persönlichkeit, so ent
steht in ihm die Handlung als eine solche dieser Persönlichkeit,
fobald es als Organ handelt, ob innerhalb seiner Befugnisse
oder unter deren Überschreitung, ist gleichgültig. Sobald eine
Rechtsverletzung von dem Organe als solchem ausgeht, so kommt
es nicht darauf an, ob die handelnde Person mit Vollmacht ge
handelt habe oder nicht, sondern darauf, ob sie als Organ oder
nicht als Organ tätig gewesen sei. Ist ersteres der Fall, so
ergibt sich daraus ohne weiteres auch die Verpflichtung der Per
sönlichkeit. Die Art des Geschäftes oder die Art des Auftretens
des Organs wird hiebei regelmäßig darüber Aufschluß geben,
wie es sich mit der Handlung als Organ verhalte. Und in
den Beratungen der eidgenössischen Räte ist diese ausdrücklich
hervorgehobene Auffassung stillschweigend gebilligt worden; vergl.
Stenographisches Bulletin, S. 476 und 928. Gerade der vor
liegende Fall ist denn auch ein typisches Beispiel von der Unzu
länglichkeit der Fiktionstheorie und der Notwendigkeit, eine De
liktsfähigkeit der juristischen Personen selber anzunehmen; nach dem
Entscheide der Vorinstanz wäre die Klägerin gezwungen, die ein
zelnen Vorstandsmitglieder der Beklagten oder gar alle Mitglieder
überhaupt zu belangen, ein Zustand, der mit unerträglichen
Inzukömmlichkeiten und Kosten verbunden wäre und nahezu einer
Rechtsverweigerung gleichkäme. Der vorliegende Fall zeigt aber
auch deutlich, daß bei den hier zum Klagefundament gemachten
Handlungen schlechterdings nicht von Handlungen von Ver
tretern gesprochen werden kann, sondern daß Organhandlungen,
Handlungen der Organe der Beklagten, Gegenstand der Klage
bilden, daß es also solche Handlungen gibt, woraus folgt,
daß die Beklagte, als juristische Person, für sie als für ihre ei
genen Handlungen unmittelbar haftbar ist. Der Wille, der in
den eingeklagten Handlungen der Beklagten in die Erscheinung
tritt, ist nicht ein Individualwille der Mitglieder oder der Vor
standsmitglieder, er ist auch nicht ein Vertreterwille der letztern,
sondern er ist der Organwille, und damit der Wille der beklagten
juristischen Person selbst. Dieser Wille kann aber civilrechtlich
wenigstens ( die strafrechtliche Deliktsfähigkeit und insbesondere
die Straffähigkeit der juristischen Personen, die sehr energisch von
Hafter, a. a. O., vertreten wird, ist hier nicht zu erörtern
ebenso schuldhaft und widerrechtlich sein, wie der Wille einer phy
sischen Person, d. h. die juristische Person kann durch ihre Hand
lungen vorsätzlich und fahrlässig so gut Rechte und Rechtsgüter,
rechtlich geschützte Interessen Dritter verletzen, wie die physische
Person. Zu dieser Annahme der civilrechtlichen Deliktsfähigkeit
der juristischen Personen drängt endlich auch die Konsequenz des
Urteils des Bundesgerichts vom 14. April 1905 i. S. Lendi gegen
Börlin Cie., A. S., Bd. XXXI, 2, S. 242 ff., spez. 246 f.
Erw. 4, hin, worin das Bundesgericht die Rechts und Hand
lungsfähigkeit der juristischen Personen anerkannt und ausdrücklich
die Fiktionstheorie zurückgewiesen hat: es dürfte wohl (trotz der
vom Vertreter der Beklagten im heutigen Vortrage hiegegen er
hobenen Bedenken) eine logische Folge jenes Entscheides sein, nun
auch die civilrechtliche Deliktsfähigkeit der juristischen Personen
anzuerkennen.
4. Ist so die eivilrechtliche Deliktsfähigkeit der juristischen
Personen als Postulat des modernen Verkehrs und Rechtslebens
anzuerkennen und folgt sie aus der richtigen Erfassung der Natur
der gedachten Rechtssubjekte, so dürfte sie dennoch nicht auf die
Beklagte angewendet werden, wenn, wie deren Vertreter heute
insbesondere eingehend darzutun versucht hat, das schweiz. OR
der Annahme der civilrechtlichen Deliktsfähigkeit der juristischen
Personen positiv entgegenstünde; dieser Standpunkt ist daher nun
mehr noch zu erörtern. Angerufen werden in dieser Hinsicht die
Bestimmungen des ON über Stellvertretung, speziell Art. 39,
sodann Art. 62 und 115 OR; endlich die Vorschriften des OR
über die Organe der Genossenschaften. Was nun zunächst Art.
62 OR betrifft, so hat das Bundesgericht allerdings in seinem Ur
teile vom 20. Dezember 1890 i. S. Liechti gegen Bürgergemeinde
Aarberg (A. S., Bd. XVI, S. 814 Erw. 3) ausgeführt, die
juristischen Personen seien deliktsunfähig; eine gesetzliche Verant
wortlichkeit für Delikte ihrer Organe, gemäß Art. 62 OR, treffe
sie nur dann, wenn sie ein Gewerbe betreiben. Allein Art. 62
OR handelt nur von der Haftung für Angestellte und Arbeiter,
läßt aber die Stellung der Organe ganz außer Betracht; zu der
Frage, ob Handlungen der Organe als Handlungen der juristischen
Personen selber zu betrachten seien, nimmt er gar keine Stellung.
Es ist auch zu beachten, daß in allen Fällen, die das Bundes
gericht bisher zu beurteilen hatte, eine deliktische Handlung eines
Angestellten oder Vertreters in Frage stand, die nicht als Organ
handlung zu betrachten war; vergl. spez. bundesg. Entsch., XXI,
S. 566; XX, S. 1121 f. Erw. 4. Im vorliegenden Falle aber
handelt es sich ganz zweifellos um Organhandlungen, da hier
auch Handlungen der Generalversammlung der Beklagten selber
mit zum Klagefundament gemacht werden. Für Handlungen, wie
sie den Gegenstand des heutigen Prozesses bilden, würde aber so
gar die Vertretungstheorie, d. h. diejenige Theorie, die zwar die
Rechtsperfönlichkeit der juristischen Personen anerkennt, ihnen aber
die Handlungsfähigkeit abspricht und sie nur durch Vertreter handeln
läßt (vgl. Hafter, a. a. O., S. 37 f. sub III), zur Haftung des
Beklagten gelangen müssen: Denn auch nach dieser Theorie muß
der Vertretene haften, soweit der Vertreter innerhalb seiner Voll
macht gehandelt hat; nun ist aber gar nicht behauptet (und offen
bar mit Recht nicht), daß die eingeklagten Handlungen, soweit sie
Handlungen der Vertreter sind, nicht im Umfang der von der
Beklagten erteilten Vollmacht erfolgt seien. (Vergl. auch Entsch.
d. Reichsg. in Civils., Bd. XAXI, S. 249.) Damit sind auch die
übrigen Einwendungen der Beklagten erledigt, denn es kann dann
nicht aus dem Gegensatze des Wortlautes in Art. 62 und 115 OR
gefolgert werden, das Gesetz habe eine Haftung juristischer Per
sonen für ihre Vertreter nur bei kontraktlichen Verhältnissen sta
tuieren wollen. Auch die gesetzliche Stellung der Vorstandsmit
glieder der Genossenschaft steht übrigens der Annahme der Kör
perschaftstheorie nicht entgegen, und Art. 39 OR verweist gerade
auf diese Stellung, kann also nicht angerufen werden dafür, daß
das OR nicht Organe sondern nur Vertreter kenne. Endlich
ist zu sagen, daß dies nicht ein konträrer, sondern nur ein kontra
diktorischer Gegensatz ist.
5. Ist demnach im Gegensatz zum angefochtenen Urteile die
Deliktsfähigkeit der Beklagten für die zum Gegenstand des Pro
zesses gemachten Handlungen und damit ihre Partei und Pro
zeßfähigkeit anzuerkennen, so ist das angefochtene Urteil aufzu
heben und der Streit, da über die Sache selbst kein Urteil der
letzten kantonalen Instanz vorliegt, die Sache also nicht zum End
entscheide reif ist, an diese Instanz zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß
das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom
21. September 1905 aufgehoben und die Sache zur neuen Ent
scheidung an diese Instanz zurückgewiesen wird.