- Arleil vom 25. November 1905
in Sachen Holthausen, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Erben Waguer, Bekl. u. Ber. Bekl.
Oertliche Rechtsanwendung für Ansprüche aus Geschäftsführung
ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung. Art. 472
70 ff. OR.
A. Durch Urteil vom 28. September 1905 hat das Oberge
richt von Unterwalden nid dem Wald über das Rechtsbegehren:
Die Beklagten haben an die Klägerin 3881 Fr. ( Reichs
mark 3151½) zu bezahlen
und den Abweisungsschluß der Beklagten
erkannt:
- (Beweisbeschluß.
- Die Appellation wird als unbegründet erklärt und das
kantonsgerichtliche Urteil in Motiven und Dispositiven vollinhalt
lich bestätigt.
Das hiedurch bestätigte erstinstanzliche Urteil lautet:
Das Klagebegehren wird abgewiesen.
B. Gegen das Urteil des Obergerichtes hat die Klägerin recht
zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit den Anträgen:
Das Bundesgericht wolle das angefochtene Urteil in allen
Teilen aufheben und demnach erkennen:
a) (Beweisantrag.)
b) Die Klageforderung von 3881 Fr. sei der Klägerin im
vollen Umfange, eventuell in einem nach richterlichem Ermessen
festzustellenden Betrag zuzusprechen.
C. Die Beklagten haben beantragt: Die Berufung sei wegen
Inkompetenz des Bundesgerichtes, eventuell als sachlich unbegrün
det abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die auf Hüllbuschhof in Benrad bei Hüls (preuß. Rhein
provinz) wohnhafte Klägerin hatte seit 1896 den im Kanton
Nidwalden heimatberechtigten Remigi Wagner als Viehwärter in
ihrem Dienst, der seit dem Tode seines Vaters (1868) unter
Vormundschaft stand. Am 5. September 1902 schrieb die Klägerin
an den Vogt, Remigi Wagner sei erkrankt; da er sich zur voll
sten Zufriedenheit betragen habe, wolle sie ihn auch in seinen
kranken Tagen bei sich behalten; seine Krankheiten hätten ihn
viel Geld gekostet, so daß sein erspartes Geld bald zu Ende sein
werde; er bitte, man möchte ihm 1000 Fr. senden. Es wurden
darauf 300 Fr. gesandt; Remigi Wagner verlangte (in einem von
der Klägerin geschriebenen Briefe vom 15. September 1902)
weitere 700 Fr. Am 29. gl. Mts. schrieb die Klägerin im
Auftrage von Remigi Wagner nochmals um Geld, wobei gesagt
war, der Adressat könne den Brief der Freundschaft vorlegen. Die
Klägerin fügte in ihrem Namen bei: .... Sie müssen ..
nicht denken, daß ich auf dem sein Geld zu passen stände, Gott
sei Dank noch nicht. ... Überhaupt hat Remigi sich bei uns
in den langen Jahren so betragen, daß er noch Pflege bei uns
auch ohne Geld erhält, wir wissen noch, was Christenpflicht
und Nächstenliebe ist. Aber sein Eigentum hat doch jeder Mensch
gerne, das sind Sie ihm schuldig, herüber zu schicken, wenn wir
auch nichts beanspruchen, aber Doktor und Apotheke kosten sein
Geld und das kann jeder Mensch verlangen. Der Vogt schickte
am gleichen Tage weitere 700 Fr. Mit von der Klägerin
geschriebenem Brief vom 13. Januar 1903 verlangte Remigi
Wagner vom Vogt sein Vermögen heraus; ebenso mit Brief vom
- gl. Mis., in dem bemerkt war, die 1000 Fr. seien ihm wohl
zugekommen, er wünsche aber sein Vermögen heraus, mit 50
Jahren brauche man keinen Vormund und Vogt mehr. Weitere
Reklamationen erfolgten am 13. Februar und 7. April 1903.
Mit Brief vom 27. Mai 1903 teilte die Klägerin (die sämtliche
von Remigi Wagner unterzeichneten Briefe geschrieben hatte),
mit, er habe das Krankenhaus aufsuchen müssen, man solle sofort
1600 Fr. senden. Am 7. Juni sandte der Vogt 500 Fr. Am
- Juni 1903 setzte Remigi Wagner die Klägerin testamentarisch
zum Erben ein; am 21. Juli gleichen Jahres starb er auf dem
Hüllbuschhof, wovon die Klägerin dem Vogt mit Brief vom 22.
gl. Mts. Mitteilung machte. Sie schrieb hier: Sein bares Geld
habe ich seinem Wunsche und Willen gemäß zu dem Begräbnis,
Kosten des Krankenhauses, der Apotheke verwendet. Was davon
noch übrig bleibt, sollte ich seinem Willen zufolge für heilige
Messen verwenden. Ich bin seinem Wunsche in jeder Hinsicht
nachgekommen, da ich auch notarisch zu seiner Universal
erbin eingesetzt bin, werde ich mich genau an seinen letzten
Willen halten. Über den Verbleib des baren Geldes kann ich
Ihnen, wenn Sie wünschen, Rechnung einsenden. Durch rechts
kräftig gewordenes Urteil vom 25. Mai 1904 hat das Kantons
gericht Nidwalden eine Klage der heutigen Klägerin gegen die
heutigen Beklagten gutgeheißen, die den Klageschluß enthalten
hatte: Die Beklagtschaft hat das von Remigi Wagner am 6. Juni
1903 zu Hüls errichtete Testament als rechtsgültig errichtet an
zuerkennen und demgemäß der Klägerin vom Nachlaß des Re
migi Wagner, soweit derselbe erhaustes Vermögen ist, den fünften
Teil und soweit dasselbe ererbtes Vermögen ist, den zehnten
Teil aushinzugeben.
2. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun die Klägerin
Befriedigung aus dem Nachlasse des Remigi Wagner für ihre
Dienstleistungen und Auslagen des Remigi Wagner und zwar
gemäß folgender Rechnungsstellung: (folgt Aufzählung).
Sie stützt die Klage rechtlich auf die Bestimmungen des Schweiz.
Obligationenrechts über Geschäftsführung ohne Auftrag, Art. 472,
und ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 70), daneben hat sie in
der Klage auch 142 nidw. BGB angerufen. Das klagabwei
sende Urteil der ersten Instanz dessen Begründung sich die
zweite Instanz ohne weiteres angeschlossen hat wirft für die
Entscheidung des Rechtsstreites die zwei Fragen auf:
a) Kann die Beklagte angehalten werden, Schulden des Erb
lassers zu bezahlen, die jener ohne Wissen und Begrüßung der
Freundschaft, welcher er zur fraglichen Zeit unterstellt war, ge
macht hat und im Bejahungsfalle in welchem Maße?
b) Hat die Freundschaft dem Remigi Wagner sel. die nötigen.
Subsistenzmittel versagt und dadurch notwendig gemacht, daß die
heutige Klägerin für dessen Unterhalt besorgt sein mußte? -
und verneint beide. Es stellt fest, daß die Klägerin von der Tat
sache der Bevormundung des Remigi Wagner Kenntnis gehabt
habe. Des weitern führt es aus, die Beklagtschaft habe dem Re
migi Wagner die nötigen Subsistenzmittel gesandt. Endlich liege
in der Korrespondenz ein Verzicht der Klägerin auf eine Ver
gütung.
3. Wird nun zunächst die Kompetenz des Bundesgerichles zur
Beurteilung dieser Streitsache geprüft, so ist vorerst unrichtig,
wenn die Beklagten behaupten, die Klägerin habe ihre Klage auf
Nidwaldner Recht gestützt: Die Klägerin hat das Nidwaldner
Recht nur angerufen, um die Pflichten von Vogt und Freund
schaft darzulegen, dagegen macht sie ihren Anspruch ausdrücklich
als obligationenrechtlichen, abgesehen von familienrechtlichen Grün
den, Art. 76 OR, als Anspruch aus Geschäftsführung ohne
geltend, und
Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung
sie hat denn auch die Klage nach dieser Richtung substanziiert.
In dieser Richtung fragt es sich nun, ob für diesen Anspruch
schweizerisches oder aber deutsches Recht zur Anwendung komme.
Hierüber ist zu bemerken: Geltend gemacht wird mit der Klage
zunächst der Anspruch des Geschäftsführers ohne Auftrag auf
Ersatz seiner Verwendungen; es handelt sich also um die Ersatz
pflicht des Geschäftsherrn. Diese beurteilt sich nun nach der in
der deutschen Rechtswissenschaft und Praxis allgemein anerkannten
Ansicht nach dem Rechte des Wohnortes des Geschäftsherrn (vgl.
Regelsberger, Bd. I, S. 176 zu Anm. 9 und dort zitierte;
Zitelmann, Internat. Privatr., II, S. 528 f.). Als Geschäfts
herr erscheinen aber hier die Beklagten, da die Klägerin be
hauptet, an deren Stelle für Remigi Wagner Verwendungen ge
macht zu haben. Ebenso richtet sich die Frage der ungerechtfer
tigten Bereicherung, wie wohl unbestritten ist, nach dem Rechte
des Ortes, wo die Bereicherung stattgefunden haben soll, also in
der Regel nach dem Rechte des Wohnortes des Erwerbers. Für
den Klaganspruch kommt daher nach beiden ihm von der Klägerin
gegebenen Begründungen schweizerisches Recht zur Anwendung,
und es ist daher auf die Streitsache selbst einzutreten.
4. Was nun vorerst das Klagfundament der Geschäftsführung
ohne Auftrag betrifft, so gehört zur Begründung des Anspruchs
gemäß Art. 472 OR der Nachweis, daß die Übernahme der Ge
schäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten
war, sowie der Nachweis der Notwendigkeit oder Nützlichkeit und
Angemessenheit der Verwendungen, deren Ersatz verlangt wird.
Schon jener erste Nachweis ist nun nicht geleistet, ja es liegt
vielmehr das Gegenteil in den Akten. Denn es steht fest, daß
Vogt und Freundschaft des Remigi Wagner diesem in der kurzen
Zeit vom 11. September 1902 bis 7. Juni 1903 die relativ
bedeutende Summe von 1500 Fr. gesandt haben, womit für einen
Mann von der Stellung des Remigi Wagner gewiß genügend
gesorgt war, so daß ein Eintreten der Klägerin durchaus nicht im
nteresse von Vogt und Freundschaft geboten war. Ob das Geld
in anderer Weise zur Bezahlung von Zechschulden u. dgl. ver
wendet wurde, ist offenbar vollständig irrelevant; Vogt und Freund
schaft hatten ihrer Pflicht Genüge getan mit Übersendung gehöri
ger angemessener Subsistenzmittel. Des weitern fehlte auf Seite
der Klägerin auch der Wille, die Verwendungen im Interesse der
Beklagten zu machen; wie die Briefe der Klägerin zeigen, worin
sie mehrfach von ihrer Nächstenliebe u. s. w. spricht, erfolgten ihre
Verwendungen in liberalem Sinne, ohne die Absicht, dadurch die
Beklagten verpflichten und deren Interessen wahren zu wollen.
Sie mag diese Verwendungen auch in der Hoffnung, durch das
Testament des Remigi Wagner belohnt zu werden, gemacht haben,
in welcher Hoffnung sie dann auch nicht getäuscht wurde; auch
das läßt darauf schließen, daß sie nicht an einen Ersatz von
Seiten der Beklagten dachte, die Verwendungen nicht in der
Willensabsicht, die Beklagten zu verpflichten, vornahm. Endlich
zeigt auch ihr Brief gleich nach dem Ableben des Remigi Wagner
das deutlich. Damit erledigen sich alle übrigen Einwendungen,
auf die einzutreten nicht notwendig ist.
5. Aus der vorstehenden Erwägung folgt aber auch, daß die
Anrufung von Art. 70 OR ebenfalls zu Unrecht erfolgt: eine
Bereicherung der Beklagten aus dem Vermögen der Klägerin und
ohne rechtmäßigen Grund liegt nicht vor; das schon deshalb
nicht, weil die Klägerin ihre Aufwendungen für Nemigi Wagner
n liberaler Absicht machte und weil die Beklagten pflichtgemäß
die nötigen Subsistenzmittel gesandt haben und zu mehrerem nicht
verpflichtet waren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Oberge
richts des Kantons Unterwalden nid dem Wald vom 28. Sep
tember 1905 in allen Teilen bestätigt.