- Arteil vom 15. September 1905 in Sachen
Haas, Kl. u. I. Ber. Bekl., gegen Heymann, Bekl. u. II. Ber. Kl.
Schadenersatzklage aus Körperverletzung (Automobilunfall). Art. 50,
51, 53 u. 54 OR. Verschulden des Automobilfahrers. Mass der
Sorgfalt. Selbstverschulden des Verletzten? Zusprechung eines
Schmerzengeldes und einer Genugtuungssumme nach Art. 54 OR?
A. Durch Urteil vom 24. Mai 1905 hat das Obergericht des
Kantons Solothurn über die Klagebegehren:
Der Beklagte ist gehalten, an den Kläger zu bezahlen:
- 197 Fr. 70 Ets. mit Zins à 5 % seit Anhebung der Klage,
- 204 Fr. mit Zins à 5 % seit 1. September 1903,
- 2000 Fr. mit Zins à 5% seit 1. September 1903,
- 1000 Fr. mit Zins à 5% seit 13. April 1903, -
erkannt:
- Der Beklagte ist gehalten, an den Kläger zu bezahlen:
a) an Heilungs und Verpflegungskosten für die klägerische
Ehefrau 197 Fr. 70 Cts. mit Zins hievon à 5 % seit Anhebung
der Klage (16. Januar 1904),
b) für vorübergehende totale Erwerbsunfähigkeit 204 Fr. nebst
Zins à 5 % seit 1. September 1903;
c) für dauerde teilweise Erwerbseinbuße 1500 Fr. samt Zins
à 5 % seit 1. September 1903.
- Das vierte Klagebegehren ist abgewiesen.
B. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil rechtzeitig und in
gesetzlicher Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen.
Der Kläger beantragt, das obergerichtliche Urteil sei in dem
Sinne abzuändern, daß zu den zugesprochenen Beträgen noch
Rechtsbegehren 4, d. h. 1000 Fr. mit Zins à 5 % seit 13. April
1903, dem Kläger zuerkannt werde.
Der Beklagte stellt dagegen den Antrag auf vollständige Ab
weisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die auf Art. 50, 53 und 54 OR gestützte Klage wird
hergeleitet aus einem Automobilunfall, den die Ehefrau des Klä
gers am 13. April 1903 erlitten und der sich nach den tatsäch
lichen Feststellungen der Vorinstanz in folgender Weise zugetragen
hat: Der Beklagte machte am genannten Tage mit seinem Auto
mobil, das er selber lenkte und in dem sich außer ihm noch zwei
Herren und zwei Damen befanden, eine Fahrt von Solothurn
nach Utzenstorf. Etwa eine Viertelstunde vor Utzenstorf sahen die
Insassen des Automobils, als sie eine Biegung der Straße pas
siert hatten, vor sich auf der Straße ein mit zwei Kühen be
spanntes Fuhrwerk, gefolgt von einer Frau, die zwei Kühe an
der Halfter führte; diese Gruppe bewegte sich in der gleichen Rich
tung wie das Automobil. Die die Kühe führende Frau war die
im Jahre 1838 geborene Ehefrau des Klägers, der seinerseits
auf dem Wagen saß. Der Beklagte gab wiederholt Warnungs
signale, worauf der vorausfahrende Wagen vorschriftsgemäß auf
die rechte Seite der Straße hinüberlenkte und die Fahrbahn auf
der linken Straßenseite freigab. Als nun das Automobil fast auf
die Höhe der Gruppe gekommen war, scheuten die Kühe, die Frau
Haas führte; Frau Haas wurde durch die Kühe nach links ge
drängt, und als das Automobil vorbei war, lag sie mit schweren
Verletzungen auf der Straße. Die Hauptverletzung bestand in
einem komplizierten Bruch des linken Oberarmes; ferner in einer
Verrenkung des Schlüsselbein Schulterblattgelenkes. Frau Haas
blieb bis 6. Juni 1903 im Krankenhaus Burgdorf; sie blieb
auch nachher in ärzlicher Behandlung. Laut Expertise ist ihre
Erwerbsfähigkeit um 25 % dauernd vermindert.
- Die Vorinstanz erblickt das den Beklagten zum Schaden
ersatz verpflichtende Verschulden bei dem es sich nur um Fahr
lässigkeit handeln kann darin, daß er bei den damals vor
handenen Verumständungen viel zu rasch gefahren sei; er hätte
die Gefahr des Scheuens der Kühe voraussehen und nur ganz
langsam vorfahren sollen, wodurch ein Scheuwerden der Tiere
wahrscheinlich verhindert oder ein sofortiges Anhalten des Auto
mobils ermöglicht worden wäre. Über das Tempo des Fahrens
kurz vor und nach dem Unfalle fehlen nähere Angaben, doch giebt
die Berufungsschrift des Beklagten selber das Tempo im kritischen
Momente auf 15 Km. an, und das muß, da sich hieraus 250 M.
per Minute und etwas mehr als 4 M. per Sekunde ergeben, als
rasches Tempo bezeichnet werden. Nun liegt eine den Beklagten
zum Schadenersatz verpflichtende, objektive und subjektive, Wider
rechtlichkeit nicht nur dann vor, wenn er entgegen einem bestimm
ten Verbote zu rasch gefahren ist, die gesetzlich oder reglementarisch
zugelassene Fahrgeschwindigkeit überschritten hat eine bestimmte
gesetzliche oder reglementarische Vorschrift über die zulässige Ge
schwindigkeit hat zur Zeit des Unfalles laut Feststellung der Vor
sondern
instanz im Kanton Solothurn noch nicht bestanden
auch dann, wenn er gegen das allgemeine Gebot, durch sein Tun
die Sicherheit seiner Mitmenschen nicht schuldhaft zu gefährden,
verstoßen hat. Dabei ist davon auszugehen, daß der Automobil
fahrer zu ganz besonderer Vorsicht und Sorgfalt verpflichtet ist,
da das Automobilfahren an sich schon vermöge seiner Schnellig
keit, der Wucht, mit der das Automobil einherfährt, sodann in
Anbetracht des Umstandes, daß es sich nicht auf einer besondern
Fahrbahn bewegt, in Verbindung mit der Tatsache, daß die Land
straßen der Schweiz, auf denen sich der Automobilverkehr abspielt,
nicht sehr breit, dagegen in der Regel sehr stark begangen und
befahren sind und durch relativ dichtbevölkerte Gegenden führen,
endlich deswegen, weil der Automobilverkehr noch relativ neu und
für große Kategorien von Menschen noch etwas durchaus un
gewohntes ist, den Keim von Gefährdungen für die Sicherheit
von Menschen in sich birgt; der Automobilfahrer hat die Pflicht,
diese Gefährdung auf das möglichst niedrigste Maß zu beschränken.
In der Übertretung dieses Gebotes liegt objektiv eine Widerrecht
lichkeit, und gleichzeitig subjektiv ein Verschulden; und wenn ein
Automobilunfall eingetreten ist, bleibt dann, nachdem diese objektive
und subjektive Widerrechtlichkeit festgestellt ist, nur noch zu unter
suchen, ob der Kausalzusammenhang zwischen ihr und dem Unfall
vorhanden sei. Was nun jenen ersten Punkt: die objektive und
subjektive Widerrechtlichkeit, betrifft, so ist der Vorinstanz beizu
treten, wenn sie eine solche als vorhanden annimmt. Es ist eine
Erfahrungstatsache, daß Unfälle auf der Landstraße sich am leich
testen ereignen, wenn sich Gruppen von Menschen und Tieren
darauf bewegen; eine derartige Situation bringt die Gefahr des
Scheuwerdens und Ausreißens der Tiere mit sich. Ganz beson
ders groß ist diese Gefahr, wie ebenfalls die Erfahrung des Lebens
zeigt, dann, wenn gewisse Arten von Tieren, wie Pferde oder
Kühe, sich in der gleichen Richtung bewegen wie ein hinter ihnen
herkommendes Fahrzeug; das ungewohnte Geräusch versetzt
häufig die Tiere in Aufregung und erregt in ihnen oft den Trieb,
auszureißen. Diese Gefahren mußten vom Beklagten vorausge
sehen werden. Er hätte sich daher nicht damit begnügen sollen,
Warnungssignale zu geben, sondern seine Pflicht wäre es gewesen,
ganz langsam an die Gruppe heran und an ihr vorbeizufahren.
Das hat er, auch wenn man seine eigene Darstellung der Beur
teilung zu Grunde legen will, jedenfalls nicht getan, und darin
liegt sein Verschulden. Dieses Verschulden steht aber auch im ur
sächlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Nach dieser Richtung
hatte der Kläger ursprünglich behauptet, das Automobil habe
seine Ehefrau überfahren. Es ist klar, daß bei dieser Sachlage
er Kausalzusammenhang zwischen Verschulden zu schnellem
Fahren und Unfall gegeben wäre. Die Vorinstanz hat jedoch
eine Feststellung nach dieser Richtung unterlassen; sie bezeichnet
lediglich die Darstellung des Klägers, auf Grund der Beweis
würdigung Zeugenaussagen und Expertise , als die wahr
scheinlichere. Es ist indessen nicht nötig, eine Feststellung nach
dieser Richtung zu treffen oder, unter Rückweisung der Akten,
durch die Vorinstanz treffen zu lassen. Denn auch wenn die Dar
stellung des Beklagten richtig ist: daß nämlich Frau Haas nicht
vom Automobil überfahren, sondern von den Kühen überrannt
und getreten worden sei, ist der Kausalzusammenhang zwischen
dem zu schnellen Fahren und dem Unfall gegeben; das Scheu
werden und Ausreißen der Kühe, das die unmittelbare Ursache
der Verletzungen der Frau Haas bildet, wäre aller Voraussicht
nach nicht eingetreten ohne die zu rasche Annäherung des Auto
mobils; dieses zu rasche Heranfahren läßt sich nicht wegdenken,
ohne daß auch der Unfall weggedacht wird. Denn das rasche
Anfahren bewirkte das Durchbrennen der Tiere und mit diesem
stand das Umwerfen und Verletzen der Tierhalterin in einem na
türlichen Zusammenhang. Wenn diese letztere Folge auch nicht
vorausgesehen werden konnte, so haftet der Beklagte trotzdem für
dieselbe, da die erste Folge der Tat, der haftungsbegründende
Vorgang, nämlich das Durchbrennen der Tiere, jedenfalls voraus
sehbar war. (Vergl. A. S. XXIX, 2, S. 278 ff. Erw. 4, Ur
teil des Bundesgerichts vom 9. Mai 1903, i. S. de Frise c.
Feldau.
3. Ist so die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Folgen
des Unfalls vorhanden, so ist bezüglich der einzelnen Posten der
Klage, soweit sie von der Vorinstanz zugesprochen worden sind,
zu bemerken, daß eine besondere Anfechtung des Urteils durch den
Beklagten nach dieser Richtung nicht stattgefunden hat. Dagegen
bedarf noch das vierte Klagebegehren, hinsichtlich dessen der Kläger
als Berufungskläger auftritt, der Erörterung. Mit diesem Klage
begehren verlangt der Kläger Zusprechung einer angemessenen
Geldsumme nach Art. 54 OR. Vor den kantonalen Instanzen
hatte er zur Begründung seines Begehrens lediglich ausgeführt,
es falle dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last. In seiner
Berufungsschrift macht er als besondere Umstände, die den Zu
spruch einer angemessenen Geldsumme rechtfertigen sollen, geltend:
die beidseitigen Vermögensverhältnisse, den mit dem Spitalaufent
halt der Frau Haas verbundenen Zwang und die erlittenen
Schmerzen im Spital und nachher. Alle diese Momente sind vor
den Vorinstanzen nicht vorgebracht worden und daher, auch wenn
sie zum Teil aus den Akten ersichtlich sein mögen, als neue
Tatsachen im Sinne des Art. a OG zu bezeichnen und somit
vom Bundesgericht nicht zu berücksichtigen. Als tatsächliches Fun
dament dieses Klagebegehrens bleibt also nur die behauptete grobe
Fahrlässigkeit des Beklagten. Auch in dieser Hinsicht ist aber der
Vorinstanz, die das Vorhandensein einer groben Fahrlässigkeit ab
lehnt, beizustimmen. Die Vorinstanz führt nach dieser Richtung
aus: der Beklagte habe frühzeitig die Warnungssignale abgegeben;
im Momente, da er vorfuhr, habe er freie Bahn gehabt; sein
Verschulden, das in dem zu raschen Fahren liege, würde für sich
allein den Schaden nicht verursacht haben, wenn die beiden
Kühe nicht von einer ältern Frau geführt worden wären, die
ihrer Obliegenheit nicht gewachsen war . Auch müsse es als ein
ausnahmsweiser Zufall betrachtet werden, daß die Tiere gerade
nach der Richtung hin ausrissen, von der das sie aufregende
Geräusch herkam . Soweit in diesen Ausführungen Feststellungen
tatsächlicher Natur liegen, sind sie nichts weniger als aktenwidrig
und daher für das Bundesgericht verbindlich; daraus folgt aber
auch ohne weiteres die Ablehnung der Annahme eines groben
Verschuldens des Beklagten; eine grobe Fahrlässigkeit läge nur
vor bei Außerachtlassen jeder Vorsichtsmaßregel und unsinnigem,
brutalem Darauflosfahren; hievon kann aber in diesem Falle nicht
gesprochen werden; gewisse Vorsichtsmaßregeln, wenn auch nicht
genügende, sind vom Beklagten immerhin angeordnet worden. Die
Gefahr des Durchbrennens war speziell bei Kühen auch nicht
derart, daß sie ohne besondere Überlegung auch für den Minder
sorgfältigen erkennbar war, in die Augen sprang.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen, und es
wird damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 24. Mai 1905 in allen Teilen bestätigt.