- Arteil vom 7. Juli 1905 in Sachen
Scheidegger, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Abt-Schäublin,
Streitberufener u. Ber. Bekl.
Kompetenz des Bundesgerichts: Streit über die Regresspflicht aus Lie
genschaftenkauf. Art. 231 OR; Art. 53 u. 57 06.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 14. April 1905 hat das Civilgericht
des Kantons Baselstadt in einem Prozesse der Einwohnergemeinde
der Stadt Basel als Klägerin gegen E. Scheidegger Weißmüller
als Beklagten, in dem dieser dem Gustav Abt Schäublin den Streit
verkündet hatte, erkannt:
Der Beklagte wird zur Zahlung von 1902 Fr. 05 Cts. nebst
5 % Zins seit 9. Dezember 1904 an die Klägerin und zur Er
stellung der an die ehemalige Parzelle 1840 in Sektion VII
stoßenden Hälfte der Färberstraße verurteilt.
Das Begehren der Streitverkündung wird abgewiesen.
Das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt hat dieses Ur
teil unter dem 22. Mai 1905 bestätigt.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat der Beklagte
rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er stellt
den Antrag:
Unter Aufhebung der Urteile der beiden Vorinstanzen sei der
Rekursbeklagte zu verurteilen, dem Rekurskläger diejenigen Be
träge zu ersetzen, welche er der Einwohnergemeinde der Stadt
Basel für Legung der Dole in der Färberstraße und Erstellung
dieser Straße als seinerzeitiger Eigentümer der nunmehr wieder
dem Rekursbeklagten gehörenden und als Sektion VII Par
zelle 1898 bezeichneten Anwänderliegenschaft zahlen muß. Even
tuell sei die zwischen den Parteien streitige Frage an die Vor
instanzen zur nochmaligen Prüfung zurückzuweisen ;
in Erwägung:
- Der Streit beruht, soweit er das Rechtsverhältnis zwischen
dem Beklagten und dem Streitberufenen, das einzig zum Gegen
stand der Berufung gemacht ist, betrifft, auf folgendem Sachverhalt:
Durch Vertrag vom 14. Mai 1898 hatte der Streitberufene dem
Beklagten einen Teil des an die zukünftige Färberstraße stoßenden
Landes, Parzelle 1840 in Sektion VII des Grundbuches der
Stadt Basel, um 20 Fr. per m2 verkauft. Am 28. Juni 1898
kam zwischen dem Baudepartement des Kantons Baselstadt einer
seits und den Eigentümern, an deren Grundstücke die künftige
Färberstraße stoßen sollte, ein Vertrag über Landabtretung und
Erstellung der Färberstraße samt Dole zustande. Mit Kaufvertrag
vom 15. April 1899 verkaufte der Beklagte einen Teil der Par
zelle 1840, die Parzelle 1898, wieder an den Streitberufenen
zurück, zu 33 Fr. per m2; es entstand in der Folge, nachdem
das Baudepartement sich nach unbenütztem Ablauf des für die
Erstellung der Färberstraße im Vertrag vom 28. Juni 1898
vorgesehenen Termines zur Ausführung des vom Beklagten aus
zuführenden Teiles bereit erklärt hatte, falls der Beklagte die
Kosten vorschießen würde, Streit darüber, ob für die Verteilung
der Dolen und Straßenkosten der Besitzstand vom 28. Juni
1898 oder der spätere Besitzstand maßgebend sei. Das Baudepar
tement vollendete dann die Dole, und die Einwohnergemeinde
Basel belangte den Beklagten, da eine Einigung nicht zustande
kam, auf dem Prozeßwege zur Bezahlung des ihn treffenden
Teiles der Kosten für die Dole und auf Feststellung der Pflicht
des Beklagten zur Erstellung der an die ehemalige Liegenschaft
Parzelle 1840 in Sektion VII stoßenden Hälfte der Färberstraße.
In diesem Prozeße hat der Beklagte dem Abt den Streit ver
kündet und gegen ihn das aus Fakt. B ersichtliche Rechtsbegehren
gestellt. Die Klage ist durch die eingangs mitgeteilten Urteile in
dem dort ersichtlichen Umfange gutgeheißen worden, wobei die
Basler Gerichte davon ausgegangen sind, es habe sich um eine
persönliche Verpflichtung der Anwänder für die Kosten der Straße
inklusive Dole gehandelt. Die Regreßpflicht des Streitberufenen
dagegen haben die Vorinstanzen mit folgender Begründung abge
lehnt: Eine Regreßpflicht könne nur bestehen, wenn der Streit
berufene eine solche übernommen habe. Nun habe eine ausdrück
liche Überbindung anerkanntermaßen nicht stattgefunden; ebenso
wenig aber liegen Anhaltspunkte für eine stillschweigende Über
nahme vor; nicht ersichtlich sei, wieso eine solche darin liegen solle,
daß der Streitberufene bei Abschluß des Kaufes die Verpflichtung
des Beklagten gekannt habe. Im Gegenteil führe der Streitberu
fene in glaubhafter Weise aus, daß die Tatsache, der Beklagte
bleibe für alle, auch für die auf die Front der Parzelle 1898
entfallenden Kosten haftbar, bei Festsetzung des Kaufpreises be
rücksichtigt worden sei. In seiner Berufung gegen diesen (allein
angefochtenen) Teil des vorinstanzlichen Entscheides macht der Be
klagte geltend, die Regreßpflicht des Streitberufenen ergebe sich aus
dem Rückkaufvertrage vom 15. April 1899.
2. Der Kaufvertrag, auf den sich die behauptete Regreßpflicht
des Streitberufenen stützt, betrifft eine Liegenschaft, und das
Bundesgericht ist daher zu dessen Auslegung gemäß Art. 231 OR
in Verbindung mit Art. 56 und 57 OG nicht befugt.
könnte die Frage, ob eine Regreßpflicht des Streitberufenen be
stehe, nur überprüfen, wenn diese Pflicht als selbständige Ver
pflichtung vom Kaufvertrage losgelöst werden könnte, nicht einen
Bestandteil desselben bilden würde. Davon ist aber keine Rede.
Wenn die Pflicht zur Bezahlung der Kosten der Straßenerstellung
als persönliche Verpflichtung, nicht als dingliche Last aufgefaßt
werden muß, so steht sie in so enger Beziehung zum Kaufver
trage über die Liegenschaft, daß sie nicht von diesem losgelöst
und als selbständiger Vertrag beurteilt werden kann. Die Par
teien streiten sich ja übrigens gerade darüber, ob die Verpflichtung
aus dem Kaufvertrage selber sich stillschweigend ergebe, oder ob
sie nicht vielmehr, um begründet zu werden, durch eine selbstän
dige Beredung hätte geschaffen werden müssen. Handelt es sich
aber danach um die Auslegung eines Liegenschaftenkaufes und
jedenfalls um eine mit einem Liegenschaftenkaufe in engsten Be
ziehungen stehende Verpflichtung, die von jenem Kaufe nicht ab
getrennt werden kann, so ist das Bundesgericht zur Beurteilung
der Streitsache nicht zuständig;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.