- Arteil vom 15. Juli 1905 in Sachen
Droz, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Moser, Kl. u. Ber. Bekl.
Schadenersatzklage wegen Betrugs (Kauf von Waren in der Absicht,
sie nicht zu bezahlen). Art 50 OR; Verhältnis zu Art. 24 eod.
A. Durch Urteil vom 4. April 1905 hat das Obergericht des
Kantons Aargau, Abteilung für Strafsachen, erkannt:
- Der Beanzeigte Henri Droz wird wegen des Vergehens der
Beschädigung durch Mißbrauch des Vertrauens und des Versuchs
dieses Vergehens zu einer korrektionellen Zuchthausstrafe von acht
Monaten, wovon die ausgestandene Haft von 116 Tagen in Abzug
zu bringen ist, verurteilt.
- Die Beanzeigte Frau Anna Droz geb. Bodenmann wird
wegen Beihülfe zu dem von ihrem Ehemann begangenen Ver
gehen des Versuchs des Vertrauensmißbrauchs außer der ausge
standenen Untersuchungshaft zu einer Gefangenschaftsstrafe von
vier Wochen verurteilt, und wird die ihr zugesprochene Entschädi
gung gestrichen.
- Der Beanzeigte Henri Droz wird verfällt, dem Anzeiger
in Moser den erlittenen Schaden mit 4470 Fr. 50 Cts. nebst
Zins à 5 % seit 22. Oktober 1903, dem Tage der Strafanzeige,
zu ersetzen.
B. Gegen Dispositiv 3 dieses Urteils hat der Beklagte recht
zeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht er
griffen mit dem Antrag
Es sei in Abänderung des mittelst Berufung angefochtenen
Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Abteilung
Straffachen, der Anzeiger Jean Moser mit seinen Entschädigungs
begehren abzuweisen.
C. Im heutigen Termine haben sich die Parteien nicht vertreten
lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger verkaufte dem Beklagten vom Mai bis Juli 1902
zu mehreren Malen Tuchwaren. Der Beklagte hatte mit einer Be
stellung von zirka 200 Fr. begonnen, hatte aber in der Folge immer
größere Bestellungen gemacht, zuerst für zirka 500 Fr., dann für zirka
1500 Fr. und endlich (unterm 16./19. Juli) für 4530 Fr. 50 Cts.
Dabei war nach Vereinbarung der Kaufpreis einer jeden Sendung
immer bei Ablieferung der nächsten Sendung nachgenommen wor
den. Die Waren hatte der Beklagte jeweilen sofort nach Empfang
gegen baar weiter verkauft. Der Kaufpreis der letzten Sendung
wäre innert 30 Tagen zu zahlen gewesen. Droz ersuchte aber
um Stundung bis auf 90 Tage, und der Kläger ging hierauf
ein. Am 1. September bestellte der Beklagte beim Kläger weitere
Waren im Werte von 12,000 13,000 Fr. und stellte dabei in
Aussicht, daß er bei Empfang dieser Waren den Preis der letzten
Sendung von zirka 4500 Fr. zahlen werde. Diese am 1. Sep
tember bestellten Waren sind indessen nicht mehr geliefert worden,
da der Kläger inzwischen erfahren hatte, daß der Beklagte schon
seit April 1902 fruchtlos ausgepfändet sei.
Wegen der hievor geschilderten Handlungsweise des Beklagten
erging das sub A hievor wiedergegebene Urteil. Im Strafprozesse
gab der Beklagte zu, dem Kläger restanzlich 4470 Fr. 50 Cts.
schuldig zu sein.
- Die Vorinstanz hat den Beklagten aus dem Grunde zur
Zahlung von 4470 Fr. 50 Ets. nebst Zins an den Kläger ver
urteili, weil der Beklagte den Kläger durch Vertrauensmißbrauch
im Sinne des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes um diesen Betrag
geschädigt habe.
Nun kann zunächst nicht bezweifelt werden, daß das vom aarg.
Richter als Vertrauensmißbrauch qualifizierte Vorgehen des
Beklagten zugleich eine widerrechtliche Handlung im Sinne
von Art. 50 OR, und zwar ein Betrug war, und daß dieselbe
den Beklagten daher, eben auf Grund von Art. 50 OR, zu
Schadenersatz verpflichtete, ganz abgesehen davon, daß sie nach
Art. 24 OR auch zur Anfechtung des Kaufvertrages (vergl.
Erwägung 4 hienach) hätte führen können. Denn ein Betrug
liegt nicht nur dann vor, wenn eine Täuschung über eine Tatsache
durch Erregung eines Irrtums erfolgt, sondern auch dann, wenn
ein schon vorhandener Irrtum, sei es durch positive Handlungen,
sei es durch Unterlassungen, unterhalten wird (vergl. A. S. d.
bg. E., Bd. XXII, S. 487).
Im vorliegenden Falle hat allerdings der Beklagte den Kläger
durch keine positiven falschen Angaben über seine Zahlungsfähig
keit zum Vertragsabschlusse verleitet, und anderseits war er dazu,
ihn von sich aus über seine schlechte ökonomische Lage aufzuklären,
nicht verpflichtet (vergl. A. S. d. bg. E., Bd. XIX Nr. 89
Erw. 4; Bd. XXIII Nr. 33 Erw. 9). Dagegen fehlte beim Be
klagten von vorneherein jede ernstliche Absicht, den Verkäufer zu
bezahlen. Der Beklagte hat zuerst ganz bescheidene, seinen Ver
hältnissen entsprechende, dann aber immer größere Bestellungen
gemacht und den Verkäufer zu deren Effektuierung jeweilen da
durch veranlaßt, daß er ihn ermächtigte, den Betrag der letzten,
kleinern Sendung auf der neuen, größern Lieferung nachzunehmen.
Die Zahlung der kleinern Faktur diente dermaßen stets dazu, den
ungedeckten Kredit noch zu erhöhen. Der Beklagte hat somit dem
Kläger ernstliche Käufe zu dem Zwecke vorgespiegelt, um sich in
den Besitz von Waren zu setzen, die er nur unter der Voraus
setzung zu zahlen beabsichtigte, daß ihm in noch größerem Maße,
und zwar immer ohne Deckung, kreditiert werde, worauf er kein
Recht hatte. Für den Fall der Verweigerung neuen erhöhten Kre
dites beabsichtigte er, die letzte Lieferung einfach unbezahlt zu lassen.
Diese Absicht ist der Absicht, eine bestimmte Lieferung überhaupt
nicht zu bezahlen, mindestens gleichzustellen; sie ist sogar inso
fern noch gravierender, als sie in quantitativer Hinsicht natur
gemäß unbegrenzt ist. Wer aber Waren kauft, die er nicht zu
zahlen beabsichtigt, begeht einen Betrug; denn er weiß, daß der
Verkäufer glaubt, die Ware werde bezahlt, und gerade dieser Irr
tum des Verkäufers ist es, welchen er unterhält und ausnützt.
Vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Bd. XXIV,
S. 216 ff., Olshausen, Kommentar 263 Anm. 11 a, Bin
ding, Lehrbuch II, S. 183.
3. Qualifiziert sich also das Vorgehen des Beklagten in der
Tat als Betrug und somit als widerrechtliche Handlung im Sinne
von Art. 50 OR, so mußte, sofern im Strafprozeß zugleich auch
die Entschädigungsforderung des Klägers zu beurleilen war, der
Beklagte zur Zahlung desjenigen Betrages an den Kläger verur
teilt worden, um welchen der Kläger durch das letzte, einseitig
erfüllte Kaufgeschäft geschädigt worden ist.
Eine Schädigung des Klägers erscheint nun nicht etwa deshalb
als ausgeschlossen, weil der Kläger als Gegenwert der von ihm
gelieferten und nicht wieder zu erlangenden Ware die Kaufpreis
forderung besitzt; denn es steht fest, daß der Beklagte zahlungs
unfähig und diese Forderung daher so gut wie wertlos ist. Dagegen
könnte es allerdings fraglich erscheinen, ob der dem Kläger aus
dem Abschluß und der einseitigen Erfüllung des Kaufvertrages
erwachsene Schaden wirklich, wie die Vorinstanz annimmt, die
Höhe des Kaufpreises erreiche, oder ob dieser Schaden nicht viel
mehr nur in dem Selbstkostenpreise der Ware bestehe; denn nur
um diesen Betrag wäre allem Anschein nach das Vermögen des
Klägers bei Nichtabschluß des Kaufvertrages größer als es jetzt ist.
Allein da der Beklagte ausdrücklich zugegeben hat, dem Kläger
den Betrag von 4470 Fr. 50 Cts. schuldig zu sein, womit er
übrigens stillschweigend auch die zugesprochenen Zinsen, welche
noch weniger betragen als dem Stundungsabkommen entsprechen
würde, anerkannt hat, so mußte der Beklagte zur Zahlung dieses
Betrages an den Kläger verurteilt, bezw. bei der Anerkennung
desselben behaftet werden, vorausgesetzt immerhin, was aber vom
Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht zu überprüfen ist, daß
die Vorinstanz als Strafgericht hiezu kompetent war. Es könnte
sich also höchstens noch um die Frage handeln, ob der Betrag
von 4470 Fr. 50 Cts. mit der richtigen oder mit einer unrich
tigen Begründung zugesprochen worden sei, nicht aber, ob derselbe
dem Kläger überhaupt zuzusprechen war.
4. Daß die Handlungsweise des Beklagten sich offenbar auch als
Civilbetrug im Sinne von Art. 24 OR hätte qualifizieren lassen,
d. h. dem Kläger das Recht der Anfechtung des Vertrags gegeben
hätte, ist für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevant. Der durch
einen Betrug im Sinne von Art. 24 OR Geschädigte hat aller
dings von Gesetzes wegen in erster Linie ein Anfechtungsrecht. Wo
aber dieses Anfechtungsrecht durch nicht rechtzeitige Geltendma
chung desselben verwirkt ist (vergl. Art. 28 OR), oder wo das
selbe, wie in casu, zu keinem praktischen Resultate führen würde
(weil die gelieferte Ware sich nicht mehr beim Beklagten befindet),
bleibt es dem Betrogenen unbenommen, die Kaufpreisforderung
oder einen auf Art. 50 OR gegründeten Schadenersatzanspruch
geltend zu machen (vergl. A. S. d. bg. E., Bd. XXII, S. 485).
Dem Kläger wäre daher auch abgesehen von der beklagtischen
Anerkennung der Betrag von 4470 Fr. 50 Cts. aus dem Grunde
zuzusprechen, weil derselbe den Kaufpreis von Waren darstellt, welche
der Kläger dem Beklagten in Erfüllung eines vom Kläger nicht an
gefochtenen und daher vollgültigen Kaufvertrages geliefert hat.
5. Darin schließlich, daß die vom Beklagten erhobene Gegen
forderung wegen Nichteffektuierung der letzten Bestellung
12,000 13,000 Fr. von der Vorinstanz mangels näherer Prä
zisierung und Begründung auf den Civilweg verwiesen wurde,
während die Forderung des Klägers im Adhäsionsprozeß erledigt
wurde, kann eine Verletzung von Bundesrecht aus dem Grunde
nicht gefunden werden, weil für die Frage, ob ein Anspruch im
Adhäsionsprozesse zu erledigen oder auf den Civilweg zu verweisen
sei, ausschließlich kantonales Recht gilt. Es liegt übrigens auf
der Hand, daß die Forderung des Klägers liquid, die Gegenfor
derung des Beklagten aber höchst illiquid war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Oberge
richts des Kantons Aargau, Abteilung für Strafsachen, vom
4. April 1905, soweit angefochten, bestätigt.