Urkunde vom 31. März 1903 nicht schon daran scheitere, daß in dieser Urkunde das Pfand nicht genau spezifiziert ist. Aus der Bestimmung, daß größere Posten Wein nur mit Einwilligung des Gläubigers verkauft werden durften, folgt nämlich argumento a contrario, daß kleinere Posten ohne diese Einwilligung verkauft werden durften. Wie groß aber diese kleinern Quan titäten sein durften und wie oft solche sollten abgeführt wer den können, wurde nicht bestimmt. Nebst dem ließe sich fragen, ob nicht auch schon kleinere Bezüge des Schuldners mit der Ver pfändung eines ganzen Warenlagers unvereinbar seien, und ob daher bei der Gestattung solcher Bezüge überhaupt noch von einer gültigen Verpfändung gesprochen werden könne. Charakteristisch ist es jedenfalls, daß der Schuldner im März 1904, also ein Jahr nach der angeblichen Verpfändung, gegen das Ansinnen des Gläubigers, er solle sich verpflichten, vor gänzlicher Abzahlung der Schuld überhaupt keinen Wein wegzunehmen, energisch pro testierte. Im übrigen wäre noch zu beachten, daß in der Urkunde vom 31. März 1903 nur der im Keller gelegene Wein (Nr. 49 bis 59 der Pfändungsurkunde), nicht auch die daselbst befindlichen Küfereigerätschaften (Nr. 60 71) als Faustpfänder bezeichnet sind, so daß also schon mit Rücksicht auf den Pfandvertrag der Anspruch des Beklagten wohl kaum in seinem vollen Umfange geschützt werden könnte. Indessen bedarf es eines Eingehens auf all diese den Vertrag vom 31. März 1903 betreffenden Fragen aus dem Grunde nicht, weil, wie aus dem folgenden ersichtlich ist, der Anspruch des Be klagten jedenfalls an der fehlenden Besitzübergabe scheitert. 5. Der Beklagte scheint allerdings, wie er hervorhebt, jederzeit die physische Möglichkeit gehabt zu haben, die Abfuhr größerer Quantitäten Wein aus dem Keller dadurch zu verhindern, daß er das eiserne Gartentor abschloß. Dies genügt aber nicht, um ihn als Inhaber des Gewahrsams über den von ihm an Benedetti vermieteten Keller und dessen Inhalt erscheinen zu lassen. Dadurch, daß Benedetti den Keller gemietet und als Mieter bezogen hatte, war er Inhaber des Gewahrsams geworden (vergl. Janggen, Sachmiete, S. 114, und Sträuli, Retentionsrecht, S. 96). Es hätte daher schon einer besondern Rückübertragung des Gewahr sams bedurft, um dem Erfordernis des Art. 210 OR zu genügen. Daß nun eine solche Rückübertragung des Gewahrsams an den Vermieter stattgefunden habe, behauptet dieser selber nicht: er be ruft sich nicht auf einen Besitzübertragungsakt, sondern lediglich auf einen Zustand, und dieser Zustand war nicht etwa eine Folge der angeblichen Pfandbestellung, sondern eine solche der ört lichen Verhältnisse, wie dieselben schon vor der Pfandbestellung bestanden. Wenn nun auch den Ausführungen des Beklagten in der Berufungsschrift insofern beigepflichtet werden kann, als bei der Beurteilung der Besitzesverhältnisse nicht ausschließlich darauf abzustellen ist, bei wem sich die Schlüssel befinden, sondern viel mehr die ganze Sachlage ins Auge zu fassen ist, so muß doch jedenfalls daran festgehalten werden, daß die Besitzübertragung nicht durch bereits bestehende, bei der Pfandbestellung nicht einmal erwähnte örtliche Verhältnisse ersetzt werden kann. Der Umstand also, daß der Beklagte durch Abschließen des Gartentors den Schuldner an der Entfernung größerer Posten Wein hindern konnte, wäre nur dann von Bedeutung, wenn derselbe im An schluß an den Pfandvertrag oder im Hinblick auf denselben von den Beteiligten geschaffen oder doch gutgeheißen worden wäre, wenn also Hausheer und Benedetti übereingekommen wären, daß ersterer von einem gewissen Zeitpunkt an und bis zur gänzlichen Abzahlung der Schuld des Letztern das Gartentor schließen und so den Mieter in gewisser Hinsicht an der Verfügung über das Mietobjekt hindern dürfe. Etwas derartiges ist aber weder nach gewiesen noch auch nur behauptet worden. Ein anderes Mittel, dem Beklagten den Pfandbesitz zu verschaffen, ohne doch den Schuldner an der steten Überwachung und sachverständigen Be handlung seiner Weine zu hindern, hätte vielleicht darin bestehen können, dem Beklagten einen allfällig vorhandenen zweiten Schlüssel zu übergeben oder denselben zu ermächtigen, einen solchen anfer tigen zu lassen, oder schließlich, falls der Beklagte als Vermieter einen weiteren Schlüssel schon besaß, denselben zu ermächtigen diesen Schlüssel während der Miete und trotz derselben zu dem Zwecke zu benutzen, um sich jederzeit von der Vollständigkeit des Warenlagers vergewissern zu können. Von alledem ist aber nichts geschehen, sondern wenn der Beklagte zur Zeit der Pfändung im
Besitz eines Schlüssels war, was nach der gesamten Aktenlag allerdings anzunehmen ist, so hatte er denselben entweder von jeher besessen, ohne daß er etwa mit Rücksicht auf die Pfandbe stellung zu dessen Gebrauch ermächtigt worden wäre, oder aber er hatte sich denselben seit der vermeintlichen Pfandbestellung heimlich anfertigen lassen. In beiden Fällen kann er sich heute auf den Besitz dieses Schlüssels umsoweniger berufen, als er seinen Mieter im Glauben gelassen hatte, er besitze keinen Schlüssel, was daraus ersichtlich ist, daß er denselben im Januar 1904, also geraume Zeit nach der angeblichen Pfandbestellung ersuchte, ihm den Kellerschlüssel für zwei bis drei Tage zu überlassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appella tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 1905 bestätigt.