Art. 559 OR, Art. 561 OR; collective partnership, partnership property, and power of representation: registration of immovable property in the personal names of the partners does not preclude treatment as partnership property under federal law, the question of acquisition formalities being governed by cantonal property law (consid. 4). A partner empowered to represent the partnership may conclude all legal acts and transactions that are not excluded by the partnership purpose; the decisive criterion is not whether the act is economically advantageous, but whether it is compatible with the partnership purpose as such (consid. 5). A contractual limitation of representation is effective against third parties only if the counterparty knew of it in bad faith at the time of contracting; prior statements or internal instructions do not suffice without proof of such knowledge (consid. 6).
Sechstel Miteigentum an vier weitern im Himmerich gelegenen Grundstücken. Der Kläger seinerseits ist zur Hälfte Miteigen tümer des Himmerichweihers und zu einem Drittel Miteigentümer der vier erwähnten mit der Weiheranlage im Zusammenhang stehenden Grundstücke. Das Wasserwerk der Beklagten wie die Spinnerei des Klägers werden aus dem Ablauf des Himmerich weihers gespiesen. Im Jahre 1903 faßte der Kläger eine Um änderung des Himmerichweihers ins Auge, weswegen er mit Locher Cie. in Zürich in Verbindung trat. Nach dem von diesen ausgearbeiteten Projekt hätten die Beklagten entsprechend ihrem Viertel Anteilsrecht an die Kosten 6000 Fr. zu leisten gehabt. Sie erklärten jedoch, hiefür nicht das nötige Kapital zu besitzen, und der Kläger schlug ihnen hierauf vor, er wolle ihren Anteil erwerben. Am 31. August 1903 scheint es zwischen dem Kläger und Albert Kindlimann zu einer Einigung gekommen zu sein, zufolge deren der Kläger zusammen mit der Spinnerei Schöntal (dem dritten Miteigentümer des Himmerichweihers) den Bauver trag mit Locher Cie. abschlossen. Mit Brief vom 3. September 1903 übermittelte alsdann der Kläger den Beklagten einen von ihm abgefaßten vom 31. August 1903 datierten Kaufvertrag im Doppel zur Unterzeichnung, sofern diese mit dem Inhalt ein verstanden seien. Der Inhalt dieses Vertrages geht dahin: Die Beklagten treten dem Kläger ihren unausgeschiedenen Viertel an der Himmerichanlage und an den dieser Anlage dienenden Grund stücken, sowie ihren ideellen Sechstel an den genannten vier Grundstücken ab. Die Abtretung geschieht unentgeltlich, wogegen die Beklagten von sämtlichen Kosten der Neuanlage Erstel lungs und Unterhaltungskosten befreit sein sollen. Für die Entlassung aus diesen Verpflichtungen sollten sie dem Kläger 500 Fr. bezahlen. Da der Kläger ohne Antwort blieb, verfügte sich am 14. September sein Sohn zu den Beklagten, wo er nach der klägerischen Darstellung von Jakob Kindlimann erfuhr, die Beklagten wünschen die Stipulation eines Rückkaufsrechtes für 5 6 Jahre. Bei dieser Unterhandlung war Direktor Hirzel von der Spinnerei Schöntal zugegen. Der Kläger schrieb noch am gleichen Tage, mit der Stipulierung eines Rückkaufsrechtes gehe er nicht einig, dagegen wolle er schließlich auf die Loskaufssumme von 500 Fr. verzichten. Nunmehr teilte Jakob Kindlimann mit der Firma Unterschrift Gebr. Kindlimann am 15. September mit, daß die Beklagten diese Offerte akzeptieren, und übermachte die beiden Vertragsexemplare dem Kläger zur Ausstreichung des Passus betr. die Loskaufssumme; der Kläger strich den Passus aus und sandte die Vertragsexemplare an die Beklagten zurück, worauf am 17. September Jakob Kindlimann, zeichnend Gebr. Kindlimann", das eine Exemplar mit unserer Unterschrift ver sehen zurücksandte. Der Vertrag ist von seiner Hand mit der Firma Unterschrift Gebr. Kindlimann unterschrieben. In der Folge weigerten die Beklagten ihre Mitwirkung zur Fertigung Albert Kindlimann erklärte mit Schreiben vom 8. Dezember 1903 an den Kläger den Vertrag für ungültig mit der Begründung daß der eine Inhaber der Firma Gebr. Kindlimann seine Zu stimmung zur Abtretung des Himmerichgebiets nie gegeben habe und daß namentlich auch keine Unterschriften der Inhaber vor liegen. Daraufhin hat der Kläger Klage gegen die Kollektivgesell schaft Gebr. Kindlimann mit den aus Fakt. A ersichtlichen Rechts begehren erhoben. 2. Die Beklagten haben vor den kantonalen Instanzen fol gende Einwendungen erhoben: Da die Liegenschaften auf den Namen der Gesellschafter, nicht der Gesellschaft eingetragen seien, seien sie nicht Gesellschaftsgut, sondern Privatgut der Gesell schafter, und Jakob Kindlimann habe daher nicht Namens der Gesellschaft darüber verfügen können. Des weitern habe die Un terschrift des Jakob Kindlimann die Gesellschaft aus dem Grunde nicht verpflichten können, weil das streitige Geschäft außerhalb dem Gesellschaftszwecke gelegen habe (Art. 561 Abs. 1 OR). Endlich habe Albert Kindlimann dem Kläger wiederholt erklärt, daß beim Abschlusse des Vertrages beide Gesellschafter mitwirken müßten, sodaß eventuell eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Gesellschaft dem Kläger bekannt gewesen sei (Art. 561 Abs. 2 OR). Die I. Instanz hat die Klage abgewiesen, indem sie den zweiten Standpunkt der Beklagten Art. 561 Abs. 1 für begründet erachtet hat; die II. Instanz dagegen ist OR zu einer Abweisung sämtlicher Einwendungen der Beklagten ge langt, mit einer Begründung, die, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich ist. 3. (Kompetenz.
haltungskosten zu entschlagen, so kann man doch gewiß nicht sagen, daß diese Veräußerung dem Gesellschaftszwecke widersprochen habe, sie bildete eine Verbesserung der geschäftlichen Situation der Gesellschaft. Die Beklagten machen dieser Begründung gegenübe geltend, ihr Eigentumsanteil an der Himmerichweiheranlage sei ein unentbehrliches Mittel zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes, der Metallwaren Fabrikation; an einer Umbaute des Himmerich weihers hätten sie kein Interesse; die gegenteilige Annahme der Vorinstanz sei aktenwidrig. Vorerst ist nun diese letztere Behaup tung durch nichts erwiesen. Vielmehr nehmen beide kantonalen Instanzen übereinstimmend an, daß den Beklagten durch die Neu anlage eine bessere Wasserkraft gesichert werde, und an diese tat sächliche Feststellung ist das Bundesgericht gebunden. Daraus folgt dann aber ohne weiteres, daß in der Entscheidung der strei tigen Frage der II. Instanz beizutreten ist. Denn nach der dem Art. 561 OR vom Bundesgericht gegebenen weiten Auslegung s. zuletzt A. S. XXXI, 2, S. 100, Erw. 3) ist klar, daß der fragliche Verkauf unter diejenigen Rechtsgeschäfte fällt, die in den Rahmen der Vertretungsbefugnis des einzelnen Gesellschafters fallen. Ob das betreffende Geschäft für die Gesellschaft vorteilhaft ist oder nicht, ist dabei nicht entscheidend, maßgebend ist nur, ob es an sich im Zwecke der Gesellschaft liegen kann, d. h. nach der vom Bundesgericht dieser Bestimmung gegebenen Auslegung durch den Gesellschaftszweck nicht ausgeschlossen ist. 6. Dagegen ist noch die auf Art. 561 Abs. 2 OR gestützte Einwendung der Beklagten zu erörtern, dem Kläger sei bekannt gewesen, daß der Umfang der Vertretungsbefugnis des Gesell schafters Jakob Kindlimann nicht so weit gegangen sei. Die Be klagten haben vor den kantonalen Instanzen Beweis anerboten dafür, daß Albert Kindlimann dem Kläger wiederholt erklärt habe, es könne keiner der Gebrüder Kindlimann ohne ausdrückliche Zu stimmung des andern eine bindende Erklärung abgeben. Die Vor instanz ist auf dieses Beweisanerbieten nicht eingetreten, indem sie die bezügliche Behauptung als durchaus unwahrscheinlich bezeichnet und ferner ausführt, sie lasse sich auch durchaus nicht vereinbaren mit dem Verhalten des Albert Kindlimann nach dem Abschlusse des Vertrages; habe er doch mit keinem Worte da gegen protestiert, daß Jakob Kindlimann den Vertrag namen der Firma unterzeichnet habe ohne seine, des Albert, Mitwirkung. Er habe aber auch vorher nie etwas dagegen eingewendet, daß sein Bruder Jakob die Vorunterhandlungen allein ohne Mitwir kung der Firma führte. Unter solchen Umständen widerspreche der nachträgliche Standpunkt der Beklagten den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr. In dieser Begründung reicht nun aller dings die Bemerkung, die fragliche Behauptung der Beklagten sei unwahrscheinlich , nicht aus zum Nichteintreten auf den Be weisantrag; es liegt darin eine petitio principii, und die Nicht abnahme des Beweises würde eine Verletzung von Bundesrecht bedeuten, wenn die zum Beweis verstellte Behauptung als für den Ausgang des Prozesses erheblich bezeichnet werden müßte. Das ist nun aber nicht der Fall. Daraus, daß dem Kläger im Laufe der Verhandlungen wiederholt erklärt worden sein soll, es müßten beide Brüder Kindlimann mitwirken, folgt noch keineswegs, daß sich der Kläger im Moment des Vertragsabschlusses habe bewußt sein müssen, daß sein Vertragskontrahent nicht befugt sei, für die Firma zu handeln. Der Abschluß des Vertrages, die Unterzeich nung, ist ja durch Zusendung der Vertragsexemplare, nicht un mittelbar auf mündliche Besprechung hin, erfolgt. Der Kläger konnte daher sehr wohl der Meinung sein, Albert Kindlimann habe zu der Unterschrift seines Bruders namens der Firma seine Zustimmung erklärt. Es lag ihm keineswegs ob, sich darüber be sonders zu vergewissern, er konnte ja auch annehmen, die Brüder hätten die Sache inzwischen unter sich geregelt; jedenfalls ist damit nicht nachgewiesen, daß er sich bezüglich der Vertretungs befugnis des Jakob Kindlimann in bösem Glauben befunden habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil der II. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 1905 in allen Teilen bestätigt.