Art. 472 OR; Art. 70 OR; conflict of laws in reimbursement and enrichment claims; the duty to reimburse a gestor is governed by the law of the business principal's domicile, while unjust enrichment follows the law of the place of enrichment. To succeed under Art. 472 OR, the claimant must prove that the intervention was required by the principal's interest and that the expenditures were necessary, useful, and appropriate. Voluntary expenditures made from liberality, without intent to bind the alleged principal, do not create a claim for reimbursement. Where the defendant has already provided adequate support and no enrichment at the claimant's expense without legal cause is shown, Art. 70 OR affords no recovery.
Messen verwenden. Ich bin seinem Wunsche in jeder Hinsicht nachgekommen, da ich auch notarisch zu seiner Universal erbin eingesetzt bin, werde ich mich genau an seinen letzten Willen halten. Über den Verbleib des baren Geldes kann ich Ihnen, wenn Sie wünschen, Rechnung einsenden. Durch rechts kräftig gewordenes Urteil vom 25. Mai 1904 hat das Kantons gericht Nidwalden eine Klage der heutigen Klägerin gegen die heutigen Beklagten gutgeheißen, die den Klageschluß enthalten hatte: Die Beklagtschaft hat das von Remigi Wagner am 6. Juni 1903 zu Hüls errichtete Testament als rechtsgültig errichtet an zuerkennen und demgemäß der Klägerin vom Nachlaß des Re migi Wagner, soweit derselbe erhaustes Vermögen ist, den fünften Teil und soweit dasselbe ererbtes Vermögen ist, den zehnten Teil aushinzugeben. 2. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun die Klägerin Befriedigung aus dem Nachlasse des Remigi Wagner für ihre Dienstleistungen und Auslagen des Remigi Wagner und zwar gemäß folgender Rechnungsstellung: (folgt Aufzählung). Sie stützt die Klage rechtlich auf die Bestimmungen des Schweiz. Obligationenrechts über Geschäftsführung ohne Auftrag, Art. 472, und ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 70), daneben hat sie in der Klage auch 142 nidw. BGB angerufen. Das klagabwei sende Urteil der ersten Instanz dessen Begründung sich die zweite Instanz ohne weiteres angeschlossen hat wirft für die Entscheidung des Rechtsstreites die zwei Fragen auf: a) Kann die Beklagte angehalten werden, Schulden des Erb lassers zu bezahlen, die jener ohne Wissen und Begrüßung der Freundschaft, welcher er zur fraglichen Zeit unterstellt war, ge macht hat und im Bejahungsfalle in welchem Maße? b) Hat die Freundschaft dem Remigi Wagner sel. die nötigen. Subsistenzmittel versagt und dadurch notwendig gemacht, daß die heutige Klägerin für dessen Unterhalt besorgt sein mußte? - und verneint beide. Es stellt fest, daß die Klägerin von der Tat sache der Bevormundung des Remigi Wagner Kenntnis gehabt habe. Des weitern führt es aus, die Beklagtschaft habe dem Re migi Wagner die nötigen Subsistenzmittel gesandt. Endlich liege in der Korrespondenz ein Verzicht der Klägerin auf eine Ver gütung. 3. Wird nun zunächst die Kompetenz des Bundesgerichles zur Beurteilung dieser Streitsache geprüft, so ist vorerst unrichtig, wenn die Beklagten behaupten, die Klägerin habe ihre Klage auf Nidwaldner Recht gestützt: Die Klägerin hat das Nidwaldner Recht nur angerufen, um die Pflichten von Vogt und Freund schaft darzulegen, dagegen macht sie ihren Anspruch ausdrücklich als obligationenrechtlichen, abgesehen von familienrechtlichen Grün den, Art. 76 OR, als Anspruch aus Geschäftsführung ohne geltend, und Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung sie hat denn auch die Klage nach dieser Richtung substanziiert. In dieser Richtung fragt es sich nun, ob für diesen Anspruch schweizerisches oder aber deutsches Recht zur Anwendung komme. Hierüber ist zu bemerken: Geltend gemacht wird mit der Klage zunächst der Anspruch des Geschäftsführers ohne Auftrag auf Ersatz seiner Verwendungen; es handelt sich also um die Ersatz pflicht des Geschäftsherrn. Diese beurteilt sich nun nach der in der deutschen Rechtswissenschaft und Praxis allgemein anerkannten Ansicht nach dem Rechte des Wohnortes des Geschäftsherrn (vgl. Regelsberger, Bd. I, S. 176 zu Anm. 9 und dort zitierte; Zitelmann, Internat. Privatr., II, S. 528 f.). Als Geschäfts herr erscheinen aber hier die Beklagten, da die Klägerin be hauptet, an deren Stelle für Remigi Wagner Verwendungen ge macht zu haben. Ebenso richtet sich die Frage der ungerechtfer tigten Bereicherung, wie wohl unbestritten ist, nach dem Rechte des Ortes, wo die Bereicherung stattgefunden haben soll, also in der Regel nach dem Rechte des Wohnortes des Erwerbers. Für den Klaganspruch kommt daher nach beiden ihm von der Klägerin gegebenen Begründungen schweizerisches Recht zur Anwendung, und es ist daher auf die Streitsache selbst einzutreten. 4. Was nun vorerst das Klagfundament der Geschäftsführung ohne Auftrag betrifft, so gehört zur Begründung des Anspruchs gemäß Art. 472 OR der Nachweis, daß die Übernahme der Ge schäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, sowie der Nachweis der Notwendigkeit oder Nützlichkeit und Angemessenheit der Verwendungen, deren Ersatz verlangt wird. Schon jener erste Nachweis ist nun nicht geleistet, ja es liegt vielmehr das Gegenteil in den Akten. Denn es steht fest, daß Vogt und Freundschaft des Remigi Wagner diesem in der kurzen
Zeit vom 11. September 1902 bis 7. Juni 1903 die relativ bedeutende Summe von 1500 Fr. gesandt haben, womit für einen Mann von der Stellung des Remigi Wagner gewiß genügend gesorgt war, so daß ein Eintreten der Klägerin durchaus nicht im nteresse von Vogt und Freundschaft geboten war. Ob das Geld in anderer Weise zur Bezahlung von Zechschulden u. dgl. ver wendet wurde, ist offenbar vollständig irrelevant; Vogt und Freund schaft hatten ihrer Pflicht Genüge getan mit Übersendung gehöri ger angemessener Subsistenzmittel. Des weitern fehlte auf Seite der Klägerin auch der Wille, die Verwendungen im Interesse der Beklagten zu machen; wie die Briefe der Klägerin zeigen, worin sie mehrfach von ihrer Nächstenliebe u. s. w. spricht, erfolgten ihre Verwendungen in liberalem Sinne, ohne die Absicht, dadurch die Beklagten verpflichten und deren Interessen wahren zu wollen. Sie mag diese Verwendungen auch in der Hoffnung, durch das Testament des Remigi Wagner belohnt zu werden, gemacht haben, in welcher Hoffnung sie dann auch nicht getäuscht wurde; auch das läßt darauf schließen, daß sie nicht an einen Ersatz von Seiten der Beklagten dachte, die Verwendungen nicht in der Willensabsicht, die Beklagten zu verpflichten, vornahm. Endlich zeigt auch ihr Brief gleich nach dem Ableben des Remigi Wagner das deutlich. Damit erledigen sich alle übrigen Einwendungen, auf die einzutreten nicht notwendig ist. 5. Aus der vorstehenden Erwägung folgt aber auch, daß die Anrufung von Art. 70 OR ebenfalls zu Unrecht erfolgt: eine Bereicherung der Beklagten aus dem Vermögen der Klägerin und ohne rechtmäßigen Grund liegt nicht vor; das schon deshalb nicht, weil die Klägerin ihre Aufwendungen für Nemigi Wagner n liberaler Absicht machte und weil die Beklagten pflichtgemäß die nötigen Subsistenzmittel gesandt haben und zu mehrerem nicht verpflichtet waren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Oberge richts des Kantons Unterwalden nid dem Wald vom 28. Sep tember 1905 in allen Teilen bestätigt.