Art. 24 OR; debt acknowledgment induced by fraudulent misrepresentation; Art. 28 OR; preclusion by failure to object. A contract declaration is non-binding where the declared content diverges from the declarant’s true will because the other party, exploiting the declarant’s inability to read, induces signature by an untrue representation of the legal effect of the document. Fraud exists where the misleading explanation is causative for the declaration. Preclusion under Art. 28 OR is excluded once the counterparty is made aware, even through an intermediary, that the declaration is treated as invalid. The court will not substitute a different contractual content for the challenged declaration (consid. 4–6).
keit (Kapital und Zinsen) auf den Zeitpunkt des Ablebens der Schuldnerin festgesetzt wird. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag: In Abänderung des angefochtenen Urteils sei der Schuldschein vom 29. Dezember 1899 als für die Klägerin unverbindlich zu erklären. Im übrigen sei das obergerichtliche Urteil zu bestätigen. C. Die Beklagten haben in ihrer Antwort den Antrag gestellt: Es sei die Berufung abzuweisen und das obergerichtliche Urteil vom 12. Mai 1905 in allen Teilen zu bestätigen. Eventuell sei die Sache im Sinne des Rechtsbegehrens 4 der Antwort be hufs Feststellung der Forderung der Beklagten an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
schreiben; sie habe ohne ihren Willen ein Kreuz unter das ihr vorgelegte Schriftstück gesetzt. Die Strafklage bemerkte weiter, die Klägerin habe den Vorfall noch andern Verwandten erzählt und sie ersucht, Schritte zu tun, um die Ungültigkeit ihrer Unterschrift zu erwirken. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Baselland stellte nach durchgeführter Untersuchung die Sache ein, da nach dem Zeugnisse von Gemeinderat Bloch die Voraussetzungen des 148 StGB (Erpressung) nicht erfüllt seien. Am 9. Januar 1904 inzwischen war weiter in der Sache nichts geschehen betrieb dann der Beklagte Matthäus Meier die Klägerin für den Betrag von 464 Fr. 95 Cts. als Zins ab Kapital 2906 Fr. 75 Cts. vom 1. Januar 1900 bis 31. Dezember 1903 à 4% da die Klägerin Rechtsvorschlag nicht erhob, mußte der Betrag inklusive Betreibungskosten, zusammen 471 Fr. 45 Cts. vom Vor mund der inzwischen bevogteten Klägerin bezahlt werden (am 20. Juni 1904). Daraufhin hat die Klägerin, vertreten durch ihren Vormund, im September 1904 die vorliegende Klage erhoben, die auf Unverbindlicherklärung des Schuldscheines vom 29. Dezember 1899 geht und Rückzahlung des Betrages von 471 Fr. 45 Cts. fordert; eventuell enthielt sie noch das Rechts begehren: Es sei gerichtlich festzustellen, daß die Beklagten kein Recht haben, aus der Schuldanerkennung der Klägerin vom 29. Dezember 1899 von der Klägerin zu ihren Lebzeiten irgend einen Betrag an Kapital oder Zinsen einzuverlangen. 2. Die Klagebegründung machte ursprünglich geltend, die Klä rin sei im Momente der Unterzeichnung der Schuldanerkennung unzurechnungsfähig gewesen; ferner sei sie widerrechtlich bedroht, durch Furchterregung zur Unterzeichnung veranlaßt worden, so dann sei die Unterzeichnung zurückzuführen auf betrügerische An gaben der Beklagten; endlich sei die Schuldanerkennung anfechtbar wegen wesentlichen Irrtums. Die Beklagten haben die Richtigkeit aller dieser Anfechtungsgründe bestritten und eventuell die Ver wirkung des Klagerechts gemäß Art. 28 OR geltend gemacht. Während die I. Instanz die Schuldanerkennung gestützt auf Art. 19 Ziff. 1 und 4, sowie Art. 24 OR für unverbindlich erklärte, ist die II. Instanz zu ihrem eingangs mitgeteilten Urteile gelangt mit wesentlich folgender Begründung: Die Einrede der Klageverwirkung sei nicht stichhaltig, da sich erst bei der Betreibung für das Zinsbetreffnis die verschiedenartige Auffassung der Par teien über den Sinn der Schuldanerkennung klar gezeigt habe. Die Klagebegründung der Furchterregung sei vor II. Instanz nicht mehr aufrecht erhalten worden. Was die Anfechtung wegen wesentlichen Irrtums betreffe, so gehe aus der eigenen Darstellung der Klägerin hervor, daß sie sich habe verpflichten wollen und zwar zu dem in der Schuldanerkennung genannten Betrag; nicht dagegen wollte sie, daß sie schon zu Lebzeiten für die eingegangene Verpflichtung belangt werden könne. Sie wollte also nichts an deres als eine Verpflichtung mit Fälligkeit auf den Zeitpunkt ihres Ablebens. Hinsichtlich der Fälligkeit lasse nun allerdings die Schuldanerkennung Zweifel aufkommen sowohl mit Bezug auf die Hauptforderung als hinsichtlich der Zinsen. Allein mit Bezug auf den erstern Punkt fassen auch die Beklagten die Schuldaner kennung als eine solche auf mit Fälligkeit auf den Zeitpunkt des Ablebens der Schuldnerin. Mit Bezug auf den Zins sodann decke sich die schriftliche Vereinbarung mit den vorausgegangenen mündlichen Vereinbarungen freilich nicht. Allein hiebei handle es sich nur um einen unwesentlichen Teil der Abmachung, die nicht die Ungültigerklärung der ganzen Verpflichtung zur Folge haben könne (Art. 2 OR). Aber auch vom Standpunkt des Art. 24 OR aus sei die Schuldanerkennung nicht unverbindlich. Daß der Ausrechnung unrichtige Ansätze zu Grunde gelegt worden seien, indem der Mietzins zu hoch berechnet worden sei, sei nicht dar getan; eventuell würde es sich nur um einen Irrtum in der Wertschätzung, also um einen rrtum im Beweggrund handeln, der gemäß Art. 21 OR die Verbindlichkeit nicht gehindert haben würde. Das Abkommen habe somit in Kraft zu bleiben, jedoch mit der Modifikation, daß dessen Fälligkeit auf den Zeitpunkt des Ablebens der Schuldnerin gesetzt werden müsse. Das bereits bezahlte Zinsbetreffnis sei dagegen zurückzuerstatten, da die Klä gerin damit etwas bezahlt habe, was sie zu zahlen noch nicht verpflichtet war 3. Die vor der I. Instanz gegenüber der Schuldanerkennung erhobene Einrede der mangelnden Zurechnungsfähigkeit und der Furchterregung hält die Klägerin vor Bundesgericht nicht mehr
aufrecht, und zwar mit Recht nicht, da bezüglich der Furchter regung von der Vorinstanz festgestellt ist, daß dieser Anfechtungs grund schon dort nicht mehr festgehalten wurde, und bezüglich der behaupteten Unzurechnungsfähigkeit nach den zutreffenden Aus führungen der 1. Instanz es am Beweise, der der Klägerin ob liegt, gebricht. 4. Dagegen kann nicht geleugnet werden, daß zwischen der von der Klägerin abgegebenen Willenserklärung und ihrem wirklichen Willen ein Widerspruch besteht. Was die Klägerin gewollt hat, was sie, die Analphabetin, glaubte, durch ihre Unterzeichnung als Vertragswillen zu erklären, war die Anerkennung einer Schuld, die erst nach ihrem Tode zu zahlen war. Darüber kann nach der eigenen Darstellung der Beklagten kein Zweifel bestehen: Die Klägerin wollte nicht, daß sie bei Lebzeiten etwas zahlen müsse, und nach dem eigenen Zugeständnis der Beklagten wurde ihr dies auch nicht zugemutet, sondern ihr zugesichert, daß erst nach ihrem Tode Zahlung beansprucht werde. Was die Klägerin durch Unter zeichnung der schriftlichen Schuldanerkennung tatsächlich erklärt hat, ist jedoch etwas ganz anderes: sie hat die Anerkennung einer sofort fälligen Schuld ausgesprochen; denn aus dem Mangel der Bestimmung eines spätern Fälligkeitstermines folgt ohne weiteres die sofortige Fälligkeit, und auch die weitere Bestimmung, daß die Schuld jährlich zu 4 % zu verzinsen sei, stimmt mit der Annahme, daß es sich um eine erst nach dem Tode der Klägerin fällige Schuld handle, nicht überein. Es ist daher zu untersuchen, ob dieser Zwiespalt entweder auf einem wesentlichen Irrtum im Sinne des Gesetzes (ON Art. 18 und 19) oder auf absichtlicher Frreführung durch die Beklagten beruhe. Nun ist, im Gegensatze zur Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der 1. Instanz, der Tatbestand einer absichtlichen Täuschung, also des Betruges im Sinne des Art. 24 OR, in dem Verhalten der Beklagten zu er blicken: Die Vorgabe der Beklagten, es handle sich um eine Schuld anerkennung mit Fälligkeit auf den Zeitpunkt nach dem Tode, war eine unwahre Vorspiegelung; nur durch diese Vorspiegelung wurde die Klägerin zur Unterzeichnung bewogen. Die Beklagten haben akso die Unkenntnis der Klägerin im Schreiben und Lesen ausgenutzt, um sie durch unwahre Vorspiegelungen zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung zu bewegen, und damit ist der Tatbestand des Betruges im Sinne des Art. 24 OR erfüllt und somit die Schuldanerkennung so, wie sie ausgestellt ist, für die Klägerin unverbindlich. Diese Unverbindlichkeit, die den Vertrag ex tunc nichtig macht, kann nicht etwa dadurch abgewendet werden, daß die Beklagten was übrigens erst vor II. Instanz geschehen ist erklärt haben, sie wollen die Schuldanerkennung nur in der Weise, wie die Klägerin sie verstehe, geltend machen. Maß gebend für die Beurteilung der auf Unverbindlichkeit der Schuld anerkennung gerichteten Klage sind Wortlaut und Sinn dieser Schuldanerkennung, und es darf ihnen nicht von den Parteien bezw. den Beklagten und dem Gericht eine Schuldanerkennung andern Inhaltes substituiert werden. Die Schuldanerkennung so, wie sie von der Klägerin ausgestellt ist, ist vielmehr in toto für sie unverbindlich, nichtig, zu erklären. 5. Fraglich könnte nur noch sein, ob nicht die Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei dem zu behaften sei, was sie wirklich anerkannt hat. (Vergl. v. Tuhr, Zeitschr. f. schweiz. Recht, N. F. 17, S. 65 Anm. 3 i. f.) Allein abgesehen von der grundsätzlichen Frage, ob überhaupt im allgemeinen bei Anfechtung von Rechtsgeschäften wegen Irrtums der anfechtende Teil dasjenige gegen sich gelten lassen müsse, was er wirklich ge wollt hat, und ob das im besondern auch bei dem durch Betrug hervorgerufenen Irrtum der Fall sei, ist hier zu bemerken, daß von einer Einigung der Parteien in dem von der Vorinstanz angenommenen Sinne überhaupt nicht gesprochen werden kann. Die Klägerin hat, im Anschluß an ihre Stellungnahme zu den einzelnen Posten der Ausrechnung, die sie beanstandet hat, in der Klage lediglich bemerkt: Sie wolle nicht den Schaden ihres Bru ders und seiner Familie, sie sei bereit, ihm eine Entschädigung zu bezahlen, nur solle diese für beide Seiten recht und billig fein, und auf die Behaftung in der Klagebeantwortung hin ist in der Replik erklärt worden, die Klägerin sei bereit, eine allen Verhältnissen Rechnung tragende Enischädigung aus freien Stücken zu bezahlen . Hierüber ist aber im gegenwärtigen Pro zesse nicht zu entscheiden, sowenig wie über die Ausrechnung nach dem Entscheide der I. Instanz nicht Gegenstand des gegen wärtigen Rechtsstreites bildet.