Art. 1, 7, 9 buyback contract; Arts. 129 f. BCP; contractual interpretation of assumed liabilities and liquidation costs. In interpreting a buyback agreement, the court determines the parties' common intent from the contract text, the preparatory negotiations, and their subsequent conduct. Preparatory negotiations may be proved by witness testimony when they concern relevant interpretative facts; they are not excluded merely because a written contract exists, unless the testimony is directed against its clear and unambiguous content. Payments made pursuant to company commitments for severance gratifications to directors do not pass to the buyer as assumed liabilities absent a clear stipulation; in doubt, such payments remain with the transferor and may be charged to liquidation costs if the parties so understood.
er Eidgenossenschaft zu Eigentum abtreten, wogegen die Eidge nossenschaft alle Verbindlichkeiten der Jura Simplon Bahngesell schaft übernehmen und ihr überdies den Betrag von 104 Mil lionen, Wert 1. Januar 1903 bezahlen sollte. Auf 1. Mai 1903 erfolgte der konzessionsgemäße Übergang des Bahnnetzes der Jura Simplon Bahngesellschaft an den Bund; mit Rücksicht hierauf beschloß die Generalversammlung der Jura Simplon Bahngesell schaft am 18. April 1903 die Liquidation der Gesellschaft. Am 23. Oklober 1903 wurde dann zwischen dem Bundesrat einerseits der Liquidationskommission der Jura Simplon Bahngesellschaft an derseits, der definitive Rückkaufsvertrag abgeschlossen. Aus diesem sind folgende Bestimmungen hier von Bedeutung: Art. 1. Die Jura Simplon Bahngesellschaft tritt ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1903 der schweizerischen Eidgenossenschaft (dem Bunde) zu Ei gentum ab. Diese Abtretung umfaßt somit alle Aktiven der Gesellschaft, sowohl diejenigen, welche am 1. Mai 1903 bei der Übernahme des Netzes der Jura Simplon Bahn durch den Bund schon übergeben worden sind, als auch diejenigen, über welche die Gesellschaft noch verfügt, mil Inbegriff der vorhandenen Fonds. Der Bund übernimmt dieses Vermögen mit allen Rechten und Lasten und mit der Verpflichtung, sämtliche Verbindlichkeiten der Jura Simplon Bahngesellschaft zu erfüllen..... Art. 4. Als Gegenwert wird der Bund bezahlen: I. Der Jura Simplon Bahngesellschaft eine Summe von 104,100,800 Fr. II. Den Inhabern ..... der ..... Prioritätsaktien rc. Art. 7. Die Kosten der Liquidation fallen zu Lasten der Jura Simplon Bahngesell schaft. Art. 9. Allfällige Streitigkeiten über die Auslegung oder die Vollziehung dieses Vertrages entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz. Dieser Vertrag wurde beidseitig von den zuständigen Organen ratifiziert. In seiner Botschaft an die Bun desversammlung führt der Bundesrat aus, bei den Rückkaufsver handlungen sei in Aussicht genommen worden, daß von der 104 Millionen betragende Rückkaufssumme zufallen sollen: 101,120,000 Fr. den Prioritäts und Stammaktionären, 1 Mil lion 700,000 Fr. den Inhabern der Bons de jouissance und der Restbetrag von 1,180,000 Fr. für Liquidationskosten zu ver wenden sei. Auf Wunsch der Liquidationskommission der Jura Simplon Bahngesellschaft (Brief der Liquidationskommission vom Januar 1904 und Antwort der Generaldirektion vom 12. gl. Mts.) eröffnete die Generaldirektion der Schweiz. Bundesbahnen ihr zwei Konti: einen Konto Nr. 1 , in welchem die Liquida tionskommission mit der Rückkaufssumme von 104,100,800 Fr. kreditiert war sans mouvement, c est-à-dire sans versements ultérieurs, ni prélèvements jusqu à son règlement final , und einen Konto Nr. 2 , in dem die Liquidationskommission mit den Liquidationskosten debitiert war, verzinslich zu 3½%. B. Mit Reglement vom 19. Dezember 1896 ( réglement allouant des indemnités aux Directeurs et à leurs familles en cas de décès ou d invalidité ) hatte der Verwaltungsrat der Jura Simplon Bahngesellschaft Bestimmungen über die für den Todes oder Invaliditätsfall der Direktoren diesen bezw. ihren Fa milien zu zahlenden Entschädigungen aufgestellt; am 11. Juni 1900 waren Zusatzbestimmungen ( dispositions additionnelles ) hiezu erfolgt, welche die Basis für die den Direktionsmitgliedern und dem Generalsekretär für den Fall der Fusion der Bahnge sellschaft mit einer andern Unternehmung oder des Überganges an einen Dritten zu zahlenden Summen festsetzen; vorgesehen waren hiebei sowohl der Fall, daß ein Benefiziar seine Stelle nach der betreffenden Anderung überhaupt verliere, als auch der andere, daß er zwar in die neue Unternehmung übertrete, aber sein Gehalt geringer sei als bisher. In ihrer Sitzung vom 11. April 1902 faßte die Finanzkommission des Verwaltungsrats komites den Beschluß: Es sei zu beantragen: Il est accordé dores et déjà : à M. le président Ruchonnet, à titre d'indemnité, une somme de soixante-douze mille francs ; à MM. les direc teurs Colomb et Stockmar, à titre de gratification : à M. Colomb une somme de soixante mille francs; à M. Stockmar une somme de trente mille francs, paya bles le jour de la prise de possession du réseau principal par la Confédération. Toutefois, si MM. les Directeurs préféraient demeurer au bénéfice du Réglement du 19 décembre 1896 et des
dispositions additionnelles du 11 juin 1900, ils n'auraient plus droit aux indemnités et gratifications stipulées ci dessus. Der Verwaltungsrat seinerseits gab mit Beschluß vom 8. No vember 1902 dem Verwaltungskomite Vollmacht pour régler avec ceux de MM. les Directeurs qui occuperont des fonc tions permanentes dans les Chemins de fer fédéraux les questions relatives aux indemnités qui leur seront dues équitablement pour les services rendus à la Compagnie, dans l esprit des Dispositions additionnelles du 11 juin 1900 au Règlement du 19 décembre 1896. Das Verwaltungs komite erhob hierauf in seiner Sitzung vom 6. Dezember 1902 die Anträge der Finanzkommission vom 11. April 1902 zum Beschluß. Am 27. April 1903 also zu einem Zeitpunkte, der Betrieb der Jura Simplon Bahn bereits auf Rechnung Bundes erfolgte und kurz vor dem konzessionsgemäßen Übergang der Bahn auf den Bund zahlte hierauf die Liquidationskom mission der Jura Simplon Bahngesellschaft in Vollziehung dieses Beschlusses folgende Summen aus: Indemnité à Monsieur Ruchonnet Fr. 72000 Ducommun 32000 Gratification à Monsieur Stockmar 30 000 Colomb 60000 Ensemble, Fr. 194 000 C. Mit Schreiben vom 23. und 27. April 1903 hatten die Liquidationskommission der Jura Simplon Bahngesellschaft einer seits, die Generaldirektion der Schweiz. Bundesbahnen anderseits vereinbart, daß von der Aufstellung eines besonderen Kontos für die vier ersten Betriebsmonate des Jahres 1903 Umgang ge nommen werde. Unterm 12. Januar 1904 stellte die General direktion der Schweiz. Bundesbahnen der Liquidationskommission der Jura Simplon Bahngesellschaft einen Auszug aus dem Li quidationskonto (Konto Nr. 2) zu, wonach sich die Liquidations kosten bis zu diesem Tage auf 62,690 Fr. 34 Cts. beliefen; der Präsident der Liquidationskommission erklärte sich hiemit einver standen. Mit Schreiben vom 20. Januar 1904 teilte die Gene raldirektion der Schweiz. Bundesbahnen der Liquidationskommission der Jura Simplon Bahngesellschaft mit, sie debitiere den Liquida tionskonto (Konto Nr. 2) mit der Summe von 194,000 Fr., Zahlungen vom 27. April 1903. Der Präsident der Liquidations kommission antwortete umgehend am 21. gl. Mts.. ..... je crois devoir ..... vous déclarer qu elle (la commission de liquidation) ne pourra .... admettre les écritures ci dessus, ces quatre paiements ayant été effectués en con formité de décisions prises par le Conseil d'Administration et constituant l'exécution d'engagements, dont à teneur de l art. 1er du contract de rachat, la Confédération est responsable. Mit Zuschrift vom 28. Januar 1904 gab der Präsident der Liquidationskommission dem Bundesrate von diesem Briefwechsel Kenntnis; mit Eingabe vom 1. Februar 1904 erhob die Liquidationskommission sodann beim Bundesrat Protest gegen den Ukas der Generaldirektion, indem sie folgende vier Bemer kungen vorbrachte: 1re observation. La Commission de liquidation estime que les rapports entre la Confédération et la Compagnie en liquidation sont, dès la ratification du contrat de rachat, exclusivement régis par ce contrat. En conséquence, la Confédération respectivement les Chemins de fer fédé raux doivent payer à la Compagnie le prix de rachat stipulé soit 104,100,800 francs et n ont pas le droit d opé rer de réduction sur ce prix. C est cependant à une réduc tion de 194,000 fr. sur le prix de rachat qu aboutiraient les modifications d écritures de la Direction générale. 2me observation. Il ne s agit d ailleurs nullement ici de frais de liquidation incombant à la Compagnie Jura Simplon au sens de l art. 7 du contrat de rachat. 3me observation. La Direction générale des chemins de fer fédéraux n'a aucune compétence pour modifier de son propre chef les écritures de la Compagnie Jura-Sim plon antérieure au transfert du réseau à la Confédération. Par la modification d écritures qu elle s est permise, la Direction générale décharge la Compagnie Jura-Simplon aux droits de laquelle elle a succédé, d'une dépense de
194,000 fr. pour en charger le compte de liquidation de cette Compagnie diminuant ainsi d autant la part reve nant aux Bons de jouissance sur le produit du rachat. Une telle modification d'écritures, faite sans droit, consti tuerait donc, au profit des Chemins de fer fédéraux, une véritable spoliation à laquelle la Commission de liquidation ne peut donner les mains ...... 4me observation. Si la Direction générale estimait que ces 194,000 fr. ont été indûment payés aux personnes qui en ont bénéficié, c est à ces dernières qu elle aurait dû s'adresser pour en réclamer la restitution. Ou bien encore, si la Direction générale estimait que l ancienne Direction du Jura-Simplon a, par ce paiement, outrepassé ses pouvoirs et contrevenu aux règles, c'est cette dernière Direction qui aurait dû être tenue pour res ponsable et qui seule aurait dû être recherchée. (Folgt Ausführung, daß die Zahlungen reglements und statu tengemäß erfolgt seien.) Die Eingabe schloß mit dem Gesuch, der Bundesrat möchte die Generaldirektion anweisen, d annuler sa lettre du 20 janvier 1904. Der Bundesrat antworteie unter dem 24. Mai 1904: Der Bundesrat kann auf dieses Gesuch nicht eingehen, da er die Anschauung der Generaldirektion der Bundesbahnen vollkommen teilt, daß diese Summe nicht vom Bunde, sondern von der Gesellschaft zu tragen ist. Bei den Ver handlungen über den Rückkauf haben die Vertreter des Bundes rates wiederholt Anlaß genommen, zu bemerken, daß sie die außergewöhnlich hohe Summe für die Liquidationskosten mit Rücksicht auf die den Direktoren und dem Generalsekretär aus zurichtenden Abgangsentschädigungen nicht beanstanden. Zu einer solchen Bemerkung hätten die Vertreter des Bundesrates natür lich keinen Grund gehabt, wenn davon die Rede gewesen wäre, die Abgangsentschädigungen unter die laut Art. 1 des Rück kaufsvertrags vom Bunde zu übernehmenden Verbindlichkeiten der Jura Simplon Bahn zu rechnen. Unter allen Umständen hätten aber die Vertreter der Jura Simplon Bahn, wenn sie der jetzt von Ihnen geäußerten Ansicht waren, die Pflicht ge habt, dies schon damals in unzweideutiger Weise zu äußern. Wir bedauern, daß nachträglich über diesen Punkt eine Mei nungsverschiedenheit entstanden ist, müssen Ihnen aber bestimmt erklären, daß wir an unserer Auffassung festhalten werden. Die Liquidationskommission der Jura Simplon Bahngesellschaft hielt in ihrer Antwort vom 23. Juni 1904 ebenfalls an ihrer Auffassung fest; sie schrieb u. a.: ..... vous invoquez à ce sujet des opinions qui auraient été émises au cours des En ce qui concerne ce der négociations sur le rachat. nier point, nous ne voulons ni infirmer, ni confirmer votre allégation pour autant qu il s agit de négociations anté rieures à la dissolution et à la mise en liquidation de notre Compagnie. Par contre, et s agissant exclusivement des négociations postérieures à cette époque, négociations qui, elles, ont abouti au contrat de rachat du 23 octobre 1903, nous nous devons à nous-mêmes de constater ce qui suit : jamais la question ci-dessus n'a été abordée de près ou de loin par n'importe lequel des négociateurs des deux parties contractantes. Nous nous permettons en consé quence de dire à notre tour que si les représentants du Conseil fédéral avaient alors l'opinion que vous expri mez aujourd hui, il y aurait eu lieu de leur part d en faire mention d une manière catégorique ..... Le contrat de rachat du 23 octobre 1903 a reçu de part et d autre sa pleine et entière exécution Nous avons livré à la Con fédération tous les actifs à elle cédés (art. 1er 2), et la Confédération a payé le prix de la cession (art. 4). Nous détenons ainsi le prix à nous payé, soit 104 100 800 fr. valeur 1er janvier 1904, et nos rapports avec la Confédé ration en tant que basés sur le contrat de rachat prérap pelé ont pris fin. Le surplus est affaire de liquidation de notre Compagnie. Celle ci a à supporter les frais de li quidation (contrat art. 7), ni plus, ni moins. Elle n a nulle ment à rembourser à la Confédération ou à prendre à sa charge telles sommes payées ensuite d engagements pris par la Compagnie du Jura-Simplon et exécutés par elle avant sa dissolution et sa mise en liquidation. Die Ge neraldirektion der Schweiz. Bundesbahnen teilte der Liquidations
kommission der Jura Simplon Bahngesellschaft mit Schreiben vom 24. Juni 1904 mit, daß sie zufolge der Entscheidung des Bun desrates vom 24. Mai an der Belastung des Kontos Nr. 2 der Liquidationskommission mit der streitigen Summe von 194,000 Fr. festhalte; der Bundesrat seinerseits schrieb der Liqui dationskommission am 5. Juli 1904, er habe keinen Grund, feine Erklärung vom 24. Mai zu ändern. Auf ihr Verlangen wurde der Liquidationskommission am 14. Juli 1904 von der General direktion der Bundesbahnen ein Auszug aus ihrem Konto Nr. 2, Liquidationskosten, zugestellt, in dem sie mit der streitigen Summe von 194,000 Fr., Wert 27. April 1903, belastet ist, unter dem Titel Gratifications portées en compte ensuite de l arrêté du Conseil fédéral du 24 mai 1904. D. In ihrer im Februar 1905 beim Bundesgericht eingereichten Klage stellt nun die Liquidationskommission der Jura Simplon Bahngesellschaft das Rechtsbegehren: Plaise au Tribunal fé- déral : Prononcer que la Compagnie des Chemins de fer Jura Simplon en liquidation n est pas débitrice envers les che mins de fer fédéraux de la somme de cent nonante quatre mille francs (194 000 fr.) objet du litige non plus que des intérêts afférents à ce capital. En conséquence dire que le poste y relatif sera re tranché du compte spécial Nr. 2 existant entre parties. Der Standpunkt, von dem die Klage ausgeht, schließt sich an die Ausführungen der Klägerin in ihrem Protest an den Bun desrat, vom 1. Februar 1904, an, und läßt sich im übrigen wie folgt zusammenfassen: Die Zahlung der Entschädigungen und Gratifikationen, welche die streitige Summe von 194,000 Fr. repräsentieren, sei erfolgt in Erfüllung einer von der Jura Sim plon Bahngesellschaft freiwillig übernommenen Verpflichtung, einer epflichtung, die zu übernehmen die Jura Simplon Bahngesell schaft vollständig frei gewesen sei. Es gehe daher nicht an, daß die Beklagten von sich aus die Klägerin mit einer Summe be lasten, deren Gläubiger sie nicht seien und die sie niemandem be zahlt hätten, aus dem einfachen Grunde, weil die Klägerin nicht Schuldnerin gewesen sei. Ferner sei der Rückkaufsvertrag beidseitig vollständig erfüllt und seien die Beklagten nicht berechtigt, direkt oder indirekt darauf zurückzukommen. Des weitern sei zu be merken, daß dann, wenn die Jura Simplon Bahngesellschaft ihre Verpflichtung gegenüber den Direktoren und dem Generalsekretär nicht erfüllt häile, die Eidgenossenschaft die Erfüllung hätte über nehmen müssen gemäß Art. 1 Abs. 3 des Rückkaufsvertrages, wonach sie die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten der Jura Simplon Bahngesellschaft übernommen habe. Endlich gehe es nicht an, daß dem Art. 7 des Rückkaufsvertrages, betreffend die Liqui dationskosten, rückwirkende Kraft (une application retroactive beigelegt werde. Die Rechtsstellung der Beklagten zu der Klägerin sei diejenige eines Bankhauses, welches ein Kapital in Konsigna tionskonto genommen habe, hiefür Schuldner sei und auf Rech nung seiner Klientschaft Zahlungen leiste, deren Gläubiger es, unter Vorbehalt der Kompensation, werde; diese Zahlungen dürften natürlich nur aus Auftrag (sur ordre) erfolgen. Wo kein Auftrag, da keine Pflicht zur Rückzahlung. So verhalte es sich hier: es liege eine Zahlung sans ordre et même manifeste ment fait contre la volonté très probable du client vor. E. Die Beklagten haben in der Antwort auf Abweisung der Klage angetragen. Die Antwort erinnert zunächst daran, daß der Betrieb des Netzes und die Verwaltung des Vermögens der Jura Simplon Bahngesellschaft seit 1. Januar 1903 auf Rechnung der Eidgenossenschaft vor sich gegangen sind; daß die Gesellschaft die Kosten ihrer Liquidation zu tragen hat, und daß ihr hiefür zum voraus die Summe von 1,180,000 Fr. im Rückkaufspreise an gewiesen worden sei. Mit der streitigen Summe von 194,000 Fr. verhalte es sich nun so, daß die Klägerin eine Zahlung, die sie zu ihren eigenen Lasten hätte buchen und aus den Liquidations kosten bestreiten sollen, in der Betriebsrechnung pro 1903, also in der Betriebsrechnung der Eidgenossenschaft gebucht habe. Dieser Fehler sei durch die jetzt von der Klägerin angefochtene Umbu chung beseitigt worden, sobald er entdeckt worden sei. Damit habe die Generaldirektion der Schweiz. Bundesbahnen nicht nachträglich eine Verminderung der Rückkaufssumme vorgenommen, die ja schon in das Eigentum der Gesellschaft übergegangen sei, sondern sie habe eine Verminderung des Betriebsergebnisses pro 1903, also
des Eigentums der Schweiz. Bundesbahnen, verhindert. Übrigens sei bei den Verhandlungen über den Rückkaufvertrag von den Gratifikationen für den Fall des Rückkaufes wiederholt gesprochen und u. a. gerade auch ihretwegen der zur Deckung der Liquida tionskosten dem Kaufpreis zugeschlagene Betrag so außerordentlich hoch angesetzt worden; hiefür werden Bundesrat Zemp und Kreis direktor Stockmar als Zeugen angerufen. Bei den andern Bahnen hätten die vom Bunde bestrittenen Liquidationskosten viel weniger betragen und seien die Gratifikationen an ihre Direktoren nicht als Liquidationskosten verrechnet worden, wofür ebenfalls Zeugen angerufen werden. Die Zusicherung von Invaliditäts und Todesentschädigungen einerseits und die Gratifikationen im Falle der Verstaatlichung anderseits, seien Verpflichtungen ungleicher Natur: jene sei gemacht für ein Ereignis, das durante societate eintreten könne, diese für den Fall der Auflösung der Gesellschaft, cessante societate. Durch die Voreiligkeit der Auszahlung habe an dem Charakter der Leistung als einer solchen, die nicht die be stehende, sondern die aufgelöste Gesellschaft hätte machen sollen, nichts geändert werden können. Die Befugnis der Jura Simplon Bahngesellschaft, ihren Direktoren und ihrem Generalsekretär für den Fall der Verstaatlichung bestimmte Gratifikationen zuzusagen, werde von den Beklagten nicht bestritten; allein es handle sich dabei um eine höchst persönliche, interne Verpflichtung der Ge sellschaft, eine Verpflichtung, die nicht unter die zum Geschäft, zur Unternehmung, gehörenden Verbindlichkeiten falle; es handle sich um eine Ehrenpflicht des Geschäftsherrn, die ihrer Natur nach beim Verkauf des Geschäftes nicht auf den Erwerber übergehe. Die Jura Simplon Bahngesellschaft sei daher verpflichtet gewesen, die Gratifikationen selber, d. h. aus dem Kaufpreise zu decken, und habe sie nicht der Eidgenossenschaft aufhalsen dürfen. Eventuell fallen die Gratifikationen gemäß den Unterhandlungen der Par teien beim Rückkaufsvertrage unter die Liquidationskosten. Die Vorrückung der Fälligkeit habe kein Recht der Eidgenossenschaft gegenüber zu schaffen vermocht, der die Tatsache der Zahlung ja verschwiegen worden sei. Für die Zeit vom 1. Januar bis 1. Mai 1903 sei die Gesellschaft die Verwalterin des Gutes der Eidge nossenschaft gewesen, und die Eidgenossenschaft habe nur diejenigen Zahlungen anerkennen und auf sich nehmen müssen, die wirklich für sie erfolgt seien, die also wirklich sie geschuldet habe. Daß die Übergabe und Übernahme des Vermögens und die Auszahlung des Kaufpreises ohne irgend welche Bemerkung über diese unzu lässige Entnahme des Geldes für die Gratifikationen aus der Be triebskasse der Bahn statt aus dem letzten Teile des Kaufpreises erfolgt sei, sei unerheblich, da damals die Eidgenossenschaft diese Tatsache nicht gekannt habe. Endlich führt die Antwort aus, daß die Schweiz. Bundesbahnen in diesem Fall die Eidgenossenschaft vertreten. F. In der Replik verweist die Klägerin namentlich darauf, daß der Rückkaufsvertrag beidseitig erfüllt sei, daß sie der Eidge nossenschaft am 23. Oktober 1903 nicht etwas habe übertragen können, in dessen Besitz sie nicht mehr gewesen sei, daß einzig und allein der Rückkaufsvertrag für die Parteien Regel mache daß die Generaldirektion der Schweiz. Bundesbahnen gemäß Brief wechsel der Parteien vom April 1903 nur Zahlungen aus Auf trag der Klägerin habe vornehmen dürfen; endlich, daß die Be klagten nicht von sich aus die Beziehungen der Parteien ändern und über den Liquidationskonto der Klägerin verfügen dürfen. Die Vorverhandlungen und speziell auch der Präliminarvertrag vom 5. Mai 1902, kämen nicht in Betracht. Bei den fraglichen Gratifikationen handle es sich schlechtweg um eine Verbindlichkeit der Jura Simplon Bahngeselkschaft, die gemäß Art. 1 des Rück kaufsvertrages vom Bund übernommen worden sei. Um Liquida tionskosten handle es sich hier nicht. Es fehle an jedem Rechts grunde zur Rückerstattung der streitigen Summe. G. In der Duplik halten die Beklagten an ihren Ausführungen der Antwort fest. H. Im Vorverfahren sind die von den Beklagten angerufenen Zeugen Bundesrat Zemp und Kreisdirektor Stockmar über die Verhandlungen, die dem Rückkaufsvertrag vorangingen, einver nommen worden. Das Ergebnis der Zeugeneinvernahme ist, so weit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich. I. Nachdem der Instruktionsrichter Schluß des Vorverfahrens verfügt hatte, hat die Klägerin mit Eingabe vom 22. Juli 1905 das Begehren gestellt: Plaise au Tribunal fédéral: Annuler
sous suite de tous frais et dépens comme inadmissibles les preuves testimoniales faisant partie intégrante de la procédure préparatoire en la cause. Die Beklagten haben demgegenüber beantragt, es sei diesem Gesuch keine Folge zu geben. K. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par teien ihre Anträge wiederholt, der Vertreter der Klägerin hat speziell noch seine Beschwerde vom 22. Juli 1905 aufrecht gehalten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gebend die Willensmeinung der Parteien; und diese ist zu ent nehmen einerseits dem Vertragsinstrumente dem Rückkaufs vertrage selbst, anderseits den Verhandlungen der Parteien über den Rückkauf und dem ganzen Verhalten der Parteien rücksichtlich der fraglichen Entschädigungen und Gratifikationen. Zur Feststel lung des Vertragswillens der Parteien ist im Vorverfahren die Einvernahme der von den Beklagten angerufenen Zeugen Zemp und Stockmar erfolgt und die hiegegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist vorab zu behandeln, da bei Ausmerzung dieser Zeug nisse im folgenden auf sie nicht abgestellt werden darf. Die Klä gerin ruft zur Begründung ihrer Beschwerde die Art. 129 und 130 BCP an. Allein einmal handelt es sich bei diesen Zeugen einvernahmen nicht um unerhebliche Tatsachen (Art. 129 leg. cit.). Die Zeugen waren angerufen zum Beweise dafür, daß die Par teien in den Vorverhandlungen über den Rückkauf von den Ent schädigungen und Gratifikationen für den Fall des Rückkaufes gesprochen hätten und daß hiebei diese Verbindlichkeiten ausdrücklich unter die Liquidationskosten gerechnet worden seien, also für Tatsachen, die für den Entscheid der Streitfrage offensichtlich von höchster Erheblichkeit sind. Sødann trifft auch Art. 130 BEP nicht zu. Das Beweisthema der Zeugen Zemp und Stockmar ging nicht gegen den klaren Inhalt einer von den Beteiligten über ein Rechtsgeschäft errichteten Urkunde i. c. gegen den Rückkaufsvertrag , sondern es sollte zur Auslegung des Rück kaufsvertrages dienen und namentlich Beweis erbringen dafür, was unter sämtlichen Verbindlichkeiten und unter den Liquida tionskosten" im Sinne des Rückkaufsvertrages zu verstehen sei, ob insbesondere die Entschädigungen und Gratifikationen bei den Verhandlungen über den Rückkauf unter diese oder unter jene ge rechnet worden seien. Zur Auslegung einer Urkunde aber dürfen nach eidgen. Civilprozeß Zeugnisse über die Verhandlungen, die der Errichtung der Urkunde vorausgegangen sind, ohne Bedenken berücksichtigt werden. 4. Nun ergibt sich zunächst aus dem Zeugnisse Zemp, daß wenigstens bei den dem Präliminarvertrag, vom 5. Mai 1902, vorausgegangenen Verhandlungen des Bundesrates mit den Ver tretern der Jura Simplon Bahngesellschaft von den Entschädi gungen und Gratifikationen mehrfach gesprochen wurde und daß die Vertreter des Bundes hiebei ihre Auffassung dahin kundgaben, daß diese Entschädigungen und Gratifikationen aus der Rückkaufs summe bezw. den Liquidationskosten zu begleichen seien. Das wird denn auch im Grunde von der Klägerin nicht bestritten, und es deckt sich diese Zeugenaussage ferner mit der Außerung der Klä in in ihrem Briefe an den Bundesrat vom 23. Juni 1904, wonach sie die Behauptung des Bundesrates in dessen Schreiben vom 24. Mai 1904 betreffend die Besprechungen über die Ent schädigungen ec. weder bestreiten noch bestätigen ( ni infirmer, ni confirmer ) will, soweit es die Verhandlungen vor Auflösung der Gesellschaft betrifft. Der Standpunkt der Klägerin geht viel mehr dahin, die Besprechungen und Beredungen in jenem Stadium seien unerheblich; maßgebend sei einzig und allein der Rückkaufs vertrag selbst, und in diesem seien schlechtweg sämtliche Verbind lichkeiten der Jura Simplon Bahngesellschaft, ohne Ausnahme, vom Bund übernommen worden. Hierin kann aber der Klägerin durchaus nicht beigestimmt werden. Es fällt einmal in Betracht, daß bei den Präliminarverhandlungen alle wesentlichen Punkte bereits festgelegt wurden und daß insbesondere der Kaufpreis da mals schon auf 104 Millionen Franken festgesetzt ward, die Summe, die dann noch im Rückkaufsvertrage selber den Kauf preis ausgemacht hat, wobei dann allerdings nach Auszahlung des Coupons Nr. 14 der Zins auf den restierenden 2,800,000 Fr. des Kaufpreises mit 100,800 Fr. zu der auf Ende Dezember 1903 zu entrichtenden Kaufsumme geschlagen wurde, sodaß letztere auf 104,100,800 Fr. statt auf 104 Millionen lautet (s. Botschaft des Bundesrates zum Rückkaufsvertrag, S. 13 f.). Weiterhin ist von Bedeutung, daß von den Liquidationskosten nach jenem Prä liminarvertrag nicht mehr besonders gesprochen wurde; damit waren also die Besprechungen vor dem Präliminarvertrag auch weiterhin als maßgebend betrachtet, wenigstens auf Seite der Vertreter des Bundes. Ein gewichtiges Indiz für die beidseitige Willensmeinung bildet ferner der Umstand, daß die Liquidations kosten außergewöhnlich hoch, um ein mehrfaches höher als bei den andern, frühern Rückkaufsverträgen, veranschlagt wurden. Aus allen diesen Umständen ergiebt sich zunächst das, daß bei den
Präliminarverhandlungen auf Seite der Vertreter des Bundes die Auffassung bestand, die Entschädigungen und Gratifikationen an die Direktoren und den Generalsekretär für den Fall der Ver staatlichung seien von der Gesellschaft aus dem Kaufpreise den Liquidationskosten zu zahlen und nicht vom Bund zu über nehmen. Das Zeugnis Stockmar der sich nicht erinnert, daß vor der Präliminarvereinbarung vom 5. Mai 1902 über diese Entschädigungen und Gratifikationen gesprochen wurde, das aber ür möglich hält und der Auffassung ist, die Vertreter der Jura implon Bahngesellschaft hätten nicht bejahen können, daß die Summe in die Liquidationskosten falle steht hiemit nicht in Widerspruch. Da nun nach den Präliminarverhandlungen von diesen Entschädigungen und Gratifikationen nicht mehr gesprochen wurde; da die Beschlüsse des Verwaltungsrates und des Verwal tungskomites der Jura Simplon Bahngesellschaft ohne Begrüßung des Bundesrates erfolgten; da endlich die Auszahlung der frag lichen Summe von 194,000 Fr. vorgenommen wurde, ohne daß die Vertreter des Bundes davon Kenntnis hatten, - mußten die Organe der Jura Simplon Bahngesellschaft, bezw. die Klägerin, beim definitiven Abschluß des Rückkaufsvertrages wissen, daß die Gegenpartei, der Bund, nach wie vor der Auffassung war, jene Summe sei aus den Liquidationskosten zu bestreiten. Es ist in dieser Hinsicht durchaus den Ausführungen der Beklagten beizu treten, und die Auffassung der Klägerin, die sie schon in der Korrespondenz mit den Beklagten und dem Bundesrat vom 21. Januar 1904 hinweg vertreten hatte , als wäre es Sache der Vertreter des Bundes gewesen, ihre Willensmeinung bei den definitiven Rückkaufsverhandlungen nochmals zum Ansdruck zu bringen, geht fehl. Die Vertreter des Bundes hatten ja bei den frühern Verhandlungen ihren Standpunkt in dieser Frage darge legt, und die Vertreler der Jura Simplon Bahngesellschaft hatten sich jedenfalls, zum mindesten, nicht dagegen verwahrt und nicht ausdrücklich eine andere Willensmeinung kundgegeben. Ihr Still schweigen ist daher, unter diesen Umständen, gemäß den Grund sätzen von Treu und Glauben, die auch dieses Vertragsverhältnis beherrschen müssen, als Zustimmung zur Auffassung der Vertreter des Bundes zu deuten. Schon die unverhältnismäßige Höhe der Liquidationskosten mußte es den Vertretern der Jura Simplon Bahngesellschaft als Willensmeinung des Bundes erscheinen lassen, daß die fraglichen Entschädigungen und Gratifikationen hierin in begriffen sein sollten, und gerade diese Höhe spricht auch, ganz abgesehen von allen andern Indizien, für sich schon für die in nere Wahrscheinlichkeit der Darstellung der Beklagten; daß die Entschädigungen und Gratifikationen nach beidseitiger Willens meinung aus den Liquidationskosten zu decken und nicht vom Bund zu übernehmen seien. Aus allen diesen Gründen ist es als Vertragsmeinung beider Kontrahenten der Klägerin und des Bundes anzusehen, daß die fragliche Verbindlichkeit nicht den gemäß Art. 1 Abs. 3 des Rückkaufsvertrages vom Bunde übernehmenden Verbindlichkeiten gehören, sondern unter die von der Klägerin zu tragenden Liquidationskosten fallen sollte. 5. Diese Auffassung findet sodann auch ihre Bestätigung der Natur der fraglichen Verbindlichkeiten selbst. Es handelt bei dieser Schuld um ein Zahlungsversprechen, das gemacht wird für den Fall des Übergangs des Geschäftes an einen Dritten und dazu bestimmt ist, die nachteiligen Folgen dieses Überganges für den Versprechensempfänger abzuwenden. Eine derartige Verbind lichkeit wird aber aller Regel nach nicht dem neuen Erwerber des Geschäftes überbunden werden, sondern beim Veräußerer bleiben; der neue Erwerber wird dabei in der Regel insofern beteiligt sein, als derartige Verbindlichkeiten bei der Festsetzung des Kaufpreises ihre Berücksichtigung finden. Es ist auch richtig, wenn die Be klagten ausführen, es handle sich hier um eine Ehrenschuld (womit natürlich nicht eine nur moralische Verbindlichkeit, im Gegensatz zu einer klagbaren, gemeint sein will); eine derartige Ehrenschuld gegenüber seinen Angestellten wird aber der das Ge schäft veräußernde Geschäftsherr normalerweise selbst erfüllen und nicht dem Erwerber überbinden wollen; umgekehrt wird es im Zweifel auch nicht der Wille des Erwerbers sein, eine derartige Schuld zu übernehmen. Die Übernahme dieser Verbindlichkeit durch den Bund hätte daher, der Natur der Sache nach, besonders und ausdrücklich festgesetzt werden sollen, und der Umstand, daß das nicht geschehen, bildet zum mindesten ein die Ausführungen in Erwägung 4 über die Willensmeinung der Parteien unter stützendes Indiz.