- Arteil vom 15. Juli 1905 in Sachen
Hausheer, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Beuedetti, Kl. u. Ber. Bekl.
Widerspruchsklige auf Aberkennung eines Faustpfandes. Uebergabe
des Pfandgegenstandes ? (Art. 210 OR.)
A. Durch Urteil vom 2. Mai 1905 hat die I. Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
Der vom Beklagten in den gegen Paul Benedetti, Niederdorf
straße 69 in Zürich I angehobenen Betreibungen (Gruppe
Nr. 153) an den Nummern 49 71 der Pfändungsurkunde er
hobene Faustpfandanspruch wird verworfen, dagegen mit Bezug
auf Nr. 72 gutgeheißen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und for
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage, d. h. Anerkennung
des vom Beklagten geltend gemachten Faustpfandrechtes auch be
züglich Nr. 49 71 der Pfändungsurkunde.
C. Die Kläger beantragen Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kläger und Berufungsbeklagten haben ihren Ehemann
und Vater Paul Benedetti für Forderungen im Betrage von zu
sammen 13,000 Fr. betrieben und für diese Forderungen u. a.
Weinvorräte und Küfereigerätschaften pfänden lassen, welche sich
in einem vom Beklagten und Berufungskläger an Benedetti ver
mieteten Keller befanden. An diesen auf zusammen 3515 Fr. 50 Cts.
geschätzten Pfändungsobjekten (Nr. 49 71 der Pfändungsur
kunde) sowie an einem in seinem Privatkeller befindlichen, auf
580 Fr. geschätzten Fasse Wein (Nr. 72) machte Hausheer für
eine Forderung von 1856 Fr. 65 Cts. ein Faustpfandrecht geltend.
Das Betreibungsamt betrachtete diesen Letztern als Besitzer und
setzte den betreibenden Gläubigern eine Frist zur Klage gemäß
Art. 109 SchKG. Daraufhin erfolgte die vorliegende Klage mit
dem Rechtsbegehren auf Aberkennung des von Hausheer bean
spruchten Faustpfandrechts. Die Vorinstanz konstatiert, daß die
vom Beklagten geltend gemachte Forderung, für welche er das
Faustpfandrecht in Anspruch nehme, vor der ersten Instanz
2308 Fr. 50 Cts. erhöht wurde, und aus dem Protokoll der
ersten Instanz ist ersichtlich, daß diese Erhöhung in der Klagebe
antwortung stattfand.
- (Streitwert: 2308 Fr. 50 Cts.
- Streitig ist im gegenwärtigen Stadium des Prozesses nur
noch das vom Beklagten in Anspruch genommene Pfandrecht an
den in der Pfändungsurkunde unter Nr. 49 71 angeführten
Weinvorräten und Küfereigerätschaften, welche sich zur Zeit der
Pfändung in dem vom Beklagten an Benedetti vermieteten Keller
befanden.
Der Beklagte erblickt den Abschluß des Faustpfand vertrages
in der am 31. März 1903 erfolgten Ausstellung eines Obligo,
worin Benedetti eine Schuld von 1856 Fr. 65 Cts. anerkannte
und dabei stipulierte, daß bis nach gänzlicher Begleichung dieser
Summe nebst Zins, laufendem Mietzins u. s. w. obige Wein
vorräte als Unterpfand haften sollten, und zwar sollten größere
Posten nur mit Einwilligung des Beklagten verkauft werden
dürfen.
Die in Art. 210 OR geforderte Uebergabe der Sache an den
Pfandgläubiger soll nach der Auffassung der Beklagten darin ge
funden werden können, daß der Beklagte, dank besondern örtlichen
Verhältnissen, den Schuldner jederzeit an der Verfügung über den
Inhalt des Kellers habe hindern können; denn wenn auch der
Schuldner einen Schlüssel zum Keller besessen habe, so habe er
doch faktisch größere Posten Wein aus demselben nur unter der
Voraussetzung entfernen können, daß er, der Beklagte, das eiserne
Gartenportal, welches den einzigen Zugang zum Keller bildete,
und zu welchem der Schuldner keinen Schlüssel besaß, nicht ab
schloß; übrigens sei der Beklagte auch im Besitze eines Schlüssels
zu dem von ihm an Benedetti vermieteten Keller gewesen, so daß
also der Schuldner jedenfalls nicht mehr die ausschließliche Ver
fügungsgewalt über seine Weinvorräte und Küfereigerätschaften
besaß.
- Was nun zunächst den angeblichen Faustpfandvertrag be
trifft, so ließe sich die Frage aufwerfen, ob die Berufung auf die
Urkunde vom 31. März 1903 nicht schon daran scheitere, daß in
dieser Urkunde das Pfand nicht genau spezifiziert ist. Aus der
Bestimmung, daß größere Posten Wein nur mit Einwilligung
des Gläubigers verkauft werden durften, folgt nämlich argumento
a contrario, daß kleinere Posten ohne diese Einwilligung
verkauft werden durften. Wie groß aber diese kleinern Quan
titäten sein durften und wie oft solche sollten abgeführt wer
den können, wurde nicht bestimmt. Nebst dem ließe sich fragen,
ob nicht auch schon kleinere Bezüge des Schuldners mit der Ver
pfändung eines ganzen Warenlagers unvereinbar seien, und ob
daher bei der Gestattung solcher Bezüge überhaupt noch von einer
gültigen Verpfändung gesprochen werden könne. Charakteristisch
ist es jedenfalls, daß der Schuldner im März 1904, also ein
Jahr nach der angeblichen Verpfändung, gegen das Ansinnen des
Gläubigers, er solle sich verpflichten, vor gänzlicher Abzahlung
der Schuld überhaupt keinen Wein wegzunehmen, energisch pro
testierte. Im übrigen wäre noch zu beachten, daß in der Urkunde
vom 31. März 1903 nur der im Keller gelegene Wein (Nr. 49
bis 59 der Pfändungsurkunde), nicht auch die daselbst befindlichen
Küfereigerätschaften (Nr. 60 71) als Faustpfänder bezeichnet
sind, so daß also schon mit Rücksicht auf den Pfandvertrag der
Anspruch des Beklagten wohl kaum in seinem vollen Umfange
geschützt werden könnte.
Indessen bedarf es eines Eingehens auf all diese den Vertrag
vom 31. März 1903 betreffenden Fragen aus dem Grunde nicht,
weil, wie aus dem folgenden ersichtlich ist, der Anspruch des Be
klagten jedenfalls an der fehlenden Besitzübergabe scheitert.
5. Der Beklagte scheint allerdings, wie er hervorhebt, jederzeit
die physische Möglichkeit gehabt zu haben, die Abfuhr größerer
Quantitäten Wein aus dem Keller dadurch zu verhindern, daß er
das eiserne Gartentor abschloß. Dies genügt aber nicht, um ihn
als Inhaber des Gewahrsams über den von ihm an Benedetti
vermieteten Keller und dessen Inhalt erscheinen zu lassen. Dadurch,
daß Benedetti den Keller gemietet und als Mieter bezogen hatte,
war er Inhaber des Gewahrsams geworden (vergl. Janggen,
Sachmiete, S. 114, und Sträuli, Retentionsrecht, S. 96). Es
hätte daher schon einer besondern Rückübertragung des Gewahr
sams bedurft, um dem Erfordernis des Art. 210 OR zu genügen.
Daß nun eine solche Rückübertragung des Gewahrsams an den
Vermieter stattgefunden habe, behauptet dieser selber nicht: er be
ruft sich nicht auf einen Besitzübertragungsakt, sondern lediglich
auf einen Zustand, und dieser Zustand war nicht etwa eine
Folge der angeblichen Pfandbestellung, sondern eine solche der ört
lichen Verhältnisse, wie dieselben schon vor der Pfandbestellung
bestanden. Wenn nun auch den Ausführungen des Beklagten in
der Berufungsschrift insofern beigepflichtet werden kann, als bei
der Beurteilung der Besitzesverhältnisse nicht ausschließlich darauf
abzustellen ist, bei wem sich die Schlüssel befinden, sondern viel
mehr die ganze Sachlage ins Auge zu fassen ist, so muß doch
jedenfalls daran festgehalten werden, daß die Besitzübertragung
nicht durch bereits bestehende, bei der Pfandbestellung nicht einmal
erwähnte örtliche Verhältnisse ersetzt werden kann. Der Umstand
also, daß der Beklagte durch Abschließen des Gartentors den
Schuldner an der Entfernung größerer Posten Wein hindern
konnte, wäre nur dann von Bedeutung, wenn derselbe im An
schluß an den Pfandvertrag oder im Hinblick auf denselben von
den Beteiligten geschaffen oder doch gutgeheißen worden wäre,
wenn also Hausheer und Benedetti übereingekommen wären, daß
ersterer von einem gewissen Zeitpunkt an und bis zur gänzlichen
Abzahlung der Schuld des Letztern das Gartentor schließen und
so den Mieter in gewisser Hinsicht an der Verfügung über das
Mietobjekt hindern dürfe. Etwas derartiges ist aber weder nach
gewiesen noch auch nur behauptet worden. Ein anderes Mittel,
dem Beklagten den Pfandbesitz zu verschaffen, ohne doch den
Schuldner an der steten Überwachung und sachverständigen Be
handlung seiner Weine zu hindern, hätte vielleicht darin bestehen
können, dem Beklagten einen allfällig vorhandenen zweiten Schlüssel
zu übergeben oder denselben zu ermächtigen, einen solchen anfer
tigen zu lassen, oder schließlich, falls der Beklagte als Vermieter
einen weiteren Schlüssel schon besaß, denselben zu ermächtigen
diesen Schlüssel während der Miete und trotz derselben zu dem
Zwecke zu benutzen, um sich jederzeit von der Vollständigkeit des
Warenlagers vergewissern zu können. Von alledem ist aber nichts
geschehen, sondern wenn der Beklagte zur Zeit der Pfändung im
Besitz eines Schlüssels war, was nach der gesamten Aktenlag
allerdings anzunehmen ist, so hatte er denselben entweder von
jeher besessen, ohne daß er etwa mit Rücksicht auf die Pfandbe
stellung zu dessen Gebrauch ermächtigt worden wäre, oder aber er
hatte sich denselben seit der vermeintlichen Pfandbestellung heimlich
anfertigen lassen. In beiden Fällen kann er sich heute auf den
Besitz dieses Schlüssels umsoweniger berufen, als er seinen Mieter
im Glauben gelassen hatte, er besitze keinen Schlüssel, was daraus
ersichtlich ist, daß er denselben im Januar 1904, also geraume
Zeit nach der angeblichen Pfandbestellung ersuchte, ihm den
Kellerschlüssel für zwei bis drei Tage zu überlassen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai
1905 bestätigt.