Art. 50, 53, 54 OR; negligence and causation in an automobile accident; moral damages under Art. 54 OR. The motorist must exercise heightened care where a road user is accompanied by animals susceptible to fright; general traffic prudence suffices even absent a specific speed regulation. Liability is not excluded because the immediate injury is caused by the animals' reaction rather than by direct contact with the vehicle, provided the panic of the animals was a foreseeable first consequence of the negligent conduct and the ensuing injury lies in the natural causal chain (consid. 2). An award under Art. 54 OR requires gross negligence or comparable special circumstances; mere negligence, especially where some precautions were taken, is insufficient. New factual allegations raised only on appeal are inadmissible (consid. 3).
rasches Tempo bezeichnet werden. Nun liegt eine den Beklagten zum Schadenersatz verpflichtende, objektive und subjektive, Wider rechtlichkeit nicht nur dann vor, wenn er entgegen einem bestimm ten Verbote zu rasch gefahren ist, die gesetzlich oder reglementarisch zugelassene Fahrgeschwindigkeit überschritten hat eine bestimmte gesetzliche oder reglementarische Vorschrift über die zulässige Ge schwindigkeit hat zur Zeit des Unfalles laut Feststellung der Vor sondern instanz im Kanton Solothurn noch nicht bestanden auch dann, wenn er gegen das allgemeine Gebot, durch sein Tun die Sicherheit seiner Mitmenschen nicht schuldhaft zu gefährden, verstoßen hat. Dabei ist davon auszugehen, daß der Automobil fahrer zu ganz besonderer Vorsicht und Sorgfalt verpflichtet ist, da das Automobilfahren an sich schon vermöge seiner Schnellig keit, der Wucht, mit der das Automobil einherfährt, sodann in Anbetracht des Umstandes, daß es sich nicht auf einer besondern Fahrbahn bewegt, in Verbindung mit der Tatsache, daß die Land straßen der Schweiz, auf denen sich der Automobilverkehr abspielt, nicht sehr breit, dagegen in der Regel sehr stark begangen und befahren sind und durch relativ dichtbevölkerte Gegenden führen, endlich deswegen, weil der Automobilverkehr noch relativ neu und für große Kategorien von Menschen noch etwas durchaus un gewohntes ist, den Keim von Gefährdungen für die Sicherheit von Menschen in sich birgt; der Automobilfahrer hat die Pflicht, diese Gefährdung auf das möglichst niedrigste Maß zu beschränken. In der Übertretung dieses Gebotes liegt objektiv eine Widerrecht lichkeit, und gleichzeitig subjektiv ein Verschulden; und wenn ein Automobilunfall eingetreten ist, bleibt dann, nachdem diese objektive und subjektive Widerrechtlichkeit festgestellt ist, nur noch zu unter suchen, ob der Kausalzusammenhang zwischen ihr und dem Unfall vorhanden sei. Was nun jenen ersten Punkt: die objektive und subjektive Widerrechtlichkeit, betrifft, so ist der Vorinstanz beizu treten, wenn sie eine solche als vorhanden annimmt. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß Unfälle auf der Landstraße sich am leich testen ereignen, wenn sich Gruppen von Menschen und Tieren darauf bewegen; eine derartige Situation bringt die Gefahr des Scheuwerdens und Ausreißens der Tiere mit sich. Ganz beson ders groß ist diese Gefahr, wie ebenfalls die Erfahrung des Lebens zeigt, dann, wenn gewisse Arten von Tieren, wie Pferde oder Kühe, sich in der gleichen Richtung bewegen wie ein hinter ihnen herkommendes Fahrzeug; das ungewohnte Geräusch versetzt häufig die Tiere in Aufregung und erregt in ihnen oft den Trieb, auszureißen. Diese Gefahren mußten vom Beklagten vorausge sehen werden. Er hätte sich daher nicht damit begnügen sollen, Warnungssignale zu geben, sondern seine Pflicht wäre es gewesen, ganz langsam an die Gruppe heran und an ihr vorbeizufahren. Das hat er, auch wenn man seine eigene Darstellung der Beur teilung zu Grunde legen will, jedenfalls nicht getan, und darin liegt sein Verschulden. Dieses Verschulden steht aber auch im ur sächlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Nach dieser Richtung hatte der Kläger ursprünglich behauptet, das Automobil habe seine Ehefrau überfahren. Es ist klar, daß bei dieser Sachlage er Kausalzusammenhang zwischen Verschulden zu schnellem Fahren und Unfall gegeben wäre. Die Vorinstanz hat jedoch eine Feststellung nach dieser Richtung unterlassen; sie bezeichnet lediglich die Darstellung des Klägers, auf Grund der Beweis würdigung Zeugenaussagen und Expertise , als die wahr scheinlichere. Es ist indessen nicht nötig, eine Feststellung nach dieser Richtung zu treffen oder, unter Rückweisung der Akten, durch die Vorinstanz treffen zu lassen. Denn auch wenn die Dar stellung des Beklagten richtig ist: daß nämlich Frau Haas nicht vom Automobil überfahren, sondern von den Kühen überrannt und getreten worden sei, ist der Kausalzusammenhang zwischen dem zu schnellen Fahren und dem Unfall gegeben; das Scheu werden und Ausreißen der Kühe, das die unmittelbare Ursache der Verletzungen der Frau Haas bildet, wäre aller Voraussicht nach nicht eingetreten ohne die zu rasche Annäherung des Auto mobils; dieses zu rasche Heranfahren läßt sich nicht wegdenken, ohne daß auch der Unfall weggedacht wird. Denn das rasche Anfahren bewirkte das Durchbrennen der Tiere und mit diesem stand das Umwerfen und Verletzen der Tierhalterin in einem na türlichen Zusammenhang. Wenn diese letztere Folge auch nicht vorausgesehen werden konnte, so haftet der Beklagte trotzdem für dieselbe, da die erste Folge der Tat, der haftungsbegründende Vorgang, nämlich das Durchbrennen der Tiere, jedenfalls voraus
sehbar war. (Vergl. A. S. XXIX, 2, S. 278 ff. Erw. 4, Ur teil des Bundesgerichts vom 9. Mai 1903, i. S. de Frise c. Feldau. 3. Ist so die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Folgen des Unfalls vorhanden, so ist bezüglich der einzelnen Posten der Klage, soweit sie von der Vorinstanz zugesprochen worden sind, zu bemerken, daß eine besondere Anfechtung des Urteils durch den Beklagten nach dieser Richtung nicht stattgefunden hat. Dagegen bedarf noch das vierte Klagebegehren, hinsichtlich dessen der Kläger als Berufungskläger auftritt, der Erörterung. Mit diesem Klage begehren verlangt der Kläger Zusprechung einer angemessenen Geldsumme nach Art. 54 OR. Vor den kantonalen Instanzen hatte er zur Begründung seines Begehrens lediglich ausgeführt, es falle dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last. In seiner Berufungsschrift macht er als besondere Umstände, die den Zu spruch einer angemessenen Geldsumme rechtfertigen sollen, geltend: die beidseitigen Vermögensverhältnisse, den mit dem Spitalaufent halt der Frau Haas verbundenen Zwang und die erlittenen Schmerzen im Spital und nachher. Alle diese Momente sind vor den Vorinstanzen nicht vorgebracht worden und daher, auch wenn sie zum Teil aus den Akten ersichtlich sein mögen, als neue Tatsachen im Sinne des Art. a OG zu bezeichnen und somit vom Bundesgericht nicht zu berücksichtigen. Als tatsächliches Fun dament dieses Klagebegehrens bleibt also nur die behauptete grobe Fahrlässigkeit des Beklagten. Auch in dieser Hinsicht ist aber der Vorinstanz, die das Vorhandensein einer groben Fahrlässigkeit ab lehnt, beizustimmen. Die Vorinstanz führt nach dieser Richtung aus: der Beklagte habe frühzeitig die Warnungssignale abgegeben; im Momente, da er vorfuhr, habe er freie Bahn gehabt; sein Verschulden, das in dem zu raschen Fahren liege, würde für sich allein den Schaden nicht verursacht haben, wenn die beiden Kühe nicht von einer ältern Frau geführt worden wären, die ihrer Obliegenheit nicht gewachsen war . Auch müsse es als ein ausnahmsweiser Zufall betrachtet werden, daß die Tiere gerade nach der Richtung hin ausrissen, von der das sie aufregende Geräusch herkam . Soweit in diesen Ausführungen Feststellungen tatsächlicher Natur liegen, sind sie nichts weniger als aktenwidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich; daraus folgt aber auch ohne weiteres die Ablehnung der Annahme eines groben Verschuldens des Beklagten; eine grobe Fahrlässigkeit läge nur vor bei Außerachtlassen jeder Vorsichtsmaßregel und unsinnigem, brutalem Darauflosfahren; hievon kann aber in diesem Falle nicht gesprochen werden; gewisse Vorsichtsmaßregeln, wenn auch nicht genügende, sind vom Beklagten immerhin angeordnet worden. Die Gefahr des Durchbrennens war speziell bei Kühen auch nicht derart, daß sie ohne besondere Überlegung auch für den Minder sorgfältigen erkennbar war, in die Augen sprang. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen, und es wird damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 1905 in allen Teilen bestätigt.