Art. 50 and 55 OR; liability of information bureaus for false credit reports concerning third parties. A bureau that communicates untrue, damaging facts about a reported person is liable as the author of the statement, unless it proves that it received the information from a third person and could, without fault, deem it reliable. Refusal to disclose the source may prevent exoneration where it makes impossible any verification of the informant’s reliability and the circumstances of the report. Credit impairment of the reported person constitutes patrimonial damage under Art. 50 OR, not an injury to personal interests under Art. 55 OR. Damages are assessed with regard to fault, duration of the impairment, and subsequent corrective measures (consid. 3-4).
ren wir, daß die Firma unverändert günstige Beurteilung findet wie wir aus Lieferantenkreisen erfahren, erfolgen die Zahlungen regelmäßig. Unter dem 22. April 1904 dagegen machte die Beklagte mehreren Kunden folgende Mitteilung: Ergänzung: Von Bern wird heute berichtet, daß die Firma um ein Akko modement zu 50 % nachsuche und Aussicht auf Annahme dieses Vorschlages habe. Wir geben Ihnen diese Nachricht unter allem Vorbehalt und mit der Bitte um strengste Diskretion. Weitere Necherchen zur Prüfung der Sachlage sind im Gange. Das zu dieser Mitteilung benutzte Formular war ein sog. Anfrage formular, das am Fuße unter anderm folgende gedruckte Be merkung enthielt: Mit Bezug auf Vorstehendes und auf unsere frühere Auskunft bitten wir Sie, uns gefälligst mitzuteilen, welche Erfahrungen Sie im Laufe ihrer Verbindung mit der Firma gemacht und welches Urteil sie sich über ihre Kredit fähigkeit gebildet haben. Wir erbitten also nur Mitteilung aus einem bereits vorhandenen Wissen. (Fett gedruckt.) Mit Brief vom 5. Mai 1904 ließen die Kläger gegen diesen Bericht, von dem sie Kenntnis erhalten hatten, Protest einlegen. Am gleichen Tage berichtigte die Beklagte ihre Auskunft dahin: Ergänzung Die Nachricht von einem Akkordversuch der Firma hat keine Be stätigung gefunden. Die Firma arbeitet in gleichmäßiger Weise weiter; den jährlichen Nettogewinn hören wir auf etwa 60,000 Fr., von anderer Seite auf etwa 80,000 Fr. schätzen. Von den Über schüssen wird weitaus der größte Teil dem Geschäfte wieder zu geführt. Aus Lieferantenkreisen wird die Zahlweise als eine prompte bezeichnet. Dem seitens der Kläger gestellten Begehren um Nennung des Gewährsmannes, von dem die falsche Informa tion ausgegangen sei, entsprach die Beklagte aus prinzipiellen Gründen nicht, und die Kläger erhoben hierauf, gestützt auf Art. 50 und 55, sowie 62 OR, die vorliegende Klage, mit der sie ursprünglich Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5000 Fr. forderten. Heute sind indessen, wie aus Fakt. A D ersichtlich, nur noch 500 Fr. streitig. 2. Die Vorinstanz hat den ersten Standpunkt der Kläger: schon durch die Nichtnennung ihres Gewährsmannes habe die Beklagte die Haftung für dessen Verschulden übernommen und sei sie den Klägern grundsätzlich haftbar, unerörtert gelassen, da sie ein eigenes Verschulden der Beklagten angenommen hat, darin bestehend, daß die Beklagte die ungünstige Information weiter gegeben habe, ohne sich vorher darüber, worauf sie basiere, bei ihrem Gewährsmann zu erkundigen; eventuell hat sie ein Ver schulden darin erblickt, daß sie volle dreizehn Tage habe verstrei chen lassen, bis sie die falsche Information widerrufen habe. Ebenso hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit des von den Klä gern angerufenen Art. 62 OR auf das Verhältnis zwischen Auskunftsbureau und Gewährsmann im vorliegenden Falle nicht untersucht. Dieser letzte Standpunkt kann nun in der Tat uner örtert bleiben, da aus den Akten nicht ersichtlich ist, in welchem Rechtsverhältnisse der, von der Beklagten nicht genannte, Gewährs mann steht, und die Anrufung des Art. 62 OR für die Ent scheidung des Falles nicht notwendig ist. Dagegen ist der andere Standpunkt zu prüfen, welchen Einfluß die Nichtnennung des Gewährsmannes auf die Haftbarkeit der Beklagten ausübe. 3. Mit der Beklagten ist anzuerkennen, daß der Betrieb eines Auskunftsbureaus, das einen notwendigen und wichtigen Platz im heutigen wirtschaftlichen Leben einnimmt, und eine nützliche soziale Funktion auszuüben bestimmt ist, in ganz wesentlichem Maße auf der Verschwiegenheit zwischen dem Bureau und dessen Gewährsmännern beruht. Dagegen darf dem Auskunftsbureau hinsichtlich seiner Haftbarkeit gegenüber Dritten, über die es Auskünfte erteilt, keine Sonderstellung eingeräumt werden und findet eine solche insbesondere in den geltenden Rechtssätzen keinen Boden; vielmehr gilt für das Auskunftsbureau grund sätzlich dieselbe Regel wie für jeden andern, daß Schaden, der widerrechtlich und schuldhaft, sei es vorsätzlich, sei es fahrlässig, zugefügt wird, zum Schadenersatz verpflichtet. Für das Auskunfts bureau, dessen Tätigkeit darin besteht, Informationen über die Vermögens 2c. Verhältnisse Dritter an seine Kunden abzugeben, folgt aus diesem allgemeinen, in Art. 50 OR niedergelegten Grundsatz hinsichtlich des Verhältnisses zu Dritten, über die die Auskunft erteilt wird (die Angefragten ), welches Verhältnis vorliegend allein in Frage steht, die Pflicht, keine unwahren Tat sachen zu verbreiten. Eine Verletzung dieser Pflicht macht das
Auskunftsbureau den dadurch geschädigten Dritten gegenüber schadenersatzpflichtig, ganz ohne Rücksicht auf das Verhältnis des Auskunftsbureaus zu seinen Kunden ( Abonnenten 2c. Wenn das Auskunftsbureau eine unwahre Tatsache verbreitet, so haftet es als Täter, so lange es nicht nachweist, daß es die Tat sache von einem Dritten mitgeteilt erhielt und ohne Verschulden für wahr annehmen durfte. Das Bureau könnte sich von seiner Haftung allerdings aller Regel nach dann befreien, wenn es nach zuweisen vermöchte, daß es bei der Auswahl seines Gewähr mannes, von dem eine schädigende Auskunft stammt, mit aller erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist und diesen als durchaus zuverlässig kennen durfte. Erbringt es, im Falle einer unrichtigen schädigenden Auskunft, diesen Beweis nicht, und verunmöglicht es durch Weigerung der Nennung des Gewährsmannes eine Über prüfung der nähern Umstände, unter denen es die Information erhielt, sowie der Zuverlässigkeit des Dritten und seiner Erhe bungen, so hat es dann eben die Folgen an sich zu tragen, d. h. dem geschädigten Dritten gegenüber zu haften; andernfalls ergäbe sich das unzulässige Resultat, daß das Bureau sich aus der Haf tung ziehen könnte, ohne daß es dem Geschädigten möglich wäre, den Dritten, auf den das Bureau sich zu seiner Entlastung be ruft, zu belangen. Und da nun im vorliegenden Falle die Be klagte den Nachweis, daß ihr Gewährsmann, der die ungünstige Auskunft gab, ein durchaus zuverlässiger Mann war, im Pro zesse nicht zu leisten vermochte, und auch gar nicht antrat, indem sie die Nennung dieses Gewährsmannes verweigert und damit den gedachten Nachweis unmöglich macht, so ist sie den Klägern ge genüber für jene Auskunft schlechthin haftbar, ohne daß zu prüfen wäre, ob die Beklagte auch das von der Vorinstanz angenommene eigene Verschulden trifft. 4. Ist so die Beklagte grundsätzlich schadenersatzpflichtig und nach Maßgabe der Art. 50 und 55 OR haftbar, so fällt bezüg lich des Maßes des Schadenersatzes in Betracht: Die Vorinstanz nimmt unbedenklich an, eine materielle Schädigung sei den Klä gern nicht erwachsen; und da nicht ersichtlich ist, daß diese an sich tatsächliche Feststellung auf einem unrichtigen Rechtsbegriff des materiellen Schadens beruhe oder eine unrichtige rechtliche Würdigung der Tatsachen enthalte, so ist das Bundesgericht daran gebunden. Ebenso unbedenklich ist aber mit der Vorinstanz anzu nehmen, daß der Kredit und das geschäftliche Ansehen der Kläger infolge der unrichtigen Information gelitten habe wenn auch nur vorübergehend. Für diesen Schaden gebührt den Klägern Ersatz auf Grund der Art. 50 und 55 ON, wobei zu bemerken daß die Kreditschädigung sich nicht (wie die Vorinstanz anzu nehmen scheint) als ernstliche Verletzung der persönlichen Ver hältnisse im Sinne des Art. 55, sondern als Vermögensschädi gung nach Art. 50 OR darstellt (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 1905 i. S. Leudi gegen Börlin Cie. ). Wird nun berücksichtigt einerseits, daß das von der Beklagten zu ver tretende Verschulden nicht als sehr leicht bezeichnet werden kann, anderseits, daß die Schädigung der Kläger immerhin nur vor übergehend war und die Beklagte, wenn auch etwas spät, das erforderliche zur Reparierung des Schadens getan hat, und werden dazu die Verhältnisse und Interessen, die hier im Spiele stehen, in Betracht gezogen, so erscheint die von der Vorinstanz gesprochene Summe von 500 Fr. als angemessen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels gerichts des Kantons Zürich vom 3. März 1905 in allen Teilen bestätigt.