- Arteil vom 23. September 1905
in Sachen Auskunftei Schimmelpfeng, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Gebrüder Toeb, Kl. u. Ber. Bekl.
Haftung der Informationsbureaus für kreditschädigende Angaben
über Dritte, diesen gejenüber. Art. 50 und 55 OR.
A. Durch Urteil vom 3. März 1905 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich erkannt:
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin 500 Fr. zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage.
C. (Anschlußberufung; zurückgezogen.)
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten seinen Berufungsantrag erneuert.
Der Vertreter der Kläger hat auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagte, die Zürcher Filiale der Auskunftei W. Schim
melpfeng in Berlin, kam wiederholt in die Lage, über die Kläger
die in einer Anzahl von Städten in der Schweiz, so auch in
Bern, Warenhäuser betreiben, Auskunft zu erteilen. Die Berichte
über das Berner Geschäft lauteten jeweilen sehr gut; so speziell
Auskünfte vom 24. Februar, 10. August und 4. Dezember 1903.
In der ersten war gesagt: das Geschäft sei das größte der
Branche am Platze und habe einen bedeutenden Umsatz, die Firma
versteure ein Einkommen von 100,000 Fr.; die Liegenschaften
haben einen Grundsteuerschatzungswert von 399,000 Fr. und seien
mit 291,209 Fr. 90 Cts. belastet; die Betriebsmittel haben sich
bisher als ausreichend erwiesen, das Krediturteil über die Firma
laute günstig. Die Auskunft vom 10. August 1903 ging dahin:
Ergänzung: Die Situation dieser Firma ist unverändert. Die
Firma macht ein gutes Geschäft und kommt so viel am Platze
bekannt ist, ihren Verpflichtungen pünktlich nach. Endlich die
jenige vom 4. Dezember 1903: Ergänzung: Aus Basel erfah
ren wir, daß die Firma unverändert günstige Beurteilung findet
wie wir aus Lieferantenkreisen erfahren, erfolgen die Zahlungen
regelmäßig. Unter dem 22. April 1904 dagegen machte die
Beklagte mehreren Kunden folgende Mitteilung: Ergänzung:
Von Bern wird heute berichtet, daß die Firma um ein Akko
modement zu 50 % nachsuche und Aussicht auf Annahme dieses
Vorschlages habe. Wir geben Ihnen diese Nachricht unter allem
Vorbehalt und mit der Bitte um strengste Diskretion. Weitere
Necherchen zur Prüfung der Sachlage sind im Gange. Das
zu dieser Mitteilung benutzte Formular war ein sog. Anfrage
formular, das am Fuße unter anderm folgende gedruckte Be
merkung enthielt: Mit Bezug auf Vorstehendes und auf unsere
frühere Auskunft bitten wir Sie, uns gefälligst mitzuteilen,
welche Erfahrungen Sie im Laufe ihrer Verbindung mit der
Firma gemacht und welches Urteil sie sich über ihre Kredit
fähigkeit gebildet haben. Wir erbitten also nur Mitteilung aus
einem bereits vorhandenen Wissen. (Fett gedruckt.) Mit Brief
vom 5. Mai 1904 ließen die Kläger gegen diesen Bericht, von
dem sie Kenntnis erhalten hatten, Protest einlegen. Am gleichen
Tage berichtigte die Beklagte ihre Auskunft dahin: Ergänzung
Die Nachricht von einem Akkordversuch der Firma hat keine Be
stätigung gefunden. Die Firma arbeitet in gleichmäßiger Weise
weiter; den jährlichen Nettogewinn hören wir auf etwa 60,000 Fr.,
von anderer Seite auf etwa 80,000 Fr. schätzen. Von den Über
schüssen wird weitaus der größte Teil dem Geschäfte wieder zu
geführt. Aus Lieferantenkreisen wird die Zahlweise als eine
prompte bezeichnet. Dem seitens der Kläger gestellten Begehren
um Nennung des Gewährsmannes, von dem die falsche Informa
tion ausgegangen sei, entsprach die Beklagte aus prinzipiellen
Gründen nicht, und die Kläger erhoben hierauf, gestützt auf
Art. 50 und 55, sowie 62 OR, die vorliegende Klage, mit der
sie ursprünglich Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von
5000 Fr. forderten. Heute sind indessen, wie aus Fakt. A D
ersichtlich, nur noch 500 Fr. streitig.
2. Die Vorinstanz hat den ersten Standpunkt der Kläger:
schon durch die Nichtnennung ihres Gewährsmannes habe die
Beklagte die Haftung für dessen Verschulden übernommen und sei
sie den Klägern grundsätzlich haftbar, unerörtert gelassen, da sie
ein eigenes Verschulden der Beklagten angenommen hat, darin
bestehend, daß die Beklagte die ungünstige Information weiter
gegeben habe, ohne sich vorher darüber, worauf sie basiere, bei
ihrem Gewährsmann zu erkundigen; eventuell hat sie ein Ver
schulden darin erblickt, daß sie volle dreizehn Tage habe verstrei
chen lassen, bis sie die falsche Information widerrufen habe.
Ebenso hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit des von den Klä
gern angerufenen Art. 62 OR auf das Verhältnis zwischen
Auskunftsbureau und Gewährsmann im vorliegenden Falle nicht
untersucht. Dieser letzte Standpunkt kann nun in der Tat uner
örtert bleiben, da aus den Akten nicht ersichtlich ist, in welchem
Rechtsverhältnisse der, von der Beklagten nicht genannte, Gewährs
mann steht, und die Anrufung des Art. 62 OR für die Ent
scheidung des Falles nicht notwendig ist. Dagegen ist der andere
Standpunkt zu prüfen, welchen Einfluß die Nichtnennung des
Gewährsmannes auf die Haftbarkeit der Beklagten ausübe.
3. Mit der Beklagten ist anzuerkennen, daß der Betrieb eines
Auskunftsbureaus, das einen notwendigen und wichtigen Platz
im heutigen wirtschaftlichen Leben einnimmt, und eine nützliche
soziale Funktion auszuüben bestimmt ist, in ganz wesentlichem
Maße auf der Verschwiegenheit zwischen dem Bureau und dessen
Gewährsmännern beruht. Dagegen darf dem Auskunftsbureau
hinsichtlich seiner Haftbarkeit gegenüber Dritten, über die es
Auskünfte erteilt, keine Sonderstellung eingeräumt werden und
findet eine solche insbesondere in den geltenden Rechtssätzen
keinen Boden; vielmehr gilt für das Auskunftsbureau grund
sätzlich dieselbe Regel wie für jeden andern, daß Schaden, der
widerrechtlich und schuldhaft, sei es vorsätzlich, sei es fahrlässig,
zugefügt wird, zum Schadenersatz verpflichtet. Für das Auskunfts
bureau, dessen Tätigkeit darin besteht, Informationen über die
Vermögens 2c. Verhältnisse Dritter an seine Kunden abzugeben,
folgt aus diesem allgemeinen, in Art. 50 OR niedergelegten
Grundsatz hinsichtlich des Verhältnisses zu Dritten, über die die
Auskunft erteilt wird (die Angefragten ), welches Verhältnis
vorliegend allein in Frage steht, die Pflicht, keine unwahren Tat
sachen zu verbreiten. Eine Verletzung dieser Pflicht macht das
Auskunftsbureau den dadurch geschädigten Dritten gegenüber
schadenersatzpflichtig, ganz ohne Rücksicht auf das Verhältnis
des Auskunftsbureaus zu seinen Kunden ( Abonnenten 2c.
Wenn das Auskunftsbureau eine unwahre Tatsache verbreitet, so
haftet es als Täter, so lange es nicht nachweist, daß es die Tat
sache von einem Dritten mitgeteilt erhielt und ohne Verschulden
für wahr annehmen durfte. Das Bureau könnte sich von seiner
Haftung allerdings aller Regel nach dann befreien, wenn es nach
zuweisen vermöchte, daß es bei der Auswahl seines Gewähr
mannes, von dem eine schädigende Auskunft stammt, mit aller
erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist und diesen als durchaus
zuverlässig kennen durfte. Erbringt es, im Falle einer unrichtigen
schädigenden Auskunft, diesen Beweis nicht, und verunmöglicht es
durch Weigerung der Nennung des Gewährsmannes eine Über
prüfung der nähern Umstände, unter denen es die Information
erhielt, sowie der Zuverlässigkeit des Dritten und seiner Erhe
bungen, so hat es dann eben die Folgen an sich zu tragen, d. h.
dem geschädigten Dritten gegenüber zu haften; andernfalls ergäbe
sich das unzulässige Resultat, daß das Bureau sich aus der Haf
tung ziehen könnte, ohne daß es dem Geschädigten möglich wäre,
den Dritten, auf den das Bureau sich zu seiner Entlastung be
ruft, zu belangen. Und da nun im vorliegenden Falle die Be
klagte den Nachweis, daß ihr Gewährsmann, der die ungünstige
Auskunft gab, ein durchaus zuverlässiger Mann war, im Pro
zesse nicht zu leisten vermochte, und auch gar nicht antrat, indem
sie die Nennung dieses Gewährsmannes verweigert und damit den
gedachten Nachweis unmöglich macht, so ist sie den Klägern ge
genüber für jene Auskunft schlechthin haftbar, ohne daß zu prüfen
wäre, ob die Beklagte auch das von der Vorinstanz angenommene
eigene Verschulden trifft.
4. Ist so die Beklagte grundsätzlich schadenersatzpflichtig und
nach Maßgabe der Art. 50 und 55 OR haftbar, so fällt bezüg
lich des Maßes des Schadenersatzes in Betracht: Die Vorinstanz
nimmt unbedenklich an, eine materielle Schädigung sei den Klä
gern nicht erwachsen; und da nicht ersichtlich ist, daß diese an
sich tatsächliche Feststellung auf einem unrichtigen Rechtsbegriff
des materiellen Schadens beruhe oder eine unrichtige rechtliche
Würdigung der Tatsachen enthalte, so ist das Bundesgericht daran
gebunden. Ebenso unbedenklich ist aber mit der Vorinstanz anzu
nehmen, daß der Kredit und das geschäftliche Ansehen der Kläger
infolge der unrichtigen Information gelitten habe wenn auch nur
vorübergehend. Für diesen Schaden gebührt den Klägern Ersatz
auf Grund der Art. 50 und 55 ON, wobei zu bemerken
daß die Kreditschädigung sich nicht (wie die Vorinstanz anzu
nehmen scheint) als ernstliche Verletzung der persönlichen Ver
hältnisse im Sinne des Art. 55, sondern als Vermögensschädi
gung nach Art. 50 OR darstellt (vergl. Urteil des Bundesgerichts
vom 14. April 1905 i. S. Leudi gegen Börlin Cie. ). Wird
nun berücksichtigt einerseits, daß das von der Beklagten zu ver
tretende Verschulden nicht als sehr leicht bezeichnet werden kann,
anderseits, daß die Schädigung der Kläger immerhin nur vor
übergehend war und die Beklagte, wenn auch etwas spät, das
erforderliche zur Reparierung des Schadens getan hat, und
werden dazu die Verhältnisse und Interessen, die hier im Spiele
stehen, in Betracht gezogen, so erscheint die von der Vorinstanz
gesprochene Summe von 500 Fr. als angemessen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels
gerichts des Kantons Zürich vom 3. März 1905 in allen Teilen
bestätigt.