- Arteil vom 16. November 1905 in Sachen
Kappeler, Kl. u. Ber. Kl., gegen Kappeler, Bekl. u. Ber. Bekl.
Ehescheidung. Art. 46 litt. b CEG: Ehrenkränkung als Eheschei
dungsgrund. Verhältnis zu Art. 47 eod. Art. 47 CEG: Sind beide
Teile an der Zerrüttung der Ehe schuld. so kann der eine Teil die
Scheidung verlangen, falls nur sein Verschulden nicht das über
wiegende ist, und der andere Tell sich der Scheidung lediglick aus
Schikans widersebzt. Freie Würdigung des beidseitigen Verschuldens
durch das Bundesjericht.
A. Durch Urteil vom 2. September 1905 hat das Obergericht
des Kantons Zürich über die Streitfrage:
Ist die Ehe der Litiganten sofort, gestützt auf Art. 46 b des
Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe, gänzlich zu trennen
und unter welchen rechtlichen Folgen?
in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom
Juni 1905, erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
- Es sei die Ehe der Litiganten, gestützt auf Art. 46 litt. b
eventuell gestützt auf Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend Fest
stellung und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe vom
- Dezember 1874, sofort dem Bande nach zu trennen.
- Es seien die sämtlichen aus der Ehe der Litiganten hervor
gegangenen Kinder dem Kläger zuzusprechen.
- (Armenrecht.)
- In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht hat
r Vertreter des Klägers seine schriftlich gestellten Anträge
wiederholt und begründet. Der Vertreter der Beklagten hat auf
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur
teils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das auf Art. 46 b CEG gestützte Scheidungsbegehren des
Klägers muß mit der Vorinstanz abgewiesen werden. Dabei
kann freilich der Begründung des Obergerichts nicht beigepflichtet
werden, das tiefe Ehrenkränkungen seitens der Beklagten gegen
den Kläger zwar annimmt, aber diesem wegen eigenen starken
Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe den Scheidungsgrund
aus Art. 46 b versagt. Eine solche Abwägung des beidseitigen
Verschuldens der Ehegatten ist (wie das Bundesgericht im Falle
Müller, Amtl. Samml. d. bg. E., Bd. XXXI, 2, S. 19, ausge
führt hat) bei Anwendung von Art. 46 des Bundesgesetzes
im Gegensatz zu Art. 47 ausgeschlossen. Vielmehr ist danach
die Scheidung auf Begehren des einen Teils auszusprechen,
sobald die einen bestimmten Scheidungsgrund bildenden Tat
sachen in der Person des andern zutreffen, ohne Rücksicht da
rauf, ob auch dem erstern Ehegatten ein schweres oder vielleicht
sogar überwiegendes Verschulden an der Ehezerrüttung zur Last
fälkt. Dagegen muß vorliegend eine Scheidung nach Art. 46 b
deshalb abgelehnt werden, weil anzunehmen ist, daß die der Eifer
sucht entsprungenen Auslassungen der Beklagten, die allerdings
objektiv geeignet wären, tiefe Ehrenkränkungen im Sinne von
Art. 46 b zu sein, vom Kläger selbst nicht als solche empfunden
worden sind. Denn einmal hatte die Beklagte, wie die Vorin
stanzen in für das Bundesgericht verbindlicher Weise feststellen,
aus dem Benehmen des Klägers Anlaß zu Eifersucht, und wenn
sie nun auch bei ihren Außerungen der Eifersucht, wie noch
auszuführen sein wird, die Grenzen des Zulässigen sehr erheb
lich überschritten hat, so hat sich der Kläger, der offenbar
in dieser Beziehung, gerade auch im Bewußtsein seiner eigenen
Schuld, nicht sehr feinfühlig war, ein solches Benehmen der Be
klagten während langer Zeit gefallen lassen, ohne in wirksamer
Weise dagegen aufzutreten, indem er erst in seiner Antwort vom
Februar 1903 auf die von der Beklagten beim Landgericht
Chemnitz eingereichte Scheidungsklage wegen jener Angriffe seiner
Ehefrau Beschwerde erhoben hat. Aus solchem Verhalten des
Klägers darf unbedenklich der Schluß gezogen werden, daß dieser
durch die Vorwürfe und Verdächtigungen der Beklagten sich nicht
in dem Maße in seiner Ehre gekränkt gefühlt hat, das Voraus
setzung des Scheidungsgrundes aus Art. 46 b wäre.
2. Was das eventuelle Scheidungsbegehren des Klägers aus
Art. 47 des Bundesgesetzes anbetrifft, so kann nach den Fest
stellungen der Vorinstanzen kein Zweifel sein, daß die Ehe der
Litiganten tief und unheilbar zerrüttet ist. Die Beklagte widersetzt
sich denn auch, wie sich aus den heutigen Erklärungen ihres
Vertreters ergibt, der Scheidung nicht etwa in der Hoffnung auf
eine Versöhnung und Wiedervereinigung, sondern ausschließlich
deshalb, weil sie dem Kläger im Hinblick auf eine mögliche
Wiederverehelichung die Freiheit nicht gönnen mag. Trotz dieser
objektiven Zerrüttung der Ehe ist aber der Kläger nach der
Praxis zu einem Scheidungsgesuch aus Art. 47 nur berechtigt,
wenn ihn nicht selber das überwiegende Verschulden daran trifft.
Nun stellt die Vorinstanz, wesentlich gestützt auf das vor dem
Landgericht Chemnitz geführte Beweisverfahren, in für das Bun
desgericht verbindlicher Weise fest, daß der Verdacht bestehen bleibt,
der Kläger habe mit der Anna Just und der Hebamme Falk un
erlaubten Verkehr unterhalten. Das Obergericht nimmt dabei
geschlechtliche Beziehungen des Klägers mit der letztgenannten
Frauensperson geradezu als erstellt an. Der Kläger hat sich dar
nach des Ehebruchs schuldig gemacht, und die Ehezerrüttung fällt
daher ohne Frage zu einem sehr erheblichen Teil ihm zur Last.
frägt es sich aber, in welchem Maße die Beklagte an der
Zerrüttung der Ehe mitschuldig sei, so kann der Auffassung
der kantonalen Gerichte, daß ihr Verschulden hinter dem des
Klägers zurücktrete, nicht beigepflichtet werden. Die Vorin
stanzen stellen auch hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten
wesentlich auf das in Chemnitz geführte Beweisverfahren ab.
Das bezügliche Ergebnis dieses Beweisverfahrens ist im Ur
teil des Landgerichts Chemnitz (wodurch dem Kläger gegenüber
dem Verdachte des Ehebruchs mit der Just und der Falk der
Reinigungseid auferlegt wurde, welches Urteil jedoch wegen In
kompetenz der deutschen Gerichte vom Oberlandesgericht Dresden
aufgehoben worden ist) in folgender Weise zusammengefaßt: Die
Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Klägerin schon von jeher
von maßloser Eifersucht gegen den Beklagten erfüllt ist und daß
sie den verschiedensten Personen gegenüber, auch wenn sie ihr
ganz fern standen, ihn des Ehebruchs bezichtigt und Schimpf
worte gröbster Art mit Beziehung auf ihn gebraucht hat. Nach
den Aussagen der Zeugen Altenburger, Nagel, Otto, hat sie
fast bei jedem Zusammentreffen mit einem dieser Zeugen von
den angeblichen Ehebrüchen des Beklagten zu reden begonnen, ja
es war ein anderes Gespräch mit ihr fast überhaupt nicht zu
führen. Namentlich hat sie immer und immer wieder die Be
hauptung aufgestellt, er habe ein Liebesverhältnis mit der Ar
beiterin Weigelt gehabt und mit dieser drei Kinder erzeugt. Sie
hat aber nie nähere Angaben zu machen vermocht, sich vielmehr
stets darauf beschränkt, Vermutungen und Verdächtigungen zu
äußern. Daß an der Behauptung des Ehebruchs mit der Weigelt
etwas wahres sei, hat sie nicht einmal im Prozeß behaupten
können, und auch im übrigen hat sie jedenfalls bis in die letzte
Zeit nicht den geringsten tatsächlichen Anhalt für ihre Ver
dächtigungen gehabt, zum mindesten hat sie im Prozeß in dieser
Richtung keinerlei Angaben aufzustellen und Beweise beizubringen
vermocht. Zudem hat sie den Beklagten auch in vielen Fällen
ohne den geringsten Anlaß als gemeinen Schuft und Hurenkerl
bezeichnet, wie die Zeugen Aberli, Nagel und Otto bekannt haben.
Wenn nun auch die Beklagte sicherlich vollauf befugt war, dem
Kläger seine verdächtigen Beziehungen zu Frauenspersonen vor
zuhalten und sich bei ihren Eltern und sonstigen Nächststehenden
über den Mangel des Ehemanns an ehelicher Treue zu beklagen,
so gaben ihr die Verfehlungen des letztern, für die sie zudem
jedenfalls längere Zeit auch keine sichern Anhaltspunkte hatte,
doch kein Recht zu solchen beständigen, nach Inhalt und Form
alles Maß überschreitenden Vorwürfen und Verdächtigungen, und
namentlich wird dadurch nicht entschuldigt, daß sie fast jedermann
gegenüber, mit dem sie zusammenkam, in derber und roher Weise
den Ehemann des Ehebruchs bezichtigt hat. Daß sie Grund zu
Eifersucht haben mochte, berechtigte sie denn doch nicht, bei den
Außerungen ihrer Eifersucht dermaßen in unerträglicher Weise
alle Schranken zu überschreiten. Durch dieses fortgesetzte tadelns
werte Benehmen hat die Beklagte den Kläger notwendigerweise
von sich stoßen und sich dauernd entfremden müssen, und es ist
anzunehmen, daß die Ehe hierdurch mindestens ebensosehr, wie
durch die Fehltritte des Klägers, untergraben worden ist. Die
letztern allein brauchten noch keineswegs unbedingt diese Wirkung
zu haben und hätten sie nach der ganzen Sachlage wohl auch
nicht gehabt; denn die Beklagte scheint die Vergehungen des Ehe
mannes im Grunde doch nicht allzu tragisch genommen zu haben,
so daß sie sicherlich kein absolutes Hindernis für eine Versöhnung
und ein nachheriges gutes Einvernehmen der Ehegatten gebildet
hätten. Wenigstens hat die Beklagte hieraus nicht Anlaß ge
nommen, auf Scheidung zu klagen; noch in ihrer Klageschrift
ans Landgericht Chemnitz hat sie Ehebruch des Klägers nicht
behauptet. Nach den gesamten Umständen ist daher der Schluß
zulässig, daß das eheliche Band nicht ausschließlich oder über
wiegend infolge des Verhaltens des Klägers, sondern zu einem
wesentlichen, dem klägerischen Verschulden gleich zu achtenden Teil
durch das Benehmen der Beklagten zerrissen worden ist. Demnach
kann die Scheidung gestützt auf Art. 47 des Bundesgesetzes aus
gesprochen werden.
3. Von Nebenfolgen der Ehescheidung ist nur das Schicksal
der Kinder streitig. In dieser Beziehung sind die Akten zum Ent
scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Berufung wird als begründet erklärt und es werden
die Eheleute Kappeler Delling, in Aufhebung des Urteils des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. September 1905, ge
stützt auf Art. 47 CEG gänzlich geschieden.
- Die Akten werden an das Obergericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen, damit dieses auf der Grundlage des bundesgericht
lichen Urteils über die Zuteilung der Kinder entscheide.