- Arteil vom 22. Februar 1905 in Sachen
Bär, Kl. u. Ber. Kl., gegen Stutz Cie., Bekl. u. Ber. Bekl.
Verjährung der Haftpflichtansprüche nach FHG. Art. 12 FHG. Beginn
der Verjährung; welcher ist der Tag der Tötung , wenn zwischen
Unfall (Verletzung) und Tod ein Zeitraum verstrichen ist? Begriff
der Tötung nach der Haftpflichtgesetzgebung.
A. Durch Urteil vom 26. November 1904 hat die I. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Streitfrage
Ist die Beklagte schuldig, an die Klägerin aus dem Unfall
ihres Mannes Albert Bär zu bezahlen 3000 Fr. samt Zins zu
5% seit dem 20. Oktober 1900?
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung ans
Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:
- Es sei die Klage in vollem Umfange gutzuheißen und die
beklagte Partei demgemäß zu verpflichten, an die Klägerin 3000 Fr.
samt Zins à 5 % seit dem 20. Oktober 1900 zu bezahlen;
- eventuell, es seien die Akten an die kantonale Instanz zu
rückzuweisen zur Abnahme der anerbotenen Beweise, insbesondere
dafür, daß der Unfall tatsächlich passiert sei, daß ein haftpflichti
ger Unfall vorliege, und daß der Kausalzusammenhang zwischen
Unfall und Tod niemals unterbrochen worden sei.
Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Bestäti
gung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der verstorbene Ehemann der Klägerin, Albert Bär, war
vom April 1899 bis November 1901 in der Gerberei der Be
klagten in Dübendor
angestellt. Im September 1900 erkrankte
er, wie die Klägerin behauptet, infolge eines Unfalles, der ihn
in den Geschäftsräumen der Beklagten betroffen haben soll, der
aber von den letztern bestritten wird. Nach der Darstellung der
Klägerin nämlich ist Bär, indem er am 20. September 1900
vom ersten Stock in das Parterre sich begeben wollte, wobei er
einen sog. Steigbalken zu benützen hatte, auf den glatten Spros
sen ausgeglitten, konnte sich indessen im Sturze noch halten. Als
sich nach einigen Tagen Schmerzen in der Hodengegend einstell
ten, konsultierte er am 28. September einen Arzt in Dübendorf
der ihn wegen Quetschung des Hodens mit nachfolgender Abszeß
bildung tuberkulöser Natur bis zum 18. Dezember 1900 behan
delte. Später wurde die gequetschte Hode durch operativen Ein
griff entfernt. Im Spätsommer 1901 nahm Bär die Arbeit bei
der Beklagten wieder auf, mußte sie aber, weil das Übel sich ver
schlimmerte, im November 1901 neuerdings niederlegen. Im Früh
fahr 1902 konnte er wieder leichtere Arbeit besorgen, doch stand
er immer noch in ärztlicher Behandlung. Der Arzt, der ihn da
mals behandelte, stellte eine Tuberkulose der Unterleibsorgane fest,
die auf die Hodenquetschung zurückzuführen sei. Bär arbeitete noch
bis zum 4. August 1902. Dann verschlimmerte sich sein Zustand;
die Krankheit ergriff den Mastdarm und führte am 23. November
1903 zum Tode.
2. Die Vorinstanz hat die am 18. Juni 1904 eingeleitete
aftpflichtklage der Klägerin wegen Verjährung abgewiesen, mit
folgender wesentlicher Begründung: Da nach Art. 12 FHG
die sämtlichen aus diesem Gesetze hergeleiteten Schadenersatzan
sprüche nach einem Jahr von dem Tage an gerechnet, an wel
chem die Tötung oder Verletzung erfolgt ist verjähren, so frage
es sich, ob man es bei dem im November 1903, also mehr als
drei Jahre nach dem behaupteten Unfall infolge tuberkuloser
Krankheit eingetretenen Tode Bärs mit einem Fall der Tötung
im Sinne des FHG zu tun habe. Nun könnte vielleicht nicht
ganz ohne Grund geltend gemacht werden, der Wortlaut des Ge
setzes sei ungenau und unter dem Tage der Tötung sei in Wirk
lichkeit der Tag, an welchem die zum Tode führende Verletzung
erfolgte, also der Tag des Unfalls zu verstehen, wie dies in der
Tat im französischen Texte des Gesetzes ( le jour de l accident
qui a amené la mort ou les blessures ) unzweideutig
zum
Ausdruck gelangt sei. Allein diese Auffassung stünde doch im
Widerspruch mit dem, was bei Erlaß des EHG, dessen Art. 10
über den Beginn der Verjährung die nämliche Bestimmung enthalte
wie Art. 12 des FHG und letzterm offenbar als Muster gedient
habe, ausdrücklich als Meinung des Gesetzes bezeichnet worden
sei. In seiner Botschaft zum EHG (B. Bl. 1874, Bd. I, S. 896
preche sich nämlich der Bundesrat folgendermaßen aus (die Stelle
sei wörtlich den vom Gesetzesredaktor Prof. Fick veröffentlichten
Motiven zum Gesetzesentwurfe entnommen): Dabei versteht
sich von selbst, daß, wenn es sich zunächst blos um eine Ver
letzung zu handeln scheint, die sich erst später als eine Tötung
herausstellte, nicht der Tag der Verletzung, sondern der To
destag für alle Entschädigungsklagen wegen Tötung als An
fang der Verjährung zu gelten hat. Es sei nun nicht ersicht
lich, daß diese Auffassung irgend einem Widerspruche begegnet,
oder daß der Text des bundesrätlichen Entwurfes in diesem
Punkte irgendwie geändert worden sei. Hieraus folge nun aber
noch nicht ohne weiteres und unbedingt, daß in allen Fällen, wo
der Tod des Verletzten auf einen Betriebsunfall zurückzuführen sei,
die Verjährung der Haftpflichtansprüche erst mit dem Todestag
ihren Anfang nehme. Hierüber spreche sich die bundesrätliche Bot
schaft in Übereinstimmung mit Prof. Fick folgendermaßen aus:
Ob und wie lange ein Todesfall, der erst nach dem ursprüng
lichen Unfall eintritt, überhaupt als Tötung im Sinne des Ge
setzes zu betrachten ist, darüber wird in jedem einzelnen Falle
nach freiem Ermessen des Gerichts zu entscheiden sein. Diese
Bemerkung, die sich offenbar nicht etwa bloß auf die richterliche
Feststellung des Kausalzusammenhanges beziehe, könne wohl nicht
anders verstanden werden, als daß als Tötung im Sinne des Ge
setzes nur solche Fälle zu bekrachten seien, wo der Tod als eine un
mittelbare (direkte) Folge des Unfalles erscheine und ausschließlich
auf denselben zurückzuführen sei, also nicht erst durch im Laufe der
Zeit hinzutretende anderweitige Ursachen (wie Krankheiten, die durch
die erlittene Verletzung erst ausgelöst oder in ihren Folgen ver
schlimmert werden) bewirkt werde. Diese Auffassung entspreche auch
dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und der Tendenz des Gesetzes,
das die Geltendmachung der Haftpflichtfolgen und das damit für
den Arbeitgeber verbundene Risiko zeitlich möglichst beschränken
wolle. Die nahe liegende Einwendung, daß die Ansprüche der
unterhaltsberechtigten Hinterlassenen, die erst mit dem Tode des
Verletzten zur Entstehung gelangen, auch nicht vorher der Ver
jährung unterliegen könnten, sei wohl nicht stichhaltig; denn so
lange der Verletzte lebe, bestünden eben alle Haftpflichtansprüche in
seiner Person und sei er befugt, über dieselben auch mit rechtlicher
Wirkung für allfällige spätere Hinterlassene durch gerichtliche Klage,
Abfindung ec. zu disponieren. Zuzugeben sei allerdings, daß die
Abgrenzung der Fälle, wo der Tod eine unmittelbare oder bloß
mittelbare Folge des Unfalles sei, unter Umständen für den Rich
ter schwierig und unsicher sein könne. Dabei dürfe vielleicht als
eine in der Natur der Sache begründete Norm angenommen wer
den, daß in der Regel der Tod jedenfalls dann nicht mehr als
unmittelbare Folge des Unfalles betrachtet werden könne, wenn
seit dem letztern mehr als ein Jahr verflossen sei und damit die
Ansprüche aus der Verletzung selbst verjährt wären. Vorliegend
werde als unmittelbare Todesursache eine tuberkulose Erkrankung
des Hodens und des Mastdarms bezeichnet. Der Unfall selbst könne
daher höchstens als mittelbare Todesursache in Frage kommen.
3. Wenn Art. 12 FHG bestimmt, daß die Schadenersatzan
sprüche nach einem Jahre von dem Tage an gerechnet, an
welchem die Tötung oder Verletzung erfolgt ist , ver
jähren, so ergibt sich, was auch der Vorinstanz nicht entgangen
ist, aus dem Wortlaut des Gesetzes noch keineswegs mit zwingen
der Notwendigkeit, daß, wo der Tod erst nach dem Unfall eintritt,
unter dem Tage der Tötung der Todestag und nicht vielmehr der
Tag, an welchem die zum Tode führende Verletzung erfolgte, zu
verstehen ist. Zum Tatbestand der Tötung im Sinne der Haft
pflichtgesetzgebung gehören ein Betriebsunfall und der damit im
Kausalzusammenhang stehende Tod des Betroffenen. Fallen nun
diese beiden Momente nicht auf denselben Tag, so sollte logischer
weise von einem Tage der Tötung überhaupt nicht gesprochen
werden. Geschieht es dennoch, so kann damit an sich ebensowohl
der Unfall als auch der Todestag gemeint sein. Bei Art. 12
litt. c ließe sich für die erstere Bedeutung, außer dem von der
Vorinstanz hervorgehobenen unzweideutigen französischen Text des
Gesetzes, geltend machen, daß in der schweizerischen Haftpflichtgesetz
gebung wiederholt der Ausdruck Tötung oder Verletzung einfach
für Unfall gebraucht wird, indem in konkreter Sprachweise
Ursache durch die Folge bezeichnet ist. Ganz augenscheinlich ist
dies z. B. der Fall in Art. 8 EHG ( Sind bei Gelegenheit der
Tötung oder Körperverletzung ... Sachen ... beschädigt wor
den oder abhanden gekommen ) und in Art. 5 litt. a FHG
( Wenn die Tötung oder Verletzung .... aus Zufall einge
treten ist"). Einer solchen Auslegung des Gesetzes, nach der alle
Ansprüche in einem Jahre seit dem Unfall ohne Rücksicht auf
die spätern Folgen einer Verletzung verjähren, könnte auch kaum
entgegengehalten werden, daß die Ansprüche der Alimentationsbe
rechtigten gemäß Art. 6 litt. a des Gesetzes erst mit dem Tode
zur Entstehung gelangen und daher auch nicht vorher der Ver
jährung unterliegen können; denn die Ansprüche des Alimenta
tionsberechtigten bei nachträglich eingetretenem Tod sind, wie auch
die Vorinstanz hervorhebt, doch wohl grundsätzlich von den zu
nächst in der Person des Verletzten entstehenden nicht verschieden;
beide gehen auf dieselbe Wurzel, den Eingriff des Betriebs in die
körperliche Integrität des Arbeiters, zurück, und der Schaden, auf
dessen Ersatz beide zielen, hat die nämliche objektive Grundlage,
den Verdienstausfall des Verletzten oder Verstorbenen. Infolge
des Todes wird nur die subjektive Seite der im Prinzip bereits
seit dem Unfall bestehenden Ansprüche verändert und der Inhalt
gemäß den aus der Alimentationspflicht sich ergebenden Verhält
nissen modifiziert und festgelegt. Dem entspricht die Art und Weise,
wie in Art. 6 litt. a des Gesetzes die Ansprüche, die noch in der
Person des Verletzten entstehen, und diejenigen des Alimentations
berechtigten und der Erben (Beerdigungskosten) als Einheit unter
der Rubrik des im Todesfall zu leistenden Schadenersatzes zusammen
gefaßt sind, wie überhaupt die Haftpflicht durch das Gesetz durch
weg aus dem Gesichtspunkt der passiven Seite, der Haftung des
Unternehmers, normiert ist (s. z. B. Art. 1, 2, Nov. Art. 1).
Für diese grundsätzliche Einheit der Haftpflichtansprüche aus dem
selben Betriebsunfall spricht denn auch, daß, was mit der Vorin
stanz unbedenklich anzunehmen ist, der Verletzte mit rechtlicher
Wirkung für allfällige spätere Hinterbliebene über die Rechte aus
der Haftpflicht durch Klage und Vergleich (letzteres unter Vorbe
halt von Art. 9 Abs. 2 der Novelle) disponieren kann. Ist aber
der Anspruch der Alimentationsberechtigten demjenigen des Ver
letzten gegenüber seinem Wesen nach kein neuer, so ist nicht er
sichtlich, weshalb er nicht schon in der Person des letztern sollte
verjähren können. Die gedachte Interpretation des Art. 12 hin
sichtlich des Beginns der Verjährung entspräche weiterhin dem
anerkannten Zweck der kurzen Verjährungsfrist des Gesetzes
rasche Liquidation der Haftpflichtansprüche solange die tatsächlichen
Umstände, unter denen der Unfall eingetreten ist, sich noch leicht
feststellen lassen, und damit der Unternehmer nicht in ihrer Höhe
noch unbestimmte Forderungen in seine Geschäftsbilanz einsetzen
müsse (s. Botsch. d. Bundesrats zum Entw. d. FHG, S. 41 u.
42) ; sie würde ferner die Inkonsequenz einer verschiedenen
Behandlung in Bezug auf die Frage der Verjährung, je nachdem
eine Verletzung nachträglich sich verschlimmert oder zum Tode
führt, vermeiden, für welche verschiedene Behandlung ein innerer
Grund kaum gefunden werden kann, und sie würde sich auch sonst
in das im Gesetz aufgestellte System der Verjährung wohl ein
fügen, während umgekehrt der Satz, daß die Verjährung erst mit
dem Todestag zu laufen beginnt, mit der Verjährung beim Rek
tifikationsvorbehalt (Art. 13 in Verbindung mit Art. 8)
man
denke an den Fall, daß der Tod nach Ablauf der Rektifikations
frist eintritt und mit den Bestimmungen der Novelle (Art. 8)
über die Verjährung bei verspäteter Unfallanzeige B sich nicht
wohl in Einklang bringen ließe.
4. Wollte man aber auch, weil der Wortsinn des Gesetzes in
der Tat mehrdeutig ist, auf die von der Vorinstanz angezogenen
Gesetzesmaterialien und die darin festgelegte Meinung der gesetz
gebenden Organe abstellen und darnach unter dem Tag der Tötung
im Sinne des Art. 12 den Todestag verstehen, so könnte diese
Auslegung doch nicht in dem Sinne ohne Einschränkung gelten,
daß nun unter allen Umständen vom Tode an, der vielleicht erst
Jahre nach dem Unfall eintritt, eine neue Verjährungsfrist zu
Gunsten des Alimentationsberechtigten laufen würde. Dies wäre
mit dem bereits hervorgehobenen Zweck der raschen Verjährung
bei der Haftpflicht, der gerade auch in der Botschaft des Bundes
rats zum Entwurf des FHG (S. 41 f.) nachdrücklich betont ist,
schlechterdings unverträglich. Vielmehr müßte man, um jenem
Zwecke gerecht zu werden, die Eröffnung einer neuen Verjährungs
frist entweder mit der Vorinstanz auf die Fälle beschränken,
der Tod als die unmittelbare direkte Folge des Unfalls erscheint
und nicht erst durch später hinzutretende anderweitige Urfachen
mitbewirkt wird, oder sie davon abhängig machen, daß der Tod
innerhalb eines Jahres seit dem Unfall, d. h. in einem Zeitpunkt,
in welchem die Ansprüche aus der Verletzung noch nicht verjährt
sind, erfolgt ist. Nach diesen beiden Lösungen wäre die vorliegende
Klage verjährt. Die erstere hätte vielleicht das Bedenken gegen
sich, daß sie für den Tatbestand der Tötung im Sinne des Art.
12 FHG einen besondern, engern Begriff des Kausalzusammen
hangs aufstellt, als er für die Tötung im Sinne des Gesetzes
überhaupt nach der Praxis besteht (s. Zeerleder, Haftpflicht
gesetzgebung, S. 37; A. S., XXIII, S. 937 Erw. 1; vergl.
auch Eger, Reichshaftpflichtgesetz, 1 Z. 5 getötet oder kör
perlich verletzt ), die sich hiebei auch mit einem bloß mittelbaren
ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Tod begnügt,
während die Beschränkung der mit dem Todestag beginnenden
Verjährung auf die Fälle, da zur Zeit des Todes die Ansprüche
aus der Verletzung noch nicht verjährt sind, sehr wohl aus der
oben charakterisierten rechtlichen Einheit, welche die Haftpflichtan
sprüche des Verletzten und der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen
bilden, gefolgert werden kann. Das Verhältnis rechtlicher Gebun
denheit, in welchem die letztern Ansprüche zu den erstern stehen,
müßte bewirken, daß eine neue Verjährungsfrist zu Gunsten der
Hinterlassenen jedenfalls nur zu laufen beginnen kann, so lange
die Klage des Verletzten nicht verjährt ist, nicht aber, nachdem
dessen Ansprüche infolge Verjährung bereits untergegangen sind.
Aus dem Gesagten folgt, daß die Klage unter allen Umstän
den, d. h. bei jeder zulässigen Auslegung des Art. 12 FHG wegen
Verjährung abzuweisen und das angefochtenen Urteil daher zu
bestätigen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. No
vember 1904 bestätigt.