Art. 2 FHG; causal link in accident liability where psychological symptoms are alleged; autosuggestion and distinction between fact and law. Indirect causation may suffice for physical and psychological sequelae of an accident, but not where the alleged impairment is found, on expert evidence, to originate exclusively in the injured party's own free erroneous mental process. Such a finding concerns the facts and binds the Federal Court unless aktenwidrig. Refusal of further expertise is unobjectionable where the existing opinions are consistent and materially sufficient. A rectification reservation under Art. 8 FHG is excluded where no continuing accident consequences are established.
offenbar auch nicht etwa einen außergewöhnlichen Schrecken er litten habe; vielmehr seien die Beschwerden des Klägers auf Autosuggestion zurückzuführen; das beständige Sinnen und Trachten nach einer Entschädigung habe eine psychische Erregung und abnorme Empfindlichkeit geschaffen. In seinem, die Klage gleichfalls abweisenden, Urteil führte sodann das Obergericht u. a. aus: Der Experte Dr. Nägeli wolle damit, daß er bloße Auto suggestion und nicht traumatische Neurose annehme, sagen, es seien die Beschwerden des Klägers durch sein bloßes Sinnen und Trachten nach einer Unfallentschädigung entstanden und so sehr auf seinen eigenen Willen zurückzuführen, daß sie nicht mehr als eine Folge des Unfalles betrachtet werden könnten. Auf demselben Standpunkt stehe auch das Gutachten von Dr. Schuler, insofern dieser erkläre, der Kläger hätte den Weg zur Heilung schon lange betreten können und sollen, und also annehme, es hätte der Kläger bei einigermaßen gutem Willen die Beschwerden längst beseitigen können. Wenn also auch der eine Experte von Sug gestion und der andere von traumatischer Neurose spreche, so seien sie doch darin einig, daß die Beschwerden des Klägers von seinem freien Willen in einer solchen Weise abhängig seien, daß sie jedenfalls für die Zeit nach dem 19. Januar 1904 nicht mehr als eine Folge des Unfalles vom 30. Oktober 1902 betrachtet werden könnten. Im wesentlichen stimmten also die beiden Ex perten überein, und es bestehe auch kein Widerspruch mit den andern bei den Akten liegenden Gutachten, wie dies bereits von Dr. Schuler ausgeführt worden sei. Es liege daher auch keine Veranlassung vor, eine Oberexpertise, wie sie der Kläger bean tragt hatte, anzuordnen. Vielmehr müsse als festgestellt gelten, daß der Kläger jedenfalls seit Wiederaufnahme der Arbeit, d. h. seit 19. Januar 1904 für die Zeit vorher sei er entschädigt in seiner Arbeits und Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls nicht beeinträchtigt sei. 2. Die beiden Gutachten, auf welche die Vorinstanz sich stützt, stellen nicht in Abrede, daß der Kläger an gewissen Beschwerden leidet, die an sich vielleicht geeignet wären, die Erwerbsfähigkeit zu beinträchtigen; aber sie verneinen, daß dieselben auf den Unfall vom 30. Oktober 1902 zurückzuführen sind. Diese von der Vor instanz akzeptierte Feststellung ist für das Bundesgericht ver bindlich, falls sie nicht etwa aktenwidrig sein oder auf einen un richtigen, dem FHG nicht entsprechenden Begriff des Kausal zusammenhangs abstellen sollte. Nun kann vorerst von einer Aktenwidrigkeit keine Rede sein, und sie wird vom Kläger auch nicht ernstlich behauptet. Bei den Akten befinden sich allerdings verschiedene von den Gutachten abweichende ärztliche Zeugnisse; doch sind diese widersprechenden Ansichten von den Experten nicht etwa ignoriert, sondern auf Grund eingehender fachmännischer Würdigung abgelehnt worden. Und was den zur Anwendung ge brachten Begriff des Kausalzusammenhangs anbetrifft, so ist mit der Praxis anzuerkennen, daß die Körperschädigung, damit ein Fall der Haftpflicht gegeben ist, nicht die unmittelbare Folge des Betriebsunfalls zu sein braucht, sondern daß es unter Umständen genügt, wenn die Einwirkung des Betriebs auf den Körper des Arbeiters deren mittelbare Ursache ist, sei es, daß der Erfolg im Momente des Unfalls selbst durch dem Betrieb fremde Beding ungen, z. B. eine körperliche Disposition, begünstigt wird, sei es, daß die körperliche Beeinträchtigung sich daraus unter Mitwirkung anderer, dem Betrieb fremder Momente entwickelt. Und zwar muß dies nicht nur für physische, sondern auch für psychische Störungen gelten. Dagegen liegt Kausalzusammenhang im Sinne des Ge setzes zwischen dem Unfall und der körperlichen Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht vor, wenn der erstere zwar als äußerer An laß der Störung erscheint, diese aber auf dem eigenen fehlerhaften Willen des Betreffenden beruht, vorausgesetzt, daß dieser Wille nicht etwa von Zwangsvorstellungen, die ihrerseits durch den Un fall und dessen unmittelbare Folgen ausgelöst wurden, beherrscht, sondern ein nach den Auffassungen des Lebens freier Wille ist. Ob dies im einzelnen zutrifft, ist wiederum Tatfrage. Die Vorinstanz nimmt es beim Kläger nach den ärztlichen Gutachten, namentlich den Ausführungen des Oberexperten Nägeli an. Danach beruhen die Beschwerden, an denen der Kläger zur Zeit der Unter suchung durch den letztern noch litt, nicht auf dem Unfall und der Verletzung, sondern ausschließlich auf Autosuggestion, indem der Kläger sich in Gedanken beständig mit dem Prozeß und dessen Aussichten beschäftigt und durch sein ununterbrochenes Sinnen
und Trachten nach einer Entschädigung in einen Zusiand psy chischer Erregung und abnormer Empfindlichkeit geraten ist; und von dieser durch übertriebenen Egoismus zu erklärenden un richtigen Gedankenrichtung hätte sich der Kläger bei gutem Willen, namentlich wenn er die Arbeit schon früher wieder auf genommen hätte, befreien können. Wenn von dieser, für das Bundesgericht verbindlichen, Feststellung aus die Vorinstanz den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden verneint, so ist nach dem gesagten der Begriff des Kausalnexus im Sinne des Gesetzes in keiner Weise verkannt, und es ist so mit das Bundesgericht daran gebunden, daß die Beschwerden des Klägers nicht auf den Unfall zurückzuführen sind. 3. Bei dieser Sachlage bleibt vom Standpunkt des Bundes gerichts als Berufungsinstanz aus für die Erhebung einer weitern Expertise, wie sie vom Vertreter des Klägers heute mit Nachdruck verlangt worden ist, kein Raum, und von einer Rückweisung der Akten zu diesem Behufe ist daher abzusehen. Ebensowenig kann eine Aktenvervollständigung durch Einvernahme von Zeugen in Frage kommen. Von den Arzten, die vom Kläger als Zeugen angerufen sind, liegen zum Teil sehr ausführliche Zeugnisse und Meinungsäußerungen bei den Akten, und die Tatsache, für die der Vorarbeiter Weiß angerufen ist daß der Kläger nicht mehr so schwere Arbeiten wie vor dem Unfall verrichten könne erscheint nach dem Ergebnis der beiden Expertisen als unerheblich. 4. Mit der Klage hat der Kläger auch Ersatz für vorüber gehenden Erwerbsausfall und für die Heilungskosten verlangt. Die Vorinstanz hat ihn in diesen Punkten abgewiesen, weil er bis zu dem Zeitpunkt, da er die Arbeit wieder hätte aufnehmen können, voll entschädigt sei, weil die Beklagte die Verpflegungs kosten im Kantonsspital Zürich und in Baden bezahlt habe, und der Kläger selber nicht behaupte, daß er weitere Auslagen für Heilung und Verpflegung gehabt habe. Irgendwelche Ausstellungen gegen das vorinstanzliche Urteil hat der Kläger in dieser Be ziehung nicht erhoben, so daß die Berufung auch hinsichtlich des Ersatzes für vorübergehenden Erwerbsausfall und der Heilungs kosten ohne weiteres als unbegründet erscheint. 5. Endlich ist auch das klägerische Begehren um Aufnahme des Rektifikationsvorbehaltes ins Urteil unbegründet, da nach den Feststellungen der Vorinstanz die Unfallfolgen klar vorliegen (Art. 8 FHG), d. h. zur Zeit überhaupt keine Unfallfolgen mehr vorhanden sind. Ein Rektifikationsverbehalt würde ja auch eine definitive Erledigung der Entschädigungsfrage hinausschieben und dadurch der Heilung des Klägers von seinen Beschwerden im Wege stehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Appellationskammer, vom 29. August 1905 in allen Teilen bestätigt.