Art. 1 and 12 Abs. 1 Rückkaufsgesetz; civil party capacity of the Swiss Federal Railways; the designation 'Schweizerische Bundesbahnen' does not denote a separate legal person, but merely the Confederation acting the national railways on its own account. A claim brought in that name is therefore a claim of the Confederation. Where the material basis and amount of the compensation claim are undisputed, the criminal court must award the civil claim irrespective of whether the claimant is designated as Swiss Confederation, Confederation, federal treasury, or Swiss Federal Railways (consid. 3).
deren Eigentümerin, die Schweiz. Eidgenossenschaft, wird verfügt. (IV.) Ansehend die gestellten Zivilanträge: (b) Die Schweiz. Bundesbahnen werden mit ihren Entschädi gungsbegehren abgewiesen. B. Gegen Dispositiv IV b dieses der Civilpartei am 25. April 1905 zugestellten Urteils haben die Schweiz. Bundesbahnen am 13. Mai 1905 unter Beilegung einer Rechtsschrift bei der Kri minalkammer des Kantons Bern die Berufung an das Bundes gericht erklärt mit dem Antrag, es seien ihnen in Abänderung des genannten Urteils die im Termin vom 16. Februar 1905 vor dem Assisenhofe in Biel gestellten Begehren auf Entschädigung zuzusprechen. C. Nachdem die Vertreter der Berufungsbeklagten am 17. Mai durch die Kriminalkammer des Kantons Bern von der Berufung in Kenntnis gesetzt worden, und nachdem ihnen vom Instruktions richter des Bundesgerichts die Berufungsschrift zur Vernehmlassung innert 10 Tagen zugestellt worden war, wurde am 2. Juni eine an das Bundesgericht gerichtete Antwort auf die Berufungsschrift betitelte Eingabe des Joh. Zurbuchen zur Post gegeben. Dieselbe enhält folgende Anträge:
Civilpartei, d. h. an den Bund zu verurteilen, mochte dieser nun als Schweizerische Eidgenossenschaft , Bund , Bundesfiskus" oder als Schweizerische Bundesbahnen bezeichnet werden. Daß dies nicht geschah ist umso unbegreiflicher, als die Restitution der bei Scholl beschlagnahmten Gegenstände an deren Eigen tümerin, die Schweizerische Eidgenossenschaft verfügt worden ist, trotzdem in dieser Beziehung auch keine andern Rechtsbegehren als das vom Vertreter der Civilpartei Namens der Schweizerischen Bundesbahnen gestellte vorlagen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In Gutheißung der Berufung werden Niklaus Scholl und Johann Zurbuchen solidarisch zu einer Entschädigung von 1755 Fr. und Niklaus Scholl allein zu einer solchen von 1546 Fr. 87 Ets., beides nebst 5 % Zins seit 14. Juli 1904, an die Schweizerischen Bundesbahnen verurteilt.