Art. 46 lit. b CEG, Art. 47 CEG; divorce grounds and mutual fault: under Art. 46, the court does not balance the spouses' respective guilt; the ground is established once the statutory facts are fulfilled in the other spouse, regardless of the applicant's own serious fault. Under Art. 47, divorce may still be granted where the marriage is irretrievably broken and the applicant's own fault is not predominant. The assessment of each spouse's contribution to the breakdown is a matter of free judicial appreciation; persistent, excessive accusations and insults may, together with the applicant's misconduct, justify treating the parties' fault as equivalent (consid. 1-2).
Klägers muß mit der Vorinstanz abgewiesen werden. Dabei kann freilich der Begründung des Obergerichts nicht beigepflichtet werden, das tiefe Ehrenkränkungen seitens der Beklagten gegen den Kläger zwar annimmt, aber diesem wegen eigenen starken Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe den Scheidungsgrund aus Art. 46 b versagt. Eine solche Abwägung des beidseitigen Verschuldens der Ehegatten ist (wie das Bundesgericht im Falle Müller, Amtl. Samml. d. bg. E., Bd. XXXI, 2, S. 19, ausge führt hat) bei Anwendung von Art. 46 des Bundesgesetzes im Gegensatz zu Art. 47 ausgeschlossen. Vielmehr ist danach die Scheidung auf Begehren des einen Teils auszusprechen, sobald die einen bestimmten Scheidungsgrund bildenden Tat sachen in der Person des andern zutreffen, ohne Rücksicht da rauf, ob auch dem erstern Ehegatten ein schweres oder vielleicht sogar überwiegendes Verschulden an der Ehezerrüttung zur Last fälkt. Dagegen muß vorliegend eine Scheidung nach Art. 46 b deshalb abgelehnt werden, weil anzunehmen ist, daß die der Eifer sucht entsprungenen Auslassungen der Beklagten, die allerdings objektiv geeignet wären, tiefe Ehrenkränkungen im Sinne von Art. 46 b zu sein, vom Kläger selbst nicht als solche empfunden worden sind. Denn einmal hatte die Beklagte, wie die Vorin stanzen in für das Bundesgericht verbindlicher Weise feststellen, aus dem Benehmen des Klägers Anlaß zu Eifersucht, und wenn sie nun auch bei ihren Außerungen der Eifersucht, wie noch auszuführen sein wird, die Grenzen des Zulässigen sehr erheb lich überschritten hat, so hat sich der Kläger, der offenbar in dieser Beziehung, gerade auch im Bewußtsein seiner eigenen Schuld, nicht sehr feinfühlig war, ein solches Benehmen der Be klagten während langer Zeit gefallen lassen, ohne in wirksamer Weise dagegen aufzutreten, indem er erst in seiner Antwort vom Februar 1903 auf die von der Beklagten beim Landgericht Chemnitz eingereichte Scheidungsklage wegen jener Angriffe seiner Ehefrau Beschwerde erhoben hat. Aus solchem Verhalten des Klägers darf unbedenklich der Schluß gezogen werden, daß dieser durch die Vorwürfe und Verdächtigungen der Beklagten sich nicht in dem Maße in seiner Ehre gekränkt gefühlt hat, das Voraus setzung des Scheidungsgrundes aus Art. 46 b wäre. 2. Was das eventuelle Scheidungsbegehren des Klägers aus Art. 47 des Bundesgesetzes anbetrifft, so kann nach den Fest stellungen der Vorinstanzen kein Zweifel sein, daß die Ehe der Litiganten tief und unheilbar zerrüttet ist. Die Beklagte widersetzt sich denn auch, wie sich aus den heutigen Erklärungen ihres Vertreters ergibt, der Scheidung nicht etwa in der Hoffnung auf eine Versöhnung und Wiedervereinigung, sondern ausschließlich deshalb, weil sie dem Kläger im Hinblick auf eine mögliche Wiederverehelichung die Freiheit nicht gönnen mag. Trotz dieser objektiven Zerrüttung der Ehe ist aber der Kläger nach der Praxis zu einem Scheidungsgesuch aus Art. 47 nur berechtigt, wenn ihn nicht selber das überwiegende Verschulden daran trifft. Nun stellt die Vorinstanz, wesentlich gestützt auf das vor dem Landgericht Chemnitz geführte Beweisverfahren, in für das Bun desgericht verbindlicher Weise fest, daß der Verdacht bestehen bleibt, der Kläger habe mit der Anna Just und der Hebamme Falk un erlaubten Verkehr unterhalten. Das Obergericht nimmt dabei geschlechtliche Beziehungen des Klägers mit der letztgenannten Frauensperson geradezu als erstellt an. Der Kläger hat sich dar nach des Ehebruchs schuldig gemacht, und die Ehezerrüttung fällt daher ohne Frage zu einem sehr erheblichen Teil ihm zur Last. frägt es sich aber, in welchem Maße die Beklagte an der Zerrüttung der Ehe mitschuldig sei, so kann der Auffassung der kantonalen Gerichte, daß ihr Verschulden hinter dem des Klägers zurücktrete, nicht beigepflichtet werden. Die Vorin stanzen stellen auch hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten wesentlich auf das in Chemnitz geführte Beweisverfahren ab. Das bezügliche Ergebnis dieses Beweisverfahrens ist im Ur teil des Landgerichts Chemnitz (wodurch dem Kläger gegenüber dem Verdachte des Ehebruchs mit der Just und der Falk der Reinigungseid auferlegt wurde, welches Urteil jedoch wegen In kompetenz der deutschen Gerichte vom Oberlandesgericht Dresden aufgehoben worden ist) in folgender Weise zusammengefaßt: Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Klägerin schon von jeher von maßloser Eifersucht gegen den Beklagten erfüllt ist und daß sie den verschiedensten Personen gegenüber, auch wenn sie ihr ganz fern standen, ihn des Ehebruchs bezichtigt und Schimpf
worte gröbster Art mit Beziehung auf ihn gebraucht hat. Nach den Aussagen der Zeugen Altenburger, Nagel, Otto, hat sie fast bei jedem Zusammentreffen mit einem dieser Zeugen von den angeblichen Ehebrüchen des Beklagten zu reden begonnen, ja es war ein anderes Gespräch mit ihr fast überhaupt nicht zu führen. Namentlich hat sie immer und immer wieder die Be hauptung aufgestellt, er habe ein Liebesverhältnis mit der Ar beiterin Weigelt gehabt und mit dieser drei Kinder erzeugt. Sie hat aber nie nähere Angaben zu machen vermocht, sich vielmehr stets darauf beschränkt, Vermutungen und Verdächtigungen zu äußern. Daß an der Behauptung des Ehebruchs mit der Weigelt etwas wahres sei, hat sie nicht einmal im Prozeß behaupten können, und auch im übrigen hat sie jedenfalls bis in die letzte Zeit nicht den geringsten tatsächlichen Anhalt für ihre Ver dächtigungen gehabt, zum mindesten hat sie im Prozeß in dieser Richtung keinerlei Angaben aufzustellen und Beweise beizubringen vermocht. Zudem hat sie den Beklagten auch in vielen Fällen ohne den geringsten Anlaß als gemeinen Schuft und Hurenkerl bezeichnet, wie die Zeugen Aberli, Nagel und Otto bekannt haben. Wenn nun auch die Beklagte sicherlich vollauf befugt war, dem Kläger seine verdächtigen Beziehungen zu Frauenspersonen vor zuhalten und sich bei ihren Eltern und sonstigen Nächststehenden über den Mangel des Ehemanns an ehelicher Treue zu beklagen, so gaben ihr die Verfehlungen des letztern, für die sie zudem jedenfalls längere Zeit auch keine sichern Anhaltspunkte hatte, doch kein Recht zu solchen beständigen, nach Inhalt und Form alles Maß überschreitenden Vorwürfen und Verdächtigungen, und namentlich wird dadurch nicht entschuldigt, daß sie fast jedermann gegenüber, mit dem sie zusammenkam, in derber und roher Weise den Ehemann des Ehebruchs bezichtigt hat. Daß sie Grund zu Eifersucht haben mochte, berechtigte sie denn doch nicht, bei den Außerungen ihrer Eifersucht dermaßen in unerträglicher Weise alle Schranken zu überschreiten. Durch dieses fortgesetzte tadelns werte Benehmen hat die Beklagte den Kläger notwendigerweise von sich stoßen und sich dauernd entfremden müssen, und es ist anzunehmen, daß die Ehe hierdurch mindestens ebensosehr, wie durch die Fehltritte des Klägers, untergraben worden ist. Die letztern allein brauchten noch keineswegs unbedingt diese Wirkung zu haben und hätten sie nach der ganzen Sachlage wohl auch nicht gehabt; denn die Beklagte scheint die Vergehungen des Ehe mannes im Grunde doch nicht allzu tragisch genommen zu haben, so daß sie sicherlich kein absolutes Hindernis für eine Versöhnung und ein nachheriges gutes Einvernehmen der Ehegatten gebildet hätten. Wenigstens hat die Beklagte hieraus nicht Anlaß ge nommen, auf Scheidung zu klagen; noch in ihrer Klageschrift ans Landgericht Chemnitz hat sie Ehebruch des Klägers nicht behauptet. Nach den gesamten Umständen ist daher der Schluß zulässig, daß das eheliche Band nicht ausschließlich oder über wiegend infolge des Verhaltens des Klägers, sondern zu einem wesentlichen, dem klägerischen Verschulden gleich zu achtenden Teil durch das Benehmen der Beklagten zerrissen worden ist. Demnach kann die Scheidung gestützt auf Art. 47 des Bundesgesetzes aus gesprochen werden. 3. Von Nebenfolgen der Ehescheidung ist nur das Schicksal der Kinder streitig. In dieser Beziehung sind die Akten zum Ent scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: