- Arteil vom 30. September 1905 in Sachen
Segesser, Kl. u. Ber. Kl., gegen Fröhlich und Genossen,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Bestreitung einer vom Konkursamt weggewiesenen und vom Ansprechen
den mittelst Klage geltend gemachten Vindikation im Konkurse. Le
gitimation zur Bestreitung, Art. 260 SchkG. Simulation eines
Kauf- und Mietvertrages . Art. 16 OR; Art. 210 eod.
A. Durch Urteil vom 5. April 1905 hat das Obergericht des
Kantons Luzern über die Rechtsfrage:
Haben die Beklagten das Vindikationsbegehren des Klägers im
Konkurse des A. Felder Waldis, Ziff. 10 des bez. Vindikations
protokolls, als begründet anzuerkennen und sei die Vindikation
des gesamten Mobiliars und Inventars der Bad und Kuranstalt
Farnbühl gemäß Klagespezifikation durch den Kläger gerichtlich
zu beschützen -
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf Gutheißung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der
Vertreter des Klägers den Berufungsantrag wiederholt und be
gründet. Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat Abweisung
der Berufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteil be
antragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Sowohl der Kläger als die Beklagten sind Gläubiger des
am 11. Oktober 1900 in Konkurs geratenen Otto Felder Waldis.
Am 15. Februar 1898 war zwischen diesem letztern und dem
Kläger ein Vertrag abgeschlossen worden, gemäß welchem Felder
dem Kläger das gesamte Inventar der ihm gehörenden Kur
anstalt Farnbühl bei Wertenstein verkaufte. Es wurde bestimmt,
daß das Inventar damit in das ausschließliche Eigentumsrecht
des Käufers im Sinne von Art. 202 OR übergehe. Der
Käufer Segesser sollte hiefür einen mit der Unterzeichnung des
Vertrages sofort fällig werdenden Preis von 30,000 Fr. zahlen,
der Verkäufer Felder sollte zum Rückkauf des Inventars be
rechtigt und verpflichtet sein, unter folgenden Bedingungen:
a) Er bezahlt an Joseph Segesser alle sechs Monate, vom
Datum dieses Vertrages an gerechnet, 2000 Fr. (zweitausend
Franken), dergestalt, daß nach Ablauf von sieben und ein halb
Jahren die Kaufsumme amortisiert, resp. abbezahlt ist. Nach dieser
erfolgten Totalamortisation geht das Mobiliar wieder in das
ausschließliche Eigentum des heutigen Verkäufers über, aber ers
in dem Momente, wo die Rückkaufssumme von 30,000 Fr. sowie
die sämtlichen Mobiliarmietzinse in allen Teilen ganz abbezahlt sind.
b) Es bleibt dem Verkäufer Felder jederzeit frei, größere Amor
tisationsquoten resp. Abzahlungen zu leisten und dadurch den
Rückerwerb entsprechend zu beschleunigen. Im Falle einer Hand
änderung von Hotel und Pension Farnbühlbad jedoch muß die
restierende Kaufsumme sofort abbezahlt werden.
Sodann wurde bestimmt, daß mit Perfektwerden dieses Ver
trages Felder das an Segesser verkaufte Inventar sofort in
Miete erhalte; im einzelnen wurde hierüber festgesetzt:
a) Der Mieter Felder verpflichtet sich, dem Vermieter Segesser
für die Benutzung dieses Mobiliars und Inventars einen Miet
ns zu bezahlen, der einer 4 ¾ %igen (vier und drei viertel
Verzinsung des in diesem Mobiliar investigierten Kapitals gleich
kommt; also 4 3
von 30,000 Fr. abzüglich der jeweilen
amortisierten resp. rückbezahlten Raten. Diese Mietzinszahlung
hat halbjährlich und jeweilen auf den gleichen Tag zu erfolgen,
auf welchen die ratenweisen Amortisationszahlungen fällig sind.
b) Otto Felder als Mieter sorgt für gute Instandhaltung des
Mobiliars und Inventars.
c) Was auf dem Wege bestimmungsgemäßen Genusses und
Gebrauchs oder sonstwie untergeht und in Abgang kommt, soll
derselbe wieder ersetzen.
Laut Art. 5 war die Mobiliarversicherungspolice auf den Na
zu übertragen; dagegen hatte der
men des Käufers Segesser
Mieter Felder die Prämien zu bezahlen und dem Käufer da
rüber den Ausweis zu leisten. Im Brandfalle sollte die Versiche
rungssumme dem Mieter behufs Ersatzes des Mobiliars aus
gehändigt werden; unterblieb mit Zustimmung des Käufers die
Wiederanschaffung, so war die Entschädigung zur Amortisation
der Kaufsumme zu verwenden. Blieb der Mieter mit der
Zahlung des Mietzinses oder einer Amortisationsquote im
Rückstand, so sollte der Käufer das Inventar fortnehmen oder
anderweitig darüber verfügen können.
Das gleiche Blatt, auf welchem dieser Vertrag verurkundet
wurde, enthält am Schlusse folgende, von Felder unterzeichnete
Erklärung: Der Kaufpreis von 30,000 Fr. wurde mir heute
baar ausbezahlt, wofür ich hiemit quittiere. Indessen ist unbe
stritten, daß Felder dem Kläger schon längere Zeit vor Abschluß
dieses Vertrages 13,788 Fr. 70 Ets. schuldete, und daß ihm
Segesser am Tage des Vertragsabschlusses bloß die Differenz
zwischen dem Kaufpreis und dieser letzten Summe unter Abzug
einer Provision von 1200 Fr. auszahlte.
Im Konkurse des Felder beansprucht nun Segesser gestützt auf
obigen Vertrag das Eigentum an dem den Gegenstand desselben
bildenden Inventar. Die Vorinstanz konstatiert, daß diese Eigen
tumsansprache von der Konkursverwaltung nicht weggewiesen
wurde, daß aber die daherigen Massarechte im Sinne von
t. 260 SchKG an die heutigen Beklagten als Konkursgläubiger
abgetreten wurden, und daß dem Kläger nach Maßgabe von
Art. 242 Abs. 2 SchKG zur gerichtlichen Geltendmachung seiner
Ansprüche eine Klagefrist von zehn Tagen angesetzt wurde. Innert
dieser Frist erfolgte die gegenwärtige Klage, gegenüber welcher die
Beklagten die Einrede der Simulation (Art. 16 OR), die Ein
rede aus Art. 202 Abs. 2 ON, sowie die Einrede der Anfecht
barkeit gemäß Art. 288 SchKG erhoben. Die Einrede der Si
mulation wurde damit begründet, daß nur dem Schein nach ein
Kaufvertrag, in Wirklichkeit aber ein nach Art. 210 OR un
gültiger Pfandvertrag vorliege.
2. Die Vorinstanz hat die Einrede der Simulation gutgeheißen
mit wesentlich folgender Begründung: Vor allem sei der Vertrags
wille nicht dahin gegangen, daß der Kaufgegenstand nach Maß
gabe von Art. 229 OR dem Kläger zu vollem Rechte und Ge
nuß übertragen werden solle. Dies ergebe sich u. a. aus der
Befugnis des Felder, bei Veräußerung der Liegenschaft auch das
Inventar mit in den Kauf zu geben; denn nur in diesem Sinne
lasse sich die Bestimmung verstehen, wonach im Falle einer Hand
änderung von Hotel und Pension Farnbühlbad die restierende
Kaufsumme sofort abzubezahlen war. Während es sonst zum
Wesen des Kaufes gehöre, daß die Verfügungsgewalt auf den
Käufer übergehe, so sei hier dieses Recht beim Verkäufer zurück
geblieben. Felder habe denn auch beim Verkauf der Liegenschaft
Farnbühl das Inventar mit in den Kauf gegeben, und der Klä
ger habe daran nur das eine auszusetzen gehabt, daß ihm bei
dieser Gelegenheit die Kaufrestanz nicht abbezahlt worden sei. Für
den Nichtübergang des Eigentums spreche sodann auch die Be
stimmung, wonach im Brandfalle die Versicherungssumme dem
Verkäufer Felder auszuhändigen war. Der Grundsatz, daß Nutzen
und Gefahr im Moment des Kaufes auf den Käufer übergehen,
sei für den vorliegenden Fall ebenfalls außer Kraft gesetzt worden,
wie aus der Bestimmung über Ersatz abhanden gekommener In
ventarstücke ersichtlich sei. Dazu komme der Umstand, daß Felder
dem Kläger nach Abschluß des Vertrages vom 15. Februar 1898
für den Betrag von 30,000 Fr. in verschiedenen Abschnitten
Wechsel ausstellen mußte, und zwar, wie sich aus dem Verhöre
des Felder ergebe, zum Zweck der Rückzahlung des vom Kläger
vorgeschossenen Geldes. Daraus folge, daß der Kläger trotz dem
Vertrag Gläubiger des Felder geblieben sei; dieser Umstand sei
aber unverträglich mit der Annahme, der Kläger sei durch den
Vertrag Eigentümer des Inventars geworden; denn im Falle des
Eigentumsübergangs hätte eine Verrechnung des Kaufpreises
mit der Forderung des Klägers stattgefunden. Daß eine solche
Verrechnung nicht vorgenommen worden sei, ergebe sich auch aus
der ebenfalls nach Vertragsabschluß erfolgten Verpfändung zweier
Lebensversicherungspolicen für alle Forderungen in Wechsel oder
Kontokorrent , worunter nur die Forderung von 30,000 Fr.
verstanden sein konnte. Für diese Annahme spreche schließlich auch
die Art und Weise, wie der Kläger seine Forderung buchte (ins
besondere der Ausdruck Mobiliar Kapital ), und wie er dieselbe
in seinem Briefwechsel mit Felder bezeichnete ( Darlehen
Die erste Instanz, welche ebenfalls zur Abweisung der Klage
gelangt war, hatte außerdem noch darauf hingewiesen, daß der
Kläger Bankier und Geschäftsagent ist und sich weder mit der
Führung von Gasthöfen, noch mit dem An und Verkauf von
Hotelmobiliar abzugeben pflegt. Daraus hat sie den Schluß ge
zogen, daß es dem Kläger nicht darum zu tun sein konnte, das
Inventar, welches er am 15. Februar 1898 kaufte , zu Eigen
tum zu erwerben, sondern nur darum, sich für seine Darlehens
forderung Deckung zu verschaffen. Sodann betonte die erste In
stanz, daß auch in der Unkündbarkeit des Mietvertrages, sowie in
der Art und Weise der Stipulation des Mietzinses Indizien für
die Simulation zu erblicken seien. Im fernern stellte sie fest-
was übrigens vom Kläger nicht bestritten wird , daß das In
ventar der Kuranstalt Farnbühl im Februar 1898 für 59,290
versichert war. Sie zog daraus den Schluß, daß es kaum die
Absicht Felders sein konnte, dieses Mobiliar für 30,000 Fr. zu
verkaufen.
3. Die zwar von den Parteien und der Vorinstanz nicht auf
geworfene, jedoch von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob die
Beklagten zur Bestreitung des klägerischen Vindikationsanspruches
legitimiert seien, ist zu bejahen. Denn im Gegensatz zu früher
entschiedenen Fällen, in welchen die Legitimation einzelner Konkurs
gläubiger zur Bestreitung einer nicht kollozierten Forderung ne
giert wurde (vergl. A. S. d. bg. E., Bd. XXIX, 2, S. 396 ff.,
Bd. XXX, 2, S. 353 f.), handelt es sich im vorliegenden Falle
nicht um einen Kollokationsstreit, sondern um Festsetzung des
Umfangs der Konkursmasse. Die Bestreitung des vom Kläger er
hobenen Aussonderungsanspruches kommt hier der Geltendmachung
eines Admassierungsanspruches gleich, und ein solcher kann füglich
den Gegenstand einer Abtretung im Sinne von Art. 260
SchKG bilden.
4. In der Sache selbst ist unbestreitbar, daß ein typischer
Fall von Simulation vorliegt. Außerlich zerfällt der Vertrag
vom 15. Februar 1898 allerdings, wie der Kläger namentlich in
seinem heutigen Vortrage betont hat, in drei separate, gleichzeitig
abgeschlossene Verträge: nämlich einen Kaufvertrag zwischen Felder
als Verkäufer und Segesser als Käufer, einen Mietvertrag zwi
schen Segesser als Vermieter und Felder als Mieter und einen
Kaufvertrag zwischen Segesser als Verkäufer und Felder
Käufer, und es ist auch richtig, daß alle Bestimmungen, durch
welche die eine oder die andere Wirkung des ersten der beiden
Kaufverträge aufgehoben wurde, sich als Bestandteile des Miet
oder des zweiten Kaufvertrages auffassen lassen. Allein gerade
hierin liegt die Simulation: das Inventar wurde an Segesser
verkauft, es wurden aber gleichzeitig die Wirkungen dieses Kauf
vertrages bis auf diejenigen, welche in der Sicherstellung des
Klägers bestanden oder bestehen sollten, durch zwei andere Ver
träge illusorisch gemacht. So wurde die hauptsächlichste Verpflich
tung des Verkäufers, nämlich die Verpflichtung, dem Käufer die
Sache zu vollem Rechte und Genusse zu übergeben (vergl.
Art. 229 OR), dadurch illusorisch gemacht, daß bestimmt wurde,
die Sache solle bis zur Rückzahlung des Kaufpreises kraft Miet
rechtes und von diesem Zeitpunkt an kraft Rückkaufs im Besitze
des Käufers bleiben; und die hauptsächlichste Verpflichtung des
Käufers, nämlich die Verpflichtung zur Bezahlung des ver
abredeten Kaufpreises (vergl. ebenfalls Art. 229 OR), wurde
dadurch illusorisch gemacht, daß bestimmt wurde, der Kaufpreis
solle kraft Rückkaufvertrages zurückbezahlt und inzwischen kraft
Mietvertrages vom Verkäufer verzinst werden. Zu diesen beiden
Hauptmomenten gesellen sich noch alle übrigen von den Vorin
stanzen aufgezählten (vergl. Erw. 2 hievor) und hier nicht zu
wiederholenden Gründe, welche alle dafür sprechen, daß sämtliche
Wirkungen des Verkaufes außer denjenigen, welche zur Deckung
des Klägers dienen konnten, aufgehoben sein sollten. Es verblieb
denn auch in der Tat vom Kaufvertrage im wesentlichen nichts
weiter als dasjenige, was den Kontrahenten, insbesondere dem
Kläger unumgänglich notwendig schien, um sich gegebenen Falles
Dritten gegenüber auf denselben berufen zu können: so vor
allem die nur zu diesem Zwecke in den Vertrag aufgenommene,
im übrigen durchaus unwahre Bestimmung, daß das verkaufte
Inventar in das ausschließliche Eigentumsrecht des Käufers
übergehe, sodann die Übertragung der Mobiliarversicherungspolice
auf den Namen des Klägers (wobei aber der angebliche Ver
käufer die Prämien zu zahlen verpflichtet und zum Bezug der
Versicherungssumme berechtigt blieb), und schließlich das Recht,
bei Saumseligkeit des
Mieters das Mobiliar fortzunehmen.
Letzteres Recht ist das einzige, welches, theoretisch wenigstens,
unter Umständen eine
gegen den Gegenkontrahenten persönlich
gerichtetete Spitze haben konnte; es liegt aber auf der Hand, daß
der Kläger hauptsächlich dann davon Gebrauch zu machen ein
Interesse hatte, wenn es galt, das Inventar dem Zugriff anderer
Gläubiger zu entziehen. Daß er nur in diesem Falle davon Ge
brauch machen dürfe, ist freilich im Vertrage nicht bestimmt
immerhin ist es bezeichnend, daß Felder energisch protestierte, als
Segesser in der Folge einmal den Versuch machte, das Mobiliar
wegzunehmen. Auffällig ist auch, daß der Kläger einen solchen
Versuch erst im Angust 1900, also unmittelbar vor Konkurs
ausbruch anstellte, trotzdem Felder schon mindestens ein Jahr
früher mit seinen Ratenzahlungen in Rückstand geraten war. Der
Kläger scheint also selber die Auffassung gehabt zu haben, daß
sein Eigentum nur zur Abhaltung anderer Gläubiger zu dienen
bestimmt sei. Wie es sich jedoch hiemit verhalten mag, auf alle
Fälle sollte auch jenes Recht des Käufers auf Wegnahme des
Kaufobjektes , jenes Recht des Eigentümers , über sein Ei
gentum zu verfügen, nur insoweit zur Geltung kommen, als es
sich um die Sicherung seiner Forderung handelte. Es blieb also
von den wirtschaftlichen Folgen eines Kaufvertrages überhaupt
nichts mehr übrig. Dies ist es aber eben, was in Art. 16 OR
als Simulation bezeichnet wird: der Gebrauch unrichtiger Be
zeichnungen in der Absicht, die wahre Beschaffenheit des Vertrages
zu verbergen.
5. Die rechtlichen Folgen der Simulation bestehen nach der
angeführten Gesetzesbestimmung darin, daß bei der Beurteilung
des Vertrages nicht die unrichtige Bezeichnung, sondern die wirk
liche Beschaffenheit desselben maßgebend ist. Wird dieser Grundsatz
auf den vorliegenden Fall angewendet, so muß in dem Vertrag
vom 15. Februar 1898 ein Pfandvertrag erblickt werden, und es
kann daher der vom Kläger erhobene Eigentumsanspruch schon
deshalb nicht geschützt werden, weil ein Eigentumsübergang von
den Kontrahenten gar nicht gewollt war.
Eines Eingehens auf die Fragen der Anwendbarkeit der Art. 202
Abs. 2 OR und 288 SchKG bedarf es bei dieser Sachlage nicht
mehr; und ebenso könnte unerörtert bleiben, ob die von den Par
teien gewollte Pfandrechtsbestellung zustande gekommen sei.
Immerhin mag bemerkt werden, daß die letztere Frage wie in den
meisten Fällen dieser Art, gerade aus demjenigen Grunde zu ver
neinen wäre, wegen dessen die Kontrahenten ihren wahren Willen
zu verschleiern suchten, nämlich wegen der Vorschrift von Art. 210
OR, wonach bei der Pfandbestellung im Gegensatz zur Eigen
tumsübertragung die Besitzübergabe unter keinen Umständen als
vollzogen gilt, solange die Sache im Gewahrsam des Besitzüber
tragenden verbleibt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern vom 5. April 1905 bestätigt.