- Arteil vom 3. November 1905 in Sachen
Vernoulli Cie., Bekl., und Hauptber. Kl., gegen Schätt,
Kl. u. Ansch. Ber. Kl.
Klage aus unerlaubter Handlung, speziell: fahrlässiger Tötung.
Art. 52, 54 OR. Verschulden. Bedeutung des Strafurteils, das
den Beklagten wegen Uebertretung einer zum Schutze von Leben und
Gesundheit der Personen erlassenen Pollzeirorschrift verurteilt hat,
für die Frage des civilrechtlichen Verschuldens. Selbständige Prüfung
des Verschuldens durch den Civilrichter. Kausalzusammenhang
zwischen Verschulden und Tötung. Mitverschulden des Getöteten;
Art. 54 OR ist im Falle Mitverschuldens nicht anzuwenden. Mass
des erweislichen Schadens. Schadensberechnung.
A. Durch Urteil vom 10. Juli 1905 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt folgendes Urteil des Civilgerichts
von Baselstadt vom 31. Mai 1904 im Anschluß an die tat
sächlichen und rechtlichen Ausführungen desselben bestätigt:
Die Beklagte wird zur Zahlung von 4700 Fr. an die Klä
gerin, Witwe Luise Schärr Pfirter, und von 2040 Fr. an den
Kläger Joh. Iselin als Vormund der Kinder Luise und Friedrich
Schärr, je mit 5% Zins seit 4. August 1904, verurteilt.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts haben rechtzeitig
und formrichtig die Beklagten die Berufung und die Kläger die
Anschlußberufung an das Bundesgericht ergriffen.
Das Rechtsbegehren der Hauptberufungskläger lautet:
Es seien die Urteile des Civilgerichts Baselstadt vom 31. Mai
1905 und des Appellationsgerichts Baselstadt vom 10. Juli 1905
aufzuheben und sei gemäß dem Rechtsbegehren der Klagebeant
wortung die Klagforderung gänzlich abzuweisen; eventuell: die
Klagforderung sei nach freiem Ermessen des Bundesgerichts in
bedeutend weitergehendem Maße zu reduzieren, als dies durch die
kantonalen Urteile geschehen ist;
dasjenige der Anschlußberufungskläger:
Es sei in Abänderung des Urteils vom 10. Juli 1905 den
Klägern die ganze eingeklagte Summe von 15,332 Fr. nebst
Zins à 5 % seit 4. August 1904 zuzusprechen.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht haben
beide Hauptpartelen die Berufungsanträge wiederholt und Ab
weisung der gegnerischen Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Friedrich Schärr, der Ehemann und Vater der Kläger, war
in der Droguerie der Beklagten, einem reinen Engros Geschäfte
unter der Firma Basler Droguerie Leonhard Bernoulli Cie.,
seit 1903 als Magazinarbeiter bei einem Wochenlohn von 26 Fr.
angestellt. Am 4. August 1904 kamen im Geschäft zwei Korb
flaschen mit Kirschlorbeerwasser (abgekürzte Bezeichnung: Kirsch
lorbeer), einem gefährlichen Gifte, an; dieselben wurden in einem
Magazin, dem sog. Essigschopf, vom Angestellten Meyer gemein
sam mit Schärr abgewogen. Um die Ware den Geschäftsherren
zur Prüfung vorzulegen, füllte hierauf Meyer ein Muster da
von in ein gewöhnliches Trinkglas ab, und zwar in dasjenige
Glas, mit welchem die Angestellten und Arbeiter am Brunnen
Wasser zu trinken pflegten, und übergab dasselbe dem Lehrling
Schorr mit dem Auftrage, es den Herren zu bringen . Schorr
führte diesen Auftrag aus. Als er nach einiger Zeit zurückkam,
stellte er das Glas auf einen Schaft, bei welchem Meyer be
schäftigt war, und sagte: Die Herren haben es gesehen, es ist
recht. Diese Worte, welche Schorr zu Meyer und Schärr ge
sagt haben will, sind von Meyer gehört worden; ein anderer
Zeuge erklärt, außerdem gehört zu haben, wie Schorr auf dem
Wege zum Magazin gesagt habe: Da ist das Wasser. Kaum
stand das Glas auf dem Schaft, als Schärr, welcher inzwischen
Etiketten für den Kirschlorbeer geholt hatte und beim Abfüllen
des Musters nicht zugegen gewesen war, das Glas ergriff und
in einem Zuge austrank. Zwei Stunden später starb er an den
Folgen des Giftgenusses, nachdem er noch zuvor gesagt, er habe
geglaubt, gewöhnliches Wasser zu trinken.
Schärr war zur Zeit des Unfalls 31 Jahre alt, seine Ehe
frau 32 Jahre und das eine der Kinder 8½ Monate; das an
dere Kind wurde erst am 10. Februar 1905 geboren. Der Ver
unglückte führte einen soliden Lebenswandel, pflegte für seine Fa
milie zu sorgen und war im Alkoholgenuß mäßig.
Eine gegen den Angestellten Meyer eingeleitete Strafunter
suchung betreffend fahrlässige Tötung wurde wegen Fehlens
des Tatbestandes dahingestellt. Dagegen wurden die Beklagten
am 2. Dezember 1904 vom Polizeigericht des Kantons Baselstadt
wegen Übertretung von 7 der kantonalen Verordnung über
den Verkauf von Giften und Arznei und Geheimmitteln (vom
- September 1899) mit einer Buße von a Fr. belegt. Der
erwähnte lautet:
Jedermann, der mit Gift oder giftartigen Stoffen Handel
treibt, oder davon zu wissenschaftlichen oder artistischen, gewerb
lichen, industriellen oder ökonomischen Zwecken Gebrauch macht,
ist verpflichtet, bei Aufbewahrung, Abgabe, Signatur, Verpackung
und Transport solche Vorsicht zu gebrauchen, daß eine Ver
mischung und Verwechslung mit Nahrungs und Genußmitteln
oder sonstigen Gebrauchsgegenständen durchaus nicht stattfinden
und überhaupt ein Unglücksfall nicht vorkommen kann.
Insbesondere sind die Apotheker und Droguisten verpflichtet,
abgesonderte Giftkammern und Giftschränke in den Magazinen
und Verkaufslokalen nach Vorschrift der schweizerischen Pharma
kopöe zu halten und sich bei allen Manipulationen mit diesen
Stoffen besonderer Instrumente zu bedienen.
Dem bei den Akten der Strafuntersuchung gegen Meyer
liegenden Physikatsbericht ist zu entnehmen, daß die tötliche Dosis
der Blausäure 0,05 Gramm ist. Diese tötliche Dosis, bemerkt der
Stellvertreter des Physikus (Kantonsarztes), sei in einem halben
Deziliter Kirschlorbeerwasser enthalten.
In einem zu Handen des Polizeigerichts erstatteten Gutachten
führt der Kantonschemiker aus, Kirschlorbeerwasser (aqua lauro
cerasi) sei eine wasserhelle, farblose Flüssigkeit mit starkem
Bittermandelgeruch und geschmack, welche nach der Pharmakopöa
helvetica im Liter ein Gramm Blaufäure zu enthalten habe.
Kirschlorbeerwasser sei zweifellos als Gift zu bezeichnen und wie
dementsprechend in der Pharmakopöe unter denjenigen Arzneimitteln
angeführt, welche als Separanda von den übrigen getrennt und
vorsichtig aufzubewahren seien. Nun handle es sich aber in casu
nicht um gewöhnliches Kirschkorbeerwasser, sondern um aqua
lauro-cerasi duplex, d. h. ein Pråparat, welches doppelt so viel
Blausäure enthalte, als das offizinelle Kirschlorbeerwasser. Dieses
stärkere Kirschlorbeerwasser sei natürlich im Sinne der Verordnung
erst recht zu den Giften zu rechnen.
Im vorliegenden Prozesse verlangen die Kläger Ersatz des
ganzen ihnen erwachsenen, von ihnen auf 12,322 Fr. bezifferten
erweislichen Vermögensschadens und außerdem eine Entschädigung
von 3000 Fr. auf Grund von Art. 54 ON. Die Beklagten ver
langen Abweisung der Klage wegen Selbstverschuldens, eventuell
Reduktion der Entschädigung wegen Mitverschuldens des Schärr
und wegen unrichtiger Bemessung des entstandenen Schadens.
Die Vorinstanz hat angenommen, die Hauptursache des Unfalls
ei in einem grobfahrlässigen Verhalten der Beklagten zu erblicken,
aber auch dem Verunglückten falle ein gewisses Verschulden zur
Last; es seien daher zwei Drittel des Schadens von den Beklagten
und ein Drittel von den Klägern zu tragen. Bei der Ausrechnung
des Schadens wurde von einem Jahresverdienst von 1352 Fr.
ausgegangen, wovon der Verstorbene 450 Fr. für seine Ehefrau
und 150 Fr. für jedes der beiden Kinder verwendet haben würde.
Der Kapitalisationsrechnung ist bezüglich der Witwe das Alter
des Verunglückten (31 Jahre), bezüglich der Kinder eine Unter
stützungsdauer von 15 bezw. 16 Jahren zu Grunde gelegt worden.
In letzterer Beziehung bemerkt das Gericht, die Parteien seien
darüber einig, daß der Unterhalt der Kinder bis zu deren
16. Altersjahr in Rechnung zu bringen sei. Von dem auf diese
Weise erhaltenen Kapital von 11,740 Fr. wurde zunächst mit
Rücksicht auf das Mitverschulden des Verunglückten ein Drittel
abgezogen, sodann 15 % für die Vorteile der Kapitalabfindung.
Dies ergab die sub A hievor angeführten Beiträge von 4700 Fr.
für die Witwe und 2040 Fr. für die Kinder.
2. (Prozessuale Erwägung hinsichtlich der Litisdenunziation.)
3. In der Sache selbst ist vor allem zu untersuchen, ob und
inwieweit der Tod des Friedrich Schärr auf ein Verschulden der
Beklagten zurückzuführen sei. Diese Frage ist zwar von derjenigen,
welche dem Polizeigericht des Kantons Baselstadt am 2. September
1904 zur Entscheidung vorlag, grundsätzlich verschieden, indem es
sich damals um die Anwendung einer kantonalen Polizeivorschrift
handelte, während im gegenwärtigen Prozesse civilrechtliche Normen
des eidgenössischen Rechts in Betracht kommen. Dagegen ist der
Entscheid des Polizeirichters insofern für die Beurteilung der
vorliegenden Entschädigungsklage präjudiziell (vergl. Amtl. Samml.
d. bg. E. XVI, S. 198; XIX, S. 269), als die Übertretung
einer zum Schutze von Leben und Gesundheit der Einzelnen auf
gestellten Polizeivorschrift in der Regel zugleich auch ein civil
rechtliches Verschulden gegenüber den infolge der Uebertretung ge
sundheitlich geschädigten oder ihres Versorgers beraubten Personen
in sich schließt. Nun hat der zuständige Polizeirichter in rechts
kräftiger Weise festgestellt, daß den Beklagten eine Übertretung
von 7 der baselstädtischen Verordnung über den Verkauf von
Giften u. s. w. zur Last fällt, und es unterliegt keinem Zweifel,
daß diese Verordnung, und speziell 7 derselben, zum Schutze
von Leben und Gesundheit derjenigen Personen, welche beruflich
oder sonstwie mit Giften in Berührung kommen, aufgestellt ist.
Die Beklagten sind daher den Klägern für den Tod ihres Ver
sorgers, falls derselbe auf die Übertretung obiger Verordnung
durch sie zurückzuführen ist, civilrechtlich verantwortlich. Der Ein
wand der Beklagten, jene Verordnung finde auf ein reines Engros
Geschäft, wie das ihrige, keine Anwendung, ist mit Rücksicht auf
das rechtskräftige Urteil des Polizeigerichts nicht zu hören, ganz
abgesehen davon, daß der von ihnen angerufene 3 Abs. 2 der
Verordnung schon seinem Wortlaute nach nur die Anwendung
von 3 Abs. 1, nicht aber auch aller übrigen Bestimmungen der
Verordnung auf Engros Geschäfte ausschließt. Was endlich die
Bemerkung der Vorinstanz betrifft, eine Übertretung der Verord
nung könne nicht schon darin erblickt werden, daß die Korbflaschen
mit Kirschlorbeer zur Zeit des Unfalles sich im Magazin be
fanden, so ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagten vom Polizei
gericht nicht speziell wegen dieses Umstandes gebüßt worden sind,
sondern vielmehr wegen allgemeiner Unterlassung der nötigen Vor
sicht im Umgange mit Giftstoffen, sowie speziell wegen Duldung
der Benutzung eines Trinkglases zur Aufnahme eines Giftes.
Aber auch wenn von einer Berücksichtigung des polizeigericht
lichen Urteils und der mehrerwähnien Verordnung Umgang zu
nehmen wäre, so würde sich dennoch zu Lasten der Beklagten ein
schweres Verschulden ergeben. Denn es führen schon rein civil
rechtliche Gesichtspunkte zu dem in 7 jener Verordnung auf
gestellten Satze, daß jedermann, der mit Gift oder giftartigen
Stoffen Handel treibt oder davon Gebrauch macht, verpflichtet ist,
dabei solche Vorsicht zu gebrauchen, daß eine Verwechslung mit
Nahrungs oder Genußmitteln ausgeschlossen ist. Solche Vorsicht
haben nun aber die Beklagten ganz offensichtlich nicht walten
lassen. Sie haben es geduldet, daß ein tötliches Quantum (nach
dem Physikatsbericht in Verbindung mit dem Gutachten des
Kantonschemikers genügte ¼ Deziliter, vergl. Erw. 1) eines wie
Wasser aussehenden Giftes von einem Lehrling in einem Trink
glase, und zwar einem von den Angestellten und Arbeitern öfters
benutzten Wasserglase, in den Magazinen herumgetragen wurde,
so daß also die Verwechslung des Giftes mit Trinkwasser nicht
nur entfernt möglich war, sondern ganz besonders nahe lag. Der
Einwand, es habe, da es sich um die Prüfung eines Musters
gehandelt, ein Gefäß mit einer großen Riechfläche benutzt werden
müssen, ist aus dem Grunde unstichhaltig, weil es unter diesen
Umständen die Pflicht der Beklagten gewesen wäre, für das Vor
handensein eines geeigneten Gefäßes zu sorgen, oder doch zum
allermindesten, wenn ausnahmsweise ein Trinkglas benutzt wurde,
die Benutzung desselben nur unter Anwendung äußerster Vor
sichtsmaßregeln, z. B. unter Warnung sämtlicher Anwesenden, zu
gestatten. Die Beklagten waren aber von der Anwendung beson
derer Vorsichtsmaßregeln so sehr entfernt, daß sie nicht einmal
behaupten, sich darum bekümmert zu haben, ob der Lehrling, der
ihnen das Glas mit der wasserhellen Flüssigkeit brachte und es
nachher wieder holte, ob dieser Lehrling wenigstens wisse, was es
enthalte. Nun scheint der Lehrling allerdings gewußt zu haben, daß
das Glas, wie er sich ausdrückt, aqua lauro enthielt; dagegen
ist seine am 13. August 1904 in der Strafuntersuchung gegen
eyer abgegebene und in der polizeigerichtlichen Verhandlung
vom 20. August 1904 wiederholte Erklärung, er habe nicht ge
wußt, was aqua lauro sei, bezw. daß es ein Gift sei, durchaus
unwidersprochen geblieben.
4. Ist somit nach dem gesagten davon auszugehen, daß die
Beklagten durch die Art und Weise, wie sie ihre Untergebenen
mit dem Gifte, an dessen Genuß Schärr gestorben ist, umgehen
ließen, äußerst fahrlässig gehandelt haben, so ist im ferneren fest
zustellen, daß sie durch diese ihre Fahrlässigkeit den Tod des
Schärr verursacht oder doch wenigstens die primäre Ursache zu
demselben gelegt haben; denn es ist ohne weiteres klar, da
Schärr überhaupt nicht in die Lage gekommen wäre, Kirschlor
beerwasser mit einer trinkbaren Flüssigkeit zu verwechseln, wenn
nicht infolge der Sorglosigkeit der Beklagten ein zu zwei Dritteln
mit jenem Gifte gefülltes, gewöhnlich zum Wassertrinken dienen
des Glas in seiner unmittelbaren Nähe auf einen Schaft gestellt
worden wäre.
5. Ein Verschulden fällt nun aber auch dem verstorbenen Ehe
mann und Vater der Kläger zur Last. Allerdings kann nach den
Feststellungen der Vorinstanz nicht angenommen werden, Schärr
habe gewußt oder habe wissen müssen, daß das Glas giftiges
Kirschlorbeerwasser enthalte. Allein wenn er auch das Glas er
griffen haben mag in der Meinung, es enthalte Wasser, so ist
doch ganz klar, daß er, sei es durch den Geruch, sei es jedenfalls
durch den Geschmack schon im ersten Moment, da er sich zum
Trinken anschickte, wahrnehmen mußte, daß es sich nicht um
Wasser handeln könne. Hätte er nun nur den Willen und die
Ansicht gehabt, Wasser zu trinken, so hätte er das Glas wieder
wegsetzen und vom Trinken noch rechtzeitig genug abstehen
können und sollen. Er muß also, da er das nicht getan hat, das
Trinken fortgesetzt und den ganzen Inhalt des Glases getrunken
haben mit dem Bewußtsein, daß nicht Wasser sich im Glas be
finde. Dadurch hat er aber seinerseits den Unfall auch mitver
verschuldet. Denn es muß als im höchsten Grade fahrlässig be
zeichnet werden, wenn ein Arbeiter in einem Drogueriegeschäft
eine herumstehende scharfe Flüssigkeit trinkt, ohne sich vorher zu
erkundigen, was es eigentlich sei. Und dazu kommt die weitere
Erwägung, daß überhaupt die unerlaubte Aneignung einer solchen
Flüssigkeit, auch wenn sie nicht giftig ist, sich als rechtswidrige
Handlung qualifiziert; denn dafür, daß es in diesen Geschäften
im allgemeinen und in demjenigen der Beklagten im speziellen
Übung und daher gestattet sei, daß die Arbeiter scharfe alkohol
haltige Flüssigkeiten trinken, ist in den Akten nicht der mindeste
Anhaltspunkt gegeben.
Unter diesen Verhältnissen ist der Vorinstanz darin beizupflichten
daß es bei Berücksichtigung säutlicher Umstände gerechtfertigt
erscheint, die Kläger wegen Mitverschuldens des Verunglückten
zu einem Drittel an dem ihnen erwachsenen Vermögensschaden
teilnehmen zu lassen und somit den Betrag, der dem wirklichen
Schaden entspricht, auf zwei Drittel zu ermäßigen.
Dabei bleibt lediglich zu bemerken, daß vom Augenblicke an,
wo ein Mitverschulden des Verunglückten angenommen und aus
diesem Grunde nicht einmal der ganze erweisliche Schaden
zugesprochen wird, davon keine Rede sein kann, den Klägern in
Anwendung von Art. 54 OR auch abgesehen von dem Ersatz
erweislichen Schadens eine angemessene Geldsumme zuzusprechen
(vergl. Amtl. Samml. d. bg. E. XVI, S. 192). Die Frage, ob
auf Seiten der Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne
der angeführten Gesetzesbestimmung vorliege, braucht dabei nicht
entschieden zu werden.
6. Was die Höhe des den Klägern erwachsenen Vermögens
schadens betrifft, so ist der Vorinstanz zunächst darin beizupflichten,
daß dieser Betrag nach denselben Grundsätzen wie in Haftpflicht
prozessen festzustellen ist. Mit der Vorinstanz ist sodann davon
auszugehen, daß Schärr, wenn er nicht verunglückt wäre, von
seinem 1352 betragenden Jahresverdienste ungefähr 450 Fr. für
seine Frau und 150 Fr. für jedes seiner beiden Kinder verwendet
haben würde. Richtig ist auch, daß sich eine Reduktion dieser Be
träge mit Rücksicht auf die in spätern Jahren eintretende Abnahme
der physischen Kraft im vorliegenden Falle nicht rechtfertigen
würde. Dagegen ist im Gegensatz zur Vorinstanz der Kapitali
sationsrechnung in Bezug auf die Witwe Schärr deren eigenes
Alter (32 Jahre) und nicht das Alter ihres um ein Jahr jüngeren
Ehemannes (31 Jahre) zu Grunde zu legen; der Kapitalwert
der Unterstützungen von 450 Fr. per Jahr, welche der Ehefrau
entgangen sind, beträgt somit nach Soldan Tab. III 8091 Fr.
oder rund 8100 Fr. und nicht, wie die Vorinstanz annimmt,
8188 Fr. oder rund 8200 Fr. Für die Kinder sind mit der
Vorinstanz die Kapitalwerte einer fünfzehn und einer sechzehn
jährigen Rente von je 150 Fr. nach Soldan Tab. II mit
1726 Fr. und 1814 Fr., oder abgerundet mit je 1800 Fr.
einzusetzen.
Nun ist aber nach einem in den neuern Entscheidungen des
Bundesgerichts stets befolgten Grundsatz (vergl. Amtl. Samml.
d. bg. E. XXIX, 2, S. 239, Erw. 4) der Umstand zu berück
sichtigen, daß der Verunglückte aller Wahrscheinlichkeit nach in
dem Zeitpunkte, wo seine Alimentationspflicht gegenüber den
Kindern aufgehört hätte, also ungefähr nach deren 16. Alters
jahre, wenn auch nicht den ganzen bis dahin von den Kindern
genossenen Betrag von 300 Fr., so doch ungefähr die Hälfte
desselben, also 150 Fr. per Jahr, seiner Ehefrau würde zuge
wendet haben. Da diese letztere nach der Mortalitätsstatistik (vergl.
Soldan Tab. 1) Aussicht darauf gehabt hätte, vom Zeitpunkt
des Unfalls an noch zirka 33 Jahre, also von jenem spätern
Zeitpunkt an noch zirka 17 Jahre zu leben, so ergibt sich für
jene spätern Zuschüsse nach Soldan Tab. II bei einem Zinsfuß
von 3 ½ % ein Kapitalwert von 1897 Fr. 50 Cts., Valuta
4. August 1920, oder, unter Zugrundelegung desselben Zinsfußes
auf das Jahr 1904 zurückdiskontiert, ein solcher von 1096 Fr.
oder rund 1100 Fr. Es würde somit der der Ehefrau vermutlich
erwachsene Vermögensschaden auf 9200 Fr. zu beziffern sein,
welch letztere Summe indessen mit Rücksicht auf die Vorteile der
Kapitalabfindung um zirka 10 %, also auf 8300 Fr. zu redu
zieren ist. Was die für die Kinder in Betracht kommenden Be
träge betrifft, so kann schon wegen der Geringfügigkeit derselben
von erheblichen Vorteilen der Kapitalabfindung hier keine Rede sein
(vergl. Amtl. Samml. d. bg. E. XXVIII, 2, S. 43, Erw. 5);
sodann würde sich aber ein diesbezüglicher Abzug auch deshalb
nicht rechtfertigen, weil die den Kindern zukommenden Entschädi
gungen dazu bestimmt sind, successiv aufgebraucht und inzwischen,
zwar verzinslich, aber zu niedrigem Zinsfuße, angelegt, nicht
dagegen einem gewinnbringenden Unternehmen einverleibt zu
werden. Es sind somit bei der Schadensbemessung für jedes der
beiden Kinder obige 1800 Fr. voll einzusetzen, was, zu dem
für die Witwe ausgerechneten Kapital von 8300 Fr. hinzuge
zählt, einen Gesamtschaden von 11,900 Fr. oder rund 12,000 Fr.
ergibt. Hievon sind gemäß Erwägung 5 hievor den Klägern zwei
Drittel oder 8000 Fr. zuzusprechen und zwar den Kindern je
1200 Fr., der Witwe der Rest mit 5600 Fr.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung wird unbegründet, die Anschlußberufung
in dem Sinne begründet erklärt, daß unter Aufhebung des vor
instanzlichen Urteils die von den Beklagten zu zahlende Entschädi
gung auf 8000 Fr., nämlich 5600 Fr. für die Witwe Schärr
und je 1200 Fr. für jedes der beiden Kinder Luise und Friedrich
Schärr, je mit 5 % Zins seit 4. August 1904, erhöht wird.