- Arteil vom 14. Juli 1905 in Sachen
Schweizerische Bundesbahuen, Kl. u. Ber. Kl., gegen Scholl
und Zurbuchen, Bekl. u. Ber. Bekl.
Partei und Prozessfähigkeit der Schweizerischen Bundesbahnen .
Rückkaufsges. Art. 1, 12 Abs. 1.
A. Durch Urteil vom 16. Februar 1905 hat die Kriminal
kammer des Kantons Bern die Berufungsbeklagten des Diebstahls
von Zinn und Werkzeug, begangen zum Nachteil der Schweiz.
Eidgenossenschaft , schuldig befunden und zu Frei heitsstrafen ver
urteilt. Gleichzeitig wurde erkannt:
(III.) Die Restitution der beschlagnahmten Gegenstände an
deren Eigentümerin, die Schweiz. Eidgenossenschaft, wird verfügt.
(IV.) Ansehend die gestellten Zivilanträge:
(b) Die Schweiz. Bundesbahnen werden mit ihren Entschädi
gungsbegehren abgewiesen.
B. Gegen Dispositiv IV b dieses der Civilpartei am 25. April
1905 zugestellten Urteils haben die Schweiz. Bundesbahnen am
13. Mai 1905 unter Beilegung einer Rechtsschrift bei der Kri
minalkammer des Kantons Bern die Berufung an das Bundes
gericht erklärt mit dem Antrag, es seien ihnen in Abänderung
des genannten Urteils die im Termin vom 16. Februar 1905
vor dem Assisenhofe in Biel gestellten Begehren auf Entschädigung
zuzusprechen.
C. Nachdem die Vertreter der Berufungsbeklagten am 17. Mai
durch die Kriminalkammer des Kantons Bern von der Berufung
in Kenntnis gesetzt worden, und nachdem ihnen vom Instruktions
richter des Bundesgerichts die Berufungsschrift zur Vernehmlassung
innert 10 Tagen zugestellt worden war, wurde am 2. Juni eine
an das Bundesgericht gerichtete Antwort auf die Berufungsschrift
betitelte Eingabe des Joh. Zurbuchen zur Post gegeben. Dieselbe
enhält folgende Anträge:
- Die Schweizerischen Bundesbahnen seien mangels facultas
standi in judicio als Civilpartei auszuweisen;
Eventuell
- Die Schweizerischen Bundesbahnen seien in Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils der Kriminalkammer des bern. Obergerichts
mit ihren Civilanträgen abzuweisen.
Vom Berufungsbeklagten Scholl ist keine Antwort eingegangen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In tatsächlicher Beziehung ist durch Geständnis der Beru
fungsbeklagten festgestellt, daß dieselben den Schweizerischen Bun
desbahnen bezw. dem Bundesfiskus in den Jahren 1902 1904
Gegenstände im Werte von zusammen 3506 Fr. 62 Cts. ent
wendet haben, und zwar Scholl allein für 1751 Fr. 62 Cts.,
Zurbuchen auf Anstiftung des Scholl für 763 Fr. 75 Cts., und
Scholl unter Beihülfe des Zurbuchen für 991 Fr. 25 Cts. Von
obigen 1751 Fr. 62 Cts. kommen 204 Fr. 75 Cts. als Wert
der noch im Besitze des Scholl vorgefundenen Gegenstände, deren
Restitution an die Schweiz. Bundesbahnen bezw. den Bund von
der Vorinstanz verfügt worden ist, in Abzug. Demgemäß gingen
die Namens der S. B. B. vor der kantonalen Instanz gestellten
Anträge gegenüber Scholl allein, außer auf Restitution der be
schlagnahmten Gegenstände, auf Verurteilung zu einer Entschädi
gung von 1546 Fr. 87 Cts. und gegenüber Scholl und Zur
buchen solidarisch auf Verurteilung zu einer Entschädigung von
1755 Fr., beides mit 5 % Zins seit 14. Juli 1904.
- Was die Formalien der Berufung betrifft, so ist, da die
Berufungsklägerin die Zusprechung ihrer vorinstanzlich abgewie
fenen, auf Art. 50 ff. OR gegründeten Entschädigungsbegehren
im Betrage von zusammen über 2000 Fr. verlangt, und da auch
die in Art. 65 ff. OG aufgestellten Requisite erfüllt sind, auf
die Berufung einzutreten. Nicht einzutreten ist dagegen auf die in
der Eingabe des Joh. Zurbuchen vom 2. Juni 1905 gestellten
Abänderungsanträge, denn diese Eingabe läßt sich, da sie nicht
innert der Frist des Art. 70 OG eingereicht wurde, nicht als
Anschlußberufung auffassen, ganz abgesehen davon, daß sie sich
selber nur als Antwort auf die Berufungsschrifl betitelt.
- Die Abweisung der von den Schweizerischen Bundesbahnen
gestellten Entschädigungsbegehren ist einzig und allein aus dem
Grunde erfolgt, weil die betreffende Forderung nicht den Schweiz.
Bundesbahnen, sondern dem Bunde zustehe. Nun ist aber allseitig
anerkannt, daß der Ausdruck Schweizerische Bundesbahnen nicht
der Name einer besondern juristischen Person ist, sondern lediglich
der Name, unter welchem der Bund die von ihm erworbenen
schweizerischen Hauptbahnen auf seine Rechnung betreibt. (Vergl.
Art. 1 des Rückkaufsgesetzes, sowie A. S. d. bg. E., Bd. XXIX,
1, S. 194.) Wer daher Namens der Schweizerischen Bundes
bahnen vor Gericht aufzutreten erklärt, tritt namens des Bun
des auf. Das hat im vorliegenden Falle der Vertreter der Civil
partei getan, indem er im Namen der Schweizerischen Bundes
bahnen die Verurteilung der Angeklagten zu den in Erwägung 1
hievor spezifizierten Entschädigungen beantragte. Da über die ma
terielle Begründetheit dieser Entschädigungsbegehren kein Streit
herrschte und auch kein Streit herrschen konnte, so waren daher
die Angeklagten zur Zahlung der geforderten Beträge an die
Civilpartei, d. h. an den Bund zu verurteilen, mochte dieser nun
als Schweizerische Eidgenossenschaft , Bund , Bundesfiskus"
oder als Schweizerische Bundesbahnen bezeichnet werden. Daß
dies nicht geschah ist umso unbegreiflicher, als die Restitution
der bei Scholl beschlagnahmten Gegenstände an deren Eigen
tümerin, die Schweizerische Eidgenossenschaft verfügt worden ist,
trotzdem in dieser Beziehung auch keine andern Rechtsbegehren als
das vom Vertreter der Civilpartei Namens der Schweizerischen
Bundesbahnen gestellte vorlagen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In Gutheißung der Berufung werden Niklaus Scholl und
Johann Zurbuchen solidarisch zu einer Entschädigung von
1755 Fr. und Niklaus Scholl allein zu einer solchen von
1546 Fr. 87 Ets., beides nebst 5 % Zins seit 14. Juli 1904,
an die Schweizerischen Bundesbahnen verurteilt.