- Arteil vom 15. September 1905
in Sachen Bernheim, Kl. u. Ber. Kl., gegen Wolfensberger,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Kauf: Einrede des Betruges gegenüber der Erfüllungsklage des Ver
käufers. Art. 24. 247 OR. Tatsächliche Feststellung, Art. 81 0G.
Voraussetzungen für die Anrufung von Art. 247 OR.
A. Durch Urteil vom 15. Mai 1905 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Beklagter wird verurteilt zur Bezahlung von 838 Fr. 29 Cts.
und Zins à 5 % seit 29. März 1904 an Kläger. Mit der
Mehrforderung wird Kläger abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem
Antrag, es sei in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichtes
vom 15. Mai 1905 dem Klagebegehren zu entsprechen und der
Beklagte demgemäß zur Zahlung von 5454 Fr. nebst 5 % Zins
it 29. März 1904 zu verurteilen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers
diesen Berufungsantrag wiederholt.
Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte, der Zwischenhändler in chemischen Produkten
ist, bestellte beim Kläger, einem Fabrikanten chemischer Produkte,
am 29. Januar 1904 1 Coli Vanilline zu 54 Fr. per Kilo,
worauf ihm der Kläger à titre d échantillons ein Kilo über
sandte. Da der Beklagte auch nach den Preisen für 100 Kilos
dieses Produktes gefragt hatte, gab der Kläger die Auskunft, der
Preis betrage 54 Fr. per Kilo, Ziel 30 Tage. Der Beklagte
telegraphierte darauf am 2. Februar dem Kläger accepte 100
kilos sous réserve convenance qualité et terme livraison télé
graphiez délai , und bestätigte dieses Telegramm mit Brief vom
gleichen Tage, worin er 100 kilos de Vanilline pure au prix
de 54 fr., franco Bâle , bestellte, si votre produit convient .
Am 5. Februar gab dann der Beklagte definitiv Bestellung über
100 Kilos Vanilline pure 100 % auf. Mit Faktur vom
29. Februar übersandte der Kläger dem Beklagten die 100 Kilos.
Die Ware langte am 4. März 1904 in Basel an, in 10 Holz
kisten, deren jede 10 Kilos in Papiersäcken von je 1 Kilo ohne
Etiquette enthielt. Der Beklagte versandte sofort 50 Kilos nach
New York, später noch zusammen 25 Kilos an Karl Nietschke
in Hamburg und E. Brun in Marseille. Am 21. März 1904
erhielt der Beklagte Reklamation von seinem Abnehmer Nietschke,
die Ware sei nicht rein; am 24. gleichen Monats meldete er dies
dem Kläger weiter, indem er bemerkte, er habe Vanilline chem.
pur et 100 % bestellt, und den Kläger bat de me dire si
vous pouvez garantir le produit comme tel . Der Kläger
wies die Rüge mit Schreiben vom 27. März zurück, bemerkend
notre Vanilline est pure . Der Beklagte übergab am 29. März
1904 dem Kantonschemiker Basel Stadt als chem. rein 100%
bezeichnetes Vanilline zur Untersuchung, deren Ergebnis war, daß
das Produkt aus 63 % Vanilline und 37 % Rohrzucker be
stand. Hievon gab der Beklagte dem Kläger Kenntnis, dieser
klagte jedoch mit der vorliegenden Klage den vollen Betrag seiner
beiden Fakturen mit 5454 Fr. nebst 5 % Zins seit 29. März
1904 (Verfall der Faktur vom 29. Februar) ein. Der Beklagte
hat der Klage gegenüber die Mängelrüge erhoben und teils
für den noch bei ihm liegenden Teil der Ware Wandelung
teils
für den weiterverkauften Teil Minderung, zudem
Schadenersatz verlangt, indem er dabei wesentlich sich auf den
Standpunkt gestellt hat, es liege eine absichtliche Täuschung seitens
des Klägers vor. Beide kantonalen Instanzen haben die Mängel
rüge an sich als begründet erachtet, gestützt auf ein weiteres, im
Prozeß eingezogenes Gutachten des Kantonschemikers von Basel
Stadt, das dahin lautet, das untersuchte Muster bestehe aus
einem Gemisch von 36 % Rohrzucker und 61 % Vanilline, und
könne deshalb auf die Bezeichnung reines 100% Vanilline
keinen Anspruch machen; während dagegen die I. Instanz die
Mängelrüge als verspätet und die Replik der absichtlichen
Täuschung nicht als begründet angesehen hat, ist die II. Instanz
auch in diesen Punkten dem Beklagten beigetreten. Sie hat
Wandelung in dem vom Beklagten begehrten Umfange, Minde
rung und Schadenersatz in einem reduzierten Betrage zugesprochen
und ist so zu dem eingangs mitgeteilten Urteile gelangt.
2. (Kompetenz: Anwendbarkeit eidgenössischen Rechts.)
3. Auch heute noch hält der Kläger in erster Linie daran fest
die Mängelrüge sei überhaupt sachlich nicht begründet; wie vor
den kantonalen Instanzen, bestreitet er auch heute die Identität
der vom Kantonschemiker untersuchten mit der von ihm geliefer
ten Ware. Allein die Frage, von welcher Beschaffenheit die ge
lieferte Ware war, ist offenbar Tatfrage; die Identität der unter
suchten mit der vom Kläger gelieferten Ware ist von den
kantonalen Instanzen, auch von der II., bejaht worden in Würdi
gung eines Zeugenbeweises, gegen die vor Bundesgericht gemäß
Art. 81 Abs. 1 OG nicht aufzukommen ist. Der Kläger hat
denn auch unterlassen, diejenigen Aktenstellen, mit denen die be
züglichen Feststellungen der Vorinstanz im Widerspruch stehen
ollen, namhaft zu machen, und es ist daher ohne weiteres davon
auszugehen, daß die Mängelrüge an sich sachlich begründet war
denn daß die Lieferung von Vanilline, das zu 36 % aus Rohr
zucker besteht, nicht Lieferung der Ware mit den zugesicherten
Eigenschaften reines 100 %iges Vanilline ist, bedarf keiner
weitern Ausführung.
4. Ist sonach davon auszugehen, daß der Kläger gestreckte
also verfälschte Ware geliefert hat, so fragt es sich, ob hierin
eine absichtliche Täuschung, ein Betrug des Klägers, liege, dem
gegenüber die Einrede der Verspätung der Mängelrüge nicht auf
zukommen vermag. Denn für Arglist des Verkäufers schließt das
Gesetz (Art. 247 OR) die Geltendmachung der Verspätungsein
rede gegenüber der Mängelrüge aus, es gewährt dem Käufer
gegen diese Einrede die Replik der Arglist, und läßt das Erforder
nis rechtzeitiger und gehöriger Erhebung der Mängelrüge, das
im Allgemeinen die Voraussetzung der Gewährleistungspflicht des
Verkäufers ist, fallen. Dabei ist davon auszugehen, daß es Sache
des Käufers ist, die absichtliche Täuschung, also den Betrug, nach
zuweisen. Die I. Instanz war nun mit der Begründung zur
Verwerfung der Replik der Arglist gelangt, die Kenntnis des
die hier allerdings anzu
Mangels seitens des Verkäufers -
nehmen sei genüge nicht, um den Schluß auf absichtliche
Täuschung zuzulassen; es müsse hinzukommen, daß der Verkäufer
bea bsichtigt habe, den Käufer über die wahre Beschaffenheit der
Kaufsache zu täuschen, daß er z. B. durch falsche Zusicherung
beim Vertragsabschluß, durch Verschweigen verborgener Mängel,
durch besondere Herrichtung der Kaufsache, den Käufer von der
ordnungsgemäßen Prüfung der Ware abgehalten habe; nur wenn
zwischen der Täuschungsabsicht des Verkäufers und der Unter
lassung einer Prüfung und Rüge durch den Käufer ein Kausal
zusammenhang bestehe, treffe Art. 247 OR zu. Demgegenüben
erblickt die II. Instanz absichtliche Täuschung schon darin, daß der
Kläger im Bewußtsein, eine verfälschte Ware zu liefern, den Vertrag
ausgeführt habe, und sie erachtet diese Tatsache zur Begründet
erklärung der Replik der Arglist vorliegend als genügend, da die
weitern Tatsachen hinzukommen, daß die Beschaffenheit der Ware
ohne umständliche Untersuchung nicht zu erkennen sei und der
Verkäufer die ausdrückliche Zusicherung einer bestimmten Be
schaffenheit gegeben habe, der Käufer also in guten Treuen habe
annehmen müssen, daß die Ware der Bestellung entspreche. In
diesem entscheidenden Punkte ist, soweit der Entscheid auf Rechts
sätzen beruht, der II. Instanz beizustimmen. Die I. Instanz hat
die Bedeutung der Replik der Arglist gemäß dem vorstehend aus
geführten mißkannt, wenn sie besondere Veranstaltungen seitens
des Verkäufers fordert, es genügen hiezu auch Erklärungen seitens
des Verkäufers, ja auch ein bloßes Stillschweigen, falls diese
Tatsachen geeignet sind, den Käufer über die Beschaffenheit der
Ware zu täuschen. Was nun die speziellen Umstände im vor
liegenden Falle betrifft, so ist zunächst die tatsächliche Feststellung
der Vorinstanz unangefochten, daß der Kläger Fabrikant des dem
Beklagten verkauften Produktes sei und er von der Fälschung
Kenntnis gehabt habe. Ob es sodann richtig ist, wenn die II. Instanz
(im Gegensatz zur 1. Instanz) angenommen hat, die Untersuchung
der Ware wäre umständlich und zeitraubend gewesen, ist eben
falls wesentlich eine Tatfrage, und da die bezügliche Feststellung
der II. Instanz gemäß dem Gutachten des Kantonschemikers
jedenfalls nicht als aktenwidrig bezeichnet werden kann, ist das
Bundesgericht auch hieran gebunden, d. h. es hat also jene Tat
sache als vorhanden anzunehmen. Des weitern kann auch noch
darauf verwiesen werden, daß der Kläger aus der Korrespondenz
des Beklagten selber (Telegramm und Brief vom 2. Februar
1904) ersehen konnte, daß die Ware nicht beim Beklagten bleiben
sondern weiterbegeben werde. Beim Vorhandensein aller dieser Um
stände: Kenntnis des Klägers von der vertragswidrigen Beschaffen
heit bezw. Streckung der Ware, trotz dieser Kenntnis Zusicherung
einer reinen 100 %igen Ware, und Kenntnis der Verhältnisse des
Beklagten als Zwischenhändlers, ist absichtliche Täuschung, die die
Replik der Arglist gewährt, anzunehmen.
5. Über die Folgen dieser Arglist: Wandelung, Minderung
und Schadenersatz, ist heute nicht mehr besonders zu entscheiden,
da der Beklagte sich beim bezüglichen, seine Forderungen nur
teilweise gutheißenden Entscheide der Vorinstanz beruhigt, der
Kläger aber in diesen Punkten das Urteil nicht speziell angefochten
hat. Übrigens erscheinen die sämtlichen Begehren des Beklagten
im Prinzipe begründet, und hinsichtlich des Maßes beim Schaden
ersatz bez. der Minderung waren die Parteien schon vor den
hat die Vorinstanz auf
kantonalen Instanzen eventuell einig
ihr freies Ermessen abgestellt, ohne daß dabei eine Verletzung von
Bundesrecht oder eine unrichtige rechtliche Würdigung von Tat
sachen ersichtlich wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des Ap
pellationsgerichtes des Kantons Basel Stadt vom 15. Mai 1905
in allen Teilen bestätigt.