- Arteil vom 25. November 1905 in Sachen
Pollock, Kl. u. Ber. Kl., gegen Staub, Bekl. u. Ber. Bekl.
Unerlaubte Handlung: Ehrverletzung (Bezeichnung als Schwindler ).
Tatsachenfeststellung und rechtliche Würdigung der Tatsachen,
Art. 81, 57 Abs. 3 0G. Mass des Schadens und der Genugtuung;
Wahrheitsbeweis. Art. 50,55, 51 OR. Publikation des Urteils, auch
bei einer Klage aus Art. 55 OR.
A. Durch Urteil vom 14. Juni 1905 hat das Kantonsgericht
des Kantons Zug über das Rechtsbegehren:
- Der Beklagte habe sich durch das Inserat, das er in Nr. 78
der Neuen Zürcher Zeitung vom Freitag, den 18. März, lautend:
Simon Bollag, alt Glühlampendirektor, wird gebeten, seine
Adresse behufs wichtiger Mitteilungen anzugeben unter Chiffre
S. C. H. Windler, posterestante, Zug
erscheinen ließ, gegenüber dem Kläger der Ehrbeleidigung (Ver
leumdung), eventuell Beschimpfung schuldig gemacht und es sei
- diese gerichtlich aufzuheben;
- Sei der Beklagte gerichtlich zu bestrafen und sei das Ur
teil auf Kosten des Beklagten in der Neuen Zürcher Zeitung zu
veröffentlichen:
- Habe der Beklagte dem Kläger nach Art. 50 und 55 des
OR 10,000 Fr. Schadenersatz zu leisten;
und den Abweisungsantrag des Beklagten,
erkannt:
Es sei das klägerische Rechtsbegehren abgewiesen.
Das Obergericht des Kantons Zug hat die gegen dieses Urteil
vom Kläger ergriffene Appellation unter dem 23. August 1905
abgewiesen und dieses Urteil bestätigt.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen:
Es sei in teilweiser Aufhebung des kantonalen Haupturteils:
I. Rechtsbegehren Nr. 4 gutzuheißen und somit der Beklagte
zu verurteilen an den Kläger eine Schadenersatzsumme von
10,000 Fr. bezw. eine durch richterliches Ermessen festzusetzende
Schadenersatzsumme zu bezahlen.
II. Rechtsbegehren Nr. 3 in der Weise partiell gutzuheißen,
daß der Kläger als berechtigt erklärt werde, das Urteil des
Bundesgerichts im Dispositiv auf Kosten des Beklagten in der
Neuen Zürcher Zeitung zu veröffentlichen.
Eventuell seien die Akten an die letzte kantonale Instanz zurück
zuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä
gers diese Anträge erneuert. Der Vertreter des Beklagten hat auf
Abweisung der Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Formalien.)
- Die Vorgänge, die dem eingeklagten Inserate zu Grunde
liegen und die zum Prozesse geführt haben, sind folgende: Der
Kläger war vom Januar 1900 bis Ende 1903 Direktor der
Schweiz. Glühlampenfabrik in Zug, zu deren Verwaltungsrat der
Beklagte eine Zeit lang gehörte. Im November 1903 entstanden
Differenzen zwischen dem Kläger und dem Verwaltungsrate, in
deren Folge der Kläger zufolge Verständigung auf Ende De
zember 1903 aus dem Geschäfte austrat. Im Frühjahr sollte er
die Direktion der neu gegründeten Elektrischen Glühlampenfabrik
in Aarau, Aktiengesellschaft, übernehmen; im Handelsamtsblatt
vom 18. März 1904 erschien die Publikation der Gesellschaft mit
der Mitteilung, daß der Kläger Direktor sei. In diesem Zeit
punkte am 17. März 1904 wurde zwei Verwaltungs
räten dieser Gesellschaft ein anonymes Pamphlet über den Kläger,
betitelt Beitrag zu seiner Lebensgeschichte aus alter und neuer
Zeit , zugesandt. Es war darin gesagt, der Kläger habe seinen
Lebenslauf unter dem Namen Simon Bollag in Endingen (Aar
gau) begonnen; Ende 1874 oder Anfangs 1875 habe er sich
von Uster, wo er ein Geschäft betrieben habe, nach Amerika ent
fernt; es sei dann über ihn der Konkurs eröffnet worden und
habe sich weiter damals ergeben, daß er unter Anklage wegen
betrüglichen Bankerotts stehe. In Amerika habe er sich zu dem
Namen Pollock verholfen. Des weitern enthielt das Pamphlet
schwere Anschuldigungen über das Geschäftsgebahren des Klägers
als Direktors der Schweiz. Glühlampenfabrik Zug. Durch ver
schleierte Buchungen, unberechtigte Übertragungen von größern
Cheks auf seinen Privatkonto, Mehrbezug von Salär, Benützung
des Geschäftskontokorrentes für seine Privatoperationen und für
seine Glühfadenfabrik in Pasing habe er die schönsten Vor
bereitungen getroffen, um die neuen Verwaltungsratsmitglieder
gründlich übers Ohr zu hauen. Er habe die Richtigkeit der Vor
halte unterschriftlich anerkennen müssen, um sich strafrechtlicher
Verfolgung zu entziehen. Die meisten dieser Tatsachen seien den
Leitern von schweiz. Elektrizitätswerken bereits bekannt; für wei
tere Verbreitung werden sie (die Urheber des Pamphlets) besorgt
sein, falls er seine neuen Pläne der Verwirklichung entgegen
bringen sollte. Am folgenden Tage erschien das eingeklagte In
serat in der Neuen Zürcher Zeitung , in dem Simon Bollag
groß und fett gedruckt war und das in der Länge 10 Cm. und
in der Breite (Höhe) 4 Cm. mißt. Als Urheber dieses Inserates
wurde der Beklagte eruiert, worauf der Kläger gegen ihn die
vorliegende Klage mit den aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren
erhob. Zu bemerken ist noch, daß die Glühlampenfabrik Aarau
die Anstellung des Klägers aufrecht hielt und daß dieser sich
nunmehr laut Publikation im Schweiz. Handelsamtsblatt vom
- Juli 1905 wieder Emanuel Simon Bollag nennt, da die
von ihm gewünschte Namensänderung von der zuständigen Behörde
nicht bewilligt wurde.
- Der Kläger erblickt im Inserat eine Ehrverletzung, indem
er darin offensichtlich als Schwindler hingestellt werde. Er
führt aus, daß sein früherer Name in der Tat Simon Bollag
gelautet habe und daß er diesen Namen in Amerika in Pollock
amerikanisiert habe. Der Beklagte hat seinen Abweisungsschluß
damit begründet, das Inserat stelle keine Beleidigung dar. Er hat
bestritten, daß es sich auf den Kläger beziehe, ohne indessen an
zugeben, auf wen denn sonst es sich beziehe. Eventuell hat er den
Nachweis angetreten, daß der Vorwurf Schwindler dem Kläger
gegenüber gerechtfertigt sei, und hiefür auf die Vorgänge beim
Konkurse des Klägers im Jahre 1875, auf die Namensänderung
des Klägers in Amerika und auf das Geschäftsgebahren des
Klägers als Direktors der Schweiz. Glühlampenfabrik in Zug
abgestellt. Das klagabweisende Urteil der Vorinstanz beruht auf
der Auffassung, das eingeklagte Inserat enthalte objektiv keine
Beleidigung und beziehe sich wohl auch nicht auf den Kläger.
Die kantonalen Instanzen sind von dieser Auffassung aus trotz
Durchführung des Beweisverfahrens über die dem Kläger vom
Beklagten gemachten Vorwürfe bezw. den Wahrheitsbeweis des
Beklagten auf eine Würdigung der Beweisergebnisse nicht einge
treten. Hinsichtlich der Schadenersatzforderung bemerkt die I. In
stanz (deren Urteil die II. Instanz ohne eigene Begründung be
stätigt hat), sie habe übrigens nach keiner Richtung substanziiert
werden können.
4. (Kompetenz.)
5. In der Sache selbst kann zunächst dem Kläger weder das
Klagerecht abgeschnitten noch bestritten werden, daß das Inserat in
erkennbarer Weise seine Person betraf. Der Vertreter des Beklagten
hat heute namentlich darauf Gewicht gelegt, daß die Vorinstanzen
angenommen, das Inserat beziehe sich nicht auf den Kläger; er er
blickt hierin eine das Bundesgericht bindende Tatsachenfeststellung.
Allein diese Auffassung ist nicht zutreffend; es handelt sich hiebei
nicht um eine bloße Feststellung einer Tatsache, sondern es wird
ein Schluß aus den vorhandenen Tatsachen gezogen und zwar
ein Schluß, der für das Klagrecht des Klägers und für die
Existenz des von ihm geltend gemachten Schadenersatz und Ge
nugtuungsanspruches von präjudizieller Bedeutung ist; es handelt
sich also um die rechtliche Würdigung einer Tatsache, bei der
das Bundesgericht gemäß Art. 81, Abs. 2 OG frei ist. Bei
eigener Würdigung nun, ob sich das Inserat auf den Kläger
beziehe, ist zunächst zu bemerken, daß ja der Kläger unbestrittener
maßen Simon Bollag heißt. Die Tatsache, daß er sich damals
den Namen Pollock beigelegt hatte und als solcher im Publi
kum bekannt war, hätte höchstens verhindern können, daß Dritte
das Inserat auf ihn bezogen; dagegen hinderte es keineswegs, daß
er Kläger selbst und alle, die ihn unter dem Namen Simon
Bollag kannten, die Beziehung des Inserates auf den Kläger er
kennen mußten. Nach deutlicher, und auch für Dritte erkennbar,
wurde die Beziehung des Inserates auf den Kläger durch Bei
fügung der Bezeichnung a. Glühlampendirektor in Verbindung
mit der Adressenangabe Zug": Dadurch mußten alle, die den
Kläger als Direktor der Glühlampenfabrik Zug gekannt hatten,
beim Lesen des Inserates an ihn erinnert werden. Ob der Kläger
damals im Handelsregister noch als Direktor der Glühlampen
fabrik Zug eingetragen und also nicht alt Direktor war, wie
der Beklagte geltend macht, ist gleichgültig; denn tatsächlich ar
beitete der Kläger damals nicht mehr für die Glühlampenfabrik
Zug, und das war auch den Dritten, die mit dieser verkehrten,
bekannt. Endlich kommt hinzu, daß der Beklagte selber gar nicht
nachzuweisen versucht hat, auf welchen Simon Bollag sonst denn
das Inserat sich beziehen sollte, ja nicht einmal eine Behauptung
aufgestellt hat, auf welchen andern Simon Bollag es sich denn
beziehe.
6. Die Absicht, den Kläger durch das Inserat an der Ehre
zu kränken, ist mit Recht vom Beklagten gar nicht bestritten
worden; sie liegt auch zu sehr auf der Hand: Der Beklagte war
dem Kläger von ihren Beziehungen bei der Glühlampenfabrik her
feindlich gesinnt; einen andern plausibeln Grund, den Kläger
öffentlich um Angabe seiner Adresse unter Chiffre S. C. H.
Windler aufzufordern, hatte der Beklagte gar nicht, als den, anzu
nehmen, man werde diese Chiffre als Schwindler lesen und so
diesen beleidigenden Ausdruck mit dem Kläger in Zusammenhang
bringen. Liegt so der animus injuriandi zweifellos vor, so
fragt es sich dagegen, ob das gewählte Mittel objektiv geeignet
war, diesen animus zu verwirklichen, also den Kläger an seiner
Ehre zu kränken; es fragt sich demnach, was Lefer des Inserates,
zumal der Kläger selbst und solche, die ihn kannten, aus dem
Inserat herauslesen mußten. Auch in dieser Beziehung liegt in
dem Entscheid der Vorinstanz, das Inserat enthalte keine Injurie
keine Tatsachenfeststellung, sondern die rechtliche Würdigung einer
Tatsache; zur Beurteilung des Rechtsstreites muß dem Bundes
gericht die freie Prüfung zustehen darüber, was aus dem
Inserat
herauszulesen war. Es ist nun zunächst rechtsirrtümlich, wenn
die Vorinstanz hiebei ausschließlich auf den genauen Wortlaut
abstellt und nicht auf den für dritte Leser erkennbaren Sinn der
Worte. Sodann kann gewiß nicht fraglich sein, daß das Wort
S. C. H. Windler in diesem Zusammenhang von jedem auf
merksamen Zeitungsleser als Schwindler gelesen wurde, wie es
denn auch dann und wann in Zeitungsinseraten und artikeln,
z. B. bei Aprilscherzen, verwendet zu werden pflegt. Jedenfalls
erkannte jeder, der zu näherem Zusehen veranlaßt war, den Zu
fammenhang. Namentlich die Personen, die den Kläger kannten
wurden schon durch den übrigen Inhalt des Inserates darauf
hingewiesen, daß dem Kläger ein Streich gespielt werden sollte;
denn auffällig war schon die öffentliche Aufforderung an den
Kläger, als einen aufrechtstehenden Mann mit festem Wohnsitz,
seine Adresse behufs wichtiger Mitteilungen anzugeben. Wer aber,
durch diesen ungewöhnlichen Inhalt des Inserates und seine
Personenkenntnis veranlaßt, näher zusah, mußte auch erkennen,
daß die sog. Chiffre als Schwindler zu lesen war. Es kann
auch nicht eingewendet werden, die Chiffre, unter der die Adresse
anzugeben war, beziehe sich nicht auf denjenigen, der zur An
gabe der Adresse aufgefordert wurde, sondern auf denjenigen, für
den die Adresse bestimmt war; denn für jeden Sachkundigen war
sofort klar, daß die ganze Aufforderung zur Adressenangabe
nicht ernst gemeint war, sondern nur eine Form bilden sollte,
um in etwas versteckter aber doch für Eingeweihte erkennbarer
Weise das Wort Schwindler anzubringen, und daraus ergab
sich die Beziehung zu dem einzigen im Inserat genannten Namen
von selbst, da es niemandem einfallen konnte, zu glauben, der
Auffordernde wolle sich selber als Schwindler bezeichnen. Daß es
tatsächlich einen Namen Windler gibt, worauf die kantonalen
Instanzen abgestellt haben, ist unter diesen Umständen zumal
da sich der Beklagte selbst als Urheber des Inserates bekennen
mußte offenbar vollständig irrelevant. Das Inserat war daher
in der Tat auch objektiv geeignet, den Kläger in seiner Ehre
schwer zu kränken, und es stellt somit an sich eine ernstliche
Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Klägers dar.
7. In der Bezeichnung eines Menschen als Schwindler liegt
nun aber schon formell eine Beleidigung, eine Beschimpfung, und
ihr gegenüber ist ein Wahrheitsbeweis nicht zulässig. Ein solcher
wird zwar zuzulassen sein gegenüber einer Verleumdung oder
übeln Nachrede, nicht dagegen gegenüber einer Beschimpfung, die
schon der Form nach eine unerlaubte Handlung enthält; vergl.
Vorentwurf 1903 zum schweiz. StGB, Art. 102, Abs. 4:
die Nachrede wahr, hat der Täter jedoch ohne begründete Ver
anlassung gehandelt, insbesondere aus Gehässigkeit, Neid, Rachsucht,
Schadenfreude, so ist er wegen Beschimpfung strafbar (Art. 743)
und Art. 103 Abs. 2: Hat der Verletzte durch sein ungebühr
liches oder strafbares Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar
Anlaß gegeben, so kann der Täter befreit werden. Werden diese
Grundsätze, die zwar nicht Gesetz sind, aber doch den Stand der
herrschenden Strafrechtslehre wiedergeben, auf die Civilklage wegen
Beleidigung und im speziellen auf den vorliegenden Fall ange
wandt, so ist zu sagen, daß der Beklagte aus keinem andern
sichtbaren Motiv gehandelt hat als demjenigen der Rachsucht und
der Gehässigkeit, und daß sodann der Kläger keineswegs un
mittelbar Anlaß zu diesem Angriff auf ihn gegeben hat. Zur
Verteidigung der Interessen der Glühlampenfabrik war der Be
klagte nicht befugt, jedenfalls nicht zur Verteidigung in der Art
eines ehrverletzenden Angriffs auf den Kläger; ebensowenig konnte
ihm das Verhalten des Klägers bei seinem Konkurse vor 30
Jahren unmittelbar Anlaß zu diesem Angriffe bieten. Ins
besondere kann im allfälligen ungebührlichen oder strafbaren Ver
halten des Klägers gegenüber der Glühlampenfabrik nicht ein
Selbstverschulden des Klägers erblickt werden, das die ernstliche
Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse durch den Angriff des
Beklagten zu paralysieren vermöchte: ein solches Selbstverschulden
kann nur dann angenommen werden, wenn der Verletzte un
mittelbar durch sein eigenes Verhalten dem Täter oder Dritten
gegenüber den Angriff provoziert hat; dieser Fall liegt aber
nicht vor.
8. Vermöchte so der Wahrheitsbeweis die im Inserat liegende
rnstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Klägers
nicht abzuwenden, bezw. seinen Anspruch auf Schadenersatz und
Genugtuung nicht auszuschließen, so ist er dagegen allerdings
von einiger Bedeutung für das Maß des zu vergütenden Scha
dens und der Genugtuung. Denn einen vollständig makellosen
Mann muß eine derartige Ehrenkränkung viel tiefer treffen als
jemanden, der in bürgerlicher und geschäftlicher Beziehung nicht
ganz makellos dasteht. In dieser Beziehung darf nun vorerst
nicht auf das 30 Jahre zurückliegende Konkursverfahren über
den Kläger zurückgegriffen werden. Das schon deshalb nicht, weil
genügend sichere Anhaltspunkte, um den Nachweis des betrüg
lichen Bankerottes als geleistet zu erachten, fehlen. Anders verhält
es sich dagegen mit der Geschäftsführung des Klägers bei der
Glühlampenfabrik Zug; nach dieser Richtung ist also der vom
Beklagten angetretene Wahrheitsbeweis einer Prüfung zu unter
ziehen, wobei das Bundesgericht die Prüfung selbst vornehmen
kann, da alles erforderliche Material in den Akten liegt (vergl.
Art. 82 OG). Hiebei ergibt sich nun in tatsächlicher Beziehung
folgendes: Zunächst steht fest, daß der Kläger im Oktober 1903
einen Wechsel eines Kunden in Bangkok von der Bank in Zürich
für sich mit 2292 Fr. 95 Cts. eingezogen hat, ohne ihn der
Glühlampenfabrik gut zu schreiben bezw. sich damit zu belasten;
er hatte der Bank Auftrag hiezu gegeben, und das war weder
aus seinem noch aus des Kunden Konto ersichtlich. Die Be
hauptung des Klägers, er habe Tantieme aus dem Jahre 1903
zugut gehabt und den Wechsel an diese Tantieme verrechnet,
kann jene Aneignung des Wechselbetrages im Oktober nicht
rechtfertigen, da die Tantieme erst auf Ende 1903 nur unter der
Bedingung fällig war, daß sich beim Austritt des Beklagten keine
Differenzen ergeben würden. Auf Rechnung der Tantieme bezog
der Kläger außerdem, wie Zeuge Schell bezeugte, 1000 Fr. aus
der Geschäftskasse, und lehnte die Rückerstattung ab, mit der Be
gründung, er sei zum Bezug der Tantieme berechtigt. Nach seinem
Austritt aus der Glühlampenfabrik Zug wollte der Kläger an
fangs Januar dem Verwaltungsrat Dr. Iten den Saldo
Gunsten der Fabrik, der sich nach Abzug des Tantiemeguthabens
vom Wechsel auf Bangkok ergab, in bar auszahlen. Dr. Ite
wies ihn an die Kasse der Fabrik. Am 12. Januar 1904 schrieb
der Kläger der Fabrik, er schulde ihr laut Buchauszug 1089 Fr.
95 Cts. sowie 2292 Fr. 95 Cts., Inkasso Wechsel Bangkok,
zusammen 3382 Fr. 90 Cts., abzüglich seine Rechnung für
Tantieme mit 2487 Fr. 50 Cts., somit 895 Fr. 40 Cts., die
er ihr in einem Check beilegte. In einer Übereinkunft vom
3. März 1904, welche der Kläger auf dem Bureau von Dr. Iten
unterzeichnete, anerkannte er eine Anzahl im Buchauszug der
Fabrik verzeichnete Posten im Gesamtbetrag von 910 Fr. 70 Cts.
zu seinen Lasten, wobei er sich indessen vorbehielt, zwei davon
Inkasso Low 175 Fr. 20 Cts., und Reisespesen, 314 Fr.) zu
rückzufordern, wenn sich aus Büchern und andern Belegen er
geben sollte, daß er nicht pflichtig sei, diese auf sich zu nehmen.
Der Anwalt des Klägers schrieb nachträglich dem Verwaltungs
rat der Glühlampenfabrik, es sei diesem bekannt, daß der Kläger
sich zur Anerkennung dieser Posten nur herbeigelassen habe unter
dem Drucke der damals angedrohten Strafklage. Laut Aussage
des Zeugen Iten hatte der Kläger schon bei den Unterhandlungen
geäußert, er werde erpreßt , wenn er die Übereinkunft unterzeich
nen müsse, worauf ihm Iten erwiderte, es nötige ihn niemand
dazu, es sei ganz gleichgültig, ob er unterzeichne oder nicht. Wer
den diese Tatsachen daraufhin geprüft, ob sie den Kläger als nicht
absolut makellosen Mann erscheinen lassen, so ist zunächst zu be
merken, daß die Behauptung des Klägers, er sei zur Unterzeich
nung der Übereinkunft vom 3. März 1904 genötigt worden,
nicht erwiesen ist, während er anderseits zugeben muß, er habe
unterzeichnet, um der ihm drohenden Strafklage zu entgehen. Sein
Verhalten gegenüber der Gesellschaft bei Einkassierung des Wech
sels auf Bangkok sodann war derart, daß es ohne Verschulden als
strafbarer Vertrauensmißbrauch qualifiziert werden konnte. Auch
wenn der Auftrag an die Bank, den Wechsel dem persönlichen
Konto des Klägers gutzuschreiben, aus dem Kopierbuch ersichtlich
war, so entlastete das den Kläger nicht; er eignete sich die Summe
vertragswidrig an, da sein Tantiemeanspruch auch unter Berück
sichtigung des Versprechens, ihn beim Austritt auszuzahlen,
jedenfalls im Oktober noch nicht fällig war. Er hatte zum min
desten dafür zu sorgen, daß diese Zuwendung an ihn selbst aus
den Büchern deutlich hervorging; das war aber nicht der Fall.
Diese Tatsachen genügen, um den Kläger nicht als vollständig
makellos in seinem Verhalten gegenüber der Glühlampenfabrik
Zug erscheinen zu lassen; auf die übrigen vom Beklagten vorge
brachten Entschuldigungsgründe ist dagegen nicht einzutreten; was
das Verhalten beim Konkurs anbetrifft, aus dem schon angeführten
Grunde, hinsichtlich der Änderung des Namens des Klägers des
halb, weil nicht einzusehen ist, was hierin schwindelhaftes
liegen soll, hinsichtlich der übrigen Vorwürfe endlich, weil es am
Beweise mangelt.
9. Wird nun auf dieser Grundlage die Entschädigung bestimmt,
so ist zu berücksichtigen, daß der Kläger zwar im Klagebegehren
ausdrücklich Art. 50 neben Art. 55 OR angerufen hat, daß aber
die ganze Begründung seines Anspruches nur auf einen Genug
tuungsanspruch im Sinne des Art. 55 OR hinausläuft. Für
einen materiellen Schaden liegen denn auch gar keine Anhalts
punkte vor, da ja der Kläger trotz dem Inserat (auf das einzig
abzustellen ist, während das Pamphlet überhaupt außer Betracht
zu bleiben hat) seine Stellung bei der Glühlampenfabrik Aarau
behalten hat. Im übrigen aber ist klar, daß die Bemerkung der
Vorinstanz, es mangle an jeglicher Substanziierung, für den Genug
tuungsanspruch durchaus nicht zutrifft. Daß dem Kläger aus dem
Inserat eine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse er
wachsen mußte, ist unbestreitbar, und daraus ergibt sich im
Grundsatz die Entschädigungspflicht des Beklagten. Wird nun
berücksichtigt, einerseits, daß das Inserat auf keinen andern Be
weggrund zurückzuführen ist als auf Gehässigkeit und Rachsucht,
anderseits, daß das Inserat doch wohl nur von wenigen Einge
weihten verstanden werden konnte und es vielleicht bei einzelnen
Lesern ebenso sehr den Eindruck erwecken konnte, der Kläger wolle
lächerlich, nicht verächtlich gemacht werden, und daß das Ver
hältnis des Klägers der Glühlampenfabrik Zug gegenüber aller
dings zur Kritik, ja schweren Kritik, Anlaß gab so dürfte
eine Summe von 300 Fr. den Verhältnissen entsprechen. Daneben
ist dem Begehren des Klägers auf Publikation des Urteils statt
zugeben. Die Frage, ob auch im Falle der Anwendung des
Art. 55 OR statt der dort allein vorgesehenen Genugtungssumme
vom Richter eine andere Art des Ersatzes (im Sinne von
OR 51) bestimmt werden könne, ist vom Bundesgericht im Ur
teile in Sachen Gugger gegen Hammer vom 3. Februar 1899
(ZbIV XXXV, S. 298 ff.) mit eingehender Begründung
bejaht worden, auf welche auch hier verwiesen werden kann.
Wenn auch jener Begründung insofern nicht beigestimmt wird,
als sie unter dem nach Art. 50 OR zu ersetzenden Schaden
nicht nur Vermögensschaden verstehen will, so ist doch ausschlag
gebend, daß Art. 51 allgemeine für alle Fälle von Ersatz aus
unerlaubten Handlungen geltende Normen aufstellt, was besonders
aus seinem zweiten Absatz hervorgeht. Unter dem Schadenersatz
des Art. 51 Abs. 1 ist danach nicht der Vermögensschaden im
Gegensatz zur Genugtuungssumme des Art. 55 zu verstehen, son
dern der Ersatz im weitern, sowohl Vermögensschaden als Genug
tuungssumme umfassenden Sinne. Es kann auch nicht etwa gesagt
werden, das Begehren auf Publikation stelle sich im vorliegenden
Falle als ein strafrechtliches Begehren dar; ist es, wie unbestritten,
als civilrechtliches Begehren zulässig, so schließt nichts aus, an
zunehmen, der Kläger habe es auch als civilrechtliches Begehren
gestellt. Ist so dem Begehren grundsätzlich zu entsprechen, so ist
immerhin die Publikation zu beschränken auf das einmalige Ein
rücken des Dispositivs des bundesgerichtlichen Urteils in die
Neue Zürcher Zeitung
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Berufung wird gutgeheißen und demgemäß das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. August 1905 im
Civilpunkt aufgehoben.
- Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 300 Fr. zu be
zahlen, und der Kläger berechtigt erklärt, das Dispositiv dieses
Urteils einmal auf Kosten des Beklagten in der Neuen Zürcher
Zeitung" zu veröffentlichen.