- Arteil vom 2. Dezember 1905
in Sachen Konsumverein Turgi, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Müri und Genossen, Kl. u. Ber. Bekl.
Genossenschaftsrecht. Klage auf Ungültigerklärung eines Beschlusses
der Genossenschaft, durch den die Kläger aus der Genossenschaft
ausjeschlossen wurden. Streitwert, Art. 59, 61 06. Ueberprü
fungsbefugnis des Richters hinsichtlich der Voraussetzungen der
Ausschliessung.
A. Durch Urteil vom 13. Juli 1905 hat das Handelsgericht
des Kantons Aargau, in Gutheißung der Klage, erkannt:
- Der Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung des
Konsumvereins Turgi und Umgebung vom 27. November 1904
betreffend Ausschließung der Kläger Müri, Huber, Valer und
Merk, Vater, wird als ungültig erklärt und es wird richterlich
ausgesprochen, daß weder ein statutenmäßiger, noch ein gesetzlicher
Grund zum Ausschluß der Kläger vorlag.
- Demgemäß hat der Beklagte die Kläger weiterhin als Mit
glieder anzuerkennen und zu behandeln.
- Der Beklagte wird prinzipiell verfällt, den Klägern den
Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Ausschließung seit An
fang Dezember 1904 entstanden ist und der ihnen bis zu ihrer
Wiedereinsetzung als Mitglieder noch entsteht.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Beru
fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abwei
sung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be
klagten Gutheißung und der Vertreter der Kläger Abweisung der
Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- An einer am 27. November 1904 in Turgi abgehaltenen
außerordentlichen Generalversammlung der beklagtischen Genossen
schaft wurde u. a. mit 51 gegen 43 Stimmen beschlossen, den
Verwaltungsrat zu beauftragen, die Kläger, deren Mitgliedschaft
bis dahin unbestritten gewesen war, aus der Genossenschaft aus
zuschließen, da ein friedliches Zusammenwirken nicht mehr denk
bar sei und der Verein unbedingt großen Schaden erleiden müßte,
wenn die Genannten fernerhin der Genossenschaft angehören
würden . Die Beschlußfassung über einen Antrag auf Statuten
revision wurde verschoben.
Obigem Auftrag der Generalversammlung ist der Verwaltungs
rat dadurch nachgekommen, daß er Anfangs Dezember den Klä
en die Anzeige machte, er habe sie in seiner letzten Sitzung
aus der Genossenschaft ausgeschlossen, nachdem die Generalver
sammlung beschlossen habe, daß sie durch ihr Vorgehen die In
teressen der Genossenschaft gefährdet erkenne .
Hierauf erfolgte die durch das angefochtene Urteil gutgeheißene
Klage.
- Was die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Zuläs
sigkeit der Berufung, speziell mit Rücksicht auf den Streitwert,
betrifft, so ist darauf abzustellen, daß das im vorliegenden Falle
streitige Recht der Mitgliedschaft eines Konsumvereins,
obwohl dasselbe auch, vielleicht sogar hauptsächlich, pekuniäre In
teressen beschlägt, doch seiner Natur nach einer Schätzung in Geld
nicht unterliegt. Wenn bei der Aktiengesellschaft das Recht
der Mitgliedschaft allerdings in Geld geschätzt zu werden pflegt,
so ist daraus in Bezug auf die Genossenschaft nichts abzu
leiten. Denn das Interesse eines jeden Mitgliedes, die ihm statu
tarisch oder von Gesetzes wegen zustehenden Rechte persönlich aus
zuüben und ihm überbundene Pflichten ebenfalls persönlich zu
erfüllen, tritt bei der Genossenschaft meistens nicht in dem Maße,
wie bei der Aktiengesellschaft, gegenüber rein pekuniären Interessen
in den Hintergrund, weshalb denn auch das Recht der Mitgliedschaft
bei der Genossenschaft nicht, wie bei der Aktiengesellschaft (vergl.
Art. 614 Abs. 1 und 637 Abs. 2 OR), im Zweifel veräußer
lich ist. Speziell bei Konsumvereinen, d. h. Genossenschaften,
welche den gemeinsamen Ankauf von Bedarfsartikeln bezwecken,
besitzt das Recht der persönlichen Betätigung am Genossenschafts
leben für viele Mitglieder einen gewissen, naturgemäß nicht in
Geld abzuschätzenden Wert. Es kommt dazu, daß auf Seite der
Beklagtschaft, wie sie in der Berufungserklärung ausdrücklich be
tont, das Interesse am Streite jedenfalls nicht ein vermögens
rechtliches ist, sondern lediglich darin besteht, zu wissen, ob sie, wie
sie beansprucht, die Ausschließung von Genossenschaftern durch
bloßen Beschluß der Generalversammlung vornehmen könne, was
wieder darauf hinweist, daß der eigentliche Streitgegenstand nicht
einer vermögensrechtlichen Schätzung unterliegt. Es ist daher im
vorliegenden Falle, weil von einem Streitwert im Sinne von
Art. 59 OG überhaupt nicht gesprochen werden kann, die Frage
der Zulässigkeit der Berufung auf Grund von Art. 61 OG zu
bejahen.
In der Sache selbst sind die Parteien darüber einig, daß
der Verwaltungsrat der beklagtischen Genossenschaft nach 8 der
Statuten das Recht hatte, Mitglieder, welche die Genossenschafts
interessen gefährdeten, auszuschließen. Dagegen ist streitig, ob das
Vorhandensein dieses Ausschließungsgrundes vom Richter über
prüft werden könne, und (im Falle der Bejahung dieser Frage)
ob der genannte Ausschließungsgrund in casu gegeben sei: die
Berufung des Beklagten wird einzig und allein darauf gestützt,
daß die Vorinstanz die erste dieser beiden Fragen mit Unrecht be
jaht und die zweite mit Unrecht verneint habe.
Was nun zunächst die grundsätzliche Frage betrifft, ob der
Richter das Vorhandensein eines Ausschließungsgrundes, wie des
in 8 der Statuten vorgesehenen, zu überprüfen habe, so ist
davon auszugehen, daß es nach Art. 680 Ziff. 4 OR, wie
übrigens schon nach allgemeinen Grundsätzen des Genossenschafts
rechtes (vergl. Gierke, Genossenschaftstheorie S. 186), in erster
Linie Sache der Statuten ist, die Bedingungen des Ein und
Austrittes, und also auch des Ausschlusses von Mitgliedern fest
zusetzen, wobei immerhin die Frage aufgeworfen werden könnte,
ob die Statuten soweit gehen dürften, die Ausschließung von
Mitgliedern dem uneingeschränkten subjektiven Ermessen eines Ge
nossenschaftsorganes, z. B. des Verwaltungsrates oder der Gene
ralversammlung, anheimzustellen. Für den vorliegenden Fall ge
nügt es indessen, zu konstatieren, daß 8 der Statuten der be
klagtischen Genossenschaft die Ausschließung von Mitgliedern von
dem Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig macht und
dabei nicht etwa bestimmt, über das Vorhandensein dieses Aus
schließungsgrundes habe nur der Verwaltungsrat oder die Gene
ralversammlung zu befinden. Daraus folgt ohne weiteres, daß,
wenn über die Frage, ob der statutarische Ausschließungsgrund
in einem konkreten Falle vorliege, Streit herrscht, diese Frage,
wie jede andere dem Privatrecht angehörende und die Rechts
sphäre bestimmter Personen beschlagende Streitfrage, vom Richter
zu entscheiden ist.
Seitens der Parteien, wie auch seitens der Vorinstanz, ist hier
noch die Bedeutung von Art. 685 OR erörtert worden. Allein
auf den vorliegenden Fall trifft dieser Artikel überhaupt nicht zu;
denn derselbe handelt von der Ausschließung durch richterliches
Urteil, während in casu vom Richter nur verlangt wird, zu
konstatieren, ob eine gültige Ausschließung durch Beschluß
eines Genossenschaftsorganes stattgefunden habe.
Richtig ist freilich, daß Art. 685 ON vermöge seiner Fassung
indirekt zu Gunsten der Auffassung spricht, wonach die Aus
schließung von Genossenschaftern unter gewissen, in den Statuten
zu normierenden Voraussetzungen auch anders als durch richter
liches Urteil erfolgen kann (vergl. A. S. d. bg. Entsch. XXI
S. 1250 f. Erw. 2). Dieser Punkt ist jedoch in casu gar nicht
streitig, sondern streitig ist einzig und allein, ob die statutarischen
Voraussetzungen der Ausschließung im konkreten Falle vorhanden
gewesen seien, bezw. ob die Frage nach deren Vorhandensein der
richterlichen Kognition unterliege. Hierüber gibt aber Art. 685 OR
keinen Aufschluß; denn daraus, daß der Richter, wenn von ihm
verlangt wird, die Ausschließung selber auszusprechen, zu unter
suchen hat, ob Ausschließungsgründe vorhanden seien, folgt noch
keineswegs, daß er diese Frage auch in den Fällen zu prüfen
habe, wo der Ausschluß nicht von ihm, sondern von einem Ge
nossenschaftsorgan auszusprechen ist.
Anlaß zu weitern Bemerkungen gibt bei dieser Sachlage höch
stens das Verhältnis zwischen dem mehrerwähnten 8 der Sta
tuten einerseits und 31 derselben anderseits. Letzterer Paragraph
bestimmt, daß Beschlüsse der Generalversammlung Gültigkeit
haben, wie die Statuten selbst . Hieraus hat der Beklagte den
Schluß gezogen, daß die Genossenschaft die Aufstellung beliebiger
Bestimmungen über den Ausschluß von Mitgliedern, ebenso wie
ihr dies im Fall der Statutenrevision gestattet sei, auch durch das
Mittel eines einfachen Generalversammlungsbeschlusses vornehmen
könne. Freilich kann nun zwar eine Bestimmung wie 31
der Statuten der beklagtischen Genossenschaft unter Umständen
die Bedeutung haben, daß es zu einer Abänderung der Statuten
nur des absoluten Mehrs bedürfe. Allein ein Beschluß, die Sta
tuten in dem Sinne abzuändern, daß der Generalversammlung
das unbeschränkte Recht der Ausschließung von Mitgliedern
tehe, ist im vorliegenden Falle gar nicht gefaßt worden.
Gegenteil hat die Generalversammlung, unter Verschiebung
Beschlußfassung über einen Antrag auf Statutenrevision, lediglich
den Verwaltungsrat beauftragt, nach 8 der Statuten vorzu
gehen, also diesen Paragraphen anzuwenden. Dazu kommt, daß
nach 32 für die Statutenrevision eine Zweidrittelsmehrheit
erforderlich gewesen wäre, der angefochtene Ausschließungsbeschluß
aber nur mit 51 von 94 Stimmen gefaßt worden ist.
4. Konnten somit die Kläger und Berufungsbeklagten nur unter
der Voraussetzung ausgeschlossen werden, daß, objektiv betrachtet,
8 der Statuten auf sie anwendbar war, so fragt es sich nun
im weitern, ob letzteres der Fall war, d. h. ob die Kläger wirklich
Interessen der Genossenschaft gefährdeten.
Diese Frage ist mit der Vorinstanz, und im wesentlichen aus
den von ihr angeführten Gründen, zu verneinen. So ist z. B. nicht
erwiesen, daß die Kläger Huber und Valer, wie beklagtischerseits
behauptet wurde, als Rechnungsrevisoren ihre Pflicht vernach
lässigt hätten; im Gegenteil scheinen dieselben nach den tatsäch
lichen Feststellungen der Vorinstamz eher einen gewissen Übereifer
an den Tag gelegt zu haben, was selbstverständlich nicht als Ge
fährdung der Genossenschaftsinteressen bezeichnet werden kann.
Ebensowenig ist eine Gefährdung dieser Interessen darin zu er
blicken, daß der Kläger Huber in einer Generalversammlung
einen anonymen Brief verlesen hat, welcher Vorwürfe gegen einen
Angestellten der Genossenschaft und dessen Ehefrau enthielt: es
genügt in dieser Beziehung, daß, wie die Vorinstanz in nicht
aktenwidriger Weise konstatiert, ein solcher Brief wirklich ge
schrieben, d. h. nicht erst von Huber zum Zweck der Verdächtigung
hergestellt oder inspiriert worden war. Haltlos ist sodann auch
der gegenüber dem Kläger Merk (Vater) erhobene Vorwurf, der
selbe habe einen Konkurrenzkonsumverein gründen helfen; denn
die Vorinstanz konstatiert, wiederum in unanfechtbarer Weise, daß
Merk überhaupt erst drei Jahre nach der Gründung jenes andern
Konsumvereins Mitglied der beklagtischen Genossenschaft geworden
ist. Vollends unwesentlich ist es, daß die Kläger Huber und
Müri, wie es scheint, in der Bezahlung ihrer Warenbezüge oft
saumselig waren. Gravierender wäre an und für sich der sämt
lichen Klägern gegenüber erhobene Vorwurf, dieselben seinen
Händelstifter . Allein den tatsächlichen Feststellungen der Vor
instanz ist zu entnehmen, daß in dieser Hinsicht beide Parteien
einander nicht viel schuldig zu bleiben pflegten.
5. Aus der Verwerfung der beiden einzigen Berufungsgründe
des Beklagten ergibt sich die Bestätigung des angefochtenen Urteils,
ohne daß mit der Vorinstanz zu untersuchen wäre, ob die Klage
eventuell auch deshalb hätte gutgeheißen werden müssen, weil die
Generalversammlung vom 27. November 1904 statuten bezw.
gesetzwidrig konstituiert gewesen sei, was die Ungültigkeit ihrer
sämtlichen Beschlüsse nach sich gezogen habe. Dieser Punkt ist
übrigens auch aus dem Grunde irrelevant, weil es nach den Aus
führungen in Erwägung 3 hievor zur Ausschließung der Kläger
im Falle des Vorhandenseins von Ausschließungsgründen gar kei
nes Generalversammlungsbeschlusses bedurfte, sondern der Beschluß
des Verwaltungsrates genügt hätte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels
gerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 1905 bestätigt.