- Arteil vom 8. Dezember 1905
in Sachen Göldlin, Bekl. u. Hauptber. Kl., gegen
Schuyder, Kl. u. Anschl. Ber. Kl.
Art. 50 u. 55 OR. Schadenersatzklage aus unerlaubter Handlung:
Verlöbnisbruch. Täuschung über die wahren Absichlen? Tatsachen
feststellung und rechtliche Würdigung der Tatsachen. Art. 81 06.
Kränkende Handlung beim Rücktritt. Mass des Schadenersatzes
und der Genugtuung (Gesundheitsschädigung und seelischer Schmerz)
A. Durch Urteil vom 20. Juli 1905 hat das Obergericht des
Kantons Luzern erkannt:
- Der Beklagte habe an die Klägerin eine Entschädigung von
4500 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem Friedensrichtervorstand
vom 18. September 1903 zu bezahlen.
- Mit ihren weitergehenden Ansprüchen sei die Klägerin ebenso
wie Beklagter mit seiner Gegenforderung abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben rechtzeitig und formrichtig der
Beklagte die Berufung und die Klägerin die Anschlußberufung an
das Bundesgericht ergriffen. Der Beklagte beantragt gänzliche
Abweisung der Klage, die Klägerin Zusprechung der von ihr ein
geklagten 10,000 Fr.
C. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der
Parteien diese Anträge wiederholt und je Abweisung der gegne
rischen Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die heutigen Litiganten waren seit April 1903 miteinander
verlobt. Sie hatten sich im Sommer 1902 in Zug kennen ge
lernt, wo der Beklagte die Klägerin ungefähr drei Mal besuchte.
Seither war die Klägerin in einem Gasthof in Luzern als Kell
nerin tätig gewesen, woselbst sie der Beklagte öfter besuchte. Die
Klägerin litt von Jugend auf an epileptischen Anfällen, was der
Beklagte wußte; er hatte erklärt, die Klägerin trotz diesem Ge
brechen heiraten zu wollen.
Am 29. Juni 1903 schrieb der Beklagte der Klägerin, er sei
nun anderer Meinung geworden. Er habe verschiedene Nach
fragen gehalten, in Malters, in Zug, wie auch in Sursee, leider
aber ein wenig zu spät. Auch liebe Klägerin ihn nicht, wie er
es verdiente . Sie könne also begreifen, daß auch seine Liebe zu
ihr erkaltet sei; eine Heirat ohne Liebe sei gewiß keine glückliche,
dessen habe man genug Beispiele. Er sei deshalb gezwungen, der
Klägerin mitzuteilen, daß er die Verlobung aufheben müsse, komme
es, wie es wolle; er bleibe lieber ledig, als daß er heirate, wo
er im Voraus sehe, daß er nicht geliebt werde.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin den ihr aus
dem Verhalten des Beklagten erwachsenen Schaden, welchen sie
auf 10,000 Fr. beziffert, geltend, indem sie ihren Anspruch
namentlich auf Art. 50 und 55 OR stützt. Der ihr vorinstanzlich
zugesprochene Betrag von 4500 Fr. setzt sich zusammen wie folgt:
Anschaffung einer nunmehr
bedeutend entwerteten Aus
steuer, vermehrte Ausgaben im
Hinblick auf die Vermählung
und Aufgabe der relativ ein
träglichen Stelle als Kellnerin Fr. 1000 statt eingeklagter Fr. 1700
Verschlimmerung des Ge
sundheitszustandes der Kläge
rin infolge des Verlöbnis
bruches und daherige Erschwe
rung des Fortkommens der
Fr. 1500 statt eingeklagter Fr. 5000
Klägerin
3300
Schmerzensgeld (tort moral) 2000
Zusammen Fr. 4500 statt eingeklagter Fr. 10,000
Die Vorinstanz erklärt ausdrücklich, diesen Betrag auf Grund
von Art. 50 ff. OR zuzusprechen; auf Grund des kantonalen
Rechtes könne die Klägerin nichts beanspruchen, denn nach diesem
bestehe keine Schadenersatzpflicht wegen einseitiger Auflösung des
Verlöbnisses.
Vor den kantonalen Instanzen hatte der Beklagte, von seiner
grundsätzlichen Bestreitung der Klagforderung abgesehen, dieser
eine angebliche Gegenforderung in gleicher Höhe entgegenzustellen
erklärt, da auch er im Hinblick auf seine Verheiratung Auslagen
gehabt und Zeit verloren habe, und da die Klägerin ihn ver
leumdet habe. Auf diese ihrer Ansicht nach völlig haltlose und
nicht ernsthafte Gegenforderung ist indessen die Vorinstanz wegen
mangelnder Substanziierung derselben nicht näher eingetreten.
2. Wie das Bundesgericht in zahlreichen Entscheidun gen er
kannt hat (vergl. namentlich Bd. XXVI, 2, S. 606 ff.), bildet
der Verlöbnisbruch an sich keine widerrechtliche bezw. unerlaubte
Handlung im Sinne der Art. 50 ff. OR, sondern höchstens eine
nach dem einschlägigen kantonalen Rechte zu beurteilende Ver
tragsverletzung; wohl aber kann sich das Verhalten des vom
Verlöbnis zurücktretenden Teils unter Umständen als ein auch ab
gesehen von der Nichterfüllung einer übernommenen
Vertragspflicht rechtswidriges und somit als ein deliktisches,
nach Art. 50 ff. OR zu Schadenersatz verpflichtendes, darstellen,
was beispielsweise dann der Fall ist, wenn der Bruch des Verlöb
nisses in einer verletzenden, den andern Teil unverdient der Mißach
tung oder dem Gespötte aussetzenden oder seinen guten Ruf gefähr
denden Art und Weise erfolgt, ebenso wenn der vom Verlöbnis
zurücktretende mutwillig gehandelt oder gar in eigennütziger oder
unlauterer Absicht den andern Teil über seine Intention ge
täuscht hat.
Nun erblickt im vorliegenden Falle die Vorinstanz mit der
Klägerin ein deliktisches Verhalten des Beklagten sowohl in der
Außerachtlassung aller Rücksichten, welche er seiner Braut schuldig
gewesen sei, als auch darin, daß es ihm mit seiner Ver
lobung gar nie ernst gewesen sei, er gegenteils die
Klägerin über seine wirkliche Gesinnung getäuscht
habe. Hierin liegt indessen keine tatsächliche Feststellung, an welche
das Bundesgericht nach Art. 81 OG gebunden wäre, sondern es
handelt sich dabei um die Subsumierung festgestellter oder festzu
stellender Tatsachen unter den Begriff der rechtswidrigen Hand
lung, und es unterliegt somit in dieser Beziehung das kantonale
Urteil der Überprüfung seitens des Bundesgerichtes. Ist aber dies
der Fall, so muß gesagt werden, daß aus der einzigen durch den
kantonalen Nichter festgestellten Tatsache, welche mit der Frage, ob
die Verlobung auf Seiten des Beklagten eine ernsthafte gewesen sei,
in Zusammenhang gebracht werden könnte, nämlich aus der Tat
sache, daß der Beklagte, nachdem er sich im April mit der Klä
gerin verlobt, schon im Mai und Juni der Köchin Marie D.
nachgestellt und im Juli mit derselben geschlechtlich verkehrt hat,
der Schluß nicht gezogen werden kann, es habe der Beklagte mit
seiner Verlobung bezweckt, die Klägerin über seine eigentlichen
Absichten zu täuschen oder mit ihr sein Spiel zu treiben. Über
den Mangel irgendwelcher für die ursprünglichen Absichten des
Beklagten wirklich schlüssiger Feststellungen kann selbstverständlich
die im erstinstanzlichen Urteil enthaltene, von der Vorinstanz still
schweigend gutgeheißene Erklärung nicht hinweghelfen, der Richter
habe in Anbetracht aller Umstände, die er zufolge seiner lokalen
Kenntnis am besten zu würdigen weiß, die Überzeugung erlangt
Beklagtem sei von Anfang an nie Ernst gewesen mit seiner Ver
lobung. Da es sich hier, wie bereits bemerkt, um die Subsu
mierung von Tatsachen unter einen Rechtsbegriff handelt, so wäre
es Sache des kantonalen Richters gewesen, solche Tatsachen fest
zustellen (mithin Sache der Klägerin, solche Tatsachen zu be
haupten und zu beweisen), auf Grund deren auch ein mit den
lokalen Verhältnissen sonst nicht vertrauter Berufungsrichter die
Überzeugung gewinnen müßte, es habe der Beklagte mit seiner
Verlobung andere Zwecke verfolgt, als er die Klägerin glauben ließ.
3. Ist somit eine rechtswidrige Handlung des Beklagten nicht
schon in der Eingehung des Verlöbnisses mit der Klägerin zu
erblicken, und kann in Anbetracht der kurzen Dauer der Ver
lobung auch von einem rechtswidrigen Hinhalten der Klägerin
durch den Beklagten nicht gesprochen werden, so erscheint eine
aus Art. 50 ff. OR abzuleitende Verpflichtung des Beklagten,
der Klägerin die von ihr auf ihre Aussteuer gemachten Verwen
dungen an Zeit und Geld sowie damit zusammenhängenden Scha
den zu ersetzen, im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz als
von vornherein ausgeschlossen. Dagegen fragt es sich, ob und
inwieweit die Klägerin durch die Art und Weise, wie der Beklagte
vom Verlöbnis zurückgetreten ist, rechtswidrig geschädigt wor
den sei.
In dieser Beziehung ist nun allerdings der Vorinstanz darin
beizupflichten, daß der Rücktritt des Beklagten vom Verlöbnis in
einer die Klägerin unverdient verletzenden Form stattgefunden hat.
Zwar ist, entgegen der Ansicht des kantonalen Richters, eine
Kränkung der Klägerin nicht schon in dem Vorwurf zu er
blicken, die Klägerin liebe den Beklagten nicht, wie er es ver
diene"; ebensowenig selbstverständlich in der Eröffnung, auch seine
Liebe sei erkaltet, oder in der Auseinandersetzung, Heirat ohne
Liebe könne keine glückliche sein, er bleibe lieber ledig als zu hei
raten, wo er voraussehe, nicht geliebt zu werden, u. s. w. Da
gegen stellt sich als eine ernstliche Verletzung der persönlichen
Verhältnisse der Klägerin die Erklärung des Beklagten dar, er
habe über sie verschiedene Nachfragen gehalten, leider aber ein
wenig zu spät . Wenn der Beklagte sich darauf berufen hat, es
enthalte dieser Satz ja keinen bestimmten Vorwurf, der sich als
unbegründet erwiesen hätte, so ist demgegenüber zu bemerken, daß
gerade die Allgemeinheit jener Insinuation in Verbindung mit
den Worten leider ein wenig zu spät den Schein erwecken
mußte, der Beklagte habe die denkbar schlimmsten Informationen
über das Vorleben der Klägerin oder die Ehrenhaftigkeit ihrer
Familie erhalten, während er doch im Prozesse nicht im Stande
gewesen ist, auch nur eine einzige Tatsache, welche hiezu Anlaß
hätte geben können, nachzuweisen. Daß sich jene angeblich un
günstigen Informationen damals weder in den Augen des Be
klagten noch in denjenigen der Klägerin auf die Epilepsie der
letztern beziehen konnten, wie der Beklagie nachträglich behauptet,
ergibt sich mit Sicherheit daraus, daß der Beklagte, wie die Vor
instanz festgestellt hat, über den Gesundheitszustand der Klägerin
schon vor der Verlobung genau informiert gewesen war, wie er
denn auch erklärt hatte, die Klägerin trotz jenem Gebrechen hei
raten zu wollen.
4. Fragt es sich nun, ob und in welchem Maße die Klägerin
durch das rechtswidrige Verhalten des Beklagten geschädigt worden
sei, so besteht zunächst zwar kein Grund, von der Schätzung der
Vorinstanz abzuweichen, wonach der Klägerin infolge vermehrter
epileptischer Anfälle unmittelbar nach Auflösung der Verlobung ein
Vermögensschaden von zirka 1500 Fr. erwachsen ist. Denn es
ist aktenmäßig erstellt, daß der Zustand der Klägerin sich nach
dem Rücktritt des Beklagten bedeutend verschlimmert hat, was
naturgemäß deren Fortkommen erschweren mußte; und da andere
Ursachen für diese Verschlimmerung des Zustandes der Klägerin
nicht namhaft gemacht worden sind, so ist anzunehmen, daß die
selbe die Folge des Verhaltens des Beklagten gewesen ist, wie
denn auch die von der ersten Instanz angeordnete gerichtliche Ex
pertise hervorhebt, daß Gemütsaffektionen in hohem Grade ge
eignet waren, die Epilepsie der Klägerin zu erhöhen. Dagegen
kann es sich nun, was die Vorinstanz übersieht, keineswegs darum
handeln, der Klägerin eine Entschädigung für die ganze Ver
minderung ihrer Leistungsfähigkeit zuzusprechen. Denn es liegt
auf der Hand, daß jene Verschlimmerung des Gesundheitszustandes
der Klägerin nur zu einem Teil und zwar zum kleineren Teil
auf die verletzende Form des Verlöbnisbruches, zum größern
Teil aber auf die bloße Tatsache der einseitigen Auflösung des
Verlöbnisses zurückzuführen ist, welch letztere Tatsache, wie Ein
gangs bemerkt, keine Schadenersatzpflicht nach Art. 50 OR be
gründet. Ebenso verhält es sich mit dem vorinstanzlich zuge
sprochenen Entgelt von 2000 Fr. für den seelischen Schmer
welchen die Klägerin ja zweifellos erlitten hat, welcher aber natur
gemäß zum größern Teil dem Verlöbnisbruch an sich und nur
zum kleinern Teil der verletzenden Form desselben zuzuschreiben
ist. In Abwägung dieser beiden schädigenden Faktoren und in
Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles, insbe
sondere der nach den Feststellungen des kantonalen Richters gün
stigen Vermögensverhältnisse des Beklagten, sowie des Umstandes,
daß er seiner Braut, deren Gesundheitszustand er kannte, ver
mehrte Rücksichten schuldig war, erscheint eine Gesamtentschädigung
von 1000 Fr. für den Vermögensschaden und die Unbill, welche
der Klägerin durch die Art und Weise des Verlöbnisbruches
seitens des Beklagten zugefügt worden sind, als angemessen und
genügend. Auf diesen Betrag ist die vorinstanzlich auf Grund
von Art. 50 und 55 OR zugesprochene Entschädigung von
4500 Fr. zu reduzieren.
5. (Bestätigung hinsichtlich der Gegenforderung.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung wird in dem Sinne teilweise begründet
erklärt, daß in Abänderung des angefochtenen Urteils die vom
Beklagten der Klägerin zu zahlende Summe auf 1000 Fr. nebst
5 % Zins seit 18. September 1903 reduziert wird; die Anschluß
berufung wird abgewiesen.