- Arteil vom 6. Oktober 1905 in Sachen
Marbacher, Kl. u. Ber. Kl., gegen Schwegler, Bekl. u. Ber. Bekl.
Miete. Uebertragung des Mietverhältnisses auf einen neuen Mieter,
im Einverständnis des Vermieters; juristische Natur dieser Ueber
tragung. Art. 142 2 u. 3 OR. Schadenersatzklage des Mieters
wegen nicht vertragsgemässer Ueberlassung der Mietsache. Art. 276,
277 Abs. 3 OR. Grundsätze für die Schadenersatzpflicht und deren
Bemessung: Beweiswürdigung u. richterliches Ermessen. Verzicht
auf Schadenersatz, liegend in der vorbehaltlosen Zahlung des Miet
zinses.
A. Durch Urteil vom 10. Mai 1905 hat das Obergericht des
Kantons Luzern über die Rechtsfrage: Haben die Beklagten dem
Kläger unter solidarischer Haftbarkeit eine Entschädigung von
2000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 28. März 1903 zu bezahlen,
oder ist die Klage abzuweisen? erkannt: Die Klage sei abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An
trag auf Gutheißung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache
im Sinne von Art. 82 Abs. 2 OG.
Die Beklagten beantragen Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagten sind Eigentümer einer Käsereihütte in Hergis
wil. Am 16. März 1897 vermieleten sie dieselbe nebst Zubehör
an die Käsereigesellschaft gleichen Ortes. Letzterer war im Miet
vertrag das Recht eingeräumt, den Vertrag an einen all
fälligen Käser zu übertragen. Milchkäufer und Käser war in
den Jahren 1897 bis 1902 der heutige Kläger. In dem zwischen
der Käsereigesellschaft als Verkäuferin und dem Kläger als Käufer
abgeschlossenen Milchkaufvertrag pro Sommer 1897 war fol
gender Passus enthalten: Die Gesellschaft tritt das Lehen be
züglich der Käsehütte, welches sie mit dem Hüttenbesitzer Schwegler
daherigem eröffneten und zur Einsicht aufliegendem Mietvertrag
zufolge abgeschlossen hat, unter gleichen Rechten und Pflichten ab;
infolgedessen hat der Milchkäufer den Mietzins für die Käsehütte
selbst zu bezahlen. Die Milchkaufverträge für die folgenden Jahre
weisen jeweilen einen entsprechenden Passus auf. Demgemäß zahlte
der Kläger während der ganzen Dauer des Mietverhältnisses den
Mietzins (650 Fr.) direkt an die Beklagten. Der Kläger be
hauptet nun, in den Jahren 1897 bis 1900 infolge Anfressens
seiner Käse durch Mäuse einen Schaden von 1900 Fr., infolge
Einsturzes eines Käselagers einen solchen von 500 Fr. und in
folge Weigerung der Beklagten, am Dach der Käsehütte, am
Fußboden des über derselben befindlichen Schlafzimmers, sowie an
dem zu derselben gehörigen Brunnen die nötigen Reparatureu vor
nehmen zu lassen, einen weitern Schaden von ebenfalls 500 Fr.
erlitten zu haben. Er macht mit der vorliegenden Klage den auf
2000 Fr. reduzierten Gesamtbetrag aller dieser Schäden geltend.
Die Beklagten erheben in erster Linie die Einrede der mangelnden
Passivlegitimation und bestreiten sodann die Existenz des behaup
teten Schadens, sowie irgendwelches Verschulden ihrerseits.
- Was zunächst die Einrede der mangelnden Passivlegitimation
betrifft, so war zwar der Mietvertrag, auf Grund dessen der
Kläger als Mieter auftritt, seinerzeit nicht vom Kläger, sondern
von der Käsereigesellschaft Hergiswil als Mieterin mit den Be
klagten abgeschlossen worden. Indessen hatte sich die Käsereigesell
schaft das Recht vorbehalten, diesen Vertrag an einen allfälligen
Käser zu übertragen , und es hat denn auch in der Folge die
Käsereigesellschaft dem Kläger das Lehen bezüglich der Käsehütte
unter gleichen Rechten und Pflichten abzutreten erklärt. Um
eine Abtretung (Zession) in juristisch technischem Sinne des
Wortes handelt es sich hier freilich nicht. Denn wenn gleich die
Gesamtrechte des Mieters gegenüber dem Vermieter Gegenstand
einer eigentlichen Zession sein können, so gilt dasselbe doch nicht
auch von dem ganzen obligatorischen Verhältnis des Mieters zum
Vermieter; denn dieses schließt, dem Wesen des Mietvertrages als
eines zweiseitigen Vertrages entsprechend, stets auch Verbind
lichkeiten des Mieters (vor allem die Verpflichtung zur Zahlung
des Mietzinses) in sich, und Verbindlichkeiten können selbstver
ständlich nicht ohne Mitwirkung des Gläubigers auf einen andern
Schuldner übertragen werden. Dagegen kann nun allerdings bei
einem zweiseitigen Rechtsverhältnis, wie der Miete, unter der
Voraussetzung ein Dritter an Stelle des einen Kontrahenter
treten, daß der andere Kontrahent sich hiemit einverstanden er
klärt: es liegt dann bezüglich der Verpflichtungen des austretenden
Kontrahenten eine Schuldübernahme (Neuerung im Sinne von
Art. 142 Ziff. 2 ON) und bezüglich der Verpflichtungen des
andern Kontrahenten eine Delegation (Neuerung im Sinne von
Art. 142 Ziff. 3) vor. Eine solche Neuerung (Novation) hat in
casu stattgefunden: einerseits übernahm der Kläger an Stelle
der Käsereigesellschaft Hergiswil deren Verpflichtungen gegenüber
den Beklagten; anderseits wies die Käsereigesellschaft die Beklagten
an, in Zukunft den Kläger als zum Gebrauch des Mietobjektes
berechtigten Mieter zu betrachten; die Beklagten haben ihr Ein
verständnis mit dieser Anderung in der Person des Mieters in
sofern durch konkludente Handlungen erklärt, als sie schon im
Mietvertrag der Käsereigesellschaft das Recht eingeräumt haben,
den Vertrag an einen allfälligen Käser zu übertragen , und
als sie in der Folge durch Entgegennahme der Mietzinszahlungen
seitens des Klägers, sowie durch Duldung der Benutzung des
Mietobjektes durch denselben, kundgegeben haben, daß ihnen spe
ziell die Person des Klägers als Käser und daher als Mieter
genehm sei. Der Kläger ist also den Beklagten gegenüber in allen
Beziehungen, soweit das Mietverhältnis in Betracht kommt, an
Stelle der Käsereigesellschaft getreten, weshalb die Einrede der
mangelnden Passivlegitimation als unbegründet erscheint.
3. In der Sache selbst handelt es sich um eine Schadenersatz
forderung auf Grund der Art. 276 u. 277 Abs. 3 OR, indem
der Kläger behauptet, die Beklagten seien ihrer Verpflichtung,
ihnen das Mietobjekt in einem zum vertragsmäßigen Gebrauche
geeigneten Zustande zu übergeben und während der Mietzeit in
demselben zu erhalten, schuldhafterweise nicht nachgekommen, und
es sei ihm daraus ein bedeutender Schaden erwachsen.
Nun ist allerdings den Feststellungen der Vorinstanz zu ent
nehmen, daß der Kläger infolge verschiedener Defekte des Miet
objektes, insbesondere durch die Mäuseplage und durch den Ein
sturz eines Käselagers geschädigt worden ist. Wenn die Vorinstanz
demgegenüber bemerkt, es fehle an den nötigen objektiven Anhalts
punkten für die Feststellung der Höhe des Schadens und es könne
aus diesem Grunde überhaupt nichts zugesprochen werden,
so ist dieser Erwägung nicht beizupflichten, indem nämlich, sobald
ein Schaden vorliegt und derselbe grundsätzlich von dem dafür in
Anspruch Genommenen zu ersetzen ist, in Ermangelung sicherer
Anhaltspunkte für eine ziffermäßige Bestimmung der Höhe des
Schadens das richterliche Ermessen Platz zu greifen hat.
Indessen muß die Klage, wie hienach gezeigt werden wird, aus
andern Gründen abgewiesen werden.
4. Vorerst mag bemerkt werden, daß der Kläger das in
Art. 277 OR für den Fall des Vorhandenseins oder nachträg
lichen Auftretens von Mängeln der behaupteten Art vorgesehene
Verfahren (Ansetzung einer Frist zur Beseitigung der Mängel
unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag) nicht befolgt hat.
Auf diesen Punkt ist freilich kein ausschlaggebendes Gewicht zu
legen, denn es erscheint als sehr fraglich, ob der dem Mieter in
Art. 277 Abs. 3 überdies vorbehaltene Anspruch auf Schaden
ersatz von der Einschlagung des Rücktrittsverfahrens abhängig sei.
Dagegen muß nun allerdings ein die Verpflichtung zu Schaden
ersatz ausschließendes Moment in dem Umstande erblickt werden
daß der Kläger, wie die Vorinstanz aktenmäßig konstatiert, den
Mietzins bis (excl.) 1901, also vier Jahre lang jeweilen wider
pruchs (d. h. vorbehalt ) los bezahlt hat, wie ja hierin zweifel
los auch ein den Anspruch auf verhältnismäßige Herabsetzung
des Mietzinses (vergl. Art. 277 Abs. 2 OR) ausschließendes
Moment erblickt werden müßte. Wenn also auch dem Kläger
wohl nicht zuzumuten war, durch Androhung des Rücktritts vom
Vertrag Gefahr zu laufen, kein geeignetes Ersatzobjekt in Hergis
wil zu finden (was in der Tat bei der Natur der Mietsache als
einer Käsereihütte zu befürchten sein mochte), so verstößt es doch
anderseits gegen die gute Treue, wenn ein Mieter, welcher, ob
gleich er die Mängel der Sache kennt, durch wiederholt vorbehalt
lose Zahlung des Mietzinses den Vermieter veranlaßt hat, von
einer Kündigung des Vertrages, wodurch doch das Anwachsen des
Schadens verhindert worden wäre, Umgang zu nehmen, wenn
ein solcher Mieter nachträglich denjenigen Schaden einklagt, dessen
Anwachsen er, wie bemerkt, gewissermassen selber verschuldet hat.
Es ist daher in der vorbehaltlosen Zahlung des Mietzinses seitens
des Klägers ein Verzicht auf die Geltendmachung einer Schaden
ersatzklage zu erblicken.
Abgesehen davon mußte im vorliegenden Falle bei der unbe
strittenermaßen geringen Höhe des Mietzinses (650 Fr. per Jahr
für eine Käsehütte mit Keller und Schlafzimmer, für einen
zweiten Keller, für mehrere Käselager in den Kellern und Spei
chern, für eine Käsepresse, einen Brunnen, einen Hausplatz und
eine Holzhütte) dem Mieter von vorneherein klar sein, daß es
sich nicht um Musterinstallationen handeln könne, sondern daß das
Mietobjekt wahrscheinlich zum mindesten mit den gewöhnlichen
Mängeln solcher Hütten behaftetet sein werde, daß also jedenfalls
der Zutritt von Mäusen nicht absolut werde verhindert werden
können, wie denn auch im Vertrag nicht etwa bestimmt worden
war, daß die Keller vollkommen mäusefrei, sondern nur, daß
sie möglichst mäusefrei herzustellen seien. Unter diesen Um
ständen ist weder aus der Tatsache, daß die Käse des Klägers
durch Mäuse beschädigt worden sind, noch aus dem Einsturz eines
Käselagers, noch schließlich aus der Nichtvornahme gewisser Re
paraturen am Dach der Käsehütte, am Brunnen und am Fuß
boden des über der Käsehütte befindlichen Schlafzimmers des
Klägers, sowie aus der Nichtanschaffung einer neuen Käsepresse
u. s. w der Schluß zu ziehen, daß die Beklagten die Schädigung
des Klägers hätten verhindern können und sollen. Ja es erscheint
sogar fraglich, ob hier überhaupt von einem zu dem ver
tragsmäßigen Gebrauch ungeeigneten Zustand gesprochen
werden könne. Indessen genügt es, daß der klägerische Schaden
ersatzanspruch jedenfalls, wie hievor dargetan, an dem mangelnden
Nachweis beklagtischen Verschuldens scheitert.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern vom 10. Mai 1905 im Dispositiv bestätigt.