Federal Court lacked jurisdiction over regress duty in land sale

BGE 31 II 526Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II15.04.1899Dismissed

Zusammenfassung

Scheidegger appealed to the Federal Court against the Basel City appellate judgment, seeking reimbursement from Abt-Schäublin for street and drain costs connected with a land sale and later resale. The Federal Court held that the dispute turned on the interpretation of a real-estate purchase contract, or on an inseparable obligation closely tied to it. Such a matter fell outside its competence under Art. 231 OR and the OG provisions cited by the court. The court therefore refused to examine the merits and did not enter into the appeal.

Regest

Art. 231 OR; Art. 56 f. OG; jurisdiction of the Federal Court over disputes connected with real-estate sales. The Federal Court is not competent to interpret a land purchase agreement. This lack of competence extends also to obligations that, although formulated as personal undertakings, are so closely linked to the sale that they cannot be detached from it and assessed as independent contracts. Where the parties’ disagreement concerns whether such an obligation arises from the sale itself or only from a separate agreement, the dispute remains within the excluded sphere and the appeal is inadmissible (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 7. Juli 1905 in Sachen Scheidegger, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Abt-Schäublin, Streitberufener u. Ber. Bekl. Kompetenz des Bundesgerichts: Streit über die Regresspflicht aus Lie genschaftenkauf. Art. 231 OR; Art. 53 u. 57 06. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 14. April 1905 hat das Civilgericht des Kantons Baselstadt in einem Prozesse der Einwohnergemeinde der Stadt Basel als Klägerin gegen E. Scheidegger Weißmüller als Beklagten, in dem dieser dem Gustav Abt Schäublin den Streit verkündet hatte, erkannt: Der Beklagte wird zur Zahlung von 1902 Fr. 05 Cts. nebst 5 % Zins seit 9. Dezember 1904 an die Klägerin und zur Er stellung der an die ehemalige Parzelle 1840 in Sektion VII stoßenden Hälfte der Färberstraße verurteilt. Das Begehren der Streitverkündung wird abgewiesen. Das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt hat dieses Ur teil unter dem 22. Mai 1905 bestätigt. B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat der Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er stellt den Antrag: Unter Aufhebung der Urteile der beiden Vorinstanzen sei der Rekursbeklagte zu verurteilen, dem Rekurskläger diejenigen Be träge zu ersetzen, welche er der Einwohnergemeinde der Stadt Basel für Legung der Dole in der Färberstraße und Erstellung dieser Straße als seinerzeitiger Eigentümer der nunmehr wieder dem Rekursbeklagten gehörenden und als Sektion VII Par zelle 1898 bezeichneten Anwänderliegenschaft zahlen muß. Even tuell sei die zwischen den Parteien streitige Frage an die Vor instanzen zur nochmaligen Prüfung zurückzuweisen ; in Erwägung:
  2. Der Streit beruht, soweit er das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Streitberufenen, das einzig zum Gegen stand der Berufung gemacht ist, betrifft, auf folgendem Sachverhalt: Durch Vertrag vom 14. Mai 1898 hatte der Streitberufene dem Beklagten einen Teil des an die zukünftige Färberstraße stoßenden Landes, Parzelle 1840 in Sektion VII des Grundbuches der Stadt Basel, um 20 Fr. per m2 verkauft. Am 28. Juni 1898 kam zwischen dem Baudepartement des Kantons Baselstadt einer seits und den Eigentümern, an deren Grundstücke die künftige Färberstraße stoßen sollte, ein Vertrag über Landabtretung und Erstellung der Färberstraße samt Dole zustande. Mit Kaufvertrag vom 15. April 1899 verkaufte der Beklagte einen Teil der Par zelle 1840, die Parzelle 1898, wieder an den Streitberufenen zurück, zu 33 Fr. per m2; es entstand in der Folge, nachdem das Baudepartement sich nach unbenütztem Ablauf des für die Erstellung der Färberstraße im Vertrag vom 28. Juni 1898 vorgesehenen Termines zur Ausführung des vom Beklagten aus zuführenden Teiles bereit erklärt hatte, falls der Beklagte die Kosten vorschießen würde, Streit darüber, ob für die Verteilung der Dolen und Straßenkosten der Besitzstand vom 28. Juni 1898 oder der spätere Besitzstand maßgebend sei. Das Baudepar tement vollendete dann die Dole, und die Einwohnergemeinde Basel belangte den Beklagten, da eine Einigung nicht zustande kam, auf dem Prozeßwege zur Bezahlung des ihn treffenden Teiles der Kosten für die Dole und auf Feststellung der Pflicht des Beklagten zur Erstellung der an die ehemalige Liegenschaft Parzelle 1840 in Sektion VII stoßenden Hälfte der Färberstraße. In diesem Prozeße hat der Beklagte dem Abt den Streit ver kündet und gegen ihn das aus Fakt. B ersichtliche Rechtsbegehren gestellt. Die Klage ist durch die eingangs mitgeteilten Urteile in dem dort ersichtlichen Umfange gutgeheißen worden, wobei die Basler Gerichte davon ausgegangen sind, es habe sich um eine persönliche Verpflichtung der Anwänder für die Kosten der Straße inklusive Dole gehandelt. Die Regreßpflicht des Streitberufenen dagegen haben die Vorinstanzen mit folgender Begründung abge lehnt: Eine Regreßpflicht könne nur bestehen, wenn der Streit berufene eine solche übernommen habe. Nun habe eine ausdrück

liche Überbindung anerkanntermaßen nicht stattgefunden; ebenso wenig aber liegen Anhaltspunkte für eine stillschweigende Über nahme vor; nicht ersichtlich sei, wieso eine solche darin liegen solle, daß der Streitberufene bei Abschluß des Kaufes die Verpflichtung des Beklagten gekannt habe. Im Gegenteil führe der Streitberu fene in glaubhafter Weise aus, daß die Tatsache, der Beklagte bleibe für alle, auch für die auf die Front der Parzelle 1898 entfallenden Kosten haftbar, bei Festsetzung des Kaufpreises be rücksichtigt worden sei. In seiner Berufung gegen diesen (allein angefochtenen) Teil des vorinstanzlichen Entscheides macht der Be klagte geltend, die Regreßpflicht des Streitberufenen ergebe sich aus dem Rückkaufvertrage vom 15. April 1899. 2. Der Kaufvertrag, auf den sich die behauptete Regreßpflicht des Streitberufenen stützt, betrifft eine Liegenschaft, und das Bundesgericht ist daher zu dessen Auslegung gemäß Art. 231 OR in Verbindung mit Art. 56 und 57 OG nicht befugt. könnte die Frage, ob eine Regreßpflicht des Streitberufenen be stehe, nur überprüfen, wenn diese Pflicht als selbständige Ver pflichtung vom Kaufvertrage losgelöst werden könnte, nicht einen Bestandteil desselben bilden würde. Davon ist aber keine Rede. Wenn die Pflicht zur Bezahlung der Kosten der Straßenerstellung als persönliche Verpflichtung, nicht als dingliche Last aufgefaßt werden muß, so steht sie in so enger Beziehung zum Kaufver trage über die Liegenschaft, daß sie nicht von diesem losgelöst und als selbständiger Vertrag beurteilt werden kann. Die Par teien streiten sich ja übrigens gerade darüber, ob die Verpflichtung aus dem Kaufvertrage selber sich stillschweigend ergebe, oder ob sie nicht vielmehr, um begründet zu werden, durch eine selbstän dige Beredung hätte geschaffen werden müssen. Handelt es sich aber danach um die Auslegung eines Liegenschaftenkaufes und jedenfalls um eine mit einem Liegenschaftenkaufe in engsten Be ziehungen stehende Verpflichtung, die von jenem Kaufe nicht ab getrennt werden kann, so ist das Bundesgericht zur Beurteilung der Streitsache nicht zuständig; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

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