- Auszug aus dem Arteil vom 30. November 1905 in Sachen
Schlup, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Aktiengesellschaft K. Millot, Bekl. u. Ber. Bekl.
Strafrechtlich verfolgbare Handlung des Fabrikunternehmers
Art. 6, Abs. 3 FHG? Wann liegt eine strafbare Uebertretung des
Fabrikgesetzes, Art. 2, vor ? Grundsätze hierüber, Art. 19 eod.
Würdigung der Akten.
Der Kläger war als Mühlenbaumechaniker bei der Beklagten
angestellt. Am 14. September 1904 traf ihn ein Unfall bei der
Arbeit an einer sog. Abrichtmaschine. Bei dieser zum Hobeln von
Holz dienenden Maschine rotieren unter einer Tischplatte drei
Messer an einer Walze mit großer Schnelligkeit, indem sie aus
einem Querschlitz des Tischs etwas hervorragen. Das zu bear
beitende Holz wird über den Tisch nach dem Schlitz und über
diesen vorgeschoben, wobei es durch die Messer auf der untern
Seite abgehobelt wird. Von links von der Stellung des Arbeiters
aus schließt ein Holzdeckel durch Federung automatisch an das
in Bearbeitung befindliche Holzstück an, um die Messer, soweit
sie nicht arbeiten, einigermaßen zu decken. An dieser Maschine
hobelte der Kläger Leisten ab. Eine der Leisten, die einen Ast
hatte, zerbrach, als die Messer auf den Ast stießen, und hiebei
geriet der Kläger mit der rechten Hand in das Messergetriebe.
Mit Ausnahme des Daumens wurden ihm die sämtlichen Finger
bis auf einen zirka 2 Cm. großen Stummel des kleinen Fingers
abgeschnitten. Zur Zeit des Unfalls war der Schlitz des Tisches
der Abrichtmaschine zirka 8 Cm. breit. Nachher wurde er, um die
Gefahr der Maschine zu vermindern, auf zirka 4 Cm. verengert;
auch wurde die Form des seitlichen Schutzdeckels etwas verändert,
damit er genauer an das bearbeitete Holz anschließe. Doch hat
sich trotz dieser Maßnahmen seither wieder ein Unfall an der
Maschine ereignet. Auch früher sind an ihr schon mehrere Unfälle
vorgekommen.
Der Kläger erhielt von der Beklagten eine Haftpflichtentschädi
gung von 5500 Fr. Gestützt auf Art. 6 Abs. 3 FHG belangte
er die Beklagte auf Zahlung einer weitern Entschädigung von
9600 Fr., indem er geltend machte, daß der Unfall durch eine
strafrechtlich verfolgbare Handlung seitens der Beklagten herbei
geführt worden sei. Die strafrechtlich verfolgbare Handlung wurde
darin gefunden, daß seitens der Beklagten in Übertretung des FG
(Art. 2 und 19) an der Maschine nicht die geeigneten Schutzvor
richtungen angebracht und die Maschine in schlechtem Zustande
unterhalten worden sei.
Alle Instanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundes
gericht hat über die Frage der strafbaren Handlung ausgeführt:
(2.) Auch eine Polizeiübertretung kann, wie das Bundesgericht
wiederholt ausgesprochen hat, den Begriff der strafrechtlich ver
folgbaren Handlung im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FHG erfüllen,
und es ist insbesondere eine strafbare Übertretung des FG auf
Seite des Betriebsunternehmers, wie sie vorliegend allein be
hauptet wird, geeignet, einen Entschädigungsanspruch des Ver
letzten über das Marimum hinaus zu begründen, sofern natürlich
der ursächliche Zusammenhang zwischen Übertretung und Unfall
gegeben ist (s. Amtl. Samml. XXX, 2, S. 217 und die dortigen
Zitate). Frägt es sich daher in erster Linie, ob hier überhaupt
eine nach Art, 19 FG strafbare Übertretung vorliege, auf die der
Unfall zurückgeführt werden könnte, so fällt zunächst grundsätzlich
in Betracht:
Nach Art. 2 FG sind in jeder Fabrik die Arbeitsräume, Ma
schinen und Werkgerätschaften so herzustellen und zu unterhalten,
daß dadurch Gesundheit und Leben der Arbeiter bestmöglichst
sichert werden (Abs. 1); ferner sind diejenigen Maschinenteile und
Treibriemen, welche eine Gefährdung der Arbeiter bilden, sorg
fältig einzufriedigen (Abs. 3) und es sollen zum Schutze der
Gesundheit und zur Sicherheit gegen Verletzungen überhaupt alle
erfahrungsgemäß und durch den jeweiligen Stand der Technik
sowie durch die gegebenen Verhältnisse ermöglichten Schutzmittel
angewendet werden (Abs. 4). Gemäß Art. 19 sodann sind Zu
widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder gegen
die schriftlich zu erteilenden Anweisungen der zuständigen Auf
sichtsbehörden mit Bußen von 5 500 Fr. durch die Gerichte zu
belegen. Vergleicht man die angeführten Tatbestände des Art. 2
mit andern Vorschriften des Gesetzes, z. B. mit denjenigen be
reffend Arbeitszeit (Art. 11 und 12), betr. Beschäftigung von
Frauen und Kindern (Art. 15 und 16) u. s. w., so fällt auf,
daß sie, und zwar namentlich Abs. 1 und auch Abs. 4, im Gegen
satz zu den zuletzt genannten Normen einer gewissen Präzision
ermangeln. Der Befehl des Gesetzes knüpft hier nicht an einen
einfachen, scharf umschriebenen Tatbestand an, sondern er enthält
insofern ein unbestimmtes, bewegliches Element, als er der Wür
digung und dem Ermessen der Aufsichtsbehörden einen nicht un
erheblichen Spielraum läßt. Wie die Fabrikeinrichtungen beschaffen
und unterhalten sein müssen, damit Gesundheit und Leben der
Arbeiter bestmöglichst gesichert sind, ob dieses Ziel bereits er
reicht oder hiezu noch ein mehreres erforderlich ist, kann vielfach sehr
zweifelhaft sein, und ebenso wird oft Unsicherheit darüber bestehen,
ob und wieweit Schutzvorkehren überhaupt möglich sind und ob
die vorhandenen Vorrichtungen dem neuesten Stand der Technik
vollständig entsprechen. Es wird also in zahlreichen Fällen, so
lange die Aufsichtsbehörden nicht einschreiten, ungewiß sein, ob
den Vorschriften des Art. 2 Genüge geschehen ist. Indem nun
Art. 19 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Ge
setzes und solche gegen die Anweisungen der Aufsichtsbehörden
auseinanderhält, ließe sich die Frage aufwerfen, ob das Gesetz
damit nicht jenen Unterschied zwischen scharf umschriebenen Be
fehlen, die in allen Fällen ohne weiteres mit Sicherheit befolgt
werden können, und unbestimmten Tatbeständen im Auge hat, die
einer behördlichen Würdigung Raum lassen, so daß nach der
wahren Meinung des Gesetzes bei den letztern nur bestraft werden
könnte, wenn zuvor durch Auflage der Behörde genau fixiert
worden ist, was auf Grund des Gesetzes geschuldet wird, und
diese Weisung nicht befolgt ist. (Dies ist auch das System
der deutschen Gewerbeordnung Art. 147, Z. 4 , die u. a. dem
rt. 2 FG zum Vorbild gedient hat.) Indessen hat sich die
Praxis von jeher auf den Boden gestellt, daß die in Art. 2
normierten Pflichten, speziell hinsichtlich der Schutzvorrichtungen,
den Unternehmer direkt und nicht erst auf Anweisung der Kon
trollorgane hin treffen und daß insbesondere eine strafbare Zu
widerhandlung auch hier keine vorgängige behördliche Verfügung
voraussetzt (s. z. B. Amtl. Samml. XXX, 2, S. 218 und Rekurs
entscheid des Bundesrates im off. Kommentar z. FG, S. 34).
Aber auch vom Standpunkt dieser Praxis aus kann keineswegs
in jedem nach Ansicht der Aufsichtsorgane mit den Vorschriften
des Art. 2 nicht völlig übereinstimmenden Zustand eine strafbare
Übertretung im Sinne des Art. 19 erblickt werden. Sonst müßte
ja jedesmal, wenn die Behörde findet, es könnte noch ein meh
reres zur bestmöglichen Sicherheit der Arbeiter geschehen, eine
Schutzvorrichtung sei noch der Vervollkommnung fähig, eine
Buße verhängt werden, was gewiß nicht die Meinung des Ge
setzes ist und in welchem Sinne es zweifellos auch nicht gehand
habt wird. Vielmehr erscheint es gerade als eine Hauptaufgabe
der Aufsichtsbehörden, die Unternehmer auf solche Mängel, die
sie vielleicht nicht selber erkennen können, zunächst aufmerksam zu
machen und deren Beseitigung zu verfügen. Angesichts der un
bestimmten Tatbestände des Art. 2 muß daher, damit ein den
Anforderungen dieses Artikels nicht entsprechender Zustand der
Fabrikeinrichtungen sich unmittelbar und nicht erst durch Ver
mittlung des Ungehorsams gegen einen vorausgehenden Befehl als
strafbare Übertretung des Gesetzes nach Art. 19 darstellt, noch
ein weiteres qualifizierendes Moment hinzukommen, und dieses
Moment kann, wenn anders der Deliktstatbestand die unbedingt
erforderliche Bestimmtheit erhalten soll, nur darin gefunden wer
den, daß der Mangel offenkundig sein muß, so daß er jedem mit
den Betriebsverhältnissen einigermaßen Vertrauten sofort in die
Augen springt und Zweifel über das Vorhandensein der Gesetzes
widrigkeit vernünftigerweise ausgeschlossen sind. Dies wird z. B.
VVY
zutreffen, wenn (wie im Falle Fisch, Amtl. Samml. AXA, 2,
Nr. 28) eine unbedingt notwendige, leicht anzubringende Schutz
vorrichtung an einer Maschine mangelt. In andern Fällen jedoch,
wo der fehlerhafte Zustand nicht derart augenscheinlich ist, viel
mehr die Frage, ob dem Art. 2 Genüge geschehen sei, eine Wür
digung der Aufsichtsbehörde bedingt, mag, wenn der Unternehmer
nicht schon aus eigener Initiative ohne behördliche Mahnung
tätig gewesen ist, ein civilrechtliches Verschulden z. B. nach
Art. 1 FHG, nicht aber eine nach Art. 19 FG strafbare Über
tretung angenommen werden.
(3.) Prüft man nunmehr, ob vorliegend eine strafbare Zuwiderhand
lung gegen das FG im festgestellten Sinn, auf die der Unfall zurück
zuführen wäre, in Frage kommen kann, so muß von vorneherein
der Vorwurf des Klägers, man habe jeden Arbeiter an der Ma
schine arbeiten lassen, statt hiezu einen besondern, geübten Maschi
nisten zu verwenden, welcher Vorwurf mit dem Tatbestand des
Art. 2 FG nichts zu tun hat und wohl auch nur als Replik
gegen die Einrede des Selbstverschuldens erhoben wurde, außer
Betracht fallen. Desgleichen ist der fernere Vorwurf des Klägers
ohne Bedeutung, es hätte eine weitere, wirksame Schutzvorrichtung
an der Maschine gefehlt; denn die Vorinstanz stellt auf Grund
eigener Erfahrung und Sachkenntnis und in Übereinstimmung
mit der I. Instanz fest, daß solche Schutzvorrichtungen, die
jeden Unfall zu verhüten geeignet wären, speziell bei Abrichtma
schinen, zur Zeit überhaupt nicht existieren , und der Kläger ist
denn auch gar nicht im Stande gewesen, anzugeben, worin die
geforderte Schutzvorrichtung hätte bestehen sollen. In dieser Be
ziehung kann daher jedenfalls von einem dem heutigen Stand der
Technik offenkundig nicht entsprechenden Zustand und einem da
herigen strafbaren Verstoß gegen Art. 2 FG keine Rede sein.
Daß sodann die gefährliche Maschine überhaupt benützt wurde,
kann schon deshalb wiederum nicht zur Annahme eines straf
rechtlichen Verschuldens führen, weil das FG die Benützung ge
fährlicher Maschinen nicht verbietet, sondern nur die Anwendung
aller möglichen Schutzmaßregeln fordert. Auch darin ist keine
strafbare Übertretung zu erblicken, daß zur Zeit des Unfalls der
Schlitz im Tische, aus welchem die Walze mit den Messern her
vorragt, zirka 4 Cm. breiter war, als gegenwärtig, und daß der
Schutzdeckel eine etwas andere Form hatte, weniger abgebogen
war und deshalb weniger genau an das bearbeitete Holzstück an
schloß, als dies nunmehr der Fall ist. Es ist, zumal hinsichtlich
der Breite des Schlitzes, sehr zweifelhaft, ob man es hier mit
wirklichen Verbesserungen zu tun hat, da sich ja seither unbe
strittenermaßen wieder ein ähnlicher Unfall an der Maschine er
eignet hat. Und wenn nun auch seitens der Arbeiter und des
Metallarbeitervereins Zürich vor dem Unfall gerade diese Ver
besserungen verlangt worden sein sollten, wie es der Kläger be
hauptet, so könnte mit Rücksicht darauf, daß es sich um verhält
nismäßig untergeordnete Mängel und um Verbesserungen von
zweifelhafter Wirksamkeit gehandelt hat, aus der Tatsache, daß
jene Abänderungen nicht schon vor dem Unfall getroffen worden
sind, doch eine eigentliche, strafbare Übertretung nicht gefolgert
werden, ganz abgesehen davon, daß der Kausalzusammenhang
zwischen diesen Fehlern der Maschine und dem Unfall sehr frag
lich wäre. Schließlich verbleiben noch die Behauptungen des
Klägers, die Lager seien ausgelaufen gewesen, so daß die Messer
nicht regelmäßig und richtig rotiert hätten, und die Feder, die den
Schutzdeckel antomatisch an das in Bearbeitung befindliche Stück
Holz drücken soll, sei lahm gewesen. Nun ist es in hohem Grade
unwahrscheinlich, daß diese (von der Beklagten bestrittenen)
Mängel der Maschine den Unfall mitbewirkt haben, und es ist
nicht ersichtlich, in welcher Weise der Kläger den Nachweis für
einen solchen ursächlichen Zusammenhang zu erbringen im Stande
sein sollte. Einmal ist es Erfahrungstatsache, daß bei den Holz
bearbeitungsmaschinen viele Unfälle sich in der Weise ereignen,
daß das bearbeitete Holz infolge eines Astes, der der Säge oder
dem Messer plötzlich einen bedeutend stärkeren Widerstand ent
gegensetzt, bricht oder abspringt und der Kläger hat nun nichts
vorgebracht, was darauf schließen ließe, daß vorliegend diese
Wirkung noch durch eine besondere Ursache, die ausgelaufenen
Lager, herbeigeführt worden wäre. Und was die Feder des Schutz
deckels anbetrifft, so hat sie nicht etwa völlig versagt, sondern
sie soll offenbar den Deckel nicht mit der nötigen Energie an
das bearbeitete Holz gedrückt haben. Nach einer vom Kläger
zu den Akten gelegten Zeichnung nämlich stieß der Deckel auch
zur Zeit des Unfalls vorn an das Holz an, funktionierte also,
wie denn auch der Kläger in der Administrativuntersuchung die
Sache so dargestellt hat, daß die verschiebbare Schutzvorrichtung
angebracht gewesen sei, aber wie immer beim Gebrauch eine zirka
10 Em. breite Lücke (gemeint ist wohl an der breitesten Stelle
10. Cm. breit) offen gelassen habe. Der Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem angeblichen Lahmsein der Feder
ließe sich nun, da jene Lücke durch die Form des Deckels, in
der, wie ausgeführt, keine strafbare Übertretung des FG liegt
(übrigens ist nicht behauptet, daß die Hand des Klägers in diese
Lücke geraten sei) und nicht durch den Zustand der Feder bedingt
war, nur in der Weise denken, daß beim Brechen des Holzes
der Deckel hätte sofort nachdrücken und die Hand vor der Be
rührung mit den Messern bewahren sollen. Etwas derartiges hat
der Kläger aber nicht behauptet. Nach seinen Angaben wurde das
Endstück der Leiste und mit diesem die Hand in das Messer hinab
gerissen, wobei für die gedachte Wirkung des Schutzdeckels, weil
das Holz im Wege stand, kein Raum gewesen wäre, selbst wenn
bei richtig funktionierender Feder eine so rasche Wirkung an sich
überhaupt möglich sein sollte. Aber selbst wenn man die Möglich
keit zugeben wollte, daß der Nachweis des Kausalzusammenhangs
zwischen den angeblich ausgelaufenen Lagern oder der angeblich
lahmen Feder und dem Unfall dem Kläger gelingen könnte, so
erschiene auch hier die Annahme einer strafbaren Zuwider
handlung gegen das FG ausgeschlossen, weil es sich um mehr
verborgene, zudem eher unbedeutende und keineswegs augenschein
liche, schwere Fehler handelte, so daß die Notwendigkeit der Ab
ilfe sich nicht ohne weiteres aufdrängen mußte. Der Kläger
macht allerdings geltend, daß die Arbeiter und auch der Metall
arbeiterverein Zürich wegen der Maschine reklamiert und Ver
besserungen verlangt hätten; aber daß sie gerade auch speziell
wegen des ausgelaufenen Lagers und der lahmen Feder am
Schutzdeckel vorstellig geworden wären, wird nicht ausdrücklich be
hauptet, und es ist dies auch nicht wahrscheinlich, da ja wohk
aller Vermutung nach mehr allgemeine Reklamationen über die
gefährliche Maschine und über die Notwendigkeit besserer Schutz
vorrichtungen angebracht wurden.