- Arteil vom 27. Dezember 1905 in Sachen
Däniker, Rek., gegen Schweizerische Bundesbahnen, Rek.=Bekl.
Kompetenz der Schatzungskommission und des Bundesgerichts:
- Eine Prorogation auf das Forum der Schatzungskommission (und
damit des Bundesgerichts als Rekursinstanz) ist unzulässig. —
- Handelt es sich um einen Streit über die Auslegung einer gütlichen
Verständigung zwischen Ecpropriant und Expropriat, so sind nicht
Schatzungskommission und Bundesgericht, sondern die ordentlichen
Civilgerichte zuständig. — 3. Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus
Art. 50 u. 67 OR ist die Schatzungskommission (und das Bundes¬
gericht als Rekursinstanz) unzuständig. — Art. 26 ff. Expr.-Ges.
Das Bundesgericht hat,
nachdem sich aus den Akten ergeben:
A. Der Rekurrent Ott=Däniker ist Eigentümer der Liegenschaft
kreuzbühlstraße Nr. 26 in Zürich V mit daraufstehender Villa.
Im Jahre 1876 hatte die Schweizerische Nordostbahngesellschaft
in diesem Grundstücke die Erbauung des Bahntunnels von Sta¬
delhofen (Richtung Tiefenbrunnen) in Angriff genommen. Der
damalige Eigentümer des Gutes und Rechtsvorfahr des Rekur¬
renten, Ott=Trümpler, hatte anläßlich der öffentlichen Auflage der
Pläne für die fragliche Bahnstrecke als Expropriat zwei Eingaben,
d. d. 26. Dezember 1874 und 7. Januar 1875 gemacht, zu
deren Erledigung am 13./18. November 1876 zwischen ihm und
der Bahngesellschaft ein Vertrag folgenden Inhalts abgeschlossen
wurde:
Ott=Trümpler erklärte, für die Inanspruchnahme des unter¬
irdischen Raumes seines Eigentums durch die Tunnelbaute keine
Entschädigung zu verlangen und die Baute in seinem Eigentum
unter nachfolgenden Bedingungen zu gestatten:
a) Das über dem Tunnel befindliche Land wird des erstern
wegen mit keiner Baubeschränkung belastet.
b) Die Nordostbahn haftet gegen Ott=Trümpler:
seinem Eigentum
- Für alle diejenigen Schädigungen an
Einfriedigungen,
(Land, Gebäude, Brunnen, Wasserleitungen
Pflanzen ec.), welche beim Bau des Tunnels durch diesen vor¬
kommen sollten, und „für allenfalls durch solche in der Be¬
nutzung desselben eintretenden Störungen und Inkonvenienzen“;
- Für schädliche Einflüsse, welche durch die Tunnelanlage auf
das Wasserquantum von Brunnen sich zeigen sollten.
- Für allfällige durch den Betrieb der Bahn zufolge von Er¬
schütterungen eintretende erweisliche Nachteile, welche die zweck¬
entsprechende Benutzung seines Eigentums beeinträchtigen oder gar
unmöglich machen würden.
Die Nordostbahngesellschaft erklärt sich also dem Herrn Ott¬
Trümpler gegenüber im bezeichneten Sinne auf genannte Fälle
hin ersatzpflichtig.
c) Klagen des Herrn Ott=Trümpler auf Entschädigungsfor¬
derungen gegen die Nordostbahngesellschaft unterliegen den Be¬
stimmungen des Bundesgesetzes über die Verbindlichkeit zur Ab¬
tretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850.
B. Im Jahre 1878 wurden die Tunnelarbeiten suspendiert.
Dieselben hatten für das Haus, die Wasserleitung und die Park¬
anlage der Ott=Trümplerschen Liegenschaft in vielen Beziehungen
Nachteile zur Folge gehabt, was zu einer erstmaligen Geltend¬
machung von Entschädigungsansprüchen des Eigentümers führte.
Diese Ansprüche fanden im eidg. Expropriationsverfahren ihre
Erledigung und zwar, nach vorherigem, an das Bundesgericht
weitergezogenem Entscheide der Schatzungskommission, durch einen
von beiden Parteien akzeptierten Urteilsantrag der bundesgericht¬
lichen Instruktionskommission, d. d. 24. April 1878. Ott=Trümpler
erhielt eine Entschädigung von zusammen 21,918 Fr. 65 Cts.
zugesprochen, wobei erklärt wurde, daß ihm und seinen Rechts¬
nachfolgern bezüglich aller weitern aus der Tunnelanlage und
einem allfälligen Betriebe erwachsenden Schädigungen die im Ver¬
trage vom 13./18. November 1876 eingeräumten Rechte gegenübe
der Bahn und ihren allfälligen Rechtsnachfolgern gewahrt seien.
C. Im Jahre 1888 wurden die Tunnelarbeiten wieder auf¬
genommen und im Jahre 1893 waren sie zu Ende geführt. Auch
diesmal erlitt die fragliche Besitzung infolge eingetretener Sen¬
kungen 2c. Beschädigungen verschiedener Art. Auf Begehren des
Eigentümers bezeichnete am 2. Juli 1902 der Audienzrichter des
Bezirksgerichts Zürich zwei Experten, Ingenieur Albert Bodmer
und Architekt G. Heß, zwecks Feststellung der eingetretenen Schä¬
den, und zwei weitere Experten, Prof. Gehrlich und Major
Leuthold, um über die Mittel und Wege zur Abhülfe Bericht zu
erstatten. Die beiden Expertenkommissionen haben in der Folge
Gutachten und Nachtragsgutachten eingereicht.
Im April 1904 verlangten die Schweizerischen Bundesbahnen
als Rechtsnachfolger der Nordostbahn die Beurteilung der neuen
Ersatzansprüche durch die eidgenössiche Schatzungskommission
In einer ersten Verhandlung vor dieser Behörde, d. d. 14. April
1904, wurde die Kompetenz derselben vom (nunmehrigen) Eigen¬
tümer der Besitzung, Ott=Däniker anerkannt, dagegen anbegehrt:
es möge die Schatzungskommission das Expropriationsverfahren
sistieren, bis die von ihm, Ott=Däniker, beim Audienzrichter be¬
antragten und bewilligten Ergänzungsfragen an die Experten
Gehrlich und Leuthold beantwortet sein werden. Dem entsprach
die Kommission, entgegen einem Antrag der Bahn auf sofortige
materielle Behandlung der Sache.
D. Ott=Däniker hat alsdann vor Schatzungskommission seine
definitiven Anträge gestellt, die hier nicht einzeln aufzuzählen sind*
Zur Begründung seines rechtlichen Standpunktes im allgemeinen
führte der Kläger aus: den geltend gemachten Forderungen liege
zu Grunde der Vertrag vom 13./18. November 1876, der die
Bahn in drei Richtungen haftpflichtig mache, nämlich für alle
körperlichen Schädigungen an der Substanz des Eigentums, ferner
für die Beeinträchtigung in der Benutzung des Eigentums, und
endlich für Inkonvenienzen aller Art; und zwar sei gleichgültig,
ob diese Nachteile durch den Tunnelbau oder den Tunnelbetrieb
zugefügt worden seien. Sodann aber hafte die Bahn nicht nur
aus dem Vertrage, sondern auch (— was beim Quantitativ der
Entschädigung von Wichtigkeit sei —) aus ihrer groben Fahrlässig¬
keit, die sie sich durch unvorsichtiges, gegen die Regeln der Technik
verstoßendes Vorgehen beim Tunnelbau zum Nachteile des Klä¬
gers habe zu Schulden kommen lassen.
In der Antwort anerkannten die Schweizerischen Bundes¬
bahnen einen Teil der klägerischen Forderungen, teils unbedingt,
teils unter Vorbehalten, und trugen im übrigen auf Abweisung
der gegnerischen Begehren an. Dabei stellten sie sich ebenfalls auf
den Standpunkt, daß der Vertrag von 1876 die Grundlage des
Rechtsstreites bilde, bestritten hingegen das Vorhandensein einer
Fahrlässigkeit, die als Schadenersatzgrund mit in Betracht kommen
könnte. Ferner machten sie geltend, daß in einzelnen Punkten res
judicata vorliege und einzelne der erhobenen Forderungen sich
nicht unter die vertraglich übernommenen Verpflichtungen subsu¬
mieren lassen.
E. Die Schatzungskommission erkannte in Sachen wie folgt:
„I. Die Schweizerischen Bundesbahnen haben an Herrn G. H.
„Ott=Däniker in Zürich zu bezahlen:
„a) für äußere Reparaturen am Haus Kreuzbühlstraße 26,
„im Hof, am Portal 2c. laut Anerkennung 3868 Fr. 80 Cts.;
„b) Für Unterfangen der Hausmauern 18,500 Fr.;
„c) Für verschiedene Inkonvenienzen 2000 Fr.;
„d) Für Auslagen im Verfahren vor Audienzrichter 2414 Fr.
„70 Cts.
„II. Die weitergehenden Begehren des Herrn G. H. Ott=Däniker
„sind abgewiesen.“
Über ihre Kompetenz zur Beurteilung des Falles — welche Be¬
urteilung auf Grundlage des Vertrags vom 13./18. November
1876 erfolgt ist-
spricht sich die Schatzungskommission in
hrem Entscheide nicht besonders aus.
F. Diesen Entscheid hat nunmehr Ott=Däniker innert Frist an
das Bundesgericht weitergezogen, indem er beantragt: Die sämt¬
lichen von ihm vor Schatzungskommission gestellten Begehren
gutzuheißen.
Als Rechtstitel für die geltend gemachten Forderungen beruft
sich der Rekurrent neuerdings auf den Vertrag vom 13. No¬
vember 1876, daneben auf Art. 3 des eidg. Expr.=Ges., und, so¬
weit es die neuerdings behauptete Fahrlässigkeit betrifft, auf
Art. 50 und 67 OR.
G. Die Bundesbahnen tragen auf Abweisung des Rekurses
und Bestätigung des Schatzungsentscheides an;
in Erwägung:
- Weder die Vorinstanz noch die Parteien haben die Frage
aufgeworfen, ob die eidgenössische Schatzungskommission und das
Bundesgericht als über ihr stehende Beschwerdeinstanz kompetent
seien zur Beurteilung der geltend gemachten Schadenersatzforde¬
rungen. Diese Frage hat das Bundesgericht aber von Amtes
wegen zu prüfen.
Hierbei ergibt sich in erster Linie, daß die Zuständigkeit der
genannten eidgenössischen Expropriationsbehörden sich nicht auf
die Gerichtsstandskonvention stützen läßt, welche die Rechtsvor¬
fahren der heutigen Prozeßparteien — Schweizerische Nordostbahn¬
gesellschaft und Ott=Trümpler — im Vertrage vom 13./18. No¬
vember 1876 in Betreff der auf diesen gegründeten Entschädigungs¬
klagen abgeschlossen haben. Die Zulässigkeit einer derartigen Pro¬
rogationsabrede statuiert zunächst das Bundesgesetz vom 1. Mai
1850 nirgends ausdrücklich. Sie kann sodann auch nicht als von
ihm stillschweigend anerkannt gelten: Die Gerichtsbarkeit der Be¬
hörden, welchen dieses Gesetz die Entschädigungsforderungen aus
den Enteignungen, die kraft seiner erfolgen, zur Entscheidung zu¬
weist, ist eine ausnahmsweise im Verhältnis zu der ordentlichen
Civilgerichtsbarkeit der kantonalen Gerichte bezw. des Bundesge¬
richts. Diese Sondergerichtsbarkeit muß ihre feste, nicht verrück¬
bare Schranke finden im Umfang der Kompetenzzuteilung, wie
sie das Bundesgesetz selbst vornimmt, indem es unter Berücksich¬
tigung der besondern Bedürfnisse des Expropriationsverfahrens
für die Festsetzung der Expropriationsentschädigung spezielle rich¬
terliche Organe bezw. Kompetenzen schafft und damit eine entspre¬
chende Einengung der allgemeinen Kompetenzsphäre der ordentlichen
Gerichtsbehörden eintreten läßt. Die letztere noch mehr einzuengen
dadurch, daß es den Parteien anheimgegeben wäre, den eidgenös¬
sischen Expropriationsbehörden weitere Streitigkeiten zur Beur¬
teilung zu unterbreiten, als die ihnen von Gesetzes wegen zuge¬
wiesenen, kann der Bundesgesetzgeber, weil sachlich nicht zu recht¬
fertigen, nicht gewollt haben, um so weniger als hier die
Abgrenzung der Gebiete der eidgenössischen und kantonalen Justiz¬
hoheit mit in Frage steht. Es ist selbstverständlich, daß der all¬
gemein anerkannte Rechtssatz, wonach die Bestimmungen über die
sachliche Zuständigkeit der Gerichte zwingenden Rechtes sind
und daher durch Parleivereinbarungen nicht abgeändert werden
können, auch für die in Expropriationssachen amtierenden Justiz¬
organe zu gelten hat.
2. Somit ist nur noch zu prüfen, ob die Kompetenz der Vor¬
instanz und des Bundesgerichts zur Entscheidung über die Rechts¬
begehren des heutigen Rekurrenten aus dem Bundesgesetze vom
- Mai 1850 sich ergebe. Auch das hat man nach Maßgabe der
bisherigen Praxis aus folgenden Gründen zu verneinen:
Laut Art. 26 des genannten Gesetzes tritt die Schatzungs¬
kommission nur in Tätigkeit und wird also das die Feststellung
der Expropriationsentschädigung bezweckende prozessualische Ver¬
fahren nur eröffnet, wenn zwischen Unternehmer und Expro¬
priaten „nicht vorher eine gütliche Verständigung stattfindet“. Ist
es dagegen zu einer solchen gekommen und werden nun nach¬
träglich die Parteien über den Inhalt der durch sie normierten
Rechte und Verbindlichkeiten uneinig, so liegt es nicht mehr den
für die Ausmittlung der gesetzlichen Expropriationsentschädigung
bestellten besondern Organen ob, das Verfahren hinterher aufzu¬
nehmen und durchzuführen, sondern fällt die Beurteilung einer
solchen Streitigkeit dem ordentlichen Civilrichter anheim. Es han¬
delt sich hierbei nicht mehr um einen dem Expropriationsrechte, son¬
dern um einen dem civilen Vertragsrechte angehörenden (wenn auch
mit dem erstern zusammenhängenden) Tatbestand: an Stelle der
die Expriationsentschädigung betreffenden Rechte und Pflichten,
die unmittelbar aus dem Gesetze selbst fließen, sind Rechte und
Pflichten getreten, die in den vertraglichen Willenserklärungen der
Parteien ihren Grund haben oder doch durch sie ihre nähere Be¬
stimmung finden, selbst wenn sie sich mit dem vom Gesetze ein¬
geräumten inhaltlich decken, was übrigens hier in verschiedenen
Beziehungen nicht zutrifft (in diesem Sinne bereits: Ullmer,
Staatsrechtliche Praxis, I, Nr. 468, II, Nr. 994, A. S. III,
Nr. 58, IV, Nr. 121, VII, Nr. 33, S. 267, XVII, Nr. 100,
S. 65
Derart liegt zweifelsohne der gegenwärtige Fall: Der Vertrag
vom 13./18. November 1876, welchen die Rekursparteien über¬
einstimmend als den Rechtsgrund der zur Beurteilung gestellten
Schadenersatzansprüche bezeichnen, bezweckt nach seinem Wortlaute die
Erledigung der zwei Eingaben, die der damalige Eigentümer der
fraglichen Liegenschaft, Ott=Trümpler, als Expropriat gemäß
Art. 12 des Bundesgesetzes gemacht hatte; er will also durch eine
gütliche Verständigung im Sinne von Art. 26 cit. das gesetzliche
Schatzungsverfahren ersetzen. Und zwar tut er das in der Weise,
daß der Expropriat von einer Entschädigung für Rechtsabtretung
(Inanspruchnahme des unterirdischen Raumes durch die Tunnel¬
anlage) absieht, sich dagegen — unter näherer Bestimmung des
Umfanges der Schadenersatzpflicht — die Ersatzansprüche wahrt
für den noch nicht bestehenden, sondern erst noch als möglich
gewärtigenden indirekten Schaden der Expropriation, nämlich
die Inkonvenienzen, welche der bevorstehende Tunnelbau und =be¬
trieb in Bezug auf die Liegenschaft des Expropriaten zur Folge
haben konnte. Derartige vertraglich stipulierte Schadenersatzan¬
sprüche will aber der Rekurrent im vorliegenden Verfahren gel¬
tend machen, während sie, wie gesagt, vom ordentlichen Civilrichter
zu beurteilen sind. Hieran vermag auch nichts zu ändern, daß
der Rekurrent sich nachträglich vor Bundesgericht in rechtlicher
Beziehung noch auf Art. 3 des Expr.=Ges. berufen hat: Das
wäre nur erheblich, wenn gleichzeitig, was mit Recht nicht ge¬
schehen ist, behauptet würde, daß der Vertrag vom 13./18. No¬
vember 1876 die Entschädigungspflicht der Bahn nicht vollständig
und abschließend geregelt, sondern in irgend einer Hinsicht die
Ersatzpflicht kraft Gesetzes unberührt gelassen habe.
Was endlich die versuchte Begründung der fraglichen Forde¬
rungen aus den Art. 50 und 67 OR anbetrifft, so ist mit Bezug
auf die hier allein aktuelle Kompetenzfrage zu bemerken: Es kann
dahingestellt bleiben, ob die zu Ungunsten der Rekursgegnerin be¬
hauptete Fahrlässigkeit bei Ausführung der Tunnelarbeiten 2c.
wenn erwiesen — als Verschulden im Vertragsverhältnis (Art. 110
ff. OR), Mangel gehöriger Erfüllung
Vertrages vom
13./18. November 1876 zu qualifizieren sei — in welchem Falle
die Unzuständigkeit der Expropriationsbehörden auch insoweit be¬
reits aus den obigen Ausführungen folgt —, oder ob sich die
Forderungen des Rekurrenten, neben der ihnen gegebenen ver¬
traglichen Grundlage ferner noch gemäß den angerufenen Art. 50
und 67 cit. unter dem Gesichtspunkte einer Ersatzpflicht aus un¬
erlaubter Handlung begründen lassen. Auch soweit letzteres zutreffen
sollte, hat man es doch wiederum mit einem Rechtsverhältnisse
zu tun, dessen Beurteilung außerhalb der gesetzlichen Kompetenz
der Schatzungskommission bezw. des Bundesgerichts als Be¬
schwerdeinstanz gegen dieselbe liegt: Wie bereits mehrfach erkannt,
haben diese Behörden über Ersatzansprüche, die aus der Ausfüh¬
rung eines kraft eidgenössischen Expropriationsrechtes erstellten
Werkes für einen Eigentümer resultieren, nur zu entscheiden,
wenn die betreffenden Rechtsgüterbeschädigungen die notwendige
oder doch nicht leicht vermeidliche Folge des konzessionierten Baues
sind, da nur dann Enteignungsansprüche vorliegen, während Ent¬
schädigungsansprüche aus schuldhafter Handlung, für die der Ex¬
propiant einzustehen hat, in die Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte fallen (vergl. A. S. XVIII, Nr. 13, Erw. 3 und
dort zitierte Entscheide).
Nach all dem ist auf den vorliegenden Rekurs nicht einzutreten
und zwar unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides der
Schatzungskommission, den diese in Überschreitung ihrer gesetzlichen
Kompetenz ausgefällt hat;
erkannt:
Auf den Rekurs wird unter Aufhebung des angefochtenen
Schatzungsentscheides nicht eingetreten, im Sinne der Inkompetenz
der Schatzungskommission bezw. des Bundesgerichts als expro¬
priationsrechtliche Beschwerdeinstanz zur Beurteilung des Falles.