- Arteil vom 1. Dezember 1905 in Sachen
Aktiengesellschaft Photos, Bekl., W. Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Aktiengesellschaft für Buntpapier- und Leimfabrikation,
Kl., W. Bekl. u. Ber. Bekl.
Kauf. Vollmacht des Handelsangestellten, speziell zu einer
Schuldanerkennung. Art. 426 OR.
A. Durch Urteil vom 23. Juni 1905 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich über die Rechtsbegehren:
a) Der Klägerin: Es sei zu erkennen, die Beklagte habe der
Klägerin 2766 Fr. 65 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 22. Sep
tember 1904 zu bezahlen.
b) Der Antwort und Widerklage: Die Klage sei abzuweisen;
die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verurteilen, an die Be
klagte und Widerklägerin 23,023 Fr. 15 Cts. nebst 5 % Zins
seit 22. September 1904 zu bezahlen.
erkannt
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 2203 Mk. 25 Pf.
zu bezahlen, nebst 5 % Zins vom 22. September 1904 an. Die
Widerklage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Widerklägerin
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes
gericht erklärt, mit den Anträgen:
I. Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage
abzuweisen und die Widerklage gutzuheißen....
eventuell:
II. es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen:
- Zur Abnahme der Beweise dafür:
a) daß Thieme weder Prokurist ist noch eine General oder
Spezialvollmacht oder einen Auftrag oder Anweisung zur Aner
kennung der klägerischen Forderung erhalten hatte und daß er den
Brief d. d. 2. September 1904 auch nicht im Sinne einer Schuld
anerkennung abgehen ließ
b) daß Dr. Schmies sofort, als er von jener Zuschrift Thiemes
Kenntnis erhielt, diesem Vorwürfe machte, daß er ohne Auftrag
und Anweisung gehandelt habe und auch sofort den Aristophot
anwies, keinerlei Zahlungen an die Klägerin zu machen;
c e) (betreffen die Mängelrüge).
2. (betrifft die Mängel).
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten und Widerklägerin diese Berufungsanträge erneuert.
Der Vertreter der Klägerin und Widerbeklagten hat auf Be
stätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- In tatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzu
heben: Die Klägerin, welche sich u. a. speziell mit der sog. Bary
tage (Überfärbung des Rohkartons) von Papier befaßt, stand mit
der Beklagten
einer Aktiengesellschaft für photochemische In
dustrie und Zweiganstalt der Aktiengesellschaft Aristophot in
Taucha bei Leipzig in Geschäftsverbindung. Die Grundlage
des gegenwärtigen Prozesses bilden zwei Käufe von Postkarten
kartons, deren Saldo die Klägerin einklagt. Das eine (von den
Parteien das erste genannte) Geschäft betrifft einen Abschluß
über 50,000 M., zu 1 Mk. 65 Pf. per Kg. Hievon lieferte
die Klägerin mit Faktur vom 19. Februar 1904 die eine Hälfte
(25,000 M.) auf 56 Rollen verteilt, nachdem Probesendungen,
Versuche der Beklagten mit diesen und eine Garantieerklärung der
Klägerin für Haltbarkeit des Papieres vorangegangen waren.
Nach Reklamation vom 16. März 1904 und weitern Proben
sandte die Beklagte unter dem 24. März die intakt gebliebenen
26 Rollen der Klägerin zurück, während sie die bereits präpa
rierten an die Aristophot spedierte und hiezu der Klägerin be
merkte, sie werde dem Leipzigerhaus sehr anempfehlen, den Karton
möglichst so zu verwenden, daß keine Ausschußware entstehe,
müsse sich aber vorbehalten, eventuelle Reklamationen an die
Klägerin weiterzuleiten. Die Klägerin erkannte die Beklagte für
die retournierten Rollen; sie übersandte der Beklagten sodann 5
Rollen aus den zweiten 25,000 M. behufs Vornahme von
Proben, und am 25. April 1904 zwei nachpräparierte Rollen
aus den 21 retournierten Stück. Die Beklagte sandte jedoch nach
einigen Probeversuchen den unverbrauchten Rest dieser beiden
Sendungen zurück und wurde auch dafür von der Klägerin er
kannt; die zweiten 25,000 M. hat sie nie bezogen. Das andere
(von den Parteien das zweite genannte) Geschäft beschlägt
einen Posten von 17 Rollen Postkartenkarton, 7384 M. lang
und 64 Cm. breit, zu 1 Mk. 50 Pf. per Kg., die am 18. De
zember 1903 gesandt wurden und deren Fakturabetrag 1747 Mk.
5 Pf. ausmacht. Die Beklagte versah den betreffenden Karton
mit ihrer Bromsilberemulsion und lieferte ihn dann zu weiterer
Verwendung der Aristophot . Diese stellte jedoch den Karton
der Beklagten am 20. April 1904 zur Verfügung. Die Beklagte
gab der Klägerin hievon am 27. gl. Mts. Kenntnis, wobei sie
bemerkte, sie werde sich bemühen, die Aristophot zur Verwertung
des Kartons zu veranlassen, behalte sich aber vor, auf die Klä
gerin zurückzugreifen für den Fall, daß eine friedliche Auseinander
setzung scheitern sollte. Die Klägerin lehnte (mit Brief vom
- April) jede Verantwortlichkeit ab. Der Kaufpreis für das
zweite Geschäft wurde von der Beklagten im Laufe der ersten
Hälfte des Jahres 1904 bezahlt; hinsichtlich des ersten Geschäftes
bezahlte die Beklagte 4011 Mk., während die Retourwaren
3879 Mk. 97 Pf. ausmachten. Mit Schreiben vom 17. August
1904 teilte nun die Klägerin der Beklagten mit, sie erlaube sich,
den ihr zukommenden Betrag von 2203 Mk. 5 Pf. per Sicht
auf das Stammhaus der Beklagten, Aristophot , zu entnehmen,
und bitte die Beklagte, ihr Stammhaus hievon zu avisieren. Die
Beklagte antwortete am 19. gl. Mts.: Wir empfingen ihr
Wertes vom 17. ds. Mts. und teilen Ihnen in Erledigung des
selben mit, daß wir unser Stammhaus veranlaßt haben, Ihnen
den avisierten Betrag in bar resp. direkt einzusenden und er
suchen Sie daher, die Sichttratte nicht in Kurs zu setzen. Hoch
achtend Phoios A. G. i. A. (diese Worte mit Stempel)
R. Thieme. Thieme, der mit diesem Schreiben zum erstenmal
in den Akten als Korrespondent auftritt, war Buchhalter der
Beklagten; die frühern Schreiben waren jeweilen von Dr. Schmies,
dem Prokuristen der Beklagten, unterzeichnet. Am 26. August
1904 schrieb sodann Thieme per Photos A. G. der Klägerin:
Bei der gegenwärtigen Revision unserer Bücher haben sich leider
einige Unregelmäßigkeiten in den Buchungen unsererseits ergeben
und bitten wir Sie deshalb, sich der Mühe unterziehen zu wollen
und uns einen vollständigen Auszug von allem Anfang an zu
übersenden, nach Richtigstellung der Bücher werden wir Ihnen
dann sofort den Saldo überweisen. Und am 2. September
1904, wieder mit der Unterschrift Photos A. G. i. A. : Wir
haben Ihnen am .... geschrieben, daß Ihnen der Betrag Ihres
Guthabens direkt ab Taucha zugeht, sobald sich die Differenz
aufgeklärt hat. Wir haben nun die Angelegenheit geprüft und
den Richtigbefund nach Leipzig gemeldet und gleichzeitig zur
Zahlung angewiesen. Heute nun nach Verlauf von kaum zwei
Tagen bringen Sie wieder die Avisierung einer Sichttratte.
Wir ersuchen Sie daher nochmals, die Tratte nicht in Kurs zu
setzen und sich noch 2 3 Tage zu gehalten, bis Ihnen der
Betrag von Taucha direkt zugeht. Mit Schreiben vom 8. Ok
tober 1904 reklamierte die Klägerin bei der Beklagten, daß noch
keine Zahlung erfolgt sei, und ersuchte die Beklagte, zu bestätigen,
daß 1. Sie unsere Forderung für richtig anerkennen, daß also
unsere Trassierung von 2203 Mk. 5 Pf. auf die Gesell
aud
schaft Aristophot zu Recht besteht und daß Sie 2. die Gesell
schaft Aristophot beauftragt haben, diesen Betrag (sowie über
haupt alle Beträge) an uns zu zahlen und daß 3, auf Grund
Ihres Auftrages bezüglich der Zahlung somit Taucha bei Leip
zig Erfüllungsort ist. Mit Brief vom 14. gl. Mts. ant
wortete Photos A. G. i. A. R. Thieme : ... teilen Ihnen
mit, daß unsere Notiz bezüglich der Richtigkeit einer konformen
Buchung nichts mehr als eine übliche Formsache ist, welche aber
mit der Fabrikation und der darin bestehenden Differenzen
effektiv nichts zu tun hat. Es geschah dies keinesfalls in dem
Sinne, daß auch damit die schwebenden Reklamationen, welche
sich seit zirka einem halben Jahre durch die sämtliche mit Ihnen
geführte Korrespondenz ziehen, ihren Abschluß finden sollten.
Wir wollen Sie unter anderm nur auf unsern Brief vom
27. April a. c. verweisen, .... Da nun unser Stammhaus auf
seinem Standpunkt beharrt, so sind selbstverständlich auch wir
gezwungen, uns schadlos zu halten und von dem ausbedungenen
Vorbehalt Gebrauch zu machen, umso mehr Sie sich verpflichteten
und selbst die Garantie für tadellose Lieferungen übernommen
haben.... Die Klägerin rief der Beklagten mit Brief vom
18. Oktober deren Schreiben vom 2. September in Erinnerung
und bemerkte, sie müsse dieses Schreiben durchaus nicht als üb
liche Formsache , sondern als ein in aller Form gegebenes
Zahlungsversprechen ansehen; die von der Beklagten mit ihrem
Schreiben vom 14. Oktober übersandte Aufstellung der Schäden
sandte die Klägerin zurück. Da Zahlung nicht erfolgte, klagt
nun die Klägerin den Saldo von 2203 Mk. 5 Pf. nebst Ver
zugszins seit 22. September 1904 ein, indem sie sich in erster
Linie auf die Anerkennung, die sie in den Schreiben der Be
klagten vom 19. und 26. August und 2. September 1904 er
blickt, stützt. Die Beklagte gründet ihren Klagabweisungsschluß
darauf, in den angeführten Schreiben sei nur die Anerkennung
der rechnerischen Richtigkeit der klägerischen Forderung zu erblicken,
dagegen nicht eine Anerkennung der Schuldpflicht; zu eine
solchen sei Thieme gar nicht befugt und nicht bevollmächtigt ge
wesen. Des weitern hat die Beklagte bezüglich beider Käufe den
Wandelungsanspruch erhoben und damit einen Schadenersatzan
spruch geltend gemacht. Die Vorinstanz hat in ihrem eingangs
mitgeteilten Urteil die Klage in erster Linie aus dem Gesichts
punkte der Schuldanerkennnung geschützt, des weitern aber auch
die Mängelrüge der Beklagten teils als verspätet, teils als sach
lich unbegründet zurückgewiesen.
2. (Anzuwendendes Recht, Kompetenz.)
3. Da die Klage in erster Linie auf eine Anerkennung der
Schuldpflicht durch die Beklagte gestützt wird und bei Begründet
heit dieses Standpunktes die Prüfung der materiellen Einreden
der Beklagten wie überhaupt der materiellen Begründetheit der
klägerischen Forderung überflüssig wird, ist zunächst dieses Klag
fundament zu prüfen. Hiebei ist vorab zu untersuchen, welche
Bedeutung den Schreiben der Beklagten vom 19. und 26. August
und 2. September 1904 zukommt: ob sie, wie die Beklagte auch
heute noch geltend macht, lediglich die Anerkennung der rechne
rischen Nichtigkeit der Buchauszüge bilden, oder aber, wie die
Klägerin behauptet und die Vorinstanz angenommen hat, eine
Anerkennung der Schuldpflicht. In diesem Punkte ist nun der
Vorinstanz beizustimmen. Das Schreiben der Beklagten vom
- August schon enthält keineswegs eine bloße Anerkennung
daß der Saldo zu Gunsten der Klägerin 2203 Mk. 5 Pf. aus
mache, sondern es enthält die Antwort auf das Schreiben der
Klägerin (vom 17. August), daß dieser Betrag in einer Tratte
auf das Stammhaus in Taucha entnommen werde, und teilt mit,
das Stammhaus sei angewiesen, direkt zu zahlen: einem solchen
Schreiben kann unmöglich eine andere Auslegung als die, das
Stammhaus sei angewiesen zu zahlen und damit werde die
Schuld anerkannt, gegeben werden. Es wäre daher auch uner
heblich, wenn die folgenden von Thieme aufgesetzten und unter
zeichneten Schreiben diese Anerkennung zurückgenommen hätten;
allein zum Überfluß ist das durchaus nicht der Fall, sondern sie
enthalten, namentlich dasjenige vom 2. September, eine erneute
Anerkennung der Schuld. Erst im Schreiben vom 14. Oklober
wird dann ein anderer Standpunkt eingenommen; aber es ist
klar, daß dieser die abgegebene Willenserklärung nicht zu ent
kräften vermochte. Ein Irrtum des Briefschreibers Thieme über
den Inhalt und die rechtliche Bedeutung seiner frühern Erklärungen
wäre gegenüber der abgegebenen Willenserklärung irrelevant als
bloßer Irrtum im Motiv; das Beweisanerbieten dafür, daß
Thieme den Brief vom 2. September 1904 nicht im Sinne einer
Schuldanerkennung habe abgeben lassen, ist daher nicht zu hören.
Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt sonach einzig davon
ab, ob die Beklagte die Anerkennung Thiemes gegen sich gelten
lassen müsse. Festgestellt ist nun erstens, daß Thieme Buch
halter, also Handlungsgehilfe, nicht Handlungsbevollmächtigter
zum Betrieb des ganzen Geschäftes im Sinne des Art. 426 OR
war. Es fragt sich daher, ob er entweder im Sinne dieses Ar
tikels zur Regelung der Angelegenheit mit der Klägerin generell
oder speziell bevollmächtigt war oder ob die Beklagte trotz Fehlens
einer Vollmacht die Erklärungen Thiemes nach den Grundsätzen
von Treu und Glauben gegen sich gelten lassen müsse. Hiebei ist
davon auszugehen, daß die Erteilung einer Vollmacht an keine
Form gebunden ist und auch stillschweigend geschehen kann und
unter Umständen aus dem Stillschweigen des Geschäftsherrn zu
Rechtshandlungen des Angestellten auf Erteilung der Vollmacht
zu schließen ist, so insbesondere wenn der Geschäftsherr es in
einer Weise, die auf Vollmacht schließen läßt, geschehen läßt, daß
ein Angestellter sich einem Dritten gegenüber als Bevollmächtigter
geriert. (Staub, Komm. z. HGB, 6. u. 7. Aufl., Bo. I, S. 217,
Anm. 3; Behrend, Lehrbuch des Handelsrechts, Bd. I, S. 348
bei Anm. 15.) Im vorliegenden Falle ist von Bedeutung die Art
nd Weise, wie Thieme dazu gelangt ist, die Korrespondenz zu
führen. Der Umstand, daß er in den fraglichen Briefen einen
Stempel benützte und im Auftrag der Beklagten, per die Be
klagte zeichnete, läßt darauf schließen, daß ihm die Korrespondenz
überhaupt in gewissem Maße überlassen wurde, oder daß er doch
wenigstens mit der Regelung der Angelegenheiten mit der Klägerin
bevollmächtigt war, sei es zufolge eines Spezialauftrages, sei es
zufolge allgemeiner Vollmacht. Freilich geben die Akten keinen
genauen Aufschluß über das Anstellungsverhältnis des Thieme
es steht insbesondere nicht fest, ob er (was die Klägerin be
hauptet hatte) neben dem Prokuristen Dr. Schmies das einzige
Bureaupersonal der Beklagten gebildet habe und sogar zu Ab
schlüssen bevollmächtigt sei. Verhalte es sich aber damit wie
immer, so ist von größter Wichtigkeit, daß Thieme auch in seinem
die frühern Erklärungen widerrufenden Briefe vom 14. Oktober
den er nach der nicht angefochtenen Feststellung der Vorinstanz
zweifellos im Einverständnis mit dem Prokuristen Dr. Schmies
geschrieben hat durchaus nicht darauf abstellt, er wäre zu einer
Schuldanerkennung nicht berechtigt gewesen; er sucht vielmehr
seiner Erklärung lediglich eine andere Deutung zu geben. Unter
diesen Umständen ist darauf zu schließen und mußte jedenfalls
die Klägerin annehmen, daß Thieme Vollmacht zur Regelung im
Sinne der Schuldanerkennung hatte. Die Klage ist daher aus
diesem Gesichtspunkte gutzuheißen, und hieraus folgt ohne weiteres
die Abweisung der Widerklage; die Beweisanträge der Beklagten
erledigen sich hiemit von selbst als unerheblich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels
gerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 1905 in allen
Teilen bestätigt.